XBE.2024.40
XBE.2024.40 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-01-14
14. Januar 2025Deutsch34 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.40 (KEMN.2023.204) Entscheid vom 14. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLa...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2024.40 (KEMN.2023.204)
Entscheid vom 14. Januar 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch MLaw Orly Ben-Attia, Rechtsanwältin, […]
Betroffene B._____, Person […]
Vater C._____, […]
Beistand D._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024 gegenstand
Betreff Änderung einer Massnahme / elterliche Sorge / Regelung des persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
1.
B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 2021, ist der gemeinsame Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ und C._____.
2.
2.1. Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 wurde für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Nachdem die Mutter zusammen mit dem Betroffenen im Mai 2022 in den Kanton Aargau zog, wurde die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2022 unverändert übernommen und der Berufsbeistand D._____ als Beistand des Betroffenen eingesetzt (KEMN.2022.167).
2.2. Mit Zwischenbericht vom 22. Mai 2023 beantragte der Beistand beim Familiengericht Zurzach eine Anhörung der Eltern vor dem Familiengericht bezüglich einer möglichen Adoption des Betroffenen durch den Partner der Mutter sowie eine Anpassung des Aufgabenkatalogs des Beistands und eine Abänderung des Besuchsrechts des Vaters (act. 2 ff., KEKV.2023.15).
2.3. Nach Anhörung der Eltern und des Beistands durch die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach am 5. September 2023 (act. 15 ff., KEMN.2023.204) erliess das Familiengericht Zurzach am 12. Februar 2024 folgenden Entscheid (KEMN.2023.204):
" 1. Der Antrag der Kindsmutter auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über den gemeinsamen Sohn B._____, geboren am tt.mm. 2021, wird abgewiesen. Die elterliche Sorge über B._____ kommt weiterhin beiden Eltern gemeinsam zu.
2.
2.1. Der Antrag der Kindsmutter auf Sistierung des Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und B._____ wird abgewiesen.
2.2. Das mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 festgelegte Besuchsrecht zwischen Kindsvater und B._____ wird wie folgt geändert:
Phase 1 (unverändert)
Das Besuchsrecht findet bis auf Weiteres in Begleitung einer Drittperson statt, dies bis der Vater mit einem Kleinkind alleine umgehen kann und bis zwischen Vater und Kind eine Beziehung entstanden ist. Während dieser Dauer findet das Besuchsrecht stundenweise statt. Falls möglich finden nach vier bis sechs Monaten (je nach Empfehlung der Beistandsperson) unbegleitete Besuche von vorerst vier Stunden pro Woche statt und nach weiteren vier Monaten einen Tag jedes zweite Wochenende oder bei Schichtarbeit allfällig auch unter der Woche.
Phase 2 Der Vater betreut B._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.
Phase 3 Der Vater betreut B._____ jedes zweite Wochenende vom Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie alternierend in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag bzw. in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie zusätzlich am zweiten Weihnachtsfeiertag. Der Vater wird zudem berechtigt, auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien mit B._____ zu verbringen. Bei Eintritt in den Kindergarten findet maximal eine Woche Ferien am Stück statt. Die Ausübung des Ferienrechts ist der Kindsmutter drei Monate im Voraus anzuzeigen.
2.3. Der Wechsel zur jeweils nächsten Phase des Besuchsrechts erfolgt unabhängig vom Alter von B._____. Vielmehr hat die Beistandsperson mit Fokus auf das Wohl von B._____ über den Wechsel der Phasen zu befinden.
3.
Die mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 gegenüber dem Kindsvater erteilte Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird beibehalten und wie folgt abgeändert (nicht mehr gültig = durchgestrichen):
Dem Vater wird die Weisung erteilt, vor und während den Besuchen kein Cannabis/Marihuana zu konsumieren. Ihm ist bekannt, dass er jederzeit mit einer Kontrolle rechnen muss und dass, wenn diese positiv ist, das Besuchsrecht nicht stattfindet und auch längerfristig ausgesetzt werden kann. Unmittelbar vor den ersten drei unbegleiteten Besuchen sendet der Vater der Beistandsperson das Testergebnis (von einem Arzt oder einer Ärztin) unaufgefordert zu. Danach muss er jederzeit mit einer unaufgeforderten Testung oder zur Einreichung eines negativen Testergebnisses rechnen.
4.
