Lexipedia

Entscheid

XBE.2025.101

XBE.2025.101 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2026-05-19

19. Mai 2026Deutsch19 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2024, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Sie steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12. August 2024 (Postaufgabe: 13. August 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um Unterstützung bei der Regelung des Besuchsrechts. In der Folge eröffnete das Familiengericht Baden ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung allfälliger Kindesschutzmassnahmen sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Nach durchgeführten Abklärungen und nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2025 (act. 140 ff.) sowie der Mutter am 1. April 2025 (act. 156 ff.) und nach Durchführung einer gemeinsamen Verhandlung der Eltern mit deren Rechtsvertreterinnen sowie einer Vertrauensperson der Mutter am 25. August 2025 (act. 236 ff.) erkannte das Familiengericht Baden mit Entscheid vom 26. August 2025 (KEKV.2024.73) wie folgt: " 1. 1.1 Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine weibliche Bezugs- bzw. Vertrauensperson installiert, von welcher die Betroffene zu den Besuchen mit dem Vater begleitet wird. Der Betroffenen stehen fünf Kennenlernbesuche mit der Bezugs- bzw. Vertrauensperson zu. Die Termine für die Kennenlernbesuche werden von der begleiteten Institution (E._____) festgelegt. 1.2. Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson installiert, welche bei den begleiteten Besuchen anwesend sein wird. 1.3. Der Vater wird verpflichtet, ein Kennenlerngespräch mit der Begleitperson wahrzunehmen, bevor die begleiteten Besuche starten. 1.4. Nach Abschluss der Kennenlernphase gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1.-1.3. wird der Vater berechtigt erklärt, die Betroffene jeden zweiten Mittwochmorgen für ungefähr zwei Stunden in den Räumlichkeiten der Institution E._____ (ausnahmsweise […]) unter Begleitung der Bezugs- bzw. Vertrauensperson sowie in Anwesenheit der Begleitperson zu besuchen. Die Betroffene wird von der Bezugs- bzw. Vertrauensperson zu den Besuchen gebracht. Die genauen Zeitpunkte, die Dauer der Besuche sowie die Räumlichkeiten werden von der Institution (E._____) festgelegt.

-- 2 of 13 --

1.5. Die Institution E._____ wird aufgefordert: - monatlich Reflexionsgespräche mit dem Vater betreffend die durchgeführten begleiteten Besuche zu führen; - der Beiständin monatlich schriftlich Bericht über die Besuche und Reflexionsgespräche zu erstatten; - dem Familiengericht Baden umgehend mitzuteilen, sollten die Besuche nicht wie geplant durchgeführt werden; - dem Familiengericht Baden drei Monate nach Beginn der begleiteten Besuche schriftlich Bericht über deren Verlauf zu erstatten. 1.6. Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ausserhalb der begleiteten Kontakte gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 1.4. keinen Kontakt zur Betroffenen aufzunehmen.

2.

2.1. Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, aufgrund seiner emotionalen Instabilität eine psychologische bzw. psychotherapeutische Therapie mit regelmässig stattfindenden Sitzungen in Anspruch zu nehmen, sich hierfür bis spätestens am 15. September 2025 anzumelden und sich monatlich über den Besuch bei einer entsprechenden Therapie bei der Beiständin auszuweisen. 2.2. Der Vater wird mit Bezug auf die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1. hiervor verpflichtet, dem Familiengericht Baden sowie der Beiständin bis spätestens am 15. September 2025 Name und Adresse der behandelnden Fachperson bekannt zu geben. 2.3. Die behandelnde Fachperson wird ersucht: - dem Familiengericht Baden mitzuteilen, ob die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist; - eine schriftliche Mitteilung an das Familiengericht Baden zu erstatten, wenn der Vater nicht zu den vereinbarten Terminen erscheint, die (Psycho-)Therapie vorzeitig abbricht oder diese nicht mehr notwendig erscheint; - spätestens per 15. Oktober 2025 einen Zwischenbericht über den Verlauf der (Psycho-)Therapie beim Familiengericht Baden einzureichen. […]"

3.

3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 10. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziffern 2.1. bis 2.3. des Entscheids vom 26. August 2025 seien ersatzlos aufzuheben.

