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Entscheid

XBE.2024.48

XBE.2024.48 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-11-13

13. November 2024Deutsch16 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.48 (KEBK.2023.1220) Art. 57 Entscheid vom 13. November 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffe...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.48 (KEBK.2023.1220) Art. 57

Entscheid vom 13. November 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin […]

Betroffene B._____, Person / […] verstorbene Verbeiständete

Beiständin C._____, […]

Anfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Baden vom 8. Juli 2024 gegenstand

Betreff Prüfung Schlussbericht mit Rechnung / Akteneinsichtsgesuch

Sachverhalt

1.

Für B._____, geboren am tt.mm. 1924, wohnhaft gewesen in […], bestand seit dem 3. März 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Sie verstarb am tt.mm. 2023.

2.

2.1. Am 12. Dezember 2023 ging beim Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde der Schlussbericht samt Schlussrechnung der Beiständin vom 28. November 2023 ein.

2.2. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 genehmigte die Fachrichterin des Familiengerichts Baden diesen Schlussbericht samt Schlussrechnung. Der Entscheid wurde der Beiständin sowie der Organisation I._____ als eingesetzte Alleinerbin zugestellt.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 an das Familiengericht Baden verwies die Nichte der Verstorbenen, A._____, auf ihr – in den Akten des Familiengerichts nicht enthaltenes – Schreiben vom 30. Mai 2024, mit welchem sie "Berichte und Unterlagen" herausverlangt habe.

3.2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 erkannte der Präsident des Familiengerichts Baden:

" 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Akteneinsicht vom 4. Juli 2024 wird abgewiesen.

2.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet."

4.

4.1. Gegen diesen ihr am 11. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2024 Beschwerde mit den Anträgen:

" 1. Entscheid-Ziffer 1. der Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 8. Juli 2024, Dossier KE.2023.00198 / Geschäft KEBK.2023.1220 sei aufzuheben und die mit Eingabe vom 30. Mai 2024 beantragte Akteneinsicht sei zu gewähren.

Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Familiengerichts, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Juli 2024, Dossier KE.2023.00198 / Geschäft KEBK.2023.1220 aufzuheben und das Geschäft zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Baden / Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts."

4.2. Mit Eingabe vom 26. August 2024 erklärte das Familiengericht Baden den Verzicht auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zunächst eine Rechtsverweigerung vor, da diese ihr ursprüngliches Gesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) nicht berücksichtigt, sondern in der angefochtenen Verfügung nur ihre Eingabe vom 4. Juli 2024 erwähnt habe.

1.2

In den Akten des Familiengerichts Baden (KEBK.2023.1220) findet sich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2024 nicht, sondern einzig die Eingabe vom 4. Juli 2024 (act. 114 f.), welche am 8. Juli 2024 beim Familiengericht Baden eintraf. Wie der Beschwerdebeilage 7 zu entnehmen ist, ging ihre Eingabe vom 30. Mai 2024 anstatt beim Familiengericht Baden (KESB) beim Kindes- und Erwachsenenschutzdienst des Bezirks Baden (KESD = Berufsbeistandschaft) ein. Dies war darauf zurückzuführen, dass die Eingabe an die Adresse "[…]" gesendet wurde, an welcher sich der KESD, allerdings nicht auch das Familiengericht Baden befindet (entgegen der Behauptung in der Beschwerde, S. 5). Die Adresse des Familiengerichts Baden lautet "[…]". Mit E-Mail vom 11. Juni 2024 sicherte die Berufsbeiständin E._____ der Beschwerdeführerin zwar zu, sie leite die Eingabe an das Familiengericht Baden weiter (Beschwerdebeilage 7). Da die Eingabe allerdings in den Akten des Familiengerichts fehlt, ist unklar, ob sie dort je eingetroffen ist.

1.3. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung bezüglich dieser Eingabe schlägt daher fehl, wobei über das Gesuch der Beschwerdeführerin aber mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ohnehin entschieden worden ist und dieser Entscheid im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 30. Mai 2024 überprüft werden kann. Der Beschwerdeführerin erwächst daraus kein Nachteil.

