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Entscheid

XBE.2024.68

XBE.2024.68 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-03-11

11. März 2025Deutsch20 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.68 (KEMN.2023.1014) Entscheid vom 11. März 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer / Beistand […] Mutter B.___...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.68 (KEMN.2023.1014)

Entscheid vom 11. März 2025

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer / Beistand […]

Mutter B._____, […]

Vater C._____, […] Wohnort unbekannt

Betroffene D._____, Person […]

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 4. September 2024 genstand

Betreff Änderung einer Massnahme

Sachverhalt

1.1. D._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2009, ist die Tochter der getrenntlebenden Eltern B._____ (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater). Für die Betroffene besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

1.2. Die Mutter ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, wobei diese hinsichtlich der Vornahme von medizinischen Abklärungen, medizinischen Behandlungen und schulischen Angelegenheiten eingeschränkt ist. Im Weiteren ist ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene seit dem 18. März 2015 (vgl. act. 69 ff. in KEMN.2014.739) aufgehoben und die Betroffene in der Institution E._____ untergebracht. Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt.

1.3. 1.3.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 31. August 2016 (KEMN.2016.347) wurde die Mutter unter anderem berechtigt erklärt, die Betroffene grundsätzlich jeden Samstag von 09.00 bis 19.30 Uhr bei sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beistand ermächtigt, einzelne zusätzliche Besuchstage zu gewähren oder Anpassungen der Besuchstage vorzunehmen.

1.3.2. Ab September 2016 gewährte der Beistand der Mutter zusätzlich zweiwöchentliche Sonntagsbesuche, abwechslungsweise mit je einem ihrer drei Kinder, was bedeutete, dass die Mutter die Betroffene alle sechs Wochen zu einem Einzelbesuch traf. Ab August 2020 fanden die Sonntagsbesuche der Betroffenen dreiwöchentlich statt, ab Sommer 2022 teilweise zweiwöchentlich (vgl. act. 1 in KEMN.2023.474).

1.3.3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte der Beistand dem Familiengericht Aarau, das Besuchsrecht der Mutter an die mit Entscheid vom 24. März 2016 (KEMN.2015.296) gegenüber der Mutter angeordnete Therapieauflage zu koppeln und Besuche nur noch bei geführter Therapie mit sicht- und spürbarer Verhaltensänderung zu bewilligen; vorübergehend sei das Besuchsrecht entweder ganz einzustellen oder mit eingeschränkten Besuchszeiten unter Aufsicht zu gewähren (act.1 ff. in KEMN.2023.474).

1.3.4. Nachdem der zuständige Fachrichter das Besuchsrecht der Mutter mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Juni 2023 (act. 8 ff. in KEMN.2023.474) sistiert und die Betroffene am 30. Juni 2023 (act. 17 ff. in KEMN.2023.474) sowie die Mutter am 4. Juli 2023 (act. 24 ff. in KEMN.2023.474) angehört hatte, wurde die Mutter mit Entscheid vom 14. Juli 2023 (act. 34 ff. in KEMN.2023.474) unter anderem berechtigt erklärt, das Besuchsrecht zur Betroffenen alle 14 Tage für jeweils drei Stunden in einem eins-zu-eins begleiteten Rahmen auszuüben. Gleichzeitig wurde der Beistand damit beauftragt, die Besuchsbegleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, für deren Finanzierung zu sorgen und periodisch zu evaluieren.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (act. 1 ff. in KEMN.2023.1014) teilte der Beistand dem Familiengericht Aarau sinngemäss mit, dass die Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch die I._____ nach einer Eskalation am vorbereitenden Gespräch mit der Mutter gescheitert sei. Weiter beantragte er, die Berechtigung der Mutter zu einem vierzehntägigen begleiteten Besuchsrecht sei per sofort einzustellen und zukünftige Besuche seien nur noch unter der Bedingung zu gewähren, dass die Mutter sich psychotherapeutisch behandeln lasse und sicht- sowie spürbare Verhaltensänderungen erfolgt seien.

2.2. Nach einer getrennt durchgeführten Anhörung der Betroffenen und ihrer Mutter am 22. Januar 2024 (act. 10 ff. in KEMN.2023.1014) wurden die beiden mit Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 20. Februar 2024 (act. 22 ff. in KEMN.2023.1014) berechtigt erklärt, das Besuchsrecht bis zum 31. Mai 2024 alle zwei Wochen in den Räumlichkeiten des reformierten Kirchengemeindehauses in Q._____ für eine Dauer von 60 bis maximal

90 Minuten in Begleitung von F._____, Sozialdiakonin der reformierten Kirchgemeinde, auszuüben. Anschliessend sollte der Verlauf ausgewertet und über das weitere Besuchsrecht entschieden werden.