-- 3 of 13 --

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. November 2025 auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2025 beantragte die Mutter:

1.

Ziffer 2.1 - 2.3 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden (Kindesschutzbehörde) vom 26. August 2025 (KEKV.2024.73) seien zu bestätigen. Ziffer 2.1 sei folgendermassen zu präzisieren / zu aktualisieren: «Dem Vater wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, aufgrund seiner emotionalen Instabilität eine psychologische bzw. psychotherapeutische Therapie bei einem Psychotherapeuten/ einer Psychotherapeutin oder einem Psychiater/ einer Psychiaterin mit regelmässig stattfindenden Sitzungen in Anspruch zu nehmen, sich hierfür bis spätestens am 15. September 2025 anzumelden und sich monatlich über den Besuch bei einer entsprechenden Therapie bei der Beiständin auszuweisen.»

2.

Ziffer 2 sei mit einer neuen Ziffer 2.4 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen: «Erst wenn die Weisungen gemäss Ziffer 2.1-2.3 durch den Kindsvater befolgt wurden, wird das begleitete Besuchsrecht gemäss Ziffer 1.4 hiervor durchgeführt.»

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beschwerdeführers." 3.4. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.5. Mit Eingabe der Mutter vom 17. März 2026 leitete sie den Verlaufsbericht der Beiständin vom 10. Februar 2026 (samt Besuchsprotokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 und der Beschwerde-E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2026) ein und führte aus, im -- 4 of 13 --

Erwägungen

1.

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Unbestritten ist die Notwendigkeit eines schrittweisen, kontrollierten und behutsamen Aufbaus des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen, welche im vorliegenden Fall mit dem begleiteten Besuchsrecht in einem sehr engen Setting angeordnet wurde. Strittig ist jedoch die angeordnete Weisung an den Beschwerdeführer, aufgrund seiner emotionalen Instabilität eine psychologische bzw. psychotherapeutische Therapie mit regelmässig stattfindenden Sitzungen in Anspruch zu nehmen.

-- 5 of 13 --

2.2. […] 2.3. […] 2.4. […] 2.5. 2.5.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). 2.5.2. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 festgehalten, die Vormundschaftsbehörde bzw. nunmehr die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sei befugt, den Eltern auf Grund von Art. 307 ZGB die Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erteilen, wenn die Wahrung des Kindeswohls dies erfordert. Art. 307 Abs. 3 ZGB bildet für die Anordnung einer Beratung, Mediation oder Therapie grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage. Dies hat das Bundesgericht auch in einem späteren Entscheid bestätigt (BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Anordnung von Beratungen, Mediationen und Therapien ist inzwischen auch feste Praxis der KESB. Noch nicht entschieden hat das Bundesgericht, wie weit mit solchen Weisungen die persönliche Freiheit des betroffenen Elternteils (Art. 10 Abs. 2 BV) im Einzelnen eingeschränkt werden darf, -- 6 of 13 -namentlich welche Therapien zwangsweise angeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). Ein grosser Teil der Lehre geht davon aus, dass Weisungen an einen Elternteil, die ein höchstpersönliches Recht des Elternteils selber betreffen, z.B. die Behandlung einer psychischen Störung, eine Suchttherapie oder einen anderen medizinischen Eingriff beim Elternteil zum Gegenstand haben, unzulässig sind, wenn sie nicht direkt kausal zum Kindeswohl bezeichnet werden können. Dies gilt umso mehr, als eine Sucht oder eine andere psychische Störung zwar nicht zu vernachlässigende Risikofaktoren darstellen, alleine aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben (vgl. SIMONE GERBER, Kindesschutzmassnahmen in «niederschwelligen» Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, in: ZKE 4/2019 S. 283 f.). Es kann nicht Aufgabe des Kindesschutzes bzw. des Staates sein, Eltern in ihrer psychischen und physischen Disposition massgeblich zu verändern. Demgegenüber wird eine Weisung zu einer Beratung als zulässig betrachtet (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz: Recht und Methodik für Fachleuchte, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034). Damit wird die Gratwanderung zwischen persönlichkeitsverletzender und erlaubter Weisung deutlich. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Beratungen, welche von Sozialarbeitenden vorgenommen werden, im Rahmen von Weisungen möglich sind. Weiter gehende, persönlichkeitsverändernde und ausschliesslich von Fachpersonen der Psychologie oder Psychiatrie durchgeführte Therapien sind im Einzelfall zu prüfen, in der Tendenz aber unzulässig (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz: Recht und Methodik für Fachleuchte, 3. Aufl. 2022, Rz. 1034). Auch gemäss der KOKES müssen Weisungen zudem einen Bezug zur elterlichen Sorge aufweisen, somit die elterliche Erziehungsarbeit betreffen. Aus dieser Relativierung ergibt sich, dass bspw. keine Weisung an die Eltern erteilt werden kann, sich selbst ärztlich behandeln zu lassen (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 2.40). 2.5.3. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (AFFOL-TER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 271 Vorbem. Art. 307327c ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2;5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1;5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; BGE 140 III 241 E. 2.1).

