XBE.2025.14
XBE.2025.14 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-06-25
25. Juni 2025Deutsch18 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.14 (KEMN.2024.583) Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic....
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.14 (KEMN.2024.583)
Entscheid vom 25. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […]
Vater B._____, […] vertreten durch lic. iur. Brigitta Vogt Stenz, Rechtsanwältin, […]
Betroffene C._____, Person 1 […]
Betroffene D._____, Person 2 […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 gegenstand
Betreff Prüfung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm. 2012, und D._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm. 2015, sind die gemeinsamen Kinder der verheirateten und seit dem Jahr 2018 getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater). Die elterliche Sorge steht beiden Eltern zu und die Obhut über die Kinder wurde in der Vergangenheit gestützt auf eine im Rahmen der Mediation ausgearbeitete Betreuungs- und Ferienvereinbarung alternierend ausgeübt (vgl. Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____ vom 16. Dezember 2024).
1.2. Mit Präsidialentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juni 2024 (SF.2023.85) wurde den Eltern u.a. i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung auferlegt, wonach sie die kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle E._____ zu besuchen haben. Gegen den Präsidialentscheid vom 25. Juni 2024 (SF.2023.85) haben beide Eltern Berufung am Obergericht des Kantons Aargau erhoben, wobei jedoch die Weisung betreffend die kindorientierte Beratung von den Eltern nicht angefochten wurde. Die Eltern haben der angeordneten Weisung Folge geleistet (vgl. Beschwerde, S. 6).
1.3. Nach Durchführung der angeordneten kindorientierten Beratung bei der Beratungsstelle E._____ empfahl die zuständige Fachperson mit Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2024 (Posteingang: 8. Januar 2025) die kindorientierte Beratung zur Klärung und Stärkung der Elternrollen für sechs weitere Monate fortzuführen (act. 3 ff. in KEMN.2024.583/584; sofern nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Dossierbezeichnungen auf das Verfahren KEMN.2024.583/584).
1.4. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 20 ff.) und der Vater mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____ Stellung genommen hatten (act. 39 ff.), erkannte der Präsident des Familiengerichts Bremgarten als Kindesschutzbehörde am 3. Februar 2025 (KEMN.2024.583/ 584):
" 1. Die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25.06.2024 (SF.2023.85) angeordnete Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern die kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle E._____, […], zu besuchen haben, wird bis einstweilen 31.08.2025 verlängert.
Die zuständige Fachperson der Beratungsstelle E._____ wird höflich aufgefordert, spätestens per 31.07.2025 einen Verlaufsbericht einzureichen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2.
2.1. Gegen diesen ihr am 5. Februar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Ziffer 1 des Entscheids vom 03.02.2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
«Die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25.06.2024 (SF.2023.85) angeordnete Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB wird aufgehoben.»
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten Beschwerdegegnern."
2.2. Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 beantragte der Vater die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2.3. Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
2.4. Das Familiengericht Bremgarten leitete am 19. Mai 2025 den Zwischenbericht der Beratungsstelle E._____ vom 10. Mai 2025 zur Kenntnisnahme weiter. Darin wurde festgehalten, dass der Vater die Fortführung einer Beratung bei der Beratungsstelle E._____ als dringend notwendig erachte und die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren Gespräche mit der Beratungsstelle E._____ wünsche. Es scheine, dass die Kinder den Vater zu den vereinbarten Zeiten besuchten und es ihnen beim Vater grundsätzlich gut gehe. Der Umgang zwischen den Kindern und dem Vater habe sich während der letzten Zeit entspannt. Wünschenswert wäre, wenn die Beschwerdeführerin akzeptieren könnte, dass die Kinder ihren Vater für eine gesunde Entwicklung brauchen würden und es ihnen beim Vater und seiner Partnerin gut gehe. Aufgrund der fehlenden Kooperation seitens der Beschwerdeführerin könne die Beratungsstelle E._____ den Beratungsauftrag zurzeit nicht weiter ausführen.