4.1. Der Antrag der Kindsmutter auf "Sistierung" der bestehenden Kindesschutzmassnahmen wird abgewiesen.
4.2. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (nicht mehr gültig = durchgestrichen):
a) Die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten;
b) Das Besuchsrecht zwischen B._____ und seinem Vater (aktuell gemäss Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022) in Zusammenarbeit mit der Mutter zu koordinieren und die Begleitung zu organisieren (inkl. Finanzierung); c) Die Kommunikation zwischen den Eltern zu unterstützen. d) Die Einhaltung der Weisung an den Vater zu kontrollieren. Die Weisung lautet wie folgt:
4.3. Dem Beistand wird für seine Arbeit gedankt und er wird in seinem Amt bestätigt.
4.4. Dem Beistand wird aufgetragen, dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die Ernennungsurkunde zu retournieren.
5.
Die übrigen Anträge werden abgewiesen.
6.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–, werden den Kindseltern je zur Hälfte mit Fr. 500.– auferlegt.
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 11. Juni 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 3 und 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, aufzuheben.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin und Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind B._____ zu übertragen.
3.
Es sei anzuordnen, dass der Wechsel zur jeweils nächsten Phase des Besuchsrechts nicht durch die Beistandsperson bestimmt wird, sondern sich nach dem Alter von B._____ unter der Voraussetzung, dass ein Beziehungsaufbau stattgefunden hat, richtet. Die Wechsel sollen wie folgt stattfinden:
- Übergang Phase 1 zu Phase 2: ab dem 6. Geburtstag von B._____ - Übergang von Phase 2 zu Phase 3: ab dem 8. Geburtstag von B._____ -
4.
Es sei die Dispositiv-Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, dahingehend aufzuheben, dass der Beschwerdegegner und Kindsvater zu berechtigen sei, das Kind B._____ ab dem 8. Geburtstag auf eigene Kosten jährlich drei Wochen mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien maximal eine Woche am Stück stattfinden und er diese der Beschwerdeführerin und Kindsmutter drei Monate im Voraus anzuzeigen hat.
5.
Es sei dem Beschwerdegegner und Kindsvater die Weisung zu erteilen, vor und während der Besuche des Verfahrensbeteiligten kein Cannabis / Marihuana zu konsumieren. Unmittelbar vor den ersten drei unbegleiteten Besuchen in Phase 2 hat er der Beistandsperson unaufgefordert ein von einem Arzt ausgestelltes Testergebnis eines Drogentestes zu senden. Danach hat er jederzeit mit einer unaufgeforderten Testung oder der Aufforderung der Beistandsperson, ein negatives Testergebnis einzureichen, zu rechnen.
Es sei anzuordnen, dass bei positiven Testergebnissen das Besuchsrecht nicht stattfindet und längerfristig ausgesetzt werden kann.
6.
Es sei die Dispositiv-Ziff. 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, teilweise aufzuheben und der Beistandsperson die Aufgabe zuzuteilen, die Weisung an den Beschwerdegegner gemäss Antrags-Ziff. 5 zu kontrollieren, ihn regelmässig aufzufordern, einen negativen Drogentest einzureichen und bei einem positiven oder fehlenden Drogentest der Vorinstanz Bericht zu erstatten und dafür zu sorgen, dass der entsprechende Besuchstermin nicht stattfindet.
7.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Besuchs- und Ferienrechte nur stattfinden können, sofern sich der Beschwerdegegner um einen Beziehungsaufbau zu B._____ bemüht ist und aufgebaut hat; andernfalls lassen sich die Besuchs- und Ferienrechte nicht umsetzen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Beschwerdegegners und der Vorinstanz.
Prozessualer Antrag:
1.
Es seien die Akten der Vorinstanz, Verfahrens-Nr. KE.2022.00191, beizuziehen.
2.
Es [sei] eine mündliche Verhandlung in der Sache zu prüfen."
3.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2024 und Ansetzung einer letzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 6. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.
3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
3.4. Der Vater liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die elterliche Sorge zu Recht bei beiden Eltern gemeinsam belassen hat.
2.2. 2.2.1. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn
dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB).
2.2.2. Die Neuregelung des elterlichen Sorgerechts setzt zum einen neue Tatsachen voraus. Zum anderen kommt eine Änderung des Sorgerechts in Betracht, sofern die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; je mit Hinweisen).