1.3. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung bezüglich dieser Eingabe schlägt daher fehl, wobei über das Gesuch der Beschwerdeführerin aber mit Entscheid vom 8. Juli 2024 ohnehin entschieden worden ist und dieser Entscheid im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition und unter Berücksichtigung der Eingabe vom 30. Mai 2024 überprüft werden kann. Der Beschwerdeführerin erwächst daraus kein Nachteil.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie um Auskunft darüber, was mit dem Vermögen der Verstorbenen nach deren Ableben geschehen sei bzw. wer das Vermögen ab Todestag verwaltet habe, wer die nötigen Schritte in Bezug auf Renten, Versicherungen etc. der Verstorbenen getätigt habe und mit welcher Berechtigung. Zudem ersuchte sie für den Fall, dass die Beistandschaft ohne Vermögensverwaltung erfolgt sei, um Auskunft, wer die Vermögensverwaltung mit welcher Berechtigung seit dem Februar 2023 geführt habe und um einen entsprechenden Rechenschaftsbericht inkl. Belege.

2.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 verwies die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 30. Mai 2024 und ein (nicht aktenkundiges) Telefongespräch mit einer Gerichtsmitarbeiterin. Sie präzisierte mit der neuen Eingabe weder die von ihr verlangten Unterlagen noch ihr Interesse an der Akteneinsicht weiter, machte aber gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB geltend, dass sie gesetzliche Erbin der verstorbenen Verbeiständeten sei.

3.

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs im Wesentlichen damit, mit öffentlich beurkundetem Testament vom 29. Juni 2023 sei eine Organisation als Alleinerbin genannt und die Beschwerdeführerin von jeglicher Erbschaft ausgeschlossen worden. Damit entfielen sowohl ihre Rolle als Erbin als auch jegliche Verwaltungsbefugnisse im Sinne von Art. 425 Abs. 3 ZGB, weshalb der Beschwerdeführerin weder Schlussbericht noch -rechnung zuzustellen seien (angefochtene Verfügung E. 4.2.).

4.

4.1. Gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB stellt die Erwachsenenschutzbehörde im Falle des Todes der verbeiständeten Person den Erben den Schlussbericht und die Schlussrechnung zu. Adressat der Zustellung ist, wem die Verwaltung des Vermögens obliegt (VOGEL / AFFOLTER, in: Basler Kommentar,

7. Aufl. 2022, N. 55 zu Art. 425 ZGB; ROSCH, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 29 zu Art. 425 ZGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ210029 vom 10. Juni 2021 E. 5.).

4.2. Die Beschwerdeführerin ist einzige gesetzliche Erbin der verstorbenen Verbeiständeten (vgl. das Erbenverzeichnis […] vom 25. Januar 2024, act. 101). Gesetzliche Erben sind diejenigen Personen, welche Erben werden, wenn der Erblasser sie nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbenstellung ausschloss. Die gesetzliche Erbfolge ist somit unter Vorbehalt der Pflichtteilsrechte dispositiver Natur (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 457-466 ZGB).

4.3. Die verstorbene Verbeiständete hat mit ihrer letzten letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 96 ff.) die Beschwerdeführerin von sämtlichen erbrechtlichen Ansprüchen ausgeschlossen und eine andere Alleinerbin eingesetzt. Als Nichte der verstorbenen Verbeiständeten ist die Beschwerdeführerin nicht pflichtteilsgeschützt. Unter Vorbehalt einer erfolgreichen Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB ist die Beschwerdeführerin damit nicht Erbin der verstorbenen Verbeiständeten geworden und ist damit auch nicht zur Verwaltung des Vermögens in der Erbmasse befugt. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin, solange die letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2023 nicht aufgehoben ist, auch nicht gestützt auf Art. 425 Abs. 3 ZGB die Zustellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung verlangen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss Ziff. 2 der Testamentseröffnungsverfügung vom 22. Januar 2024 (act. 68; Beschwerdebeilage 4) hätten auch die gesetzlichen oder in einer früheren Verfügung eingesetzten Erben das Recht auf Ausstellung einer Erbbescheinigung (Beschwerde S. 8), missversteht sie diese Verfügung: Diesen Personen steht gemäss dieser Verfügung und Art. 559 Abs. 1 ZGB bloss das Recht zu, die Berechtigung der eingesetzten Erben zu bestreiten und damit die Ausstellung einer Erbenbescheinigung an die eingesetzten Erben zu verhindern, hingegen nicht, für sich selber eine Erbenbescheinigung zu verlangen. Daraus kann für sie keine Erbenstellung abgeleitet werden.

Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde (S. 9) eine Generalvollmacht der Verstorbenen und einen Vorsorgeauftrag hatte. Der Vorsorgeauftrag kann nach dem Tod des Vorsorgeauftraggebers keine Wirkung mehr entfalten und bezüglich der Generalvollmacht bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, diese habe nicht nur bis zum Tod Rechtswirkung entfaltet, sondern sogar noch darüber hinaus (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR). Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin eine nahestehende Person der Verstorbenen gewesen sei, lässt sich in Bezug auf die Berechtigung zum Erhalt des Schlussberichts und der Schlussrechnung nach Art. 425 Abs. 3 ZGB nichts ableiten (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich PQ210029 vom 10. Juni 2021 E. 5.).

