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Entscheid

XBE.2024.8

XBE.2024.8 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2024-05-21

21. Mai 2024Deutsch17 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.8 (KEMN.2022.253) Art. 24 Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B.____...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2024.8 (KEMN.2022.253) Art. 24

Entscheid vom 21. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führer […]

Betroffene B._____, Person […]

Mutter C._____, […] vertreten durch Dr. Claudia M. Mordasini, Advokatin, […]

Beiständin D._____, (bis 30.11.2023) […]

Beiständin E._____, (ab 1.2.2024) […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 19. Oktober 2023 gegenstand

Betreff Änderung einer Massnahme / persönlicher Verkehr

Sachverhalt

1.

1.1. B._____ (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2019, ist die Tochter der geschiedenen Eltern C._____ und A._____. Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter.

1.2. Die Eltern trennten sich in den ersten Lebensmonaten der Betroffenen. Seit dem 9. Juni 2020 besteht für die Betroffene eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts Q._____ vom 9. Juni 2020, act. 14 ff.). Um sich auf der Elternebene besser zu verständigen und die Besuchszeiten zum Wohl der Betroffenen vereinbaren zu können, haben die Eltern während eineinhalb Jahren (März 2021 bis September 2022) gemeinsam eine Beratung einer Kinderpsychologin in Anspruch genommen.

Mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts Q._____, Präsidium, vom 2. März 2022 wurde die Vereinbarung der Eltern über das Besuchsrecht vom 16. Februar 2022 genehmigt und die Beistandsperson beauftragt, den sukzessiven Aufbau des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und der Tochter zu fördern, wobei der vereinbarte Stufenplan als Leitlinie dienen und in ca. zweimonatigen Abständen auf Anpassungsbedarf untersucht werden solle (act. 58 ff.; Beschwerdebeilage 2).

1.3. 1.3.1. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 16. Juni 2022 beim Familiengericht Rheinfelden ein Gesuch um Wechsel der Beistandsperson F._____ stellte (act. 67 f.; vgl. Verfahren KEMN.2022.253), nahm das Familiengericht Rheinfelden entsprechende Abklärungen vor und hörte die Eltern am 10. Januar 2023 persönlich an (act. 118 ff.).

1.3.2. Mit vorsorglicher Verfügung vom 1. März 2023 ordnete das Familiengericht Rheinfelden sodann einen Mandatsträgerwechsel an und übertrug die Beistandschaft an D._____, Berufsbeistandschaft H._____ (act. 162 ff.).

1.3.3. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 teilte das Familiengericht Rheinfelden den Eltern mit, es sei in einem weiteren Schritt die Ausweitung der Besuchszeiten zu prüfen, da der ausgearbeitete Stufenplan betreffend die

Besuchszeiten vom 16. Februar 2022 Ende September 2022 ausgelaufen sei (act. 138 f.; vgl. Verfahren KEMN.2022.253). In der Folge nahm die Vorinstanz entsprechende Abklärungen vor und hörte am 11. September 2023 die Mutter (act. 229 ff.) und am 20. September 2023 den Vater (act. 242 ff.) persönlich an.

1.3.4. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2023 erkannte das Familiengericht Rheinfelden folgendes (KEMN.2022.253):

" 1. Die vorsorgliche Verfügung vom 1. März 2023 wird wie folgt bestätigt:

1.1. Es wird festgestellt, dass das Mandat von F._____, Beratungsdienst G._____, […], per 28. Februar 2023 erloschen ist.

1.2. Der Beratungsdienst G._____ wird aufgefordert, einen Schlussbericht für die Periode vom 1. Juli 2022 bis 28. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 einzureichen.

Es wird festgestellt, dass der Schlussbericht durch den Beratungsdienst G._____ in der Zwischenzeit bereits eingereicht wurde und dieser in einem separaten Verfahren geprüft und genehmigt wird.

1.3. Der bisherige Beistand F._____ hat der neuen Beiständin die notwendigen Unterlagen zu übergeben.

1.4. Das Mandat wird per 1. März 2023 an D._____, Berufsbeistandschaft H._____, […], übertragen.

1.5. Der nächste ordentliche Bericht für die Periode vom 1. März 2023 bis 29. Februar 2024 ist von der Berufsbeistandschaft H._____, D._____, bis zum 31. Mai 2024 einzureichen.