2.2.3. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III
361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aber gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III
472 E. 4).
Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.6). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7, Urteil des Bundesgerichts 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Zu prüfen ist dabei aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).
Die Voraussetzungen für die Belassung des alleinigen Sorgerechts wurden vom Bundesgericht etwa bejaht, wenn das Kind zum nicht sorgeberechtigten Elternteil seit etlichen Jahren keinen Kontakt mehr hatte, sei es dass die ablehnende Haltung des 15-jährigen Kindes zur vollständigen Blockade des sorgeberechtigten Elternteils hinzutrat oder dass der nicht sorgeberechtigte Vater zufolge kompletter mütterlicher Blockade seit Jahren vollständig aus dem Leben der inzwischen 6-jährigen Tochter ausgeschlossen war (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4).
2.3. 2.3.1. Obwohl die Beschwerdeführerin bei Anhebung des Verfahrens betreffend Unterhalt, elterliche Sorge und Besuchsrecht vor dem Bezirksgericht Q._____ (F.2021.139) am 28. September 2021 die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt hat (vgl. Beschwerdebeilage 4), haben die Eltern schliesslich im Rahmen der Verhandlung vom 11. Januar 2022 vereinbart, den Betroffenen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (act. 28, KEMN.2022.167), dies in der Annahme, dass in der Folge ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Vater und dem Betroffenen stattfinden werde.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, ein Besuchsrecht habe nach wie vor nicht aufgegleist werden können, der Vater habe immer noch nur sehr wenig Kontakt mit dem Betroffenen und zeige kein Interesse an ihm (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8).
2.3.3. Die bei der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge getroffene Annahme, es werde in der Folge zu einem regelmässigen Besuchsrecht kommen, ist nicht eingetreten, weshalb eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB zu bejahen und die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu beurteilen ist.
2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Ausnahmesituation vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es sei zwar unbestritten,
dass die Kommunikationsfähigkeit der Eltern eingeschränkt sei und der Vater bis dato noch nie wirklich die Rolle des Vaters für den Betroffenen übernommen habe, doch könne der Vater in seiner Vaterrolle gestärkt werden, nachdem eine allfällige Adoption aufgrund der Beendigung der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner kein Thema mehr sei. Aufgrund seiner Bekundungen, unbedingt Kontakt mit dem Betroffenen haben zu wollen, sei davon auszugehen, dass er sich vermehrt und aktiver um das Leben des Betroffenen und seine Bedürfnisse kümmern werde. Gerade jetzt die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin alleine zuzuweisen, scheine somit verfrüht. Es lasse sich aktuell auch nicht sagen, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge momentan eine Verbesserung der Situation bzw. in Bezug auf das Kindeswohl erwarten liesse, zumal es auch gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht so zu sein scheine, dass gemeinsame Entscheidungen zum Wohle des Betroffenen gar nicht gefällt werden könnten oder dass der Vater quasi in trölerischer Weise seine notwendige Unterschrift verweigern würde. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass mit fortschreitendem Alter des Betroffenen vermehrt wichtige Entscheidungen (z.B. in schulischen Belangen) zu treffen sein würden. Sodann dürfte es mit zunehmendem Alter vermehrt von Gewicht sein, dass der Vater am Leben seines Sohnes gebührend Anteil nehmen werde, um dessen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Wünsche zu kennen und so überhaupt in die Lage versetzt werden könne, zusammen mit der Beschwerdeführerin pflichtgemässe Entscheidungen für den Betroffenen zu treffen. Wäre der Vater somit auch in Zukunft (und grundsätzlich entgegen den derzeitigen Erwartungen) nicht oder kaum ins Leben des Betroffenen involviert, wäre die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin nochmals zu prüfen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).
