XBE.2024.55
XBE.2024.55 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-11-25
25. November 2024Deutsch9 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.55 (KEZW.2024.75) Art. 62 Entscheid vom 25. November 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht Baden Familie...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2024.55 (KEZW.2024.75) Art. 62
Entscheid vom 25. November 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Gesuchstellerin Bezirksgericht Baden Familiengericht, […]
Gesuchs- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin […]
Betroffene A._____, Person […]
Betreff Klärung der Zuständigkeit
Sachverhalt
1.
1.1. B._____ (nachfolgend: die Mutter) und C._____ (nachfolgend: der Vater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von A._____ (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2021. Vor der Geburt des Betroffenen wurde für ihn mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 20. Januar 2021 eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB errichtet (KEMN.2020.1420).
1.2. Mit der Volljährigkeit der Mutter fiel ihr das Sorgerecht für den Betroffenen von Gesetzes wegen zu und wurde mit Verfügung des Familiengerichts Baden vom 22. Juli 2021 für den Betroffenen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per 23. Juli 2021 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB errichtet (KEMN.2021.877).
1.3. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Dezember 2021 wurde der Mutter in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme gemäss Beschluss vom 21. September 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen (KEMN.2021.877). Nach diversen Platzierungen wurde der Betroffene mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 20. April 2023 per 1. Mai 2023 im Kinderheim D._____ untergebracht, wo er sich bis heute aufhält (KEMN.2023.669).
1.4. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 23. Januar 2024 wurde der Betroffene gestützt auf Art. 298b ZGB unter die gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Vater gestellt. Dem Vater wurde zugleich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen (KEKV.2023.94).
1.5. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 9. Juli 2024 wurde der Antrag der Grossmutter des Betroffenen, E._____, betreffend dessen Platzierung bei ihr abgewiesen (KEMN.2023.1828). Dieser Entscheid ist per 9. August 2024 in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 19. August 2024 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin um Übernahme der Massnahme für den Betroffenen (KEZW.2024.75).
2.2. Die Gesuchsgegnerin lehnte die Übernahme der Massnahme für den Betroffenen mit Präsidialentscheid vom 26. August 2024 ab.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 4. September 2024 (Posteingang: 10. September 2024) an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, sie für das kindsschutzrechtliche Verfahren des Betroffenen für behördlich nicht zuständig zu erklären und die Zuständigkeit sei an die Gesuchsgegnerin zu überweisen. Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, wenn – wie vorliegend – beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen sei und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz hätten, das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort habe (BGE 135 III 49). Entsprechend habe Q._____ als Aufenthaltsort des Betroffenen zu gelten, weshalb sich die Zuständigkeit der Gesuchsgegnerin ergebe.
3.2. Mit Stellungnahme vom 23. September 2024 führte die Gesuchsgegnerin aus, die bundesgerichtliche Rechtsprechung könne nicht derart verstanden werden, als dass in all diesen Fällen das am Aufenthaltsort des Betroffenen liegende Familiengericht örtlich zuständig werde. Andernfalls stünde es im Belieben des die Massnahme anordnenden Familiengerichts, eine Zuständigkeit der Gesuchsgegnerin, in deren Zuständigkeitssprengel die Jugendpsychiatrische Klinik F._____, das Kinderheim D._____ mitsamt Aussenstandort, die Institution G._____ und weitere Institutionen für minderjährige Kinder lägen, einseitig zu erzwingen. Als Folge werde die Gesuchsgegnerin komplett von eingehenden Verfahren überschwemmt. Bei der Einführung der Familiengerichte und deren personeller Dotation sei dieser Umstand nicht berücksichtigt worden, weshalb die Gesuchsgegnerin mit seiner im Jahr 2013 gewählten Personaldotation den Fallzuwachs nicht mehr bewältigen könne.
Erwägungen
1.
1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.
1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindesschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau.
1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 444 Abs. 4 ZGB).
2.