2.3. Am 22. März 2024 (act. 25 f. in KEMN.2023.1014) berichtete Frau F._____ dem Familiengericht Aarau auf Nachfrage, dass die Mutter darauf bestanden habe, dass sie, Frau F._____, sich während den Besuchen nicht im selben Raum wie die Betroffene und ihre Mutter aufhalte. Die Mutter habe sich wenig auf die Betroffene einlassen können und Frau F._____ in der Folge mitgeteilt, dass sie sowohl den Ort wie auch Frau F._____ als Begleiterin ablehne. Daraufhin wurde das Besuchsrecht bis zu einer erneuten Anhörung der Mutter am 9. April 2024 (vgl. act. 30 ff. in KEMN.2023.1014) sistiert (vgl. act. 27 f. in KEMN.2023.1014).

2.4. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 (act. 37 ff. in KEMN.2023.1014) ordnete die Vorinstanz bis zum 10. Juli 2024 vier Besuchskontakte in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Aarau von maximal 60 Minuten an und verfügte, dass sich die beauftragte Besuchsbegleiterin und Theologin, G._____, während der Besuche im gleichen Raum wie die Betroffene und ihre Mutter aufzuhalten habe.

2.5. Am 1. Juli 2024 vereinbarten die Betroffene und ihre Mutter für die Sommerferien drei unbegleitete Treffen für die Dauer von jeweils zwei Stunden bei der Mutter zu Hause (act. 41 in KEMN.2023.1014). In der Folge einigten sich die Betroffene und ihre Mutter im Rahmen eines Vermittlungsversuchs der Vorinstanz an zwei Anhörungen am 12. bzw. 22. August 2024 auf unbegleitete, jedes zweite Wochenende stattfindende, Besuche, welche mehr als zwei Stunden dauern sollen; betreffend die konkrete Dauer und den Ort der Besuchsrechtsausübung konnte hingegen keine Einigung gefunden werden (vgl. act. 43 ff. in KEMN.2023.1014).

2.6. Mit Eingabe vom 30. August 2024 (act. 51 f. in KEMN.2023.1014) beantragte der Beistand die Zustimmung zur Unterbringung der Betroffenen in der Aussenwohngruppe H._____ der Institution E._____ ab dem 1. Oktober 2024 sowie die Aufrechterhaltung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

2.7. Daraufhin fällte das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. September 2024 den nachfolgenden Entscheid:

" 1. Das mit Entscheid vom 21. April 2015 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter B._____ über die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2009, bleibt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bis auf Weiteres aufgehoben.

2.

2.1. D._____ bleibt bis auf Weiteres in der Institution E._____ untergebracht.

2.2. Dem Wechsel von D._____ auf die Aussenwohngruppe H._____ per 1. Oktober 2024 wird zugestimmt.

3.

3.1. Die Mutter B._____ und D._____ können in beiderseitigem Einvernehmen ein Besuchsrecht nach ihren Wünschen vereinbaren (Häufigkeit, Dauer, Ort etc.).

3.2. Bei Uneinigkeit findet folgendes minimale Besuchsrecht statt: Die Mutter B._____ und D._____ werden berechtigt erklärt, ihr Besuchsrecht an drei Samstagen pro Monat, jeweils von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr bei der Mutter daheim auszuüben.

3.3. Die ersten beiden Besuche am 14. September 2024 und am 21. September 2024 von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr beginnen am Bahnhof in R._____.

3.4. Mit Einverständnis von D._____ kann die Mutter auch an schulischen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, an denen D._____ teilnimmt.

4.

Der Mutter B._____ bleibt gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB die elterliche Sorge hinsichtlich der Vornahme von medizinischen Abklärungen, medizinischen Behandlungen und schulischen Angelegenheiten beschränkt.

5.

5.1. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D._____, geboren am tt.mm.2009 wird weitergeführt.

5.2. Der Beistand A._____ wird in seinem Amt bestätigt.

5.3. Dem Beistand werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen:

a) D._____ bei der Unterbringung sowie in ihrer persönlichen, schulischen und gesundheitlichen Entwicklung zu begleiten und, falls notwendig, zu vertreten;

b) als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen von D._____, der Mutter, der Institution und der involvierten Fachpersonen zu amten;

c) regelmässige Teilnahme an den Standortgesprächen.