-- 7 of 13 --

2.6. 2.6.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Anordnung der Weisung insbesondere den Grundsatz der Proportionalität einer Kindesschutzmassnahme eingehalten hat. Damit eine Massnahme den verfassungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend verhältnismässig ist, muss sie hinsichtlich des verfolgten Zwecks geeignet und notwendig und zudem zumutbar sein (vernünftiges Verhältnis zwischen verfolgtem Zweck und eingesetzten Mitteln; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1.88). 2.6.2. Im vorliegenden Fall wurde eine schrittweise Annäherung des Kontakts zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer angeordnet. Im Rahmen von fünf Kennenlernbesuchen wird die Betroffene von einer weiblichen Bezugs- bzw. Vertrauensperson begleitet und im Rahmen der begleiteten Besuche ist zusätzlich eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson anwesend. Nach Abschluss der Kennenlernphase wurde der Beschwerdeführer berechtigt erklärt, die Betroffene jeden zweiten Mittwochmorgen für ungefähr zwei Stunden in den Räumlichkeiten der Institution E._____ (ausnahmsweise […]) unter Begleitung der Bezugs- bzw. Vertrauensperson sowie in Anwesenheit der Begleitperson zu besuchen. Die Institution E._____ hat mit dem Beschwerdeführer monatlich Reflexionsgespräche betreffend die durchgeführten begleiteten Besuche zu führen, die Beiständin muss monatlich schriftlich Bericht über die Besuche und Reflexionsgespräche erstatten und dem Familiengericht umgehend mitteilen, sollten die Besuche nicht wie geplant durchgeführt werden und drei Monate nach Beginn der begleiteten Besuche einen Verlaufsbericht erstatten. Die Vorinstanz führte aus, dass sie der Auffassung sei, dass dem Risiko einer Kindswohlgefährdung, welches sich aus den aktuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts ergeben könnte, mit dem eingeschränkten und begleiteten Besuchsrecht Rechnung getragen werden kann. Der Kontakt finde ausschliesslich in eng begleiteten und zeitlich beschränkten Besuchen statt. Durch die professionelle Begleitung der Institution E._____ werde sichergestellt, dass die Betroffene von etwaigen negativen Einflüssen geschützt sei. Des Weiteren werde der Beschwerdeführer angewiesen, psychologische bzw. psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen, um seiner emotionalen Instabilität zu begegnen. Die Form von begleiteten Besuchen sowie die Weisung an den Beschwerdeführer ermöglichten eine schrittweise und streng kontrollierte Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung, ohne das Kindswohl zu gefährden (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).