2.5. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 20. Mai 2025 eine weitere Eingabe ein.
2.6. Der Vater nahm mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Stellung zum Zwischenbericht der Beratungsstelle E._____ vom 10. Mai 2025 und zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2025.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen bringt sie vor, den Parteien sei das bundesgerichtlich vorgesehene Replikrecht verweigert worden. So seien zwar die
Stellungnahmen beider Eltern von der Vorinstanz am 31. Januar 2025 an die jeweilige Gegenseite versandt worden, der angefochtene Entscheid sei jedoch bereits am 3. Februar 2025 gefällt worden. Zum anderen rügt sie, dass dem Kinderanwalt im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur beabsichtigten Weisung zu äussern und beantragt die Einsetzung eines Kindesanwalts im Beschwerdeverfahren, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung (Beschwerde, S. 7).
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern kann oder nicht. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen. Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt indes grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik‑)Eingabe benötigt, bereits ein. Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_854/2018 vom 16. Mai 2019 E. 5.1. mit Hinweisen). Nach dem seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Art. 53 Abs. 3 ZPO setzt das Gericht für die Stellungnahme zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Ob diese Bestimmung im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kraft gewesen ist, kann offenbleiben.
2.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S. 197 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.4. Da die Parteien vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht mehr zu den jeweiligen Eingaben der Gegenseite Stellung nehmen konnten, wurde ihnen das rechtliche Gehör verwehrt. Da sich allerdings eine beförderliche Beurteilung aufdrängt, die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich im Beschwerdeverfahren – insbesondere auch zu der vorinstanzlichen Stellungnahme des Vaters vom 30. Januar 2025 – zu äussern und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts im vorliegenden Verfahren sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen frei überprüfen kann, kann der vorliegende Gehörsmangel als geheilt gelten.
2.5. Zur Rüge, dass keine Stellungnahme des Kinderanwalts eingeholt wurde, ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren für die Betroffenen keine Kindsvertretung angeordnet wurde und sich die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme deshalb erübrigte. Soweit die Beschwerdeführerin die Einsetzung einer Kindsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt, besteht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand und die beschränkte Betroffenheit der Kinder (die Weisung zur Mediation richtet sich an die Eltern) keinerlei Anlass, eine solche einzusetzen.
3.
3.1. In materieller Hinsicht richtet sich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Weisung zur kindorientierten Beratung bei der Beratungsstelle E._____.
3.2. 3.2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3).
3.2.2. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die schärferen Massnahmen von Art. 308 ZGB sind allerdings nur dort zu ergreifen, wo absehbar ist, dass mit keiner der genannten Anordnungen nach Art. 307 ZGB und auch nicht mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung erreicht werden kann. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt dabei von der Intensität der Gefährdung, insbesondere aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 307 ZGB).
3.2.3. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; vgl. BGE 140 III
241 E. 2.1).
3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung und hält im Wesentlichen fest, dass durch die unterschiedlichen Ansichten der Eltern in Bezug auf die Betreuungszeiten (bzw. damit zusammenhängend die Obhutszuteilung) und die Erziehung der Kinder noch keine Kindeswohlgefährdung vorliegen würde.