6.

6.1. Der Beistand hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

6.2. Der Beistand wird unter Aufrechterhaltung der Berichtsperiode aufgefordert, den Bericht für die Periode vom 1. April 2023 bis 31. März 2025 dem Familiengericht Aarau in doppelter Ausfertigung bis zum 30. Juni 2025 einzureichen.

6.3. Der Beistand wird aufgefordert, die bisherige Ernennungsurkunde dem Familiengericht Aarau zurück zu geben.

7.

Die Gemeinde Q._____ wird eingeladen, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung im Sinne von § 33 EG ZGB Stellung zu nehmen. Geht innert Frist keine Stellungnahme ein, so wird Verzicht angenommen.

8.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

9.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

10.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 22. Oktober 2024 (act. 83 in KEMN.2023.1014) in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte der Beistand der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte:

"- Es sei das Besuchsrecht so zu formulieren, dass Treffen zwischen D._____ und B._____ in beiderseitigem Einvernehmen und nach Absprache mit der Institution E._____ vereinbart werden können. Ebenso müssen Zeiten und Regeln der Schule akzeptiert werden. - Bei Uneinigkeit sei kein festes Besuchsrecht vorzugeben. Stattdessen sollen Beistand oder KESB abhängig von der jeweiligen Situation eine angepasste Besuchsregelung formulieren. Dadurch ruht nicht die gesamte Verantwortung auf D._____, ihre Interessen werden gewahrt und sie wird ausreichend geschützt."

3.2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Der Beschwerdeführer ist als Beistand und damit der Betroffenen nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. 2.1.1. Strittig ist die in Dispositiv-Ziffer 3.1 f. angeordnete Besuchsrechtsregelung, wonach die Betroffene und ihre Mutter in beiderseitigem Einvernehmen ein Besuchsrecht nach ihren Wünschen vereinbaren können (Häufigkeit, Dauer, Ort etc.), wobei das Besuchsrecht bei Uneinigkeit an drei Samstagen pro Monat, jeweils von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr, bei der Mutter daheim auszuüben ist. Der Beistand fordert einerseits, dass die Formulierung der Besuchsrechtsregelung im Entscheid vom 4. September 2024 insofern anzupassen sei, dass die Betroffene und ihre Mutter das Besuchsrecht nach Absprache mit der Institution E._____ zu vereinbaren haben, wobei die "Zeiten und Regeln der Schule akzeptiert" werden müssten. Weiter beantragt der Beistand, dass für den Fall der Uneinigkeit zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter kein "festes Besuchsrecht" vorzugeben sei, stattdessen solle "Beistand oder KESB abhängig von der jeweiligen Situation eine angepasste Besuchsrechtsregelung formulieren".

2.1.2. Die Vorinstanz begründet die Anordnung der Besuchsrechtsregelung zusammengefasst damit, dass die Betroffene, trotz der anlässlich der Besuche erlebten Schwierigkeiten, mehrfach klar kundgetan habe, dass es ihr wichtig sei, ihre Mutter zu sehen. Aufgrund ihres Alters sei ihrem Willen grosses Gewicht beizumessen, wobei gleichzeitig zu berücksichtigen sei, dass das Kontaktrecht in erster Linie den Interessen der Betroffenen dienen solle und nicht ihr Kindeswohl gefährden dürfe. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Kontakt zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter nach und nach wieder aufgebaut werden können. Dabei habe sich gezeigt, dass die Betroffene nunmehr in der Lage sei, ihre Wünsche und Bedürfnisse auch gegenüber ihrer Mutter zu äussern, dafür einzustehen und nötigenfalls Hilfe der Fachpersonen in Anspruch zu nehmen. Der Aufrechterhaltung der Beziehung zur Mutter sei im Hinblick auf die Entwicklung der Betroffenen grosses Gewicht beizumessen, ein Kontaktabbruch würde ihrem klaren Willen widersprechen und nicht dem Kindeswohl dienen. Die Betroffene werde in der Institution E._____ nach wie vor von Fachpersonen betreut, welche die Situation kennten und nötigenfalls reagieren könnten. Sie könne die Äusserungen ihrer Mutter einordnen und sich von deren Haltung gegenüber den Behörden, der Institution E._____ und den involvierten Fachpersonen distanzieren. Zwar sei vorauszusehen, dass die Besuche auch in Zukunft nicht immer reibungslos verlaufen und die Betroffene teilweise fordern würden, eine Einstellung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen einer "spürbaren Verhaltensänderung der Kindesmutter" würde jedoch angesichts des voraussehbaren ausbleibenden Erfolgs zwangsweise zu einer (grösseren) Entfremdung und letztlich zu einem Kontaktabbruch auf unbestimmte Zeit führen, was den Interessen der Betroffenen widerspreche. Nachdem die Besuchsrechtsbegleitung mithilfe einer geeigneten Institution gescheitert sei und eine freiwillige Privatperson als Begleitperson weder verpflichtet noch auf Dauer beigezogen werden könne, stelle auch das Besuchsrecht im begleiteten Rahmen keine Option mehr dar, weshalb es sich rechtfertige ein minimales Besuchsrecht festzulegen und dieses im Übrigen der Vereinbarung der Betroffenen und der Mutter zu überlassen (vgl. E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids).