2.4.2. Die Ausübung des Sorgerechts bedeutet insbesondere die Entscheidfindung über Fragen der Erziehung, der Ausbildung oder der medizinischen Versorgung des Kindes. Zwischen den Eltern besteht zwar eine konfliktbehaftete Beziehung, doch zeigt der aktenkundige Sachverhalt, dass ein chronischer schwerwiegender Dauerkonflikt zwischen den Eltern sowie eine Kommunikationsunfähigkeit nicht vorliegt. Die Kommunikation zwischen den Eltern findet lediglich sehr eingeschränkt statt. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 aus, der Vater wolle nicht mit ihr an einem Tisch sitzen (act. 18, KEMN.2023.204) und ausserhalb der Treffen der Eltern zusammen mit dem Beistand gebe es keine Kommunikation zwischen den Eltern. Seit November 2021 habe sie vom Vater, ausser in den E-Mails bezüglich Terminfindung, nichts gehört (act. 21, KEMN.2023.204). In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, trotz Beistandschaft und Besuchsrechtsregelung nehme der Vater sein Besuchsrecht nicht wahr und frage nicht nach dem Wohlbefinden des Betroffenen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Vater sein Verhalten ändere und sich endlich um den Kontakt zum Betroffenen bemühe. Er habe sich auch noch nie an den Geburtstagen des Betroffenen oder an Weihnachten bei ihm gemeldet (vgl. Beschwerde, S. 9). Zudem erteile der Vater seine erforderlichen Unterschriften erst nach mehrmaligen und mühsamen Bitten (vgl. Beschwerde, S. 10). Dass die Kontaktaufnahme und die Beschaffung der notwendigen Unterschriften des sorgeberechtigten Vaters unter den von der Beschwerdeführerin dargelegten Umständen mühsam ist und zu Verzögerungen führt, erscheint nachvollziehbar. Bislang konnten die Eltern jedoch einvernehmlich handeln und es wurden keine Differenzen zwischen den Eltern, welche die Fähigkeit zur Entscheidfindung im Kindesinteresse beeinträchtigen könnten, dargetan. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind mit fortschreitendem Alter des Betroffenen vermehrt wichtige Entscheidungen zu treffen. Das Recht und die Pflicht, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, erfordert jedoch, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird daher in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5).
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid korrekt aus, dass der Vater im Leben des Betroffenen bislang kaum eine Rolle gespielt habe. Aus den Akten geht zudem auch hervor, dass der Vater bis zum angefochtenen Entscheid nicht als Vater des Betroffenen aufgetreten war resp. letzterer gar nicht wusste, wer sein Vater ist (act. 16 und 20, KEMN.2023.204). Seit der Geburt des nun über 3,5 jährigen Betroffenen konnte kein regelmässiges Besuchsrecht zwischen dem Vater und dem Betroffenen aufgebaut werden. Gemäss den aktenkundigen Angaben war die Kontaktaufnahme zum Vater zur Aufgleisung eines Besuchsrechts in der Vergangenheit schwierig. Laut der Beschwerdeführerin habe der Beistand dem Vater zur Kontaktaufgleisung einen eingeschriebenen Brief schicken müssen, da dieser sich nie bei ihm gemeldet habe (act. 18, KEMN.2023.204; Beschwerde, S. 8). Auch die Aushändigung seines Schichtplans zur Festlegung der Besuchstermine gemäss Dispositivziffer 3 lit. c des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 wurde durch den Vater nicht vorgenommen (act. 20, KEMN.2023.204). Bereits vor der Regelung des Besuchsrechts durch das Bezirksgericht Q._____ fanden die begleiteten Kontakte unregelmässig und sehr eingeschränkt statt (vgl. Beschwerdebeilage 4, Ziff. II.4). Seit der Übernahme der Kindesschutzmassnahme mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 18. Juli 2022 bis zur vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 hat gerade einmal am 17. November 2022 und am 23. Januar 2023 jeweils ein begleitetes Treffen zwischen Vater und Sohn stattgefunden (act. 3, KEMN.2023.204). Gemäss der Beschwerdeführerin habe auch nach der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 und nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 12. Februar 2024 kein Besuchsrecht aufgegleist werden können und der Vater keinen Kontakt zum Betroffenen gesucht. Die Beschwerdeführerin vertritt daher die Ansicht, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Vater zukünftig in seiner Vaterrolle gestärkt und sich aktiver um den Betroffenen kümmern werde (vgl. Beschwerde, S. 10). Der Beistand bestätigt in seinem E-Mail vom 25. Juni 2024 an die Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach ebenfalls, dass die Aufgleisung der Besuchskontakte bis dato nicht von Erfolg geprägt gewesen sei. Er führt im Wesentlichen aus, die Umsetzung seines Auftrags, das Besuchsrecht zu organisieren und die Finanzierung der Besuchsbegleitung sicherzustellen, sei bisher an der Wohngemeinde des Betroffenen gescheitert. Seitdem er sich weigere, die Besuchsbegleitung an seinem freien Tag durchzuführen, hätten keine Treffen zwischen dem Vater und dem Betroffenen mehr stattgefunden. (act. 85, KEMN.2023.204).