5.

5.1. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Auskünfte gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage zu erteilen sind. Gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.

5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Persönlichkeit der verstorbenen Verbeiständeten sei nach deren Ableben nicht mehr schützenswert (Beschwerde S. 6).

Sofern die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, das Erwachsenenschutzgeheimnis gemäss Art. 451 ZGB entfalte nach dem Tod der verbeiständeten Person keine Wirkung mehr, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht Luzern hat dazu in seinem Entscheid 3H 16 99 vom 10. April 2018 überzeugend dargelegt, die im ZGB eigens für das Kindesund Erwachsenenschutzrecht statuierte Verschwiegenheitspflicht sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch die Behörden und Mandatsträger. Sie liege daher – der Natur der Aufgabe nach – auch im öffentlichen Interesse. Für die Ermittlung des Hilfsbedarfs und die Gewährleistung der erforderlichen Unterstützung seien die Erwachsenenschutzbehörde und die Mandatsperson nicht nur auf Kenntnisse über den Schwächezustand der betroffenen Person angewiesen, sondern auch fortlaufend auf weitere vertrauliche Informationen aus deren Leben. Betroffenen sei es nicht zuzumuten, ihre Privatsphäre – oft gezwungenermassen – offenzulegen, ohne sich im Gegenzug auf die Verschwiegenheit der erwachsenenschutzrechtlichen Organe verlassen zu können. Die Verschwiegenheitspflicht sei somit ein notwendiges Korrelat zur Offenbarungspflicht. Dabei stehe nicht nur das Vertrauen der betroffenen Person in die erwachsenenschutzrechtliche Tätigkeit auf dem Spiel, sondern auch jenes der Öffentlichkeit. Ohne Gewährleistung einer umfassenden Verschwiegenheitspflicht würden sich hilfsbedürftige Menschen nicht mehr an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, beziehungsweise dieser nicht mehr vorbehaltlos Informationen offenbaren, von welchen sie nicht wollten, dass Dritte sie – selbst nach ihrem Tod – erführen. Ebenso würden Meldungen von Privaten über Gefährdungstatbestände vermehrt unterbleiben, wenn diese in jedem Fall mit der Bekanntgabe ihrer Identität rechnen müssten. In Frage stünden dabei nicht Geheimnisse des Staats, sondern Geheimnisse Privater, welche vom Staat gehütet würden. Auf den Punkt gebracht müsse sich die betroffene Person, welche zu einer umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet werde, darauf verlassen können, dass alles, was der Staat sich von ihr vorlegen lasse oder bei ihr ausforsche, sie aber lieber für sich behalten oder nur Vertrauten offenbaren würde, über den erklärten Verwendungszweck hinaus keinerlei Verwendung finde. Zu vermeiden sei sodann, dass Personen, welche eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu gewärtigen hätten, in Bezug auf die Vertraulichkeit schlechter gestellt seien als jene, welche nicht von einer Massnahme betroffen seien. Nach dem Gesagten seien erwachsenenschutzrechtliche Akten auch nach dem Tod der betroffenen Person durch die zivilrechtliche Verschwiegenheitspflicht geschützt. Sodann überdaure das Amtsgeheimnis, welches neben Individualinteressen fraglos auch öffentliche Interessen schütze, den Tod der betroffenen Person (E. 4.5.1. mit Hinweisen). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. in diesem Sinne auch ELSENER, Das Vormundschaftsgeheimnis, S. 300 und 303).

5.3. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Verschwiegenheit ist wie dargelegt gemäss Art. 451 Abs. 1 ZGB allerdings möglich, wenn dem erwachsenenschutzrechtlichen Geheimhaltungsinteresse überwiegende Interessen entgegenstehen. Es ist somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 16 99 vom 10. April 2018 E. 4.6. und ROSCH, a.a.O., N. 25 und 29 zu Art. 425 ZGB; ROSCH, in: Berner Kommentar, 2023, N. 86 zu Art. 425 ZGB).

