XBE.2025.18
XBE.2025.18 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-06-24
24. Juni 2025Deutsch11 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.18 (KEMN.2024.359) Entscheid vom 24. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic....
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.18 (KEMN.2024.359)
Entscheid vom 24. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, […]
Betroffene B._____, Person […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 13. März 2025 gegenstand
Betreff aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
1.
1.1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Spitex G._____ vom 30. April 2024 eröffnete das Familiengericht Lenzburg für den Betroffenen B._____, bei dem eine fortgeschrittene Demenzerkrankung vorliegt, ein Erwachsenenschutzverfahren. Nach entsprechenden Abklärungen erkannte das Familiengericht Lenzburg am 13. März 2025 (KEMN.2024.359):
" 1. Es wird gemäss Art. 363 Abs. 3 ZGB festgestellt, dass die beauftragten Personen den Vorsorgeauftrag des Betroffenen ablehnen.
2.
Für den Betroffenen wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, errichtet.
3.
Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:
- Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und den Betroffenen in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten;
- die Interessen des Betroffenen im Rahmen eines allfälligen Liegenschaftsverkaufs / einer allfälligen Wohnungsräumung und allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten und zu wahren sowie bei Bedarf die Zustimmung des Familiengerichts gemäss Art. 416 ZGB einzuholen;
- stets für das gesundheitliche Wohl sowie die hinreichende medizinische Betreuung des Betroffenen besorgt zu sein und ihn in allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
- den Betroffenen bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, sein gesamtes Einkommen und sein gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten (mit Ausnahme eines allfälligen angemessenen Taschengelds / Lebensunterhalts; unter anderem Zahlung der monatlichen Rechnungen, Erstellen eines Budgets, allenfalls Schuldensanierung);
- den Betroffenen bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen.
4.
Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wird die Handlungsfähigkeit des Betroffenen bezüglich der folgenden Rechtsgeschäfte eingeschränkt: - Abschluss von Dauer- und Pflegeverträgen;
- Abschluss von Treuhanddienstleistungsverträgen;
- hinsichtlich sämtlicher Bankkonten.
5.
Zum Beistand wird C._____, […], ernannt.
6.
Dem Beistand wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
7.
Dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Post zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten.
8.
Dem Beistand wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 13. März 2025 (Errichtung) aufzunehmen und bis spätestens am 13. Mai 2025 dem Familiengericht einzureichen.
9.
Dem Beistand wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht und die Rechnung für die Periode vom 13. März 2025 bis 28. Februar 2027 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 31. Mai 2027 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.
10.
Die Gerichtskosten von CHF 375.00 werden dem Betroffenen auferlegt.
Vorbehalten bleibt die Verrechnung allfälliger weiterer fallbezogener Auslagen.
Die Gerichtskosten erhöhen sich um CHF 125.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
11.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
2.
2.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2025 zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob die Ehefrau des Betroffenen, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 19. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" Es sei Ziff. 12 des Entscheides vom 13. März 2025 aufzuheben und es sei einer Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, eventuell des Betroffenen."
2.2. Mit Schreiben vom 3. April 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung oder eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids.
2.3. Der Betroffene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der von der Vorinstanz verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 13. März 2025.
2.2. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche
Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme voraus. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III
193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand.
3.
3.1. Die Vorinstanz führt in ihrer Kurzbegründung aus, dass der Betroffene infolge seiner Urteilsunfähigkeit aufgrund seiner mittelgradigen Demenz nicht selber handeln und auch nicht durch eine andere Person vertreten werden könne. Damit dem Schutzbedarf des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen und die Unsicherheit hinsichtlich der finanziellen Situation sowie die Wohnfrage (Anschlusslösung an Aufenthalt in der Klinik D._____) rechtzeitig geklärt werden können, sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden, doch wünscht sie die Einsetzung ihrer Person als Beiständin. Sie bringt vor, es liege keine Dringlichkeit vor. So dauerten das Verfahren betreffend Prüfung einer Massnahme für den Betroffenen als auch die mehrmaligen fürsorgerischen Unterbringungen schon seit einiger Zeit an, obwohl die Urteilsunfähigkeit des Betroffenen schon länger zurückliegen dürfte. Die Beschwerdeführerin stützt sich des Weiteren sinngemäss auf das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehegatten gemäss Art. 374 Abs. 1 ZGB und macht geltend, die vorinstanzliche Ausführung, wonach der Betroffene infolge seiner Urteilsunfähigkeit nicht durch eine andere Person vertreten werden könne, sei nicht korrekt. Sie übernehme als Ehefrau bereits heute die Funktion seiner Vertretung.
4.
4.1. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nachfolgend zu beurteilen, ob mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung die unverzügliche Errichtung einer Beistandschaft mit Ernennung eines Berufsbeistands erforderlich gewesen ist.
4.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung korrekt ausgeführt hat, berücksichtigt die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 401 Abs. 2 ZGB bei der Ernennung einer Beistandsperson die Wünsche der Angehörigen und nahestehenden Personen, wobei kein gesetzlicher Anspruch auf Einsetzung der gewünschten Beistandsperson besteht und die Erwachsenenschutzbehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Bestehen innerfamiliäre Spannungsverhältnisse, kann ein Angehöriger allein deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 23 zu Art. 400 ZGB).