Selbst mit Hilfe der Beistandsperson konnten die Besuchskontakte auch nach bald drei Jahren seit Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB nicht mit einer gewissen Konstanz aufgegleist werden. Das Interesse des Vaters am aktiven Aufbau einer Beziehung zwischen ihm und dem Betroffenen erscheint entgegen seinen Bekundungen anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. September 2023 (act. 22 ff., KEMN.2023.204) nicht besonders gross zu sein. Durch die fehlende Vater-Sohn-Beziehung hat der Vater kaum Einblick in das Leben des Betroffenen und kennt dessen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Wünsche nicht. Er vermag als Sorgerechtsinhaber deshalb sein Sorgerecht nicht in einer effektiven Weise auszuüben und pflichtgemässe Entscheidungen zum Wohle des Betroffenen zu treffen. Abgesehen davon ist angesichts der gegebenen Konfliktsituation zwischen den Eltern davon auszugehen, dass eine zukünftige Konsensfindung nicht immer einfach bzw. möglich wäre, was zu Verzögerungen bei wichtigen Entscheidungen oder behördlichen Stichentscheiden führen könnte. Dies würde zu einer Belastung des Betroffenen führen, welche anwächst, sobald er ein fehlendes Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Er würde dadurch fast zwangsläufig in einen unnötigen Loyalitätskonflikt geraten oder aber eine eigene Abwehrhaltung gegen den Vater entwickeln. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, lässt sich vorliegend nicht mit dem Grundgedanken des Kindsrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.6).
2.4.3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge als nicht angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Betroffene ist unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin zu stellen.
2.5. Der Vater ist darauf hinzuweisen, dass Eltern ohne elterliche Sorge gestützt auf Art. 275a ZGB das Recht haben, über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt zu werden. Sie sind vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, anzuhören und haben gegenüber Drittpersonen, wie zum Beispiel Lehrkräfte, Ärztinnen oder Ärzten, die gleichen Auskunftsrechte wie der Inhaber oder die Inhaberin der elterlichen Sorge. Durch die Wahrnehmung dieser Rechte kann der Einbezug des Vaters in wesentlichem Ausmass gewährleistet werden, auch wenn die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge heute nicht vorliegen.
3.
3.1. Die Beschwerde richtet sich zudem gegen die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Abstufung des Besuchsrechts nach dem Alter des Betroffenen und eines stattgefundenen Beziehungsaufbaus. Konkret fordert die Beschwerdeführerin den Übergang der Phase 1 zur Phase 2 ab dem 6. Geburtstag und den Übergang der Phase 2 zur Phase 3 ab dem 8. Geburtstag des Betroffenen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Vater es in den letzten Jahren versäumt habe, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen und sich um sein Wohlergehen zu kümmern oder zumindest danach zu fragen. Er sei für den Betroffenen praktisch eine fremde Person. Der Wechsel von Phase 1 zu Phase 2 solle ab dem 6. Geburtstag unter der Prämisse erfolgen, dass sich der Vater in der Zwischenzeit bewähre und eine Beziehung zum Betroffenen aufbaue (Beschwerde, S. 11 f.).
3.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. November 2017 E. 2).
Bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte ist in erster Linie auf das Alter des Kindes abzustellen. Die Bedürfnisse des Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen (BÜCHLER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage 2017, N. 28 zu Art. 273 ZGB). Von Bedeutung sind sodann auch die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5).
Die Gerichte gehen im Allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, bei Kleinkindern sei ein Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat (ohne Ferienrecht) bzw. bei Schulkindern ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen angemessen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten, Gesundheitszustand des Kindes etc.) den Ausgangspunkt (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis; AGVE 2013 Nr. 67). Die Regelung des persönlichen Verkehrs hat jedoch immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen (BGE 144 III