-- 8 of 13 --

2.6.3. Wie die Vorinstanz selbst festhält, kann einem Risiko einer Kindeswohlgefährdung, das sich aus den aktuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers im Rahmen des Besuchsrechts ergeben könnte, mit dem angeordneten eingeschränkten und begleiteten Besuchsrecht Rechnung getragen werden (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Da der Kontaktaufbau in einem engen, strukturierten und begleiteten Rahmen erfolgt und bei den Kontakten jeweils sowohl eine Bezugs- bzw. Vertrauensperson als auch eine Begleitperson anwesend sind, wird das Risiko einer Eskalation durch den Beschwerdeführer sowie einer Überforderung der Betroffenen durch allfällige Grenzverletzungen wesentlich reduziert. Das angeordnete Setting ermöglicht zudem eine laufende Beobachtung der Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen. Allfällige Schwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Emotionsregulation oder Impulsivität, können sodann in den vorgesehenen monatlichen Reflexionsgesprächen der Institution E._____ mit dem Beschwerdeführer zeitnah thematisiert und mittels konkreter Handlungsanleitungen bearbeitet werden. Mit dem angeordneten engen und begleiteten Setting können allfällige Risiken in sachgerechter Weise reduziert und die Sicherheit der Betroffenen während der Besuchszeiten gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund legt die Vorinstanz nicht dar, weshalb im konkret angeordneten Besuchsrechtssetting zusätzlich eine Weisung zur Inanspruchnahme einer regelmässigen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Therapie erforderlich sein soll. Sie begründet die Weisung im Wesentlichen mit der emotionalen Instabilität des Beschwerdeführers. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die bereits angeordneten, auf den Umgang bezogenen Schutzvorkehrungen nicht genügen sollen und inwiefern eine solche Therapie unmittelbar die Vater-Kind-Beziehung bzw. die Ausübung des Besuchsrechts betrifft, statt primär der allgemeinen Stabilisierung des Beschwerdeführers als Person zu dienen. Damit erweist sich die Weisung als Massnahme, die das Kindeswohl höchstens mittelbar zu fördern vermag, ohne dass ihr kindesschutzrechtlicher Zweckbezug hinreichend ausgewiesen wäre. Aus dem Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 geht hervor, dass der erste Besuch besser verlaufen sei als geplant. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Betroffene einlassen können und sei sehr liebevoll, verunsichert, freudig und fürsorglich mit ihr umgegangen. Auch sei er adäquat auf die Bedürfnisse des Kindes eingegangen. In Bezug auf altersentsprechende Inputs müsse er allerdings erst noch lernen, welche Bedürfnisse die Betroffene äussere und versuchen, diese zu verstehen und umzusetzen. Gleichzeitig hält die Besuchsbegleitung ausdrücklich fest, die Begleitung könne in diesem Setting weitergeführt werden.

-- 9 of 13 --

Demgegenüber erachtet die Beiständin in ihrem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 eine psychotherapeutische Begleitung dringend indiziert, insbesondere aufgrund von Situationen, in denen der Beschwerdeführer ihr gegenüber sowie gegenüber der Vertrauensperson impulsiv und emotional reagiert habe, sich aber im weiteren Verlauf für sein Verhalten entschuldigt habe. Die Beiständin beurteilte die Emotionalität des Beschwerdeführers als schwankend und situativ schwer vorhersehbar. Die Bandbreite reiche von Verletzlichkeit und Unsicherheit bis hin zu respektlosem Verhalten gegenüber Fachpersonen. Eigene Bedürfnisse schienen in einzelnen Situationen im Vordergrund zu stehen. Dies zeige sich auch in der Beschwerde-E-Mail an Familynetwork. Das Bewusstsein, dass der Termin vom 19. Januar 2026 auch dank der vertrauensvollen Beziehung zwischen der Betroffenen und der Vertrauensperson positiv verlaufen sei, scheine beim Beschwerdeführer nicht vorhanden zu sein und begründe die Notwendigkeit psychotherapeutischer Aufarbeitung. Aus dem Protokoll der Besuchsbegleitung vom 19. Januar 2026 zeigt sich, dass die sehr eng ausgestalteten begleiteten Besuchskontakte derzeit weder als unzureichend ausgewiesen noch als bereits erfolglos dokumentiert sind. Die von der Beiständin im Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 angeführten Vorkommnisse betreffen primär das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Fachpersonen im Kontext der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts. Inwiefern daraus ein therapiebedürftiges Risiko für die Betroffene im Rahmen des konkret angeordneten, eng überwachten und begleiteten Besuchssettings folgt, lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Dies gilt umso mehr, als der erste Besuchskontakt unter den bestehenden Schutzvorkehrungen grundsätzlich positiv verlief und als weiterführbar beurteilt wurde. 2.6.4. Damit ist der kindesschutzrechtliche Zweckbezug der Weisung in der konkreten Ausgestaltung nicht hinreichend ausgewiesen. Diese Massnahme vermag das Kindeswohl höchstens mittelbar zu fördern. Folglich ist die zusätzliche Weisung zur Inanspruchnahme einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Therapie nicht als erforderlich im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu qualifizieren. Fehlt es an der Erforderlichkeit, erweist sich die Weisung als unverhältnismässig und ist aufzuheben. Auch wenn beim Beschwerdeführer Defizite ersichtlich sind (insbesondere im Bereich der Impulskontrolle und der Emotionalität) und eine (psycho)therapeutische Aufarbeitung und Begleitung wohl sehr zu empfehlen wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben, ob die Weisung im Übrigen geeignet wäre, den kindswohlgerechten Aufbau des Besuchsrechts zu fördern, und ob bzw. in welchem Ausmass sie in die persönliche Freiheit und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreift.

