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Entscheid

XBE.2024.46

XBE.2024.46 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-10-14

14. Oktober 2024Deutsch6 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.46 (KEKV.2024.18) Art. 53 Entscheid vom 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Donauer Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Be...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.46 (KEKV.2024.18) Art. 53

Entscheid vom 14. Oktober 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Donauer

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Bezirksgericht Zofingen Familiengericht, gegnerin […]

Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde

Sachverhalt

1.

B._____, geboren am tt.mm. 2018, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ und A._____. B._____ steht unter der faktischen Obhut der Mutter und pflegt Besuchskontakte mit dem Vater.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 13. März 2024 wies der Vater das Familiengericht Zofingen auf verschiedene Punkte hin, in welchen sich die Eltern bezüglich B._____ nicht einig seien oder er mit dem Verhalten der Mutter nicht einverstanden war. Diese Eingabe stellte das Familiengericht der Mutter am 28. März 2024 zur Stellungnahme zu.

2.2. Mit Eingabe vom 28. April 2024 nahm die Mutter Stellung und übte ihrerseits Kritik am Vater. Mit Eingabe vom 29. April 2024 berichtete sie zudem über einen Vorfall vom 28. April 2024, bei welchem der Vater B._____ weder rechtzeitig zurückgebracht, noch ihn in den Kindergarten gebracht habe.

2.3. Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 beschwerte sich der Vater erneut über das Verhalten der Mutter.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Postaufgabe: 18. Juli 2024) an das Obergericht des Kantons Aargau erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Familiengericht Zofingen und beklagte sich, dass er von diesem seit vier Monaten keine Unterstützung erhalte.

3.2. Mit Schreiben vom 5. August 2024 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Parteien auf, ihm innert 20 Tagen mitzuteilen, ob sie (gemäss seiner Empfehlung) einvernehmlich eine Beratungsstelle oder eine (Familien-)Mediation aufsuchen würden, oder ob das Gericht über das weitere Vorgehen entscheiden solle.

3.3. Mit Eingabe vom 20. August 2024 liess die Mutter dem Familiengericht Zofingen mitteilen, sie sehe keine Veranlassung, sich in eine gemeinsame Elternberatung oder eine (Familien-)Mediation zu begeben.

3.4. Mit Eingabe vom 12. September 2024 erklärte der Präsident des Familiengerichts Zofingen, im Beschwerdeverfahren auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 450a Abs. 2 ZGB kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Zuständig für Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 Abs. 1 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2. Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, jeden Entscheid binnen einer Frist zu fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die Rechtsuchenden ist unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2. Art. 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, jeden Entscheid binnen einer Frist zu fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die Rechtsuchenden ist unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1. Mit ihren Eingaben vom 13. März 2024 (Beschwerdeführer), 28. April 2024 (Mutter), 29. April 2024 (Mutter) und 1. Mai 2024 (Beschwerdeführer) wiesen die Parteien das Gericht auf wesentliche Differenzen zwischen ihnen namentlich in Bezug auf die Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers hin; beide ersuchten das Familiengericht Zofingen um Unterstützung.

2.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 18. Juli 2024 (Postaufgabe) hatte das Familiengericht Zofingen weder prozessual (durch Erteilen von Abklärungsaufträgen oder Vorladung zu einer Anhörung) noch materiell (durch das Treffen von Massnahmen) darauf substanziell reagiert.

2.3. Streitigkeiten der Eltern über den persönlichen Verkehr können für ein Kind bekanntlich sehr belastend sein und sind oftmals schwierig zu lösen, wenn sie sich einmal chronifiziert haben. Meldungen von erheblichen Störungen in der Besuchsrechtskoordination erfordern daher eine relativ rasche Abklärung, welche innert weniger Wochen in die Wege geleitet werden sollte. Auch sollten allenfalls notwendige Interventionen relativ bald erfolgen.

2.4. Vorliegend versuchte der Gerichtspräsident des Familiengerichts Zofingen erstmals mit seinem Schreiben vom 5. August 2024, mit welchem er eine einvernehmliche Elternberatung oder eine (Familien-)Mediation empfahl, auf den Konflikt einzuwirken. Diese Reaktion mehr als 4 Monate nach der ersten Eingabe des Beschwerdeführers erscheint auch in Anbetracht dessen, dass vier Monate im Zeitempfinden des zum damaligen Zeitpunkt 5-jährigen Betroffenen eine lange Zeitspanne bedeuten, als verspätet.

2.5. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde war somit im damaligen Zeitpunkt berechtigt. Mittlerweile hat das Familiengericht Zofingen das Verfahren mit dem Schreiben vom 5. August 2024 erstmals vorangetrieben. Entsprechend stellt sich die Frage, ob derzeit immer noch eine Rechtsverzögerung vorliegt. Nicht aktenkundig ist, ob das Familiengericht nach der negativen Rückmeldung der Mutter zu einer freiwilligen Elternberatung oder (Familien-)Mediation vom 20. August 2024 weitere Schritte (insbesondere Vorladung zur Anhörung oder Einholung eines Abklärungsberichts) in die Wege geleitet hat. Nachdem seither auch schon wieder einige Wochen vergangen sind, hat es ansonsten das Verfahren nun dringend voranzutreiben, damit einer allfälligen Gefährdung des Kindswohls wirksam begegnet werden kann.

3.

Nachdem sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als berechtigt erwiesen hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind (mangels Antrags und entschädigungsfähiger Aufwendungen) keine zuzusprechen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2.

Das Familiengericht Zofingen wird angewiesen, das Verfahren mit einer Anhörung oder einem Abklärungsauftrag rasch voranzutreiben.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.