2.

Der Auftrag der Beiständin wird wie folgt angepasst: - die Eltern in der Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und die Entwicklung des Kindes zu begleiten, - die Eltern bei der Planung, Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und mit ihnen die für erfolgreiche Besuche erforderlichen Themen zu bearbeiten, - soweit nötig die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu pflegen.

3.

Das Besuchsrecht des Vaters wird folgendermassen festgelegt:

3.1. Der Vater wird berechtigt erklärt, die Tochter B._____ ab Dezember 2023 jeweils am Mittwoch von 14:15 bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite

Wochenende am Samstag von 10:00 bis 17:00 Uhr und Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.2. In den Weihnachtsferien 2023 und den Sportferien 2024 wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils von 10:00 bis 17:00 Uhr ohne Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.3. An Ostern und Pfingsten 2024 wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.4. In den Sommerferien 2024 wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind an mehreren Tagen mit maximal zwei Übernachtungen zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.5. Ab August 2024 wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind jeweils an einem freien Nachmittag bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen.

3.6. Die Beiständin wird ersucht, per 31. August 2024 einen Zwischenbericht zur Regelung der Ferienbesuche des Kindes beim Vater für die Periode von September 2024 bis März 2025 einzureichen.

3.7. Vom Vater abgesagte oder verpasste Besuchstermine können nicht kompensiert werden. Dies gilt auch für Absagen, welche aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sind.

3.8. Die Mutter informiert den Vater und die Beiständin zeitnah, wenn die Besuche des Kindes beim Vater aus triftigen Gründen nicht stattfinden können.

3.9. Die Mutter als Inhaberin der Obhut kommuniziert gegenüber dem Kindergarten und der Tagesschule, wenn sich Änderungen betreffend Besuchszeiten am Mittwoch bzw. am Besuchsnachmittag ergeben sollten.

3.10. Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Beiständin die für die Übergaben und Besuche nötigen Aspekte und Themen zu besprechen.

4.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Kosten des Arztberichts von Fr. 163.20 sowie allfällige weitere Gerichtskosten gehen zu Lasten der Staatskasse.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.

2.1. Gegen diesen ihm am 1. Februar 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzkammer des Obergerichts des Kantons Aargau.

2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 beantragte die Mutter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.4. Die Beiständin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.5. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 7. Februar 2024 wurde die Beendigung des Mandats der Beiständin D._____ per 30. November 2023 festgestellt und das Mandat für Dezember 2023 und Januar 2024 ad interim besetzt. Ab Februar 2024 wurde das Mandat auf E._____ übertragen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht-

lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

Der Beschwerdeführer rügt in verschiedenen Punkten die Formulierung der vorinstanzlichen Entscheidbegründung und beantragt deren Änderung. Hierauf ist mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Begründung erwächst nicht in Rechtskraft und der Beschwerdeführer hat folglich kein Rechtsschutzinteresse an der Änderung der Begründung (vgl. BGE 106 II 117 E. 1).

3.

Soweit der Beschwerdeführer u.a. das in einer ersten Phase durch die Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht bereits ab November 2023 beantragt oder bereits ab Januar 2023 ein ausgedehntes Besuchsrecht mit Übernachtung fordert, ist festzuhalten, dass diese geforderten Besuchszeiten in der Vergangenheit liegen und nicht (mehr) Gegenstand einer Regelung durch die Beschwerdeinstanz sein können. Insofern mangelt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist bzw. sie gegenstandslos geworden sind.

4.

4.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung der künftig angeordneten Besuchsrechtsregelung.

4.2. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschwerdeführer derzeit berechtigt, die Betroffene jeweils am Mittwoch von 14:15 bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende am Samstag von 10:00 bis 17:00 Uhr und Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

In den Sommerferien 2024 ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Betroffene an mehreren Tagen mit maximal zwei Übernachtungen zu sich auf Besuch zu nehmen.