2.1. Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt dabei im Kindesschutz die Zuständigkeit bei negativen Kompetenzkonflikten grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes und nicht bei jener des Aufenthaltsorts (Konferenz für Kindesund Erwachsenenschutz [KOKES], Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB]: Empfehlungen zum zweckmässigen Vorgehen, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2019, S. 533 f. m.H.a. BGE 129 I 419 E. 2.3). Kann der Wohnsitz des Minderjährigen nicht vom Inhaber der elterlichen Sorge oder vom Obhutsinhaber abgeleitet werden, da bspw. die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einen unterschiedlichen Wohnsitz haben und das Kind fremdplatziert ist (freiwillig oder behördlich angeordnet), hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 letzter Teilsatz), also am Ort der Einrichtung (VO-GEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5a zu Art. 442 ZGB m.H.a. BGE 135 III 49 E. 6.3).
2.2. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Ein wichtiger Grund darf dabei nicht leichthin angenommen werden und hat sich stets am Kindeswohl zu orientieren. So kann eine Übernahme namentlich ausbleiben, wenn die Massnahmen ohnehin aufgehoben werden muss oder lediglich noch einzelne Geschäfte anfallen. Sodann kann auch die mangelnde Stabilität des neuen Aufenthaltsorts ein gewisses Zuwarten mit der Übertragung der Massnahme rechtfertigen. Für hängige Verfahren verändert sich die Zuständigkeit bis zu deren Abschluss nicht (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB).
3.
3.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Betroffene unter der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern steht (Sachverhalt Ziffer 1.4; KEKV.2023.94). Die Eltern haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in R._____, derjenige des Vaters in S._____. Beiden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. der Betroffene steht nicht unter der Obhut seiner Eltern. Der Betroffene ist seit dem 1. Mai 2023 im Kinderheim D._____ platziert.
3.2. Vorliegend lässt sich folglich der Wohnsitz des Betroffenen gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (erster Teilsatz) nicht vom Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz des Betroffenen muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) sein Aufenthaltsort gelten, somit also Q._____ als Ort der Einrichtung (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art. 315-315b ZGB m.w.H.).
3.3. Der Betroffene hat demnach seit dem 1. Mai 2023 seinen Wohnsitz in Q._____, womit die Gesuchsgegnerin als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]).
3.4. Die Gesuchsgegnerin hat die Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen ohne Verzug zu übernehmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 315 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Solche wichtigen Gründe liegen nicht vor. Der Betroffene wird nunmehr seit eineinhalb Jahren konstant und ununterbrochen im Kinderheim D._____ fremdbetreut. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich dies in naher Zukunft ändern dürfte. Aktuell sind auch keine Verfahren bei der Gesuchstellerin hängig. Der letzte Entscheid der Gesuchstellerin vom 9. Juli 2024, mit welchem der Antrag der Grossmutter mütterlicherseits auf Platzierung des Betroffenen bei ihr abgewiesen wurde, ist am 9. August 2024 in Rechtskraft erwachsen. Wichtige Gründe gegen die Übernahme der Massnahme bringt auch die Gesuchsgegnerin nicht vor. Vielmehr lehnt sie die Übernahme insbesondere mit der Begründung ab, eine Übernahme derartig gelagerter Fälle sei angesichts dessen, dass sich diverse Institutionen in deren Zuständigkeitssprengel befänden, mit der im Jahr 2013 gewählten Personaldotation nicht mehr zu bewältigen. Der Umstand, dass im Zuständigkeitssprengel der Gesuchsgegnerin diverse Institutionen liegen, ändert nichts an der rechtlichen Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (vgl. E. 2.1 und 3.2 hiervor), welcher für die Führung von Kindesschutzmassnahmen massgebend ist (Art. 315 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die Forderung der Gesuchsgegnerin nach einer Erhöhung der Personaldotation betrifft eine übergeordnete politische Frage, deren Entscheidung nicht in den Kompetenzbereich der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau fällt.
4.
Zusammengefasst ist eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen angezeigt. Die Gesuchsgegnerin ist daher anzuweisen, die Führung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen zu übernehmen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO).
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Das Familiengericht Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, die Führung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen zu übernehmen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.