XBE.2024.73
XBE.2024.73 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-03-10
10. März 2025Deutsch15 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.73 (KEMN.2024.461) Entscheid vom 10. März 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iu...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2024.73 (KEMN.2024.461)
Entscheid vom 10. März 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt, […]
Betroffene B._____, Person 1 […]
Betroffene C._____, Person 2 […]
Betroffene D._____, Person 3 […]
Mutter E._____, […] vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Advokatin, […]
Anfechtungs- Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 18. September 2024 gegenstand
Betreff Prüfung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm. 2014, C._____ (nachfolgend: Betroffener 2), geboren am tt.mm. 2017, und D._____ (nachfolgend: Betroffener 3), geboren am tt.mm. 2018, sind die Kinder der geschiedenen Eltern E._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter.
1.2. Nachdem der Beschwerdeführer und seine (ehemalige) Partnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 je eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatten, eröffnete das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) für die Betroffenen jeweils ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
1.3. Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 informierte die Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste F._____, Frau G._____ (nachfolgend: Sozialarbeiterin), auf Nachfrage der Vorinstanz diese über den Stand der Beratungen der Eltern und die aktuelle Situation der Betroffenen. Darauf antwortete die Vorinstanz mit einer vertraulich zu behandelnden E-Mail am 11. Juli 2025 und führte aus, dass die subsidiäre Beratung ausreichend und zielführend sei. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wandte sich die Sozialarbeiterin erneut an die Vorinstanz mit Fragen zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers, da es Unklarheiten und keine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gebe.
1.4. Mit Entscheiden vom 18.September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme für die Betroffenen und behielt sich eine Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen vor (KEMN.2024.461/462/463).
2.
2.1. Gegen diese ihm am 22. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2024 jeweils Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
1.
Die Entscheide KEMN.2024.461, KEMN.2024.462, KEMN.2024.463 des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, KESB, vom 18. September 2024 seien aufzuheben.
2.
Es seien die für den konkreten Fall geeigneten, notwendigen und angemessenen Kindesschutzmassnahmen zu treffen.
3.
Eventualiter sei die Sache dem Bezirksgericht Aarau zur Kindesschutzabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
4.
Die Beschwerden betr. die Verfahren KEMN.2024.461, KEMN.2024.462, KEMN.2024.463 des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, KESB, seien zu vereinigen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.
2.2. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurden die Beschwerdeverfahren XBE.2024.73 (KEMN.2024.461), XBE.2024.74 (KEMN.2024.462) und XBE.2024.76 (KEMN.2024.463) vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.73 weitergeführt.
2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 (Postaufgabe) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
2.4. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Mutter ergänzend noch eine zusätzliche Beilage zur Beschwerdeantwort ins Recht.
2.5. Mit Replik vom 3. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest und machte ergänzende Ausführungen.
2.6. Mit Duplik vom 5. Februar 2025 hielt die Mutter an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest und machte ergänzende Ausführungen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.4. Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).
2.
2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung behördlicher Kindesschutzmassnahmen abgesehen hat.
2.2. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vor, gemäss der Einschätzung der Sozialarbeiterin bestehe zwischen den Kindseltern ein Konflikt über die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts, wobei sie bei der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts
durch die Sozialen Dienste unterstützt würden. Insbesondere durch die Ausarbeitung eines verbindlichen Wochenend- und Ferienplans könne insofern Abhilfe geschaffen werden, indem klare Absprachen getroffen werden, welche sowohl den Bedürfnissen beider Elternteile als auch der Betroffenen gerecht werden. Auch die von der Sozialarbeiterin durchgeführten Beratungen in Bezug auf die Übergaben der Betroffenen seien als zielführend anzusehen. Den Ausführungen der Sozialarbeiterin seien trotz vorliegenden Elternkonflikts bezüglich des Besuchsrechts indes keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Betroffenen in ihrem körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohl ernstlich beeinträchtigt und in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert seien. Eine Kindswohlgefährdung sei im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Aufgrund der bestehenden Beratung und Unterstützung der Sozialen Dienste seien im jetzigen Zeitpunkt keine anderen Massnahmen als die bereits bestehenden angezeigt. Insofern habe die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere auch in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, im heutigen Zeitpunkt keine Berechtigung. Im Übrigen sei die Sozialarbeiterin auf den Kurs "Kinder im Blick" aufmerksam gemacht worden, wobei die Empfehlung zur Teilnahme an diesem Kurs in ihrem Ermessen liege (angefochtener Entscheid E. 2.4).