3.3.2. Unbestritten liegt ein Elternkonflikt vor, bei dem die Kommunikation zwischen den Eltern erheblich erschwert ist. Sie werfen sich gegenseitig verschiedene Fehlverhalten vor und kritisieren sich in Bezug auf die Qualität der Betreuung bzw. Erziehung. Seit der Trennung im Jahr 2018 gestaltet sich die Umsetzung der Obhutsregelung als schwierig. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder beantragt. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die Eltern mit der bereits in Anspruch genommenen Mediation bemüht haben, sachlich miteinander zu kommunizieren und ihren Konflikt nicht offen vor den Kindern auszutragen. Trotz umfangreicher Beratung durch die Beratungsstelle E._____ konnte eine erfolgreiche Konfliktregulierung und ein konstruktiver Umgang der Eltern allerdings nicht erreicht werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kinder offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt stehen, sich zwischen ihren Eltern hin- und hergerissen fühlen und deren fehlendes Einvernehmen selbst wahrnehmen. In der Vergangenheit führte die Beschwerdeführerin wiederholt aus, dass die Kinder einem besorgniserregenden emotionalen Leidensdruck ausgesetzt seien. Die Betroffenen 1 und 2 hätten früher Fluchtversuche vom Vater unternommen und die Betroffene 1 habe Selbstverletzungsgedanken geäussert. Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin das Wohl der Kinder nun nicht mehr gefährdet sieht. Aufgrund des seit mehreren Jahren andauernden elterlichen Konflikts und des gegenseitigen Misstrauens der Eltern, von dem die Kinder unmittelbar betroffen sind, ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass die Kinder mit ihrem Verhalten aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit unbewusst versuchen, die von ihnen empfundenen Erwartungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen.
3.4. Aufgrund der bestehenden Kindeswohlgefährdung ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Verlängerung der kindorientierten Beratung bei der Beratungsstelle E._____ angemessen und erfolgversprechend ist.
3.5. 3.5.1. Das Familiengericht Bremgarten stützt sich bei der Verlängerung der angeordneten Weisung insbesondere auf den Verlaufsbericht der Fachperson der Beratungsstelle E._____ vom 16. Dezember 2024, wonach die Beratung zur emotionalen Entlastung der Betroffenen und zur Klärung und Stärkung der Elternrolle fortzuführen sei. Gemäss dem Familiengericht Bremgarten seien trotz anspruchsvoller Situation und eher ablehnender Haltung der Mutter wichtige Fortschritte erkennbar und für die weitere Unterstützung der beiden Betroffenen liege eine genügend aussichtsreiche Prognose vor.
3.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten bereits vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens eine mehrmonatige, engmaschige Mediation durchgeführt. Nachdem keine Einigung habe gefunden werden können, habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, um gerichtlichen Entscheid zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge durchgerungen, der gerichtlich angeordneten Beratung durch die Beratungsstelle E._____ eine Chance zu geben. Diese Beratung sei in der Folge unerwartet intensiv verlaufen. Die Beraterin habe 27 Einzelgespräche mit dem Vater, 15 Einzelgespräche mit der Beschwerdeführerin, 13 gemeinsame Gespräche mit den Eltern sowie diverse weitere Gespräche mit den Kindern, dem Kinderanwalt sowie Drittpersonen (Partner, Therapeut etc.) geführt und Fr. 21'700.00 in Rechnung gestellt. Trotz dieses erheblichen Aufwands habe keine umfassende Lösung zwischen den Parteien gefunden werden können. Gestützt auf welche Anhaltspunkte erwartet werden könne, dass die weitere Beratung bei der Beratungsstelle E._____ einen Nutzen in Bezug auf die angebliche Kindeswohlgefährdung mit sich bringen könnte, ergebe sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus dem Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____. Letztere empfehle die Fortführung der Beratung und begründe diese Empfehlung damit, dass dies der emotionalen Entlastung der Betroffenen diene. Was damit gemeint sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal im Verlaufsbericht nicht aufgezeigt werde, welche Ziele mit der Beratung konkret angestrebt und wie die Zielerreichung bewerkstelligt werden sollten. Hinzu komme, dass weder die Betroffenen noch der Kinderanwalt zu ihren bisherigen Erfahrungen mit der Beratungsstelle E._____ befragt worden seien. Vor dem Hintergrund der bereits absolvierten aussergerichtlichen Mediation, der Anzahl der bereits erfolgten Gespräche bei der Beratungsstelle E._____ sowie der dafür angefallenen Kosten erscheine die Fortführung der Beratung bei der Beratungsstelle E._____ oder einer anderen Institution unverhältnismässig.