-- 10 of 13 --

3.

3.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 wurde in Dispositivziffer 1.2 festgehalten, dass für den persönlichen Kontakt zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson installiert wird, welche bei den begleiteten Besuchen anwesend sein wird. 3.2. In ihrem Verlaufsbericht vom 10. Februar 2026 beantragte die Beiständin, die Weisung anzupassen und männliche sowie weibliche Begleitpersonen zuzulassen, um die Besuchstermine sicherzustellen und keine Abhängigkeit vom Geschlecht der Begleitpersonen zu haben. Nach Rücksprache mit der Institution E._____ sei entscheidend, dass die Begleitperson gut ausgebildet sei. Eine weibliche Fachperson sei aus fachlicher Sicht ebenso geeignet. Für den Fall herausfordernder Situationen stünden im Gebäude der Institution E._____ zudem ausreichend männliche Mitarbeitende zur Verfügung, die in Notfallsituationen hinzugezogen werden könnten. 3.3. Der Zweck der Anordnung in Dispositivziffer 1.2, wonach eine neutrale und fachkundige männliche Begleitperson installiert werden soll, liegt insbesondere in der Gewährleistung eines kindswohlkonformen, sicheren und fachlich begleiteten Besuchsrechts. Dieser Zweck wird nicht durch das Geschlecht der Begleitperson als solches erreicht, sondern durch deren Neutralität, Fachkunde sowie die organisatorische Einbettung in ein Setting, das Deeskalation und Intervention im Bedarfsfall sicherstellt. Eine Einschränkung auf eine männliche Begleitperson erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht erforderlich. Sie kann die praktische Durchführung der Besuchskontakte erschweren (Terminfindung, Verfügbarkeit) und damit dem übergeordneten Ziel eines verlässlichen, regelmässigen Kontaktaufbaus zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer zuwiderlaufen. Dem Sicherheitsbedürfnis kann weiterhin durch die Qualifikation der Begleitperson, das eng begleitete Setting sowie die Möglichkeit, im Bedarfsfall zusätzliche (namentlich männliche) Fachpersonen beizuziehen, hinreichend Rechnung getragen werden. Eine Anpassung der Dispositivziffer 1.2 dahingehend, dass eine neutrale und fachkundige männliche oder weibliche Begleitperson zu installieren ist, gewährleistet die Sicherstellung der Besuchstermine, ohne den Schutzzweck der Anordnung zu schwächen. Die Dispositivziffer 1.2 ist daher von Amtes wegen anzupassen.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei und die Mutter als unterliegende Partei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte

-- 11 of 13 --

Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Da sich die Mutter mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch einen begründeten Antrag gestellt hat, kann offen bleiben, ob ein grober Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflich-tig. 4.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. 4.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ist für seine zusätzlichen Eingaben vom 8. Dezember 2025 und vom 30. März 2026 ein Zuschlag von insgesamt 10 % vorzunehmen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 54.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 152.05) sind die dem Beschwerdeführer entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 2'029.25 festzusetzen. 4.4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mit vorliegendem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 ersatzlos aufgehoben.

-- 12 of 13 --

2.

Von Amtes wegen wird die Dispositivziffer 1.2 des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 26. August 2025 wie folgt angepasst: 1.2 Für den persönlichen Kontakt zwischen B._____, geb. am tt.mm.2024, und ihrem Vater, wird eine neutrale und fachkundige Begleitperson installiert, welche bei den begleiteten Besuchen anwesend sein wird.

3.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt.

4.

Die Mutter hat dem Beschwerdeführer dessen richterlich auf Fr. 2'029.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.

-- 13 of 13 --