XBE.2025.25
XBE.2025.25 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-10-20
20. Oktober 2025Deutsch30 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.25 (KEMN.2024.373/374 und KEKV.2024.35/36) Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.25 (KEMN.2024.373/374 und KEKV.2024.35/36)
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Rechtsanwalt, […]
Betroffene B._____, Person 1 […]
Betroffene C._____, Person 2 […]
Mutter D._____, […] vertreten durch MLaw Melany Haltiner, Rechtsanwältin, […]
Beistand E._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 6. Dezember 2024 gegenstand
Betreff Regelung des persönlichen Verkehrs (Änderung) / Anpassung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2016, und B._____ (nachfolgend: Betroffener 1), geboren am tt.mm.2011, sind die gemeinsamen Kinder der verheirateten und getrennt lebenden Eltern D._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
1.2. Mit Eheschutzentscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 13. Juni 2022 (SF.2022.6) wurden die Betroffenen unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Vater wurde berechtigt erklärt, die Betroffenen während den ersten drei Monaten an einem halben Tag jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Besuche so lange als nötig begleitet stattzufinden haben. Für die darauffolgenden drei Monate wurde der Vater berechtigt erklärt, die Betroffenen einen ganzen Tag jedes zweite Wochenende zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sofern der Vater nach Ablauf der sechs Monaten eine passende, kindergerechte Unterkunft gefunden haben werde, wurde er berechtigt erklärt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wurde für die Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KEMN.2022.183/186).
1.3. Nach Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts eröffnete das Familiengericht Zurzach auf Antrag des Beschwerdeführers für die Betroffenen je ein Kindesschutzverfahren zur Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen und zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut (KEMN.2024.150/151 und KEKV.2023.32/33). Nach umfangreichen Abklärungen entschied das Familiengericht Zurzach am 7. Dezember 2023 u.a., die bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffenen unverändert weiterzuführen und die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut abzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. März 2024 wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 2. Juli 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (XBE.2024.15).
2.
2.1. Nachdem der Beistand mit Eingabe vom 6. Juni 2024 eine Änderung seines Aufgabenkatalogs beantragt hatte, eröffnete das Familiengericht Zurzach die Kindesschutzverfahren KEMN.2024.373/374 zur Überprüfung der Massnahmen.
2.2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2024 teilte der Betroffene 1 dem Familiengericht Zurzach mit, den Beschwerdeführer nicht mehr sehen zu wollen, da er ihn geschlagen habe, als er noch mit ihm zusammen gelebt habe. Anlässlich der Besuchstreffen würde der Beschwerdeführer ihn beleidigen und bedrohen. Bis jetzt sei er nur zu den Besuchstreffen gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass seine Mutter Probleme bekomme und seine Schwester allein gehen müsse. Das Familiengericht Zurzach eröffnete in der Folge die Kindesschutzverfahren KEKV.2024.35/36 zur Regelung des persönlichen Verkehrs.
2.3. Mit Eingabe vom 26. August 2024 ersuchte der Beistand das Familiengericht Zurzach um Sistierung des Besuchsrechts des Vaters. Dem Beistand solle weiterhin die Aufgabe erteilt werden, die Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern. Er solle auch als Ansprechperson für die Kinder fungieren und bei Bedarf eine Therapie aufgleisen. Es solle sodann eine Beratungsweisung erteilt werden mit dem Ziel, eine gemeinsame Erziehungshaltung zu erarbeiten.
2.4. Nach entsprechenden Abklärungen durch das Familiengericht Zurzach, einer Anhörung der Betroffenen am 24. September 2024 sowie der Einholung eines Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024 und eines Verlaufsberichts vom 25. September 2024 über die neuesten Entwicklungen ab Mai 2024 erkannte das Familiengericht Zurzach mit Entscheid vom 6. Dezember 2024 (KEMN.2024.373/374 und KEKV.2024.35/36):
" 1. Das bestehende Besuchsrecht des Kindsvaters (siehe SF.2022.6, Entscheid vom 13. Juni 2022) wird bis auf Weiteres sistiert.
2.