5.4. Mit ihrem Gesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 5) verlangt die Beschwerdeführerin Auskunft über die Vermögensverwaltung vor und nach dem Tod der Verbeiständeten. Ihr Interesse an diesen Informationen begründete sie nicht explizit, doch können solche Auskünfte hauptsächlich für die Begründung von Verantwortlichkeits- oder Haftungsklagen aus unberechtigter oder fehlerhafter Vermögensverwaltung nützlich sein. Aktivlegitimiert für solche Klagen wären aber nur die Erben der Verstorbenen. Solange die Beschwerdeführerin keine Erbenstellung erlangt hat bzw. die sie als Erbin ausschliessende letztwillige Verfügung vom 29. Juni 2023 (act. 96 ff.) gestützt auf Art. 519 ZGB für ungültig erklärt worden ist, sind keine wesentlichen Interessen der Beschwerdeführerin an diesen Informationen ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwiegen. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichts- bzw. Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vor ihr (implizit) geltend gemachten Interessen somit zurecht abgelehnt. Für eine Auskunftserteilung über einen weiteren Kreis, als ihn der Gesetzgeber in Art. 425 Abs. 3 ZGB vorgesehen hat, besteht insofern kein genügender Anlass.

5.5. 5.5.1. Erst mit der vorliegenden Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin als Interesse an der Akteneinsicht und Auskunftserteilung erstmals vor, dass sie eine Ungültigkeitsklage bezüglich der letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 prüfe (Beschwerde S. 4, 8, 10).

5.5.2. ELSENER führt in Bezug auf die Einsicht in Erwachsenenschutzakten in Zusammenhang mit der Prüfung oder Vorbereitung von erbrechtlichen Ungültigkeitsklagen Folgendes aus: Seien Schwäche und Hilfsbedürftigkeit allgemeine Voraussetzungen für die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und sei die Überwindung ganz oder teilweise bestehender Handlungsunfähigkeit regelmässig der Zweck erwachsenenschutzrechtlichen Eingreifens, so erhelle daraus die unter Umständen weitreichende Bedeutung erwachsenenschutzrechtlicher Akten für den Nachweis der Verfügungsfähigkeit eines Erblassers, der vor, während oder nach Errichtung einer letztwilligen Verfügung unter einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gestanden sei. Wer aus der Urteilsunfähigkeit des verstorbenen Klienten Rechte ableiten wolle, habe diese ungeachtet der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nachzuweisen. Könnten sich beweiskräftige Anhaltspunkte aus erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen im Allgemeinen ergeben, so komme dazugehörigen fachärztlichen, insbesondere psychiatrischen Gutachten und Zeugnissen in diesem Zusammenhang entscheidende Bedeutung zu. Den Erben komme aufgrund ihres Rechtes auf Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ansprüche am Nachlass ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der materiellen Wahrheit bezüglich der Verfügungsfähigkeit des Erblassers in einem bestimmten Zeitpunkt zu. Das erbrechtliche Auskunftsrecht der Erben richte sich auch gegen Dritte, somit auch gegen die Erwachsenenschutzbehörde. Dabei falle ins Gewicht, dass die Einsichtnahme durch die Erben objektiv auch einem Interesse des Verstorbenen diene, da die Erben dessen wahren Willen ermitteln und durchsetzen wollten. Das Einsichtsinteresse der Erben sei gegen die Geheimhaltungsinteressen aufgrund des Erwachsenenschutzgeheimnisses abzuwägen. Der von einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren bzw. einer Massnahme betroffene Bürger dürfe darauf vertrauen, dass seine Geheimsphäre durch die Behörde auch noch nach seinem Tod geschützt werde, wenn auch punktuell und mit verminderter Intensität. Erfolge das Begehren um Akteneinsicht gestützt auf ein konkretes Klärungsbedürfnis hinsichtlich der Verfügungsfähigkeit bzw. Handlungsfähigkeit des Erblassers zu Lebzeiten und damit zur Prüfung der Aussichten einer erbrechtlichen Klage, seien erwachsenenschutzrechtliche Akten grundsätzlich offenzulegen. Dies betreffe jene Akten über einen verstorbenen Klienten, die nach der Vorprüfung der Erwachsenenschutzbehörde dafür überhaupt in Frage kämen, seien sie von den Erben benannt worden oder nicht (ELSENER, a.a.O., S. 304 ff.).