3.5.3. Der Vater bringt vor, dass durch die kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle E._____ wichtige Fortschritte erzielt werden konnten. So orientierten sich die Parteien beispielsweise aktuell nach wie vor am gemeinsam mit der Beratungsstelle E._____ erarbeiteten Betreuungs- und Ferienplan. Im angefochtenen Entscheid werde festgehalten, die bestehenden Herausforderungen und persönlichen Befindlichkeiten seien als Teil der Elternarbeit weiter anzugehen. Die Parteien müssten lernen, darauf zu vertrauen, dass es den Kindern auch beim anderen Elternteil zu Hause gut gehe. Nur wenn beide Elternteile den Kindern die Möglichkeit geben würden, sich auf den anderen Elternteil und seine neue Familie einzulassen, könnten Sicherheit und Orientierung für die Betroffenen erzielt werden. Der Blick sei auf die Kinder zu richten, nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Eltern.
Daher sei die Beratung weiterzuführen. Denn nur so könne den Kindern die nötige Sicherheit und Stabilität vermittelt werden.
3.6. Das Familiengericht Bremgarten hat es unterlassen, mit der vorliegenden Anordnung zur Verlängerung der kindorientierten Beratung konkrete Mediationsziele und ein Kostendach festzulegen. Die Vorinstanz stützt sich auf den Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____ vom 16. Dezember 2024, welcher eine Klärung und Stärkung der Elternrolle zur emotionalen Entlastung der Kinder empfiehlt.
Wie bereits erwähnt, hatte die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25. Juni 2024 angeordnete Weisung zur kindorientierten Beratung trotz intensiver Gespräche mit den Eltern nicht den gewünschten Effekt auf die Konfliktregulierung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Von Seiten der Beschwerdeführerin besteht derzeit keine Bereitschaft, weiterhin eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung einer Beratung gegen den Willen einer Partei ist allenfalls dann sinnvoll, wenn die ersten Kontakte zur Beraterin dazu genutzt werden können, um Vertrauen aufzubauen und die Motivation der skeptischen Partei zu wecken. Vorliegend lehnt die Beschwerdeführerin die Beratung ab, nachdem sie die Beraterin und das Setting kennt und sich zunächst auf den Beratungsprozess eingelassen hat. Unter diesen Umständen ist die Wirksamkeit einer weiterführenden Beratung zu bezweifeln.
Davon abgesehen geht aus dem jüngsten Bericht der Beratungsstelle E._____ vom 10. Mai 2025 dahingehend eine positive Entwicklung hervor, dass die Besuche der Kinder beim Vater zu den vereinbarten Zeiten stattfinden und sich der Umgang zwischen den Kindern und ihrem Vater inzwischen etwas entspannt hat. Dies zeigt, wie bedeutsam Kontinuität und Stabilität der Besuchskontakte für das Kindeswohl sind. Wenn die Besuchskontakte regelmässig, konsequent und zu den vereinbarten Zeiten erfolgen, gibt es zwischen den Eltern weniger Reibungspunkte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine weiterführende Beratung aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend ist. Angesichts der jüngsten positiven Entwicklung im Hinblick auf die Besuchsrechtsproblematik besteht derzeit auch kein weiterer Beratungsbedarf. Trotz zahlreicher Beratungsgespräche, wobei erhebliche Kosten angefallen sind, hat sich der Nutzen der Beratungsgespräche im vorliegenden Fall in Grenzen gehalten. Damit wäre eine Fortsetzung der Beratungsgespräche auch aus finanziellen Gründen unverhältnismässig.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Präsidialentscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 aufzuheben.
4.
Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie haben darüber hinaus ein positives Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil zu fördern (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 274 ZGB). Sollte es den Eltern zukünftig nicht gelingen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung darstellt.
5.
5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Vater aufzuerlegen und er hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um
20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsmittelabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT erübrigt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von
3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (Fr. 180.20) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von Fr. 2'405.00.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Präsidialentscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 aufgehoben.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Vater auferlegt.
3.
Der Vater hat der Beschwerdeführerin deren richterlich auf Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.