10 E. 7.2).
3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ am 11. Januar 2022 angeordnete Besuchsrecht den aktuellen Umständen angepasst und hat die Übergänge zwischen den Phasen nicht mehr an einen bestimmten Zeitpunkt (3. und
4. Geburtstag des Betroffenen) geknüpft. Die Vorinstanz hat die Regelung des Besuchsrechts (weiterhin) in drei Phasen unterteilt. Die Phase 1 umfasst (wie bis anhin und bis auf Weiteres) ein stundenweises Besuchsrecht in Begleitung einer Drittperson. Nach Empfehlung der Beistandsperson solle nach vier bis sechs Monaten unbegleitete Besuche von vier Stunden pro Woche und nach weiteren vier Monaten einen Tag jedes Wochenende oder bei Schichtarbeit allfällig auch unter der Woche stattfinden. Die Phase 2 umfasst ein Besuchsrecht von Samstag auf Sonntag alle zwei Wochen mit einer Übernachtung. Die Phase 3 beinhaltet ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende mit zwei Übernachtungen, eine Feiertagsregelung und ein Ferienrecht. Den Entscheid über den Zeitpunkt eines unbegleiteten Besuchsrechts als auch den Entscheid zur jeweiligen Ausdehnung des Besuchsrechts hat die Vorinstanz der Beistandsperson überlassen.
Die Regelung des Besuchsrechts ist Sache des Gerichts und nicht der eingesetzten Beistandsperson (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 14 und 17 zu Art. 308 ZGB), weshalb der Umfang des Besuchsrechts und die Dauer der Besuchsrechtsphasen in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen und zu konkretisieren sind.
3.4. 3.4.1. Unbestritten ist, dass das Besuchsrecht zu Beginn im begleiteten Rahmen stattfinden soll. Aufgrund des bisher fehlenden Kontakts zwischen dem Vater und dem Betroffenen und des jungen Alters des Betroffenen muss eine Beziehung zwischen ihnen zuerst aufgebaut werden. Für den Aufbau einer gefestigten und vertrauensvollen Bindung ist eine behutsame Annäherung zwischen dem Betroffenen und seinem Vater besonders wichtig. Während den begleiteten Besuchskontakten können mit der Aufsicht einer Drittperson allfällig vom Betroffenen erlebte Stressmomente gemildert und entsprechende Unsicherheiten des Beschwerdeführers diesbezüglich abgebaut werden. Der Vater lernt im begleiteten Rahmen, sich auf den Betroffenen einzulassen und auf seine Bedürfnisse einzugehen. Des Weiteren kann auch mit Blick auf den regelmässigen Cannabiskonsum des Vaters (act. 17, KEMN.2023.204) eine Gefährdung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden. Der begleitete Umgang ermöglicht diesbezüglich eine Beobachtung des Verhaltens des Vaters während den Besuchskontakten. Damit kann sichergestellt werden, dass der Betroffene keiner emotionalen Belastung durch den Cannabiskonsum des Vaters ausgesetzt ist. Sollte sich ein unkontrollierter Drogenkonsum des Vaters zeigen, der seine Fähigkeit zur Betreuung des Betroffenen einschränkt, kann im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts unmittelbar darauf reagiert werden.
3.4.2. Die Häufigkeit und die genaue Dauer der begleiteten stundenweisen Besuchskontakte werden von der Vorinstanz nicht definiert. Angesichts der dargelegten Gefährdungslage infolge der fehlenden Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Vater, des Cannabiskonsums des Vaters sowie des Elternkonflikts und der eingeschränkten Kommunikation zwischen den Eltern ist in einer ersten Stufe ein begleitetes Besuchsrecht zweimal im Monat während vier Stunden für eine Dauer von rund sechs Monaten anzuordnen, was insgesamt 12 begleiteten Besuchskontakten entspricht. Diese Zeit erlaubt es, zwischen dem Vater und dem Betroffenen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, was eine wesentliche Voraussetzung für ein unbegleitetes Besuchsrecht darstellt, und zu beurteilen, ob der Vater das Besuchsrecht regelmässig und in adäquater Weise (insbesondere nicht bekifft) wahrnimmt.
3.5. Nach Abschluss des begleiteten Besuchsrechts ist der Vater sodann während neun Monaten berechtigt zu erklären, den Betroffenen jede Woche während vier Stunden mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Mit diesen kürzeren Zeitintervallen zwischen den Besuchen wird dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung getragen. Dadurch kann die Beziehung zwischen Vater und Sohn weiter aufgebaut und deren Bindung kontinuierlich intensiviert werden.