Ab August 2024 ist der Vater berechtigt, die Betroffene jeweils an einem freien Nachmittag bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen.

4.3. Die Vorinstanz führt zur Begründung des angeordneten Besuchsrechts aus, mit Blick auf das Kindeswohl seien in den nächsten Monaten die Besuchszeiten zu den Wachzeiten der Betroffenen auszudehnen, um diese nicht zu überfordern. Auch die Eltern benötigten Zeit, um sich auf den schrittweisen Ausbau der Besuchszeiten einzulassen und die Elternzusammenarbeit aufzubauen. Ein zu schnelles und zu forsches Vorgehen berge die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass einerseits das Kind emotional und kräftemässig überfordert werde, sowohl was die Veränderungen als auch die Tatsache betreffe, dass es sich zwischen den Spannungsfeldern der Eltern bewegen müsse; andererseits brauche es Zeit und Erfahrungsfelder, um einen Ausweg aus der Kommunikationsblockade und dem Positionskampf zu finden. Die Eltern seien ernsthaft gefordert, eine Vertrauensbasis aufzubauen und im Sinne der gemeinsamen elterlichen Sorge ihren Blick auf das Wohl des Kindes zu richten (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids).

4.4. Der Beschwerdeführer beantragt bezüglich seines Besuchsrechts zum einen ab sofort ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende mit Übernachtung und strebt zum anderen eine zeitliche Ausdehnung der jeweiligen Besuchskontakte an. Überdies fordert er nach drei geglückten Wochenenden zusätzlich ein Besuchsrecht mit Übernachtung unter der Woche.

Bezüglich des Ferienrechts beantragt der Beschwerdeführer, die Betroffene in den Sommerferien 2024 während einer Woche und in den Herbstferien 2024 während zwei Wochen zu sich auf Besuch zu nehmen.

Für die Zeit nach den Sommerferien 2024 beantragt der Beschwerdeführer die hälftige Betreuung der Betroffenen. Sinngemäss fordert er damit die Anordnung einer alternierenden Obhut (Beschwerde, S. 7 ff.).

4.5. Zur Begründung seiner Anträge führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die bisherige Regelung, wonach er die Betroffene um 14 Uhr im Kindergarten abgeholt und sie um 18 Uhr zu der Mutter zurückgebracht habe, habe sich bewährt. Die Verkürzung seiner Betreuungszeit würde den Alltag der Betroffenen beeinträchtigen und seine etablierten Abläufe sowie diejenigen der Schule stören. Der Rückgabezeitpunkt sei zudem auf 19 Uhr festzusetzen, damit er mit der Betroffenen ein gemeinsames Abendessen gestalten und das Nachmittagsprogramm abrunden könne. Die Verkürzung der Besuchszeit am Wochenende würde zu unnötigem Stress führen, da dies eine Verdichtung der Aktivitäten in einer begrenzten Zeitspanne zur Folge habe und auch die Flexibilität für Ausflüge stark einschränke. Mit dem Start der Besuchszeit um 10 Uhr werde ihm zudem die Möglichkeit genommen, mit der Betroffenen ein entspanntes Frühstück zu geniessen (Beschwerde, S. 7 f.).

Mit den Übernachtungen der Betroffenen bei ihm werde der Aufbau einer kontinuierlichen und stabilen Beziehung zwischen ihm und der Betroffenen ermöglicht. Zudem könne das Übernachten bei beiden Elternteilen dazu beitragen, dass das Kind unterschiedliche Erfahrungen und Perspektiven sammeln sowie besser mit Veränderungen umgehen könne und sich in verschiedenen Umgebungen wohl fühle. Auch die emotionale Bindung zwischen dem Kind und den Eltern werde durch die Übernachtungen gestärkt und die gemeinsame elterliche Verantwortung gefördert (Beschwerde, S. 8).