2.1.3. Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde, das im angefochtenen Entscheid offen formulierte Besuchsrecht berücksichtige die Regeln der Institution E._____ sowie der durch die Beschwerdeführerin besuchten öffentlichen Schule nicht. Allenfalls gehe die Vorinstanz davon aus, dass die von der Institution und der Schule vorgegebenen Regeln von allen Parteien akzeptiert würden. Die Erfahrung im Umgang mit der Mutter zeige jedoch, dass diese Schwierigkeiten habe, sich an Absprachen und Regeln zu halten bzw. häufig versuche, diese in ihrem Interessen zu interpretieren und auszuweiten. Bereits beim ersten Besuch nach Erlass des angefochtenen Entscheids sei es zu Irritationen gekommen, da die Betroffene am Besuchsnachmittag zusammen mit der Mutter beschlossen habe, den Besuch zeitlich zu verlängern. Dies sei zwar im Interesse der Betroffenen, die Institution E._____ müsse jedoch verbindliche Abmachungen und Vorgaben machen können, an welche sich alle Beteiligten zu halten haben. Beim im angefochtenen Entscheid vorgegebenen oder "je nach Leseart" vorgeschlagenen "(berechtigt erklärt)" Besuchsrecht fehle ein Schutzmechanismus für die Betroffene, sollte es zu Konflikten kommen bzw. die Mutter insistieren und psychischen Druck auf die Betroffene ausüben.

2.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die

Interessen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. November 2017 E. 2).

Während der Beistandsperson die Aufgabe übertragen werden kann, die Modalitäten der Durchführung zu konkretisieren, ist die Regelung des Besuchsrechts als solches Aufgabe des Gerichts und kann nicht an die Beistandsperson delegiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024, E. 6.2). Bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte hat das Gericht in erster Linie auf das Alter des Kindes abzustellen. Die Bedürfnisse des Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines bzw. einer Jugendlichen (BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage 2017, N. 28 zu Art. 273 ZGB). Von Bedeutung sind sodann auch die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). Wie die Vorinstanz mit Verweis auf die einschlägige Bundesgerichtsrechtsprechung korrekt ausführt, kommt es bei der Beurteilung, welches Gewicht dabei der Meinungsäusserung des Kindes beizumessen ist, entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_4000/2003 [recte: 5A_4000/2023] vom 11. Januar 2024, E. 3.3.3 mit Hinweisen).