Die bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird per Entscheiddatum neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (neu = kursiv; weggelassen = durchgestrichen):
g) Aufgleisung und Koordination des begleiteten Besuchsrechts und – nach Absprache – Festlegung der dafür vorgesehenen Termine;
h) Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts bzw. Vornahme der entsprechenden Anmeldungen oder Bestimmung der möglichen Begleitperson; i) vor und nach den Besuchen diesbezüglich als Ansprechperson und Unterstützung zur Verfügung zu stehen; j) zu entscheiden, ab wann die Besuche in der ersten Phase nicht mehr begleitet werden müssen; k) zu beurteilen, ob der Gesuchsgegner nach Ablauf von sechs Monaten über eine kindergerechte Unterkunft verfügt (in der dritten Phase), womit das Besuchsrecht gemäss Ziff. 4.3 des Eheschutzentscheids des Familiengerichtspräsidiums Zurzach vom 13. Juni 2022 ausgeweitet werden kann; l) als Ansprechperson für die Eltern zu fungieren. e) Den Betroffenen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; f) in regelmässigen Abständen (ca. drei Mal pro Jahr) sogenannte "Erinnerungskontakte" zu installieren, bei welchen die Betroffenen mit der Beistandsperson besprechen können, wo sie in Bezug auf die Beziehungsgestaltung zu ihrem Vater stehen und was ihre Bedürfnisse sind, nötigenfalls die Betroffenen bei der Wiederaufnahme von Kontakten zum Vater zu unterstützen; g) für die Betroffenen eine psychologische Begleitung aufzugleisen; h) in regelmässigen Austausch mit der behandelnden Therapeutin / dem behandelnden Therapeuten zu stehen.
[…]"
3.
3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 25. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Ziff. 1 sowie Ziff. 2 (mit Ausnahme der neuen lit. g. und h.) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichners als amtlicher Rechtsvertreter.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."
3.2. Mit Schreiben vom 1. April 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und hielt vollumfänglich an den Erwägungen des Entscheids vom 6. Dezember 2024 fest.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Mutter folgendes:
" 1. Die Beschwerde vom 27.03.2025 des Kindsvaters und Beschwerdeführers sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers.
3.
Aufgrund der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdeführer sei die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin und Kindsmutter direkt aus der Obergerichtskasse zu entschädigen und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, die Parteientschädigung dem Kanton Aargau zurückzuerstatten.
4.
Es sei der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen."
3.4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Mutter vom 30. April 2025 Stellung und hielt an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.
3.5. Die Mutter hielt mit Stellungnahme vom 11. Juni 2025 an ihren Ausführungen der Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 fest.
3.6. Mit Eingaben vom 19. und 26. Juni 2025 teilte die Mutter mit, dass der Beschwerdeführer den Betroffenen aufgelauert habe. Die Betroffenen hätten Angst, wenn sie das Haus respektive die Schule verliessen und der Beschwerdeführer ihnen nachstelle. Der Beschwerdeführer habe den Willen der Betroffenen, ihn nicht zu sehen, zu akzeptieren.
3.7. Am 11. Juli 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein von diesem persönlich verfasstes Schreiben an das Gericht ein.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.4. Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1).
2.
2.1. Gegenstand der Beschwerde ist das Besuchsrecht des Beschwerdeführers.
2.2. Nicht obhutsberechtigte Elternteile und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts steht das Kindeswohl im Vordergrund, während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Fall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016 E. 3.3; 5A_295/2017 vom 9. November 2017 E. 2). Schwierigkeiten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs hat die Kindesschutzbehörde nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu begegnen. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2023 vom 11. Januar 2024, E. 3.3.1.). Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, verbieten das Persönlich-keitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2).
2.3. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bezüglich des Kindeswillens ist zunächst dessen Alter zu berücksichtigen, bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist. Das Kind kann indes nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil pflegen möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2). Zudem ist zu beachten, dass der Kindeswille nicht ohne weiteres mit dem Kindeswohl gleichzusetzten ist (BGE 144 III 442 E. 4.5.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.5.4). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.3).
3.
Das Familiengericht Zurzach hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, die Betroffenen hätten sich von Beginn an negativ und gegen die Besuche mit dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Angesichts des Alters des Betroffenen 1 sei davon auszugehen, dass er für die Frage der Sistierung des Besuchsrechts als urteilsfähig zu gelten habe. Er habe mehrfach und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Die aufgeführten Gründe würden von banalen Meinungsverschiedenheiten (Betroffener 1 wolle nicht aufs Karussell, der Beschwerdeführer bestehe darauf) bis hin zu schweren Ereignissen reichen (mutmassliche körperliche und psychische Gewalt gegenüber der Mutter und gegenüber den Betroffenen sowie Beleidigungen). Die Betroffene 2 sei zwar in Bezug auf das Besuchsrecht altersbedingt noch nicht urteilsfähig, doch sei dem Wunsch eines urteilsunfähigen Kindes dennoch Beachtung zu schenken. Die Betroffene 2 habe ihren Willen konstant und vehement vorgebracht. Sie habe sich stark gegen die Besuche gewehrt, trotz der bestimmten und nachdrücklichen Versuche der Mutter und des Betroffenen 1, sie zu überreden. Sie habe berichtet, dass der Beschwerdeführer sie und die Familie angeschrien, geschlagen und angelogen habe.
Gemäss den glaubhaften Aussagen der Betroffenen, habe der Beschwerdeführer sie in der Vergangenheit und im letzten Jahr immer wieder beleidigt, angeschrien und sogar geschlagen. Dieses Verhalten, zumindest das Beleidigen und Schreien, habe der Beschwerdeführer gemäss den Betroffenen auch anlässlich der Besuche weitergeführt. Der Beschwerdeführer übe mit seiner penetranten Art immensen Druck auf die Betroffenen aus. Der Beschwerdeführer sei bereits anlässlich des vorangegangenen "KESR-Verfahrens" als laut und aggressiv aufgefallen. Jüngst sei er rechtskräftig wegen Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Körperverletzung der Mutter und wegen einfacher Körperverletzung dem Betroffenen 1 gegenüber verurteilt worden. Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheine stark eingeschränkt. Gemäss der Besuchsbegleitungsorganisation würden sich die Betroffenen zwar auf die Beziehung zum Beschwerdeführer einlassen, aber sie würden ihre Gefühle ihm gegenüber nicht ehrlich äussern, was das angespannte Vertrauensverhältnis untermauere. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, den Regeln und Weisungen anderer zu folgen, sofern diese den eigenen Vorstellungen und Wünschen widersprächen. Er sei ihm nicht möglich, eine objektive Haltung einzunehmen. Zudem gebe er konstant der Mutter die Schuld für die Weigerungshaltung der Betroffenen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, der den Streit auf Ebene der Eltern immer wieder auf Ebene der Betroffenen führe, widerspreche klar dem Wohl der Betroffenen. Es bestehe eine Kindswohlgefährdung. Die ungestörte körperliche und seelische Entfaltung sei durch ein (auch nur) begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht, weshalb eine Sistierung des Besuchsrechts als mildestes Mittel zum Tragen komme. Im Übrigen seien auch die bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts, das trotz intensiven Bemühungen seitens zahlreicher Behörden in den letzten acht Monaten kaum ausgeübt werden konnte, zu berücksichtigen. Eine kindeswohlkonforme Ausübung des Besuchsrechts sei derzeit nicht möglich.
4.
4.1. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht zu gewähren ist, ist einzig das Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für dessen Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen.
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die grundlegend negative Haltung der Betroffenen als Ergebnis des vorbestehenden Konflikts zwischen den Eltern und der negativen Beeinflussung durch die Mutter zu sehen sei und wenig mit seinem Verhalten zu tun habe. Die Besuche seien ab Januar 2024 grundsätzlich gut verlaufen. Erst als der Beistand eine Lockerung des Besuchsrechts beantragt habe, habe sich die Mutter eingeschaltet und sei auf die Bremse getreten. Selbst der Beistand berichte von einer offensichtlich hohen Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen.
4.2.2. Seit dem 24. Januar 2023 werden die begleiteten Besuche durch die Besuchsbegleitungsorganisation durchgeführt. Bis zur angefochtenen Sistierung des Besuchsrechts interagierten deren Besuchsbegleiter in erster Linie mit den Eltern und den Betroffenen. Ihre Einschätzungen zur Entwicklung geben sie in ihrem Zwischenbericht vom 20. Mai 2024 und ihrem Verlaufsbericht vom 25. September 2024 wieder. Auffallend ist, dass die Ausführungen und Empfehlungen der Besuchsbegleitungsorganisation der Empfehlung bzw. dem Antrag des Beistands in seiner Eingabe vom 6. Juni 2024 widersprechen. Der Beistand beantragt die Anordnung unbegleiteter Besuche (mit nur noch begleiteten Übergaben) zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen. Im Zwischenbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine klare Empfehlung zu unbegleiteten Besuchen möglich sei, da die Äusserungen der Betroffenen sehr ambivalent seien und sich trotz konfliktfreier Besuche wenig an ihrer Haltung verändert habe. Aus ihrer Sicht sei es relevant, die Äusserungen der Betroffenen ernst zu nehmen, da diese bereits mehrfach häusliche Gewalt (mit-)erlebt hätten. Die Besuche sollten weiterhin im gleichen Zeitrahmen begleitet stattfinden (S. 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Aus welchen Gründen der Beistand von den Empfehlungen der Besuchsbegleitungsorganisation abweicht, erschliesst sich nicht. Da der Beistand aber bei den Besuchsrechtskontakten nicht zugegen war und keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung dazu machen kann, verspricht seine Befragung keinen Erkenntnisgewinn und ist darauf entgegen den Beweisanträgen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 26. Mai 2025, S. 2) zu verzichten. Die Besuchsbegleitungsorganisation hat zwar festgehalten, dass die Betroffenen in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer aufgeschlossen wirkten und sich darauf einliessen, gleichzeitig wurde jedoch auch festgestellt, dass sie sich in Abwesenheit des Beschwerdeführers grundsätzlich negativ über die Besuche äusserten und sich gegen Besuche mit dem Beschwerdeführer aussprechen würden (S. 2 und 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Der Betroffene 1 mache sehr deutlich, dass er keine Besuche mit dem Beschwerdeführer durchführen möchte. Er mache dies nur, weil er auf die Betroffene 2 aufpassen müsse und er sie nicht allein zum Beschwerdeführer gehen lassen wolle (S. 2 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Im weiteren Verlauf weigerten sich die Betroffenen zunehmend, an den begleiteten Besuchen beim Beschwerdeführer teilzunehmen (vgl. Verlaufsbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 25. September 2025).
4.2.3. Der Beschwerdeführer sieht die Schuld für die Weigerungshaltung der Betroffenen in der hohen Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die vom Beistand in seiner Eingabe vom 6. Juni 2024 geschilderte Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen auf die Zeit nach der Trennung der Eltern sowie nach der Wegweisung des Beschwerdeführers durch die Polizei und einer gegen ihn erstatteten Anzeige wegen häuslicher Gewalt bezieht. Seither zeigte sich die Mutter in Bezug auf die begleiteten Besuche mehrheitlich kooperativ und versuchte, die Besuche passend umzusetzen. Insgesamt zeigte sie sich freundlich, flexibel, reflektiert, engagiert und offen für die Kommunikation mit den involvierten Stellen (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 68 und 70 in KEMN.2023.150). Dem Verlaufsbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 25. September 2024 ist zudem zu entnehmen, dass die Mutter versucht habe, die Betroffenen für die Besuche beim Beschwerdeführer zu motivieren und ihnen gut zuzureden. Die aktenkundigen Beobachtungen der Besuchsbegleitungsorganisation lassen in der jüngeren Vergangenheit nicht auf eine Ambivalenz der Mutter gegenüber den begleiteten Besuchen bzw. auf eine negative Beeinflussung der Betroffenen durch die Mutter schliessen. Dies bestätigen selbst die Betroffenen an ihrer Kinderanhörung vom 24. September 2024. So führte die Betroffene 2 aus, dass die Mutter versuche, sie davon zu überzeugen, zum Beschwerdeführer zu gehen. Die Mutter versuche stets, dem Begleiter zu helfen, damit sie Kontakt zum Beschwerdeführer hätten und ihn besuchen würden. Sie habe ihr auch einmal einen Smoothie angeboten, wenn sie mit dem Begleiter mitgehe. Der Betroffene 1 hielt fest, dass die Mutter kein Problem damit habe, wenn er und die Betroffene 2 den Beschwerdeführer sehen würden. Sie fände es schade, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr sehen möchte.
4.3. 4.3.1. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei er kooperations- und kommunikationsfähig und in der Lage, den Regeln und Weisungen anderer zu folgen, auch wenn diese den eigenen Vorstellungen und Wünschen widersprechen würden.
4.3.2. Im Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dazu neige, grossen Druck auf die involvierten Stellen auszuüben, um sein Ziel zu erreichen. Er missachte Abmachungen und Weisungen des Beistands und die Zusammenarbeit mit ihm erweise sich als schwierig (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 67 ff. in KEMN.2023.150). Zwischenzeitlich beruhigte sich die Situation. Gemäss dem Zwischenbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024 erweisen sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mutter in Bezug auf die Kommunikation rund um die Organisation des Besuchsrechts, welche ausschliesslich über den Besuchsbegleiter laufe, als zuverlässig und kooperativ. Die Besuche würden seit November 2023 vorwiegend konfliktfrei stattfinden und der Beschwerdeführer könne seine Emotionen besser kontrollieren als zu Beginn der Begleitung. Er zeige sich jedoch wenig kooperativ, wenn Absprachen (gemeint wohl Anordnungen) entgegen seinem Willen getroffen würden (S. 2 f. des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Auch in jüngster Vergangenheit zeigte sich der Beschwerdeführer wenig kooperativ und nicht in der Lage, Anordnungen zu befolgen, als er den Betroffenen am 18. und 25. Juni 2025 auf ihrem Schulweg nachstellte. Dies löste bei ihnen Angst aus und führte zu Unsicherheiten (vgl. Eingaben der Mutter vom 19. und 26. Juni 2025). Die Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers hat sich im Vergleich zu früher verbessert, ist aber nach wie vor eingeschränkt.
4.4. 4.4.1. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, die Besuche seien ab Januar 2024 grundsätzlich gut verlaufen und die Betroffenen seien ihm gegenüber immer aufgeschlossener und entspannter gewesen. Eine (unbefristete) Sistierung erweise sich somit als nicht erforderlich und unverhältnismässig.
4.4.2. Die Schwierigkeiten der Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Besuche beim Beschwerdeführer bestehen nicht erst seit dem Antrag des Beistands vom 6. Juni 2024. Bereits seit der Trennung der Eltern und anschliessenden Aufgleisung eines begleiteten Besuchsrechts äusserten die Betroffenen, keine Besuche beim Beschwerdeführer wahrnehmen zu wollen, und hegten eine gewisse Abneigung gegen den Beschwerdeführer. Diese Haltung der Betroffenen hat sich gemäss dem Zwischenbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024 nicht verändert (S. 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Die Betroffenen äussern sich in Abwesenheit des Beschwerdeführers negativ über den Beschwerdeführer. Gegenüber dem Beschwerdeführer verhalten sie sich jedoch angepasst und freundlich, wirken aufgeschlossen und lassen sich auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer ein (S. 2 f. des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Bereits aus dem Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023 wird aus den unterschiedlichen Aussagen der Betroffenen in Anund Abwesenheit des Beschwerdeführers deutlich, dass sie ihm gegenüber zu wenig Vertrauen aufbringen, um ihre Emotionen ehrlich zu äussern (act. 69 in KEMN.2023.150).
4.4.3. Im vorliegenden Fall darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Betroffenen in der Vergangenheit erhebliche häusliche Gewalt durch den Beschwerdeführer miterleben mussten und sie dadurch eine grosse Angst gegenüber dem Beschwerdeführer entwickelten, welche die Besuchsbegleitungsorganisation bereits in ihrem Bericht vom 9. November 2023 eingehend schilderte (act. 67 ff. in KEMN.2023.150). Wenn der Beschwerdeführer nun ausführt, die häusliche Gewalt anlässlich der Trennung im Jahr 2022 sei kein Grund für eine Kindeswohlgefährdung, da keine neuen Vorfälle dazugekommen seien, übersieht er, dass die psychischen Folgen der häuslichen Gewalt bei den Betroffenen weiter wirken. Die damals erlebte Angst bei den Betroffenen prägt weiterhin ihr Verhalten und beeinflusst nach wie vor ihr heutiges Empfinden und Handeln. Beide Betroffenen haben anlässlich der Kinderanhörung vom 24. September 2024 ausgeführt, sie könnten dem Beschwerdeführer die Gewalt und Beleidigungen gegenüber ihnen und der Familie nicht verzeihen. Die Weigerungshaltung bzw. der tatsächliche Widerstand der Betroffenen intensivierte sich nach dem Antrag des Beistands vom 6. Juni 2024, die Besuche unbegleitet anzuordnen (vgl. Verlaufsbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 25. September 2024). Es ist davon auszugehen, dass dieser Antrag des Beistands bei den Betroffenen erhebliche Angst ausgelöst hat, da sie im Rahmen eines unbegleiteten Besuchsrechts keinen Schutz mehr durch eine Besuchsbegleitung hätten. Bereits in der Vergangenheit stellte die Besuchsbegleitungsorganisation fest, dass die angstbelastete Beziehung der Betroffenen zum Beschwerdeführer der Grund für die Verweigerung der Besuche zu sein scheint (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 70 in KEMN.2023.150). In seinem Rechenschaftsbericht für die Periode vom 5. Juli 2022 bis 30. Juni 2024 führte der Beistand ebenfalls aus, dass sich die Betroffenen in der Vergangenheit dahingehend geäussert hätten, dass sie den "Schutz" der begleiteten Besuche weiterhin benötigten, um nicht in schwierige Situationen zu kommen (KEBK.2025.36).
4.4.4. Im Vergleich zu 2023, als die impulsiven und fordernden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit mit der Besuchsbegleitungsorganisation erheblich beeinträchtigten, verlaufen die Besuche seit November 2023 konfliktfrei. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Vorbehalte der Betroffenen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr bestehen. An ihrer Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer hat sich nichts verändert. Auch trauen sie sich nach wie vor nicht, ihre Gefühle gegenüber dem Beschwerdeführer ehrlich zu äussern. Anlässlich der Kinderanhörung führte der Betroffene 1 aus, er und die Betroffene 2 würden sich bei den Besuchen grosse Mühe geben, damit der Beschwerdeführer nicht böse werde. Die Betroffene 2 bestätigte früher ebenfalls, auf die Frage nach einer Ausdehnung der Besuchszeiten im Sinne des Beschwerdeführers geantwortet zu haben, damit dieser nicht schimpfe (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 69 in KEMN.2023.150). Die Besuche der Betroffenen sind nach dem Dargelegten nach wie vor mit Angst verbunden. Die Betroffenen konnten auch im Rahmen einer Besuchsbegleitung kein Vertrauen zum Beschwerdeführer aufbauen. Die erhoffte Stabilisierung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen ist nicht eingetreten. Seit Juni 2024 weigern sich die Betroffenen trotz Bemühungen durch die Besuchsbegleitungsorganisation vehement, Besuche beim Beschwerdeführer wahrzunehmen.
5.
5.1. Der Betroffene 1 ist bald 14 Jahre alt und somit hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts als urteilsfähig zu beurteilen (vgl. E. 2.3 hiervor). Er spricht sich seit mehreren Jahren gegen ein Besuchsrecht beim Beschwerdeführer
aus. Für die Teilnahme an den begleiteten Besuchen musste er immer wieder motiviert und überzeugt werden. Gegenüber der Besuchsbegleitungsorganisation äusserte er, nur zum Beschwerdeführer zu gehen, weil er auf die Betroffene 2 aufpassen müsse und diese nicht allein gehen lassen wolle (S. 2 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024). Anlässlich der Kinderanhörung vom 24. September 2024 bestätigte der Betroffene 1 seinen Willen, nicht mehr zum Beschwerdeführer zu gehen (vgl. Kinderanhörung des Betroffenen 1 vom 24. September 2024).
5.2. Die Betroffene 2 ist mit ihren 9.5 Jahren hinsichtlich der Frage des Besuchsrechts noch nicht als urteilsfähig zu beurteilen. Die Akten zeigen indes, dass auch die Betroffene 2 dem Beschwerdeführer gegenüber seit der Trennung der Eltern negativ eingestellt ist. Bereits anlässlich des Standortgesprächs mit der Besuchsbegleitungsorganisation vom 4. Juli 2023 führte die Betroffene 2 aus, dass es ihr vor allem wichtig sei, den Beschwerdeführer stets in Begleitung eines Besuchsbegleiters zu sehen, da er sie sonst wieder schlagen würde (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 67 in KEMN.2023.150). Auch fallen die Aussagen der Betroffenen 2 in An- und Abwesenheit des Beschwerdeführers unterschiedlich aus. So hat sie beispielsweise gegenüber dem Besuchsbegleiter geäussert, dem Beschwerdeführer gesagt zu haben, dass sie mit der Verlängerung der Besuchszeiten einverstanden sei, damit dieser nicht schimpfe (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 69 in KEMN.2023.150). Während der früheren konfliktreichen Situationen zwischen dem Besuchsbegleiter und dem Beschwerdeführer hatte die Betroffene 2 gemäss dem Besuchsbegleiter häufig auch Angst vor dem Beschwerdeführer und seinen Reaktionen (Bericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 9. November 2023, act. 70 in KEMN.2023.150). Die Angst vor dem Beschwerdeführer ist bei der Betroffenen 2 nach wie vor präsent. Gegenüber dem Besuchsbegleiter äusserte sie am 3. Juli 2024, sich beim Beschwerdeführer nicht wohlzufühlen. Seit Sommer 2024 verweigert sie die begleiteten Besuche beim Beschwerdeführer. Am 18. Juli 2024 führte die Betroffene 2 gegenüber der Besuchsbegleitung aus, dass sie sich vor den Verhaltensweisen des Beschwerdeführers fürchte. Dazu zählten "laut werden", "ihr in kurzen unbeaufsichtigten Momenten auf Farsi unangenehme Dinge zuflüstern", "Angst geschlagen zu werden" und "unschöne Aussagen des Beschwerdeführers über den Betroffenen 1 und die Mutter". Sie habe dem Beschwerdeführer nichts davon gesagt, da er sonst noch wütender reagieren könnte (Verlaufsbericht der Besuchsbegleitungsorganisation vom 25. September 2024). Anlässlich ihrer Kinderanhörung vom 24. September 2024 führte die Betroffene 2 aus, sie könne sich nicht vorstellen, den Beschwerdeführer zu treffen. Er habe sie und ihre Familie angeschrien, geschlagen und angelogen. Sie könne ihm nicht vergeben. Er erzähle schlechte Dinge über ihre Mutter, auch in Anwesenheit des Besuchsbegleiters, welcher dann gar nicht reagiere.
5.3. Im Zwischenbericht vom 20. Mai 2024 hält die Besuchsbegleitungsorganisation fest, dass es relevant sei, die Äusserungen der Kinder ernst zu nehmen, da diese bereits mehrfache häusliche Gewalt (mit-)erlebt hätten. Ausserdem sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer sich in Situationen, in denen er emotional herausgefordert sei, beruhigen könne und adäquat auf die Betroffenen reagieren könne (S. 3 des Zwischenberichts der Besuchsbegleitungsorganisation vom 20. Mai 2024).
5.4. Die gesamte mehrjährige Entwicklung macht deutlich, dass die vorliegende Familiensituation schwerwiegend belastet ist. Selbst durch die Einrichtung einer individuellen Besuchsbegleitung konnte die Problematik im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht nicht behoben werden. Die bei den Betroffenen bestehende Angst sowie ihre emotionale Belastung sind angesichts ihrer Erlebnisse nachvollziehbar und evident. Ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Betroffenen konnte in den letzten Jahren trotz intensiver Bemühungen nicht aufgebaut werden. Beide Betroffenen haben ihren Willen, keine Besuche mehr beim Beschwerdeführer wahrnehmen zu wollen, in konstanter und klarer Weise geäussert. Insbesondere hat auch die Betroffene 2 – trotz ihres jungen Alters – unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vor dem Beschwerdeführer fürchte und hierfür konkrete und nachvollziehbare Gründe genannt. Die Angst der beiden Betroffenen ist weder irrational noch fremdbestimmt, sondern beruht auf eigenen Erfahrungen im Zusammenhang mit familiärer Gewalt sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ihnen, ihrer Mutter und den früheren Besuchsbegleitungspersonen gegenüber. Seit Sommer 2024 fanden aufgrund der konsequent ablehnenden Haltung der Betroffenen keine begleiteten Besuchskontakte mehr statt. Auch wiederholte Gespräche der Besuchsbegleitung führten zu keiner Veränderung dieser Haltung. Vor diesem Hintergrund wäre ein gegen den ausdrücklichen und beständigen Willen der Betroffenen erzwungener Besuchskontakt mit den Anforderungen an das Kindeswohl derzeit nicht vereinbar – insbesondere, da ihre Reaktionen erkennbar auf selbst erlebte belastende Ereignisse zurückzuführen sind. Da sowohl der Betroffene 1 als auch die Betroffene 2 bereits sehr viel erlebt haben, ist es besonders wichtig, ihnen eine stabile, sichere und angstfreie Entwicklung zu ermöglichen. Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass die ungestörte körperliche und seelische Entfaltung der Betroffenen aktuell durch ein – selbst begleitetes – Zusammensein mit dem Beschwerdeführer ernstlich gefährdet ist. Die Sistierung des Besuchsrechts stellt unter diesen Umständen eine erforderliche Massnahme dar. Sie erweist sich auch als verhältnismässig, da sie gegenüber der vollständigen Aufhebung des persönlichen Verkehrs das mildere Mittel darstellt und eine spätere Wiederaufnahme eines regelmässigen Besuchskontakts nicht grundsätzlich ausschliesst. Mit der Aufgleisung einer psychologischen Begleitung für die Betroffenen wird sichergestellt, dass sie in einem geschützten und professionell begleiteten Rahmen die Möglichkeit erhalten, ihre Erlebnisse und Emotionen zu verarbeiten. Ziel der psychologischen Begleitung ist es, bestehende Belastungen der Betroffenen zu reduzieren, Ängste abzubauen und ihre emotionale Stabilisierung zu fördern. Durch diese therapeutische Begleitung kann sich die Haltung der Betroffenen verändern, so dass sie wieder bereit sind, einen Besuchskontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen.
6.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht von einer Befristung der Sistierung des Besuchsrechts abgesehen hat. Eine solche Befristung würde dem Kindeswohl zuwiderlaufen, da sie geeignet wäre, bei den Betroffenen einen unzulässigen Erwartungs- und Anpassungsdruck aufzubauen. Im Rahmen der regelmässig – mehrmals jährlich – stattfindenden Besprechungen der Erinnerungskontakte zwischen den Betroffenen und der Beistandsperson besteht die Möglichkeit, etwaige Haltungsänderungen der Betroffenen gegenüber dem Beschwerdeführer frühzeitig zu erkennen. Die Beistandsperson ist gestützt darauf verpflichtet, bei entsprechender Veränderung der Ausgangslage eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen beim Familiengericht zu beantragen. Unabhängig davon obliegt es dem Familiengericht ohnehin, von Amtes wegen in angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sistierung des Besuchsrechts weiterhin erfüllt sind, insbesondere ob sie nach wie vor erforderlich und verhältnismässig im Sinne des Kindeswohls ist.
7.
7.1. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat der Mutter deren Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen.
7.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen.
7.3. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzliche Eingabe vom 26. Mai 2025 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'822.50 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 54.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 152.05) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von Fr. 2'029.25.
8.
8.1. Die Mutter hat ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden ist. Keine Gegenstandslosigkeit besteht jedoch bezüglich des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Die Mittellosigkeit der Mutter ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen und das Gesuch um Bestellung ihrer Anwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin daher gutzuheissen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen und die Rechtsvertreterin daher gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Obergerichtskasse zu entschädigen, womit der Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer auf den Kanton übergeht.
8.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter ist ebenfalls von der üblichen Grundentschädigung für Kindesschutzverfahren von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), welche wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen ist. Die zusätzlichen Eingaben vom 11., 19. und 26. Juni 2025 werden gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von insgesamt 15 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 25 % vorgenommen (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 19, war die Vertreterin der Mutter nicht nur kurzzeitig in das vorinstanzliche Verfahren involviert, sondern sie legte ihr Mandat erst am 23. Oktober 2024 nieder, als die Parteien bereits aufgefordert worden waren, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen, weshalb dieser Abzug sich rechtfertigt), was zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'923.75 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 57.70; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 160.50) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter von Fr. 2'141.95.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
1.
1.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Matthias Münger zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Mutter ist mit Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.
2.2. Mit Bezug auf die Rechtsvertretung wird das Gesuch gutgeheissen, und Rechtsanwältin Melany Haltiner wird zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter bestellt.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO).
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Münger, dessen gerichtlich auf Fr. 2'029.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.
4.
4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin Haltiner, deren gerichtlich auf Fr. 2'141.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.
4.2. Dem Beschwerdeführer wird angezeigt, dass der Anspruch der Mutter auf die zugesprochene Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'141.95 auf den Kanton übergegangen ist und er diese mit befreiender Wirkung nur noch dem Kanton bezahlen kann.