4.6. Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) steht das Kindeswohl im Vordergrund und allfällige Interessen der Eltern haben zurückzutreten. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Bei der Regelung des Kontaktrechts ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist. Bei Kleinkindern ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen (BÜCHLER/CLAUSEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra 2020 S. 539). Ab welchem Alter Übernachtungen im Kindeswohl liegen, wird unterschiedlich beantwortet. Während die einen solche erst ab dem Kindergartenalter befürworten (vgl. z.B. STAUB, Bedeutung des Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, ZKE 2013, 235, 247 ff.), empfehlen andere Fachleuchte Übernachtungen schon im Kleinkindalter (KELLY/LAMB, zit. in: Staub, Bedeutung des Bindungskonzepts im interdisziplinären Diskurs, ZKE 2013, 235, 246).

4.7. 4.7.1. Das Betreuungsrecht am Mittwochnachmittag ist zum einen sinnvoll, weil damit dem Bedürfnis nach kürzeren Zeitintervallen zwischen den Besuchen entsprechend dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung getragen werden kann

und zum anderen, weil dieses zusätzliche Kontaktrecht unter der Woche auch der Stärkung der Vater-Tochter-Beziehung dient. Vater und Tochter können so mehr Zeit miteinander verbringen und ihr Verhältnis Schritt für Schritt aufbauen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat sein Besuchsrecht am Mittwoch jeweils nicht bereits um 14 Uhr begonnen, sondern stets erst um 14.15 Uhr. Dies hat er auch anlässlich seiner vorinstanzlichen Anhörung vom 20. September 2023 entsprechend mitgeteilt (act. 243) und ist von der Mutter auch so bestätigt worden (act. 232). Wie bereits bis anhin gehandhabt, wurde das Besuchsrecht am Mittwoch bis 18 Uhr angeordnet (vgl. auch Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. September 2023, act. 243). Der Beschwerdeführer fordert nun eine Verlängerung der Besuchszeit bis 19 Uhr, um mit der Betroffenen noch gemeinsam Abend zu essen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt, hat sich die bisherige Regelung des Besuchsrechts am Mittwoch als äusserst positiv erwiesen (Beschwerde, S. 7). Eine Änderung dieser Betreuungszeiten drängt sich daher vorläufig nicht auf.

4.7.2. Die Besuchskontakte am Wochenende waren bisher auf jeden zweiten Samstag von 8 bis 18 Uhr festgelegt. Anlässlich der Anhörungen der Eltern zeigte sich, dass der Beschwerdeführer mit der Betroffenen viel unternimmt (act. 245 f.) und die Betroffene jeweils nach den Besuchen beim Beschwerdeführer sehr müde und erschöpft ist (act. 232, 234 und 246). Die Betroffene beginnt unter der Woche jeweils um 8 Uhr mit dem Kindergarten und hat in der Ganztagesschule einen strengen und strukturierten Alltag (act. 230 und 236). Es ist daher besonders wichtig, dass sie am Wochenende auch zur Ruhe kommen und ausschlafen darf. Der Beginn des Besuchsrechts am Wochenende erst um 10 Uhr liegt damit im Interesse des Kindeswohls. Damit die Abendrituale der Betroffenen stets gleich ablaufen und die Betroffene auch abends zur Ruhe kommen kann, steht ausserdem auch die Rückgabe um 17 Uhr mit dem Stabilitätsbedürfnis der Betroffenen im Einklang und ist zu bestätigen. Die minimalen Änderungen der Betreuungszeiten am Wochenende entsprechenden somit den kindlichen Bedürfnissen der Betroffenen. Weder die Beziehungsqualität zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen wird dadurch beeinflusst, da das Besuchsrecht kontinuierlich ausgeweitet wird, noch wird das Tagesprogramm durch die Änderungen der Betreuungszeiten erheblich beeinträchtigt.

4.7.3. Vor Erlass des angefochtenen Entscheids haben noch keine Übernachtungen der Betroffenen beim Beschwerdeführer stattgefunden. Wie bereits in E. 4.6 hiervor ausgeführt wurde, gibt es keine fixe Altersgrenze für Übernachtungen, sondern ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und hat sich das Besuchsrecht immer am Kindeswohl zu orientieren. Die Betroffene ist fünf Jahre alt und in einem Alter, in welchem Übernachtungen beim nicht hauptbetreuenden Elternteil durchaus in Betracht gezogen werden können.