2.3. 2.3.1. Soweit der Beistand mit der Beschwerde begehrt, dass die einvernehmlichen Besuchsrechtsvereinbarungen der Betroffenen und ihrer Mutter unter Absprache mit der Institution E._____ und unter Berücksichtigung der "Zeiten und Regeln der Schule" zu vereinbaren seien, gilt es festzuhalten, dass es hierzu keine gerichtliche Anordnung braucht. Vielmehr hat die Betroffene die Regeln der Institution sowie ihre schulischen Verpflichtungen bei ihrer Freizeitgestaltung (zu welcher auch die Besuche bei ihrer Mutter gehören) zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene mit ihren rund 16 Jahren grundsätzlich frei über ihre Freizeitgestaltung bestimmt. Somit kann es ihr auch an den Besuchstagen zugemutet werden, in Absprache mit der Institution rechtzeitig wieder zurückzukehren und die Besuche an ihre schulischen Verpflichtungen anzupassen. Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird (E. 3.6.1), wird die Betroffene in der Institution E._____ von Fachpersonen betreut, welche nötigenfalls in schwierigen Situationen auch reagieren könnten. Der Umstand, dass es ihrer Mutter schwerfalle, sich an Absprachen und Regeln zu halten, bzw. sie häufig versuche, diese in ihrem Interessen zu interpretieren und auszuweiten (vgl. Beschwerde, S. 1 f.), begründet daher keine Notwendigkeit für die beantragte Anpassung der Besuchsrechtsregelung. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Betroffene und ihre Mutter die Ausübung des Besuchsrechts bereits in der Vergangenheit an die schulischen Verpflichtungen der Betroffenen angepasst haben. So führte die Mutter anlässlich ihrer Anhörung vom 4. Juli 2023 aus, dass sie bei den selbständig mit der Betroffenen geplanten Besuchen am Sonntag neu den Schulplan berücksichtigen (act. 26 in KEMN.2023.474). Weiter finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Betroffene aufgrund der Besuchsrechtsausübung Mühe hat, die Regeln der Institution einzuhalten oder ihre schulischen Aufgaben zu erfüllen. Zwar führt der Beistand in seiner Beschwerde aus, es sei anlässlich des ersten Treffens nach Erlass des angefochtenen Entscheids zu "Irritationen" gekommen, weil die Betroffene und ihre Mutter beschlossen hatten, das Besuchsrecht auszuweiten (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Beistand legt jedoch nicht dar, inwiefern und für wen dies zu Schwierigkeiten geführt hat. Auch die Institution E._____, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt hätte, sich im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme zu äussern (vgl. Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2024), verzichtet auf die Geltendmachung entsprechender Schwierigkeiten. Wie der Beistand in seiner Beschwerde zudem selbst ausführt (vgl. Beschwerde, S. 2), liegt die der Betroffenen und ihrer Mutter zugestandene Flexibilität bei der einvernehmlichen Entscheidung über die zeitlich Dauer der Besuche im Interesse der Betroffenen.

Zusammengefasst besteht keine Notwendigkeit zur vom Beschwerdeführer beantragten Umformulierung der Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids.

2.3.2. Betreffend die mit Beschwerde angefochtene Dispositivziffer 3.2 des Entscheids vom 4. September 2024 gilt es einleitend festzuhalten, dass es sich hierbei um eine für die Parteien verbindliche minimale Besuchsrechtsanordnung und nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung in Betracht gezogen (vgl. Beschwerde, S. 2), um einen Vorschlag handelt.

Der Beschwerdeführer beanstandet an der minimalen Besuchsrechtsregelung, dass bei Konflikten oder einer Druckausübung durch die Mutter ein Schutzmechanismus für die Betroffene fehle. Auch die Vorinstanz geht in ihrer Entscheiderwägung davon aus, dass die Besuche in Zukunft nicht immer reibungslos verlaufen und die Betroffene teilweise fordern werden (vgl. E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids). Da die Betroffene sich gemäss konstanten Willensäusserungen den Kontakt zu ihrer Mutter wünscht (vgl. bspw. act. 12 f. in KEMN.2023.1014), kann sie von den Herausforderungen im Umgang mit ihrer Mutter jedoch letztlich nicht gänzlich bewahrt werden. Die Regelung eines minimalen Besuchsrechts führt entgegen der Beschwerdebegründung gerade nicht dazu, dass die gesamte Verantwortung auf der Betroffenen ruht (vgl. Beschwerde, S. 2). Vielmehr wird die Betroffene durch die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts insofern entlastet, dass bei Uneinigkeit mit ihrer Mutter nicht erneut ein Kontaktabbruch droht. So kann die Betroffene an ihren potenziell von den Bedürfnissen ihrer Mutter abweichenden Bedürfnissen zur zeitlichen und räumlichen Ausgestaltung des Besuchsrechts festhalten, ohne befürchten zu müssen, die Mutter nicht mehr sehen zu können. Weiter ist es Aufgabe ihrer Bezugspersonen im Kinderheim, die Betroffene bei der Bewältigung der aus dem Kontakt zu ihrer Mutter resultierenden Herausforderungen zu begleiten und sie darin zu bestärken, für ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse einzustehen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Dass der Betroffenen dies vermehrt gelingt, zeigt sich insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren, indem sie ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung gegenüber den involvierten Fachpersonen wie auch ihrer Mutter mehrfach äussern konnte (vgl. bspw. act. 2 und 20 ff. in KEMN.2023.474 sowie act. 12 f., 26 und 44 in KEMN.2023.1014). Das konstante Setting der Betroffenen (Platzierung in der Institution E._____ seit März 2015, kein Mandatsträgerwechsel in der Beistandschaft seit April 2015 [vgl. Entscheid vom 21. April 2015, act. 156 ff. in KEMN.2014.739]) und das Engagement der involvierten Fachpersonen trägt zudem dazu bei, dass deren Zusammenarbeit funktioniert und die zum Schutz der Betroffenen notwendigen Anordnungen zeitnah getroffen werden können. So suchte die Bezugsperson der Institution E._____ das Gespräch mit der Betroffenen, nachdem diese nach dem Wochenendbesuch vom 3. Juni 2023 einen gedämpften Eindruck machte; die Bezugsperson leitete den Vorfall an den Beistand weiter, welcher in der Folge mit der Bezugsperson telefonierte und sich persönlich mit der Betroffenen traf (act. 2 in KEMN.2023.474). Wenn der Druck auf die Betroffene zu gross wurde, konnte die Vorinstanz das Besuchsrecht auch kurzfristig sistieren (letztmals wurde eine solche Sistierung mit Vorladung vom 3. April 2024 angeordnet [act. 28 in KEMN.2023.1014]). Schliesslich stellt auch die dem Beschwerdeführer und Beistand gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB obliegende Aufgabe, bei Veränderung der Verhältnisse Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, sicher, dass bei Bedarf die notwendigen Schutzvorkehrungen gerichtlich angeordnet werden können.

