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Entscheid

XBE.2024.36

XBE.2024.36 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-07-04

4. Juli 2024Deutsch4 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.36 (KEKV.2023.55) Art. 35 Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] Vater B._____, […]...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.36 (KEKV.2023.55) Art. 35

Entscheid vom 4. Juli 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler

Beschwerde- A._____, führerin […]

Vater B._____, […]

Betroffene C._____, Person […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Muri vom 19. Juni 2024 gegenstand

Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 (KEKV.2023.55) wies das Familiengericht Muri den Antrag von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Änderung des Besuchsrechts zwischen C._____, geboren am tt.mm. 2015, sowie B._____ (nachfolgend: Vater) ab.

2.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 19. Juni 2024 sowie die Neuregelung des Besuchsrechts.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eines aargauischen Familiengerichts wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Allerdings kann gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bedingt.

1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Allerdings kann gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid zunächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bedingt.

Zwar gelten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz für juristische Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht, dies entbindet die rechtsuchende Person indes nicht, kurz zu erläutern, wieso sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist dies nicht möglich.

1.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen die schriftliche Begründung des Entscheids vom 19. Juni 2024 bei der Vorinstanz begehrt. Sie nimmt in ihrer Beschwerde indes einzig auf die Prozessgeschichte des ihr im Dispositiv eröffneten Entscheids Bezug. Zudem datiert die Kurzbegründung der Vorinstanz – in welcher explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich dabei um keine schriftliche Begründung handelt – vom 26. Juni 2024. Der begründete Entscheid liegt der Beschwerde denn auch nicht bei. Es ist daher offenkundig, dass der begründete Entscheid im Beschwerdezeitpunkt weder existierte noch der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet werden konnte, womit gegen diesen (noch) kein Rechtsmittel zulässig war und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dem Vater sind im vorliegenden Verfahren noch keine Kosten entstanden, womit ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.