2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zusammengefasst, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung nur ein kurzes E-Mail der Sozialarbeiterin berücksichtigt habe und nicht auf die weiteren Punkte der Gefährdungsmeldung eingegangen sei. Damit habe die Vorinstanz keine gehörige Kindesschutzabklärung vorgenommen und zu Unrecht keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Die Betroffene 1 bestätige, dass die Mutter sie und ihre Geschwister anschreie, körperlich bestrafe und beleidige. Zudem seien weitere dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufende erzieherische Unfähigkeiten der Mutter bekannt, wie mangelnde Instruktion und unzureichende Beaufsichtigung der Betroffenen. Schliesslich sei er vom Partner der Mutter bedroht worden. Der Auftrag der Sozialarbeiterin scheine beendet zu sein. Den Eltern würde ein gerichtlicher Auftrag fehlen, der ihnen Sicherheit, Stabilität und Kontinuität gewährleiste. Sie seien aufgrund der bestehenden erheblichen Konflikte und Kommunikationsstörungen nicht in der Lage, die ihm zustehenden Kinderbetreuungszeit selbst und ohne externe Hilfe zu planen und zu vereinbaren (Beschwerde Rz. 11 ff.). Friedliche Absprachen über die Kinderbelange seien nicht mehr möglich. Die Betroffenen stünden unfreiwillig zwischen den Fronten und würden von der Mutter beeinflusst, was zu einem Loyalitätskonflikt führe. Insbesondere die Betroffene 1 werde von der Mutter zu bestimmten Aussagen gezwungen. Der Konflikt, der ursprünglich auf der Paarebene begonnen habe, wirke sich nun negativ auf die Elternebene und die geistige Entwicklung der Betroffenen aus (Replik Rz. 5 ff.).
2.4. Die Mutter bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort und Duplik im Wesentlichen vor, dass eine Kindswohlgefährdung durch sie nicht vorliege, weshalb keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei nach der Scheidung friedlich gewesen, bis er […] eine neue Partnerin gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Scheidungsvereinbarung nicht mehr zufrieden und versuche nun, sie vor den Betroffenen schlecht zu machen und sie gegen sie aufzubringen, um ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu erhalten. Sie habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehr Besuchsrecht gewährt als vereinbart gewesen sei. Der Betreuungsplan für das Jahr 2024 sei gescheitert, weil der Beschwerdeführer und seine ehemalige Partnerin eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils angekündigt hätten. Der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, die Unterhaltszahlungen zu kürzen, wenn die Besuchstage nicht nach seinem Plan ablaufen würden. Der Beschwerdeführer setze die Betroffenen unter Druck und bringe sie in einen Loyalitätskonflikt. Die Betroffenen 1 und 2 seien deswegen in kinderpsychiatrischer Behandlung. Die Betroffene 1 habe berichtet, dass der Beschwerdeführer sie zwinge, falsche Aussagen über sie (die Mutter) zu machen. Der Beschwerdeführer nehme auch oft nur die Betroffene 1 zu sich und vernachlässige die beiden anderen Betroffenen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt vergessen, die Betroffenen 2 und 3 wie vereinbart abzuholen. Den Betroffenen ginge es bei ihr gut, was auch viele Bekannte bestätigten. Die Drohungen ihres Partners gegen den Beschwerdeführer und die Verwarnung ihrer Vermieterin lägen lange zurück und die Situation habe sich seither deutlich verbessert. Sie kümmere sich um das Wohl der Betroffenen, fördere ihre Hobbys und ihre Gesundheit und nehme therapeutische Angebote wahr. Der Beschwerdeführer hingegen verwickle die Betroffenen immer wieder in neue Konflikte, so dass sie nicht zur Ruhe kommen könnten.
3.
3.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids die verschiedenen Grundsätze und Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen.
3.2. Erfolgt eine Gefährdungsmeldung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens von Amtes wegen näher zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist, sofern nicht ein offensichtlich
unbegründeter Fall vorliegt (STECK, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, 2013, N. 10 zu Art. 443 ZGB). Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, wozu es die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben hat. Wie sie das bewerkstelligt, ist der Behörde überlassen (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 6 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 1 ZGB bringt zum Ausdruck, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 446 ZGB). Die Erforschung des Sachverhaltes erfolgt primär im Rahmen der Abklärungsphase. Wie bei der Abklärung methodisch vorzugehen ist, regelt das Gesetz nicht (MARANTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 446 ZGB). Die Betroffenen müssen jedoch sowohl aus methodischer (Prinzip der Transparenz) als auch aus rechtlicher (rechtliches Gehör) Sicht Kenntnis vom Ablauf der Abklärungsphase haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_483/2017, 5A_484/2017 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 I 99 E. 3.4).