3.6. Anschliessend ist der Besuchskontakt während neun Monaten alle zwei Wochen auf einen ganzen Tag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr festzulegen. Der ganztägige Besuchskontakt ermöglicht dem Vater eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung des Besuchstages und dem Betroffenen, sich an den Aufenthaltsort beim Vater zu gewöhnen und den Vater als weitere Bezugsperson wahrzunehmen. Zudem erhält der Vater durch das ganztätige Besuchsrecht einen Einblick in den Alltag, in bestimmte Routinen oder in Freizeitaktivitäten des Betroffenen. Die Rückkehr am Abend in seine gewohnte Umgebung bietet dem Betroffenen in dieser Zeitspanne eine gewisse Stabilität. Mit diesen ganztägigen Kontakten alle zwei Wochen wird die weitere Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung gewährleistet.
3.7. Im Anschluss an diese Stufe ist der Vater berechtigt zu erklären, den Betroffenen jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt wird der Betroffene voraussichtlich rund sechs Jahre alt sein. Allfällige Trennungsängste können in dieser Zeit allmählich abgebaut werden und der Betroffene gewöhnt sich zudem an den Wechsel zwischen den Haushalten alle zwei Wochen.
3.8. Danach ist – analog der Phase 3 im angefochtenen Entscheid – das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auszuweiten und dem Vater ein Ferienrecht von jährlich drei Wochen einzuräumen sowie das Besuchsrecht über die Feiertage zu regeln. Diese Regelung entspricht der gerichtsüblichen Praxis, wonach bei Schulkindern ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen angemessen sind. Angesichts des vorangegangenen behutsamen und stufenweisen Aufbaus des Besuchsrechts erscheint eine gerichtsübliche Besuchsrechtsregelung für den zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich bald 7-jährigen Betroffenen kindswohlverträglich und wird von diesem voraussichtlich gut zu bewältigen sein. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist daher die entsprechende Ausweitung des Besuchsrechts nicht erst ab dem 8. Geburtstag des Betroffenen vorzunehmen.
3.9. Im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen hat die Beistandsperson bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsstufe nicht zufriedenstellend verläuft oder der Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und dem Betroffenen nicht wie vorgesehen stattfinden konnte, entsprechende Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen. Der Aufgabenkatalog der Beistandsperson ist entsprechend anzupassen und die Ernennungsurkunde abzuändern. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen. Mit der Anpassung des Aufgabenkatalogs wird insbesondere auch sichergestellt, dass der Übergang zwischen den begleiteten und unbegleiteten Besuchen im Sinne des Kindswohls des Betroffenen erfolgt, andernfalls der Beistand gegebenenfalls Anträge auf Abänderung des angeordneten Besuchsrechts zu stellen hat.
Im Übrigen hat die Beistandsperson ohnehin gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB die Aufgabe, Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, sollten sich die Verhältnisse verändern.
4.
4.1. Mit angefochtenem Entscheid wurde die mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. Januar 2022 gegenüber dem Vater erteilte Weisung dahingehend abgeändert, dass der Vater vor und während den Besuchen kein Cannabis/Marihuana konsumieren darf.
4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Vater sei anzuweisen, unmittelbar vor den ersten drei unbegleiteten Besuchen in Phase 2 der Beistandsperson unaufgefordert ein von einem Arzt ausgestelltes Testergebnis eines Drogentests zu senden. Danach habe er jederzeit mit einer unaufgeforderten Testung oder der Aufforderung der Beistandsperson, ein negatives Testergebnis einzureichen, zu rechnen.
4.3. Mit vorliegendem Entscheid (vgl. E. 3.4 ff. hiervor) wird das Besuchsrecht konkretisiert und detailliert im Sinne des Kindswohls geregelt. Es ermöglicht einen behutsamen Aufbau des Kontakts zwischen Vater und Sohn, welcher während den einzelnen Stufen des Besuchsrechts genügend Zeit erhält, sich an die entsprechende Ausweitung des Besuchsrechts und an die neue Situation zu gewöhnen. Die Regelung des Besuchsrechts und insbesondere die mit vorliegendem Entscheid vorgenommene Anpassung der Beistandschaftsaufgaben, wonach der Beistand bei auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsstufe nicht zufriedenstellend verläuft oder der Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und dem Betroffenen nicht wie vorgesehen stattfinden konnte, entsprechende Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen hat (vgl. E. 3.9 hiervor), bieten einen angemessen Schutz des Betroffenen und die Möglichkeit der Beistandsperson, bei Bedarf zu intervenieren, insbesondere wenn Hinweise bestehen, welche die Ausübung des Besuchsrechts unter sicheren Bedingungen in Frage stellen. Die beantragte Weisung bezüglich Drogentestung ist unter diesen Umständen nicht angemessen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin ersucht weiter, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu prüfen.