5.5.3. Ungültigkeitsklagen, mit welchen nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die fehlende Verfügungsfähigkeit des Erblassers geltend gemacht wird, sind regelmässig – unabhängig davon, ob der Erblasser unter einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme stand – schwierig, da die Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB grundsätzlich vermutet wird und dem Kläger der Beweis der Urteilsunfähigkeit obliegt. Das Vorliegen einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme an sich lässt nicht auf eine Urteilunfähigkeit schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2012 vom 13. September 2012 E. 6.1.2. und 6.1.3.). Von herausragender Bedeutung für den Beweis der Urteilsunfähigkeit sind medizinische Berichte. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in welchem das der Beschwerdeführerin bekannte Arztzeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2023 (Beschwerde S. 11 ff.) vorliegt, mit welchem nur wenige Tage vor der letztwilligen Verfügung vom 29. Juni 2023 die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten bejaht worden ist. Die Beschwerdeführerin wirft denn in ihrer Beschwerde auf S. 11 ff. auch eine Reihe von Fragen zu diesem medizinischen Zeugnis und zum Gesundheitszustand der verstorbenen Verbeiständeten zum Testierzeitpunkt auf. Sie erhofft sich offenbar aus der Akteneinsicht und der verlangten Auskunft vom Familiengericht Baden in erster Linie Aufschluss über den damaligen Gesundheitszustand und die medizinischen Behandlungen der verstorbenen Verbeiständeten.

5.5.4. Die Ärzte, welche die verstorbene Verbeiständete untersucht und behandelt haben, unterstehen selbstredend dem Arztgeheimnis. Unter Umständen erhält auch der Beistand, welcher eine Patientin vertritt oder begleitet, medizinische Berichte, welche so Eingang in erwachsenenschutzrechtliche Akten finden. Erhält nun ein (potenzieller) Erbe, der eine Ungültigkeitsklage prüft, medizinische Unterlagen aus den Erwachsenenschutzakten, so umgeht er das Arztgeheimnis, während demgegenüber ein (potenzieller) Erbe einer nicht verbeiständet gewesenen Person in der Regel nur zu solchen Unterlagen gelangen kann, wenn der betreffende Arzt von seiner Aufsichtsbehörde vom Arztgeheimnis entbunden wird (vgl. dazu HÄUPTLI, in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 560 ZGB). Gemäss der Beschwerde (S. 10 f.) prüft auch die Beschwerdeführerin, ob sie die behandelnden Ärzte mittels eines Gesuchs an die Gesundheitsdirektion des Kantons Aargau vom Arztgeheimnis entbinden lassen will.

Ein über die Erwachsenenschutzakten – im Vergleich zu potenziellen Erben von Erblassern ohne erwachsenenschutzrechtliche Massnahme vereinfachter – Zugang zu medizinischen Informationen des Verstorbenen wäre nicht im Sinn des Erwachsenenschutzgeheimnisses, zumal es sich bei medizinischen Unterlagen um höchstpersönliche Informationen handelt. Es erscheint daher zweifelhaft, ob einem potenziellen Erben, der die Erhebung einer Ungültigkeitsklage prüft, Zugang zu medizinischen Unterlagen aus den Erwachsenenschutzakten zu geben ist.

5.5.5. Vorliegend war die Beiständin der Verstorbenen zwar neben der Vermögensverwaltung und der Vertretung in anderen Angelegenheiten auch damit beauftragt, "für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, namentlich Informationen von Ärzten einzuholen, insbesondere für die auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden" (vgl. act. 3).

Im Schlussbericht der Beiständin wird jedoch explizit festgehalten, dass sich die verstorbene Verbeiständete selbständig um ihre Gesundheit gekümmert habe. An medizinischen Unterlagen befindet sich in den Akten allein das bereits bekannte und erwähnte Zeugnis von Dr. med. G._____ vom 23. Juni 2023 (act. 100).

Selbst wenn – entgegen der hier vertretenen Meinung – das Interesse eines potenziellen, eine Ungültigkeitsklage prüfenden Erbe das (öffentliche) Interesse an der Wahrung des Erwachsenenschutzgeheimnisses überwögen, enthielten der Schlussbericht vom 28. November 2023 selbst und die Akten zur Prüfung des Schlussberichts mit Rechnung für die Periode vom […] bis […] (KEBK.2023.1220) vorliegend keine für diesen Zweck nützliche Unterlagen, welche der Beschwerdeführerin herausgegeben werden könnten. Auch ansonsten sind ihnen keine für die Prüfung oder Vorbereitung einer Ungültigkeitsklage nützlichen Informationen zu entnehmen; die Beistandschaft beschränkte sich gemäss dem Schlussbericht faktisch auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung.

6.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.

Selbst wenn man die Meinung vertreten würde, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Ungültigkeitsklage ein überwiegendes Interesse an medizinischen Informationen gehabt hätte und sie bei der Beschwerdeerhebung nicht wissen konnte, dass die Akten (KEBK.2023.1220; vgl. E. 5.5.5. hiervor) keine solchen wesentlichen Informationen enthalten, könnte dies bei der Kostenverteilung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, denn vor Vorinstanz hat sie wie gesehen gar nicht geltend gemacht, dass sie eine Ungültigkeitsklage prüfe.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.