4.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Betroffene und die Beschwerdeführerin seit einem längeren stationären Aufenthalt des Betroffenen in der Klinik D._____ im Jahr 2021 keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Die Ehefrau war damals nicht bereit, die Verantwortung bei einer Rückkehr des Betroffenen nach Hause zu übernehmen (Protokoll vom 20. Juli 2021, S. 4 und 6, in KEMN.2021.424).
Die Kinder des Betroffenen aus seiner ersten Ehe bringen vor, die Beschwerdeführerin sei nur noch auf dem Papier seine Ehefrau. Er habe nach der Trennung die Scheidung eingereicht und dann wieder zurückgezogen (act. 181 und 168 ff. in KEMN.2024.359; Protokoll vom 22. Januar 2025, S. 7, in KEFU.2025.1). Das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin sei zerrüttet. Der Betroffene sei zu gebrechlich, um lediglich mit einem täglichen Telefonat und einem kurzen Besuch angemessen betreut zu werden. Mehr würde die Beschwerdeführerin nicht leisten. Unklar sei zum einen, wer derzeit das Vermögen des Betroffenen verwalte und zum anderen, ob er der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt zahle und welche Liegenschaften er ihr wann überschrieben habe (act. 189 in KEMN.2024.359).
Am 2. November 2021 teilte der Betroffene dem Familiengericht Lenzburg mit, dass er sich scheiden lassen möchte. Seine Frau mache mit dem Geld, was sie wolle. Sie bereichere sich. Es gehe um Millionen, da müsse man doch aufpassen. In der Folge widerrief er mit eigenhändig verfasstem Schreiben vom 16. Dezember 2021 seinen Vorsorgeauftrag vom 7. November 2017, mit welchem er die Beschwerdeführerin als Vorsorgebeauftragte eingesetzt hatte (vgl. Akten im Verfahren KEMN.2021.424 und act. 152 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. Mai 2024 führte der Betroffene aus, er wisse nicht, ob er noch verheiratet sei. Er wisse nicht, wo die Scheidungspapiere seien (act. 107 und 109 in KEMN.2024.359). Gegenüber der Abklärungsperson der Sozialen Dienste Q._____ brachte der Betroffene erneut vor, seiner Ehefrau nicht zu vertrauen. Die Abklärungsperson hielt in der Folge im Sozialbericht vom 5. Februar 2025 fest, der Betroffene gehe bisweilen davon aus, dass er seit Jahren geschieden sei und dafür eine Abfindung gezahlt habe (vgl. act. 186 und 195 in KEMN.2024.359). Eine zusätzliche Betreuung des Betroffenen, eine zusätzliche Pflege oder gar eine Platzierung des Betroffenen in eine angemessene Wohnumgebung scheine zudem für die Beschwerdeführerin kein Thema zu sein. Es bleibe unklar, was die Beschwerdeführerin im Wohnumfeld und bezüglich der Betreuung des Betroffenen verändern würde, wenn sie die Beistandschaft übernehmen würde (act. 187 in KEMN.2024.359).
4.4. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sprechen die Auflösung des gemeinsamen Haushalts, der vom Betroffenen in der Vergangenheit bekundete Scheidungswunsch sowie sein Misstrauen gegenüber der Beschwerdeführerin dafür, dass sie getrennt leben und ihre Ehe nur noch auf dem Papier besteht. Auch wenn der Betroffene und die Beschwerdeführerin nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts in regelmässigem Austausch standen, er ihr Einlass in seine Wohnung gab und sie täglich um telefonischen Rat bat, kann eine gelebte, aktive Beziehung zwischen ihnen und die Wahrnehmung der Verantwortung der ehelichen Beistandspflicht seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Akten, insbesondere die Beobachtungen der Spitex, die den Betroffenen bis zu dessen Eintritt in die Klinik D._____ am 19. Dezember 2024 zweimal täglich pflegte, deuten auf eine besorgniserregende Unterbetreuung des Betroffenen zu Hause hin (vgl. act. 2 ff., 138 und 186a in KEMN.2024.359). Bei dieser Ausgangslage scheidet eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 374 ZGB aus (vgl. REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 374 ZGB). Da bei der dargelegten Konstellation nach einer summarischen Prüfung potenzielle Interessenskonflikte zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen sind, wären die Interessen des Betroffenen zudem auch bei der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Beiständin nicht mehr gewahrt. Auch in Anbetracht der familiären Spannungsverhältnisse, insbesondere zwischen den Kindern des Betroffenen aus erster Ehe und der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2 hiervor), und der Verwaltung des beträchtlichen Vermögens des Betroffenen ist daher die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson angezeigt, welche über die notwendige persönliche und fachliche Eignung verfügt, um die Beistandschaft neutral, objektiv und in angemessener Weise führen zu können.
Die Errichtung einer Beistandschaft mit Ernennung einer Berufsbeistandsperson duldet keinen weiteren Aufschub, da für den Betroffenen im Anschluss an seinen Aufenthalt in der Klinik D._____ eine angemessene Wohnsituation organisiert, seine medizinische Betreuung sichergestellt und sein Vermögen ordnungsgemäss verwaltet werden muss. Insgesamt erweist sich daher der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids als gerechtfertigt und verhältnismässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigungen ausgerichtet.