Zusammengefasst würde das Fehlen einer minimalen Besuchsrechtsregelung dazu führen, dass beim Scheitern einer Einigung der Betroffenen mit ihrer Mutter zumindest vorübergehend ein Kontaktabbruch droht. Dies würde einerseits den Druck auf die Betroffene, sich mit ihrer Mutter über die räumliche und örtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zu einigen, erhöhen und sie dadurch darin behindern, zu ihren eigenen Bedürfnissen stehen zu lernen. Andererseits hat die Betroffene auch in sehr schwierigen Phasen stets den Wunsch nach einem minimalen Kontakt zu ihrer Mutter geäussert (vgl. insbesondere act. 2 und 12 f. in KEMN.2023.1014). Aufgrund des jugendlichen Alters der Betroffenen ist dieser Willensbekundung grosses Gewicht beizumessen (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit ist dem Antrag des Beschwerdeführers, anstelle der Anordnung eines minimalen Besuchsrechts solle der Beistand oder die KESB abhängig von der jeweiligen Situation eine angepasste Besuchsrechtsregelung formulieren, nicht zu folgen. Hingegen werden die involvierten Fachpersonen angehalten, die Betroffene insbesondere im Zusammenhang mit dem anspruchsvollen Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin eng zu begleiten, regelmässig das persönliche Gespräch mit ihr zu suchen und dem Gericht bei Bedarf die notwendigen Anpassungen des Kontaktrechts bzw. der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.

2.3.3. Während der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch beantragte, das Besuchsrecht an die Bedingung eines durch die Mutter zu erzielenden Therapieerfolgs zu knüpfen (vgl. act.1 ff. in KEMN.2023.474 sowie in KEMN.2023.1014), stellte er in seiner Beschwerde keinen entsprechenden Antrag mehr. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wäre die Anordnung einer solchen Bedingung aufgrund des drohenden langfristigen Kontaktabbruchs bei einer schlechten Umsetzungsprognose weder verhältnismässig noch dem Kindeswohl dienlich (vgl. E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

2.3.4. Die Betroffene äusserte anlässlich der Anhörung vom 22. August 2024, dass sie sich nebst einer Minimalregelung bezüglich des Besuchsrechts auch die Festlegung einer maximalen Zeit, bspw. von 10.00 bis 21.00 Uhr, wünsche (vgl. act. 49 in KEMN.2023.1014). Weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid finden sich Erwägungen der Vorinstanz hierzu. Da die Betroffene selbst keine Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. September 2024 bzw. keine Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat und die Notwendigkeit der Anordnung einer Maximaldauer weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, wird auf eine diesbezügliche Anpassung der Besuchsrechtsregelung verzichtet. Der Betroffenen steht es jedoch jederzeit frei, die Vorinstanz um Ansetzung einer Maximaldauer zu ersuchen.

2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1. Gerichtskosten sind gestützt auf § 24 EG ZPO keine zu erheben.

3.2. Der Betroffenen und der Mutter sind mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigungen auszurichten.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.