Da die Besuche beim Beschwerdeführer bereits regelmässig stattfinden, ist die Betroffene mit dem Beschwerdeführer vertraut und kennt dessen Umgebung bereits. Gemäss den Ausführungen der Mutter, mache die Betroffene teilweise auch ihren Mittagsschlaf beim Beschwerdeführer (act. 234). Dies zeigt, dass sich die Betroffene beim Beschwerdeführer entspannen und einschlafen kann. Abgesehen von der konfliktbehafteten Elternbeziehung und der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht funktionieren die Besuche der Betroffenen beim Beschwerdeführer gut und es sind keine kindswohlgefährdenden Situationen bekannt. Aufgrund dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Betroffene vom Beschwerdeführer während der Übernachtungen gut versorgt wird. In Bezug auf die von der Mutter vorgebrachten Bedenken betreffend die Wahrnehmung der hygienischen Bedürfnisse der Betroffenen (Beschwerdeantwort, S. 8), ist der Beschwerdeführer von der Beiständin hierauf zu sensibilisieren. Er sollte in der Lage sein, die hygienischen Bedürfnisse der Betroffenen zu beachten. Ein Grund am Verantwortungsbewusstsein des Vaters zu zweifeln, stellt dies jedoch nicht dar. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass das Besuchsrecht zukünftig auch Übernachtungen beim Beschwerdeführer beinhalten soll.

Mit der vorinstanzlichen Regelung wird das Besuchsrecht schrittweise ausgedehnt und die Betroffene behutsam an die Übernachtungen beim Beschwerdeführer gewöhnt. Ein zu schnelles Vorgehen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht angebracht, weshalb bei der Ausdehnung des Besuchsrechts in einer ersten Phase zu Recht auf Übernachtungen verzichtet wurde. Mit dem Wunsch auf sofortige Anordnung von Übernachtungen stellt der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen über das Kindeswohl. Mit den vorgesehenen Übernachtungen an Ostern sowie an Pfingsten 2024 und den beiden Übernachtungen in den Sommerferien 2024 wird der Betroffenen genügend Zeit gegeben, sich an diese Ausweitung des Besuchsrechts zu gewöhnen und allfällige Ängste abzubauen, so dass ab August 2024 eine regelmässige Übernachtung jedes zweite Wochenende stattfinden kann. Im Rahmen dieser Angewöhnungsphase haben die Eltern positiv auf die Ausweitung des Besuchsrechts hinzuwirken und alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist.

4.7.4. Mit Blick auf die Vorgeschichte, die elterlichen Spannungen und die Schwierigkeiten in der Kommunikation ist darüber hinaus die vom Beschwerdeführer beantragte Übernachtung unter der Woche sowie ein mehrwöchiges Ferienrecht erst nach etabliertem Verlauf des von der Vorinstanz angeordneten Besuchsrechts angezeigt und zu gegebenem Zeitpunkt entsprechend zu prüfen. Im Übrigen werden diese Anträge vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht substanziiert vorgebracht.

4.7.5. Sowohl das Besuchsrecht als auch die Obhut betreffen die Betreuungsregelung. Die Grenzen zwischen einem ausgedehnten Besuchsrecht und einer alternierenden Obhut sind fliessend. Eine alternierende Obhut wurde im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert (act. 247). Die Vorinstanz hat sodann in Dispositiv-Ziffer 3.6 des angefochtenen Entscheids im Herbst 2024 eine Überprüfung der Betreuungsregelung vorgesehen. Bis dahin ist mit Blick auf die bereits gemachten Ausführungen keine alternierende Obhut angezeigt. Abgesehen davon, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch kein gefestigtes und regelmässiges Besuchsrecht mit Übernachtung besteht, was einer alternierenden Obhut ohnehin entgegenstehen würde, ist ergänzend festzuhalten, dass eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung noch höhere Anforderungen an die elterliche Kommunikation und funktionierende Absprachefähigkeit stellt, welchen die Eltern aktuell nicht zu genügen vermöchten.

4.8. Insgesamt ist die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten bzw. sie nicht gegenstandslos geworden ist.

5.

5.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Mutter eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 144.15) sind die Parteikosten der Mutter für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'924.00 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.