3.3. Der im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts zu berücksichtigende verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu nehmen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder zumindest sich zum Beweisergebnis zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 m.w.H.; BGE 140 I 99 E. 3.4).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2. m.w.H.).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat nach Eingang der Gefährdungsmeldungen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Partnerin per E-Mail eine Stellungnahme der Sozialarbeiterin über den aktuellen Stand der Beratung der Eltern und die Einschätzung der Situation der Betroffenen eingeholt (vgl.
act. 9 f. KEMN.2024.461/462/463). Mit Maileingaben vom 8. und 12. Juli 2024 erstattete die Sozialarbeiterin eine Rückmeldung und stellte gleichzeitig noch Fragen zur Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts (act. 9 ff.). Diese Maileingaben wurden von der Vorinstanz zu den Akten genommen. Am 18. September 2024 fällte die Vorinstanz die nun angefochtenen Entscheide. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatz hat die Vorinstanz kein eigentliches Verfahren geführt. Sie hat es unterlassen, die Maileingaben der Sozialarbeiterin vom 8. und 12. Juli 2024 den Eltern zur Stellungnahme zuzustellen und die Eltern sowie auch die Betroffenen – sofern ihnen altersgemäss eine Anhörung zusteht – persönlich anzuhören. Damit erhielten die Eltern von der Vorinstanz keine Möglichkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Errichtung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu äussern und Anträge zu stellen. Das rechtliche Gehör der Eltern wurde mit dem Vorgehen der Vorinstanz erheblich verletzt.
4.2. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl bezüglich Sachverhalt als auch bezüglich Rechtslage frei. Im vorliegenden Verfahren jedoch ist ein eigentliches Verfahren zur Abklärung, ob behördliche Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind, gar nicht durchgeführt worden. Damit ist der Verfahrensmangel derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausscheidet.
4.3. Der eingereichte E-Mailverkehr zwischen den Eltern und der Sozialarbeiterin deutet zudem darauf hin, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern um die Festlegung der Besuchsrechtstage seit den vorinstanzlichen Stellungnahmen der Sozialarbeiterin im Juli 2024 verschärft hat. Es konnte keine Einigung über den Besuchsrechtsplan 2024 erzielt werden und die Sozialarbeiterin konnte unter diesen Umständen ihre Aufgabe als Vermittlerin nicht wahrnehmen. Insbesondere aufgrund der E-Mail der Sozialarbeiterin an die Mutter vom 29. August 2024 ist davon auszugehen, dass die Beratung der Eltern durch die Sozialarbeiterin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4, insbesondere E-Mail der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers an die Sozialarbeiterin vom 5. August 2024 und E-Mailverkehr zwischen der Mutter und der Sozialarbeiterin vom 29. August 2024).
4.4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Sachlage in Bezug auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen als ungenügend abgeklärt und ist daher zu dessen Klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung, der gegenseitigen Vorwürfe der Eltern und der eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern u.a. Unterstützung bei der Planung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts benötigen. Die Vorinstanz wird nach entsprechender Anhörung der Eltern und allenfalls der Betroffenen sowie gegebenenfalls weiteren Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und anschliessend neu über allfällige geeignete behördliche Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden haben.
5.
Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtenen Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 18. September 2024 aufzuheben sind und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
6.1. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Mutter gilt als unterliegende Partei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1. mit zahlreichen Hinweisen). Da sich die Mutter mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch einen begründeten Antrag gestellt hat, kann offen bleiben, ob ein grober Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
6.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.
6.3. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ist für seine zusätzliche Eingabe vom 3. Februar 2025 ein Zuschlag von 5 % vorzunehmen. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsmittelabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT erübrigt. Insgesamt beläuft sich somit das angemessene Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Fr. 2'295.00. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 39.40 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % ergibt sich eine richterlich festgelegte Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von Fr. 2'523.50.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt.
3.
Die Mutter hat dem Beschwerdeführer dessen richterlich auf Fr. 2'523.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.