5.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, dass dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung Genüge getan ist, wenn die untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa BGE 141 I 97 S. 99 m.w.H.), was vorliegend mit der Verhandlung vor dem Familiengericht Zurzach am 5. September 2023 der Fall war (act. 15 ff., KEMN.2023.204). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen Akten eine genügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen.
6.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Dispositivziffern 1, 2.2 und 4.2 dahingehend neu zu fassen, dass die elterliche Sorge über den Betroffenen der Beschwerdeführerin alleine zuzuteilen ist, das Besuchsrecht des Vaters neu zu regeln ist und in diesem Zusammenhang die Beistandschaftsaufgaben entsprechend anzupassen sind.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 16. August 2024 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
7.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
7.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 inkl. Beilagen) ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen.
8.
8.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Viertel dem Vater aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Verfahrenskosten ist ihr zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der späteren Nachzahlung vorzumerken (Art. 123 ZPO).
8.2. 8.2.1. Bezüglich des festzusetzenden Honorars für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Davon ist für die fehlende Verhandlung 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) in Abzug zu bringen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'620.00 führt.
Die Bemühungen der Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmalig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und sie dieses mit den notwendigen Unterlagen begründen und belegen musste, rechtfertigt es sich, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu entschädigen. Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'620.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insgesamt Fr. 1'970.00, auszugehen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von
3 % (Fr. 59.10; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 164.35) ergibt sich für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 2'193.45.
8.3. Der Vater ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'645.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen.
Falls sich diese Entschädigung als vom Vater uneinbringlich erweisen würde, wäre die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Obergerichtskasse zu entschädigen.
8.4. Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist die Obergerichtskasse anzuweisen, der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 548.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
8.5. Der Vater liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
1.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
2.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1,
2.2 und 4.2 des Entscheids des Familiengerichts Zurzach vom 12. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.
B._____, geboren am tt.mm. 2021, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt.
2.2.
Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und B._____ wird wie folgt geregelt.
Stufe 1: Während sechs Monaten wird der Vater berechtigt erklärt, mit B._____ zweimal im Monat während vier Stunden in Anwesenheit einer Drittperson Kontakt zu haben.
Stufe 2: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ während neun Monaten jede Woche während vier Stunden mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Stufe 3: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ während neun Monaten alle zwei Wochen einen ganzen Tag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Stufe 4: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ während neun Monaten jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
Stufe 5: Anschliessend wird der Vater berechtigt erklärt, B._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
In der Stufe 5 wird der Vater weiter berechtigt erklärt, B._____ auf eigene Kosten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag bzw. in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie zusätzlich am zweiten Weihnachtsfeiertag mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird er berechtigt erklärt, mit B._____ auf eigene Kosten jährlich drei Wochen Ferien zu verbringen, wobei maximal eine Woche Ferien am Stück stattzufinden hat und der Vater die Ausübung des Ferienrechts der Mutter drei Monate im Voraus anzuzeigen hat.
4.2. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt:
a) Die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten; b) Das Besuchsrecht zwischen B._____ und seinem Vater in Zusammenarbeit mit der Mutter zu koordinieren und die Begleitung zu organisieren (inkl. Finanzierung); c) Die Kommunikation zwischen den Eltern zu unterstützen; d) Bei in Bezug auf das Kindswohl auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen der Besuchskontakte zwischen dem Vater und B._____ entsprechende Anträge an die zuständige Kindesschutzbehörde zu stellen, insbesondere wenn eine Besuchsrechtsstufe nicht zufriedenstellend verläuft oder der Beziehungsaufbau zwischen dem Vater und B._____ nicht wie vorgesehen stattfinden konnte.
2.
Die Vorinstanz wird im Zusammenhang mit der Abänderung der Ernennungsurkunde mit dem Vollzug betraut.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, werden zu drei Viertel mit Fr. 1'125.00 dem Vater und zu einem Viertel mit Fr. 375.00 der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil der Gerichtsgebühr wird zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber unter dem Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen vorgemerkt.
5.
5.1. Der Vater wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin drei Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 1'645.10 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen.
5.2. Im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführerin wird die Obergerichtskasse angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Viertel ihrer richterlich auf Fr. 2'193.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 548.35 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten.
6.
Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen.