XBE.2025.39/40
XBE.2025.39/40 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-11-28
28. November 2025Deutsch23 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.39/40 / zs (KEMN.2023.2142/2143) Entscheid vom 28. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Vater / A._____, Beschwerde- […] führe...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.39/40 / zs (KEMN.2023.2142/2143)
Entscheid vom 28. November 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz
Vater / A._____, Beschwerde- […] führer
Mutter B._____, […]
Betroffene C._____, Person 1 […]
Betroffene D._____, Person 2 […]
Beiständin E._____, […]
Anfechtungsge- Entscheide des Familiengerichts Baden vom 12. Februar 2025 genstand
in Sachen Änderung einer Massnahme
Sachverhalt
1.
1.1. C._____, geboren am tt.mm.2017, und D._____, geboren am tt.mm.2021, (nachfolgend: die Betroffenen) sind die Kinder der getrennt lebenden Eltern A._____ (Vater) und B._____ (Mutter). Die Kinder sind in Polen geboren.
1.2. Die Mutter begab sich mit den Betroffenen am 23. März 2022 von Polen in die Schweiz, wo sie sich seither befinden. Das Gesuch des Vaters um Rückführung der beiden Kinder nach Polen wies die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. August 2022 (XKL.2022.1) ab. Die vom Vater dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2022 (5A_687/2022) abgewiesen.
1.3. Aufgrund diverser Mitteilungen der Kantonspolizei Aargau betreffend häusliche Gewalt eröffnete das Familiengericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Betroffenen zwei separate Kindesschutzverfahren (KEMN.2022.1079/1080). Nach Einholung eines Kurzberichts der Berufsbeistandschaft […] und der persönlichen Anhörung der Eltern entzog die zuständige Fachrichterin des Familiengerichts Baden als KESB dem Vater mit Verfügungen vom 20. Oktober 2022 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen, ordnete ein begleitetes Besuchsrecht an, welches den Vater dazu berechtigte, die Betroffenen an jedem ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden zu besuchen, und errichtete vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art.308 Abs. 1 und
2 ZGB. Mit Entscheiden vom 25. Oktober 2022 bestätigte das Familiengericht Baden als KESB die vorsorglichen Massnahmen.
1.4. Mit Zwischenbericht vom 20. Dezember 2022 beantragte die damalige Beiständin unter anderem, der Vater sei berechtigt zu erklären, die Betroffenen jeden ersten und dritten Samstag im Monat unbegleitet zu sehen, wobei die Übergaben über das BBT [Begleitete Besuchstage Aargau] zu regeln seien. Nachdem die Eltern beide eine Stellungnahme eingereicht hatten und durch die zuständige Fachrichterin angehört worden waren, wies das Familiengericht Baden als KESB den Antrag der Beiständin auf Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts mit Entscheiden vom 11. April 2023 ab (vgl. KEMN.2022.2453/2454).
2.
2.1. Mit E-Mail vom 24. November 2023 ersuchte der Vater das Familiengericht Baden sinngemäss um Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts bzw. beantragte die Anordnung unbegleiteter Besuche mit begleiteten Übergaben (act. 1 in KEMN.2023.2142).
2.2. Am 11. Januar 2024 reichte die Beiständin eine Stellungnahme zum Gesuch des Vaters ein (act. 8 in KEMN.2023.2142).
2.3. Mit Entscheid vom 26. März 2024 (KEMN.2023.2142) erkannte das Familiengericht Baden als KESB:
" 1. 1.1. Der Antrag des Kindsvaters auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben wird abgewiesen.
1.2. Das letztmals mit Entscheid vom 11. April 2023 [KEMN.2022.2453] angeordnete begleitete Besuchsrecht, wonach der Kindsvater C._____ an jedem ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden besuchen kann, wird bis zu einem anderslautenden polnischen Entscheid unverändert weitergeführt.
[…]"
Betreffend D._____ erliess das Familiengericht Baden als KESB gleichentags einen separaten, gleichlautenden Entscheid (KEMN.2023.2143). Die Entscheide konnten dem Vater am 16. Mai 2024 am Schalter des Bezirksgerichts Baden übergeben werden (vgl. act. 26 in KEMN.2023.2142).
2.4. Am 17. Mai 2024 überbrachte der Vater dem Familiengericht Baden eine Eingabe, in welcher dieser die Anpassung der vorgenannten Entscheide verlangte (act. 27 ff. in KEMN.2023.2142).
2.5. Das Familiengericht Baden als KESB behandelte die Eingabe des Vaters als Begründungsantrag und stellte diesen der Mutter und der Beiständin mit Verfügung vom 21. Mai 2024 zur Kenntnis zu (act. 49 in KEMN.2023.2142).
2.6. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 28. Mai 2024 dem Familiengericht Baden in Ergänzung des polnischen Scheidungsurteils vom 25. April 2024 die Regelung der Kinderbelange beantragt hatte, wurde ein ordentliches
Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (OF.2024.139) eröffnet. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2024 zog die Mutter mangels Rechtskraft des polnischen Scheidungsurteils vom 25. April 2024 ihren Antrag um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils zurück und beantragte, dieser sei als Antrag um vorsorgliche Massnahmen zu behandeln (vgl. Protokoll vom 19. Dezember 2024 in OF.2024.139). Das Familiengericht Baden eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2024.170).
2.7. Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 (KEMN.2023.2142) zog das Familiengericht Baden als KESB den Entscheid vom 26. März 2024 (KEMN.2023.2142) in Wiedererwägung und erkannte:
" 1. 1.1. Der Antrag des Kindsvaters auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben wird abgewiesen.
1.2. Das letztmals mit Entscheid vom 11. April 2023 [KEMN.2022.2453] angeordnete begleitete Besuchsrecht, wonach der Kindsvater C._____ an jedem ersten und dritten Samstag im Monat für fünf Stunden besuchen kann, wird bis zu einem anderslautenden Entscheid im summarischen Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen [SF.2024.170] unverändert weitergeführt.
[…]"
Betreffend D._____ erliess das Familiengericht Baden als KESB wiederum gleichentags einen separaten, gleichlautenden Entscheid (KEMN.2023.2143).
3.
3.1. Gegen diese ihm gemäss eigenhändig datierter Empfangsbestätigung am 22. April 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide (vgl. act. 65 in KEMN.2023.2142) erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) gleichentags (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:
" 1) Erweitern Sie den Fernkontakt auf zweimal pro Woche für 2 Stunden. Mindestens 1 Stunde der 2 Stunden sollte für jedes Kind vorgesehen werden, […] 2) Beaufsichtigte Besuche in der Schweiz streichen […] 3) Planen Sie mindestens einmal im Monat ein ganzes Wochenende lang Besuche bei Ihrem Vater in der Schweiz ein (mit Übernachtungen) […] 4) Vereinbaren Sie mindestens einmal im Monat einen Besuch für ein ganzes Wochenende bei Ihrem Vater in Polen (mit Übernachtung) […] 5) Obligatorischer [Fremdsprachunterricht] oder 2 Stunden mehr Kommunikation mit dem Vater zum Zweck des Sprachunterrichts. […]
[…] die Ehefrau [soll] in einem neuen Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt werden […], weil sie gegen den Gerichtsbeschluss verstossen hat.
Alternative, bessere Optionen: 1) Trennen Sie die Kinder 2) Übergabe beider Kinder an den Vater und an die polnische Gerichtsbarkeit bis zu einer dauerhaften Lösung mit beaufsichtigten Besuchen in Polen 3) 1 Jahr in Polen, 1 Jahr in der Schweiz Kinderaufenthalt mit […] Fernunterricht einrichten"
3.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 3. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide.
3.4. Am 30. Juni 2025 reichte die Mutter ihre Beschwerdeantwort ein.
3.5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 zog die Mutter ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zurück (SF.2024.170).
3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Juli 2025 wurden die Verfahren XBE.2025.39 und XBE.2025.40 vereinigt und neu unter der Verfahrensnummer XBE.2025.39 geführt.
3.7. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom 21. Juli 2025 wurde das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2024.170) als erledigt abgeschrieben.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Rechtsmittelinstanz prüft die erstinstanzlichen Entscheide von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt sie neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1
Vorfrageweise ist die (internationale) Zuständigkeit der erstinstanzlich involvierten Behörden zu prüfen.
2.2
Im internationalen Kindesschutz bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutze von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (vgl. Art 1 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 85 Abs. 1 IPRG). Das Haager Kindesschutzübereinkommen ist von der Schweiz genehmigt und ratifiziert worden und am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Für das hier massgebende zweite Land Polen ist das Abkommen am 1. November 2010 in Kraft getreten.
2.3
2.3.1. 2.3.1.1. Nach der Grundregel des Haager Kindesschutzübereinkommens sollten Schutzmassnahmen in Bezug auf Kinder von den Verwaltungsbehörden oder Gerichten des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, getroffen werden (Art 5 Abs. 1 HKsÜ). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Von diesem Grundsatz ausgenommen ist einzig das widerrechtliche Verbringen oder Zurückbehalten des Kindes in einem neuen Vertragsstaat gemäss Art. 7 HKsÜ (vgl. LAGARDE, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern, Rz. 38, abrufbar auf der Website der Haager Konferenz www.hcch.net).
2.3.1.2
Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von einem Vertragsstaat in einen anderen zu einem Zeitpunkt wechselt, in dem die Behörden des ersten Vertragsstaats mit einem Antrag auf eine Schutzmassnahme befasst sind, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori nicht, so dass die Zuständigkeit auf die Behörden des Vertragsstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes übergeht (vgl. LAGARDE, a.a.O., Rz. 42 sowie BGE 142 III 1 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ist in einem anderen Vertragsstaat ein Antrag der Eltern des Kindes auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes jedoch diese Behörde ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmassnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen (Art. 8 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 HKsÜ). Die ersuchte Behörde kann die Zuständigkeit anstelle der am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Behörde übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 8 Abs. 4 HKsÜ).
2.3.1.3
Unbeschadet der genannten Zuständigkeitsregeln (vgl. Art. 5 bis 9 HKsÜ) können die Behörden eines Vertragsstaates in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, unter bestimmten Voraussetzungen Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen (Art. 10 HKsÜ). Bei dieser Zuständigkeit handelt es sich um eine konkurrierende und nicht um eine ausschliessliche. Mit anderen Worten schliesst die Zuständigkeit des eherechtlichen Gerichts (Art. 10 HKsÜ) die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5 HKsÜ) nicht aus, sondern ergänzt diese (vgl. LAGARDE, a.a.O., Rz. 63). Zwar gilt auch in Fällen mit internationalem Bezug der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens, allerdings unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Durch die Verabschiedung der obengenannten Zuständigkeitsregeln hat die internationale Rechtsgemeinschaft die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in der Regel besser in der Lage ist, die notwendigen Beweise zu erheben und sich von der Situation bzw. dem Umfeld des Kindes ein persönliches Bild zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2).
2.3.1.4
Wie mit Zuständigkeitskonflikten, welche aufgrund der konkurrierenden Zuständigkeiten unter anderem in Scheidungsverfahren entstehen können, umzugehen ist, regelt Art. 13 HKsÜ. Demzufolge darf die nach Art. 5 bis 10 HKsÜ zuständige Behörde über den vor ihr anhängigen Antrag auf
Schutzmassnahmen nicht entscheiden, wenn entsprechende Massnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach Art. 5 bis 10 HKsÜ zuständig waren, und über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Wenn z. B. ein Scheidungsverfahren anhängig ist und das Scheidungsgericht ersucht worden ist, über das Sorgerecht des Kindes zu entscheiden, müsste die Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, der ein gleicher Antrag von einem der Eltern unterbreitet wurde, davon absehen, über diesen Antrag zu entscheiden. Wenn aber in der gleichen Lage die Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gebeten wird, eine Kindesschutzmassnahme zu treffen, kann diese Behörde in der Sache entscheiden, nachdem sie festgestellt hat, dass vor dem Scheidungsgericht ein ähnlicher Antrag nicht anhängig ist (LAGARDE, a.a.O., Rz. 63 und 79).
2.3.2
Die Mutter begab sich am 23. März 2022 mit den Betroffenen in die Schweiz; seit dem tt.mm.2022 sind sie im Bezirk Baden angemeldet (vgl. Entscheide vom 25. August 2022 in XKL.2022.1 sowie Entscheide vom 8. Mai 2023 in KEMN.2023.372/373). Da das Verbringen der Betroffenen in die Schweiz nicht widerrechtlich war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_678/2022 vom 23. September 2022), richtet sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen. In Polen ist zwar nach wie vor das Scheidungsverfahren der Eltern hängig. Das Scheidungsgericht in Polen hat jedoch seine parallele Zuständigkeit gemäss Art. 10 HKsÜ für die Regelung der Kinderbelange als nicht dem Kindeswohl entsprechend verneint (vgl. Beschluss der vorsitzenden Richterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 18. April 2024 in Beilage 1 zur Eingabe der Mutter vom 16. Juli 2024 in OF.2024.139).
2.3.3
Zusammengefasst sind die Schweizer Behörden spätestens seit dem Zeitpunkt in dem feststand, dass die Verbringung der Betroffenen in die Schweiz nicht widerrechtlich war, für die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Betroffenen grundsätzlich ordentlich zuständig (Art. 5 HKsÜ). Mit Beschluss der vorsitzenden Richterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 18. April 2024 (Beilage 1 zur Eingabe der Mutter vom 16. Juli 2024 in OF.2024.139) fiel die konkurrierende Zuständigkeit des Scheidungsgerichts im Bereich der Entscheidung über die elterliche Sorge, den Aufenthaltsort, den Umgang und Lebensunterhalt der Betroffenen sowie den Antrag auf die Sicherung des Umgangs mit den Betroffenen dahin (Art. 10 i.V.m. Art. 13 HKsÜ), womit die Schweizer Behörden seither für sämtliche Schutzmassnahmen i.S. des Haager Kindesschutzübereinkommens ausschliesslich zuständig sind.
2.4
2.4.1. Zur sachlichen Zuständigkeit gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die KESB am Wohnsitz des Kindes für Anordnungen betreffend den persönlichen Verkehr sowie Kindesschutzmassnahmen zuständig ist, wenn das ausländische Scheidungsgericht keine Regelung über die Kinderbelange getroffen hat und die Ausnahmeregeln i.S.v. Art. 275 Abs. 2 ZGB, Art. 315a Abs. 1 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO, wonach das Scheidungs-, Eheschutz- oder Unterhaltsgericht für die Regelung der Kinderbelange zuständig ist, nicht zur Anwendung kommt (d.h. insbesondere keine Partei ein Verfahren auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils angehoben hat, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2 f.).
2.4.2
Nachdem das eherechtliche Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2024.170) im Nachgang zum angefochtenen Wiedererwägungsentscheid infolge Rückzug des Gesuchs abgeschrieben wurde, ist (soweit bekannt) aktuell kein eherechtliches Gericht mit der Beurteilung der Kinderbelange der Betroffenen befasst. Weiter haben die Parteien (soweit bekannt) auch kein Verfahren betreffend Kinderunterhalt beim Familiengericht als Zivilgericht angehoben. In solch einer Konstellation ist gemäss der obenstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Familiengericht Baden als KESB zur Abänderung bestehender Besuchsrechtsregelungen sachlich zuständig.
2.5
Aufgrund des Dargelegten ist das Familiengericht Baden als KESB aktuell für die Beurteilung des Begehrens um Abänderung des Besuchsrechts örtlich und sachlich zuständig, wobei unklar ist, ob die sachliche Zuständigkeit in Zukunft in Folge der Anhebung einer Unterhaltsklage, eines Eheschutzgesuchs oder einer Klage auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils auf das Familiengericht als Zivilgericht übergehen wird.
3.
3.1
Das Familiengericht Baden als KESB qualifizierte seine Zuständigkeit bisher als Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB, welche lediglich Eingriffe vorsorglicher Natur beinhalte und umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörde voraussetze (vgl. E. 1.2 der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide). Mit anderen Worten ging das Familiengericht Baden als KESB davon aus, dass die Kinderbelange im Nachgang zu den getroffenen Entscheiden vom ordentlich zuständigen Ehegericht geregelt würden (vgl. Dispositivziffer 1 der Entscheide vom 25. Oktober 2022 [KEMN.2022.1079/1080] sowie Dispositivziffer 1.2. der Entscheide vom 26. März 2024 bzw. der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide [KEMN.2023.2142/2143]). Nachdem jedoch aktuell kein eherechtliches Verfahren mehr hängig ist, kann nicht mehr von diesem Szenario ausgegangen werden. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist im nächsten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Verfahren KEMN.2023.2142/2143 den gesetzlichen Anforderungen an ein Kindesschutzverfahren genügen.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörden in erster Linie dazu, die Parteien im Rahmen des Verfahrens gebührend anzuhören. Den Parteien ist daher die Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung zu äussern, auch wenn sie sich zu den betreffenden streitigen Tatsachen bereits in ihren Rechtschriften geäussert haben (STAEHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2024, § 10 N. 53). Als Teilbereich des rechtlichen Gehörs nominiert Art. 447 ZGB das (über den verfassungsrechtlichen Minimalstandard gemäss Art. 29 BV hinausgehende) Recht auf eine persönliche (d.h. mündliche Anhörung) in Verfahren des