XBE.2025.35
XBE.2025.35 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-05-05
5. Mai 2025Deutsch7 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.35 (KEMN.2024.595 + 596) Entscheid vom 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B.____...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.35 (KEMN.2024.595 + 596)
Entscheid vom 5. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Beschwerde- A._____, führer 1 […]
Beschwerde- B._____, führerin 2 […]
Beistand C._____, […]
Anfechtungsge- Beschluss des Familiengerichts Zurzach vom 6. April 2025 genstand
Betreff Aufhebung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
Mit Entscheid vom 18. August 2023 errichtete das Familiengericht Zurzach für A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welche zuständigkeitshalber an das Familiengericht Zurzach weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.
2.2. Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 wies das Familiengericht Zurzach den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab. Dieser Entscheid wurde den Beschwerdeführern je einzeln unbegründet im Dispositiv mit eingeschriebener Post zugesandt, wobei die Abholungseinladungen den Beschwerdeführern am 16. Januar 2025 in den Briefkasten gelegt worden sind. Nachdem die Beschwerdeführer die Sendungen nicht abholten, wurden sie am 24. Januar 2025 wieder dem Familiengericht Zurzach zurückgeschickt. Das Familiengericht Zurzach liess den Beschwerdeführern den Entscheid vom 9. Januar 2025 mit Schreiben vom 28. Januar 2025 nochmals mit A-Post zukommen mit dem Hinweis, dass der durch die nicht abgeholte Gerichtsurkunde begonnene Fristenlauf davon nicht tangiert werde.
2.3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Postaufgabe) teilten die Beschwerdeführer dem Familiengericht Zurzach mit, dass sie unter bestimmten Bedingungen keine Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Januar 2025 erheben würden.
2.4. Das Familiengericht Zurzach (nachfolgend: Vorinstanz) nahm dieses Schreiben als sinngemässes Begründungsbegehren entgegen und stellte mit Beschluss vom 6. April 2025 fest, dass dieses zu spät gestellt worden und der Entscheid vom 9. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen sei.
3.
Gegen diesen ihnen am 8. April 2025 zugestellten Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe datiert am 12. April 2025 (Postaufgabe: 14. April 2025) Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie den vorliegenden ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführer sind als betroffene Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, es ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, das Gericht könne gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 405f ZGB und § 25 Abs. 1 EG ZGB einen Entscheid in unbegründeter Fassung eröffnen. In diesem Fall sei eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange; werde keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung gelte insbesondere auch dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden sei; in diesem Fall gelte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei am 15. Januar 2025 an die beiden Beschwerdeführer verschickt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei den Beschwerdeführern am 16. Januar 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. Innert der siebentägigen Abholfrist bis am 23. Januar 2025 hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Sendung abgeholt. Da beide Beschwerdeführer um das Verfahren gewusst hätten, welches sie selber eingeleitet hätten, gelte der Entscheid vom 9. Januar 2025 als am 23. Januar 2025 zugestellt und die zehntätige Frist, innert welcher das Begründungsbegehren zu stellen gewesen wäre, sei bis am Montag, 3. Februar 2025, gelaufen. Das erst am 7. Februar 2025 bei der Post aufgegebene sinngemäss Begründungsbegehren sei demnach verspätet erfolgt (angefochtener Beschluss E. 4).
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, das Gericht könne gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 405f ZGB und § 25 Abs. 1 EG ZGB einen Entscheid in unbegründeter Fassung eröffnen. In diesem Fall sei eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids verlange; werde keine Begründung verlangt, so gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Zustellung gelte insbesondere auch dann als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden sei; in diesem Fall gelte die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Entscheid vom 9. Januar 2025 sei am 15. Januar 2025 an die beiden Beschwerdeführer verschickt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post sei den Beschwerdeführern am 16. Januar 2025 eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. Innert der siebentägigen Abholfrist bis am 23. Januar 2025 hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin die Sendung abgeholt. Da beide Beschwerdeführer um das Verfahren gewusst hätten, welches sie selber eingeleitet hätten, gelte der Entscheid vom 9. Januar 2025 als am 23. Januar 2025 zugestellt und die zehntätige Frist, innert welcher das Begründungsbegehren zu stellen gewesen wäre, sei bis am Montag, 3. Februar 2025, gelaufen. Das erst am 7. Februar 2025 bei der Post aufgegebene sinngemäss Begründungsbegehren sei demnach verspätet erfolgt (angefochtener Beschluss E. 4).
3.
Die Beschwerde enthält unter anderem Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführer unzufrieden mit ihrer Beistandschaft sind. Dies ist allerdings für die Frage, ob sie ihr Begehren um Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 (mit welchem die Aufhebung dieser Beistandschaft abgelehnt worden ist) rechtzeitig gestellt haben, nicht massgebend.
Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzen, bringen sie sinngemäss vor, der Grund dafür, dass sie die eingeschriebene Sendung mit dem Entscheid vom 9. Januar 2025 nicht abgeholt hätten, sei eine "erhebliche Übelkeit" des Beschwerdeführers gewesen. Per A-Post hätten sie den Entscheid am 31. Januar 2025 erhalten. Soweit verständlich machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie die Frist für die Beschwerdebegründung eingehalten hätten, wenn ihnen der Entscheid mit A-Post zugestellt worden wäre.
4.
Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbetätigung. Zwar stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern den Entscheid vom 9. Januar 2025 nochmals mit A-Post zu (act. 85 im Verfahren KEMN.2024.595 bzw. act. 83 im Verfahren KEMN.2024.596). Im Begleitbrief wies sie die Beschwerdeführer jedoch explizit und in Fettschrift darauf hin, dass die durch die eingeschriebene Sendung ausgelöste, bereits laufende Frist davon nicht tangiert werde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Immerhin hätten die Beschwerdeführer auch nach Erhalt der A-Post-Sendung (nach eigenen Angaben am 31. Januar 2025) noch Zeit bis am 3. Februar 2025 Zeit gehabt, um rechtzeitig einen Begründungsantrag zu stellen. Dies haben sie versäumt, womit der Entscheid vom 9. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran ändert auch die behauptete, aber weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht näher konkretisierte oder belegte "erhebliche Übelkeit" des Beschwerdeführers nichts.
5.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 sind bei diesem Ausgang gestützt auf Art. 106 Abs.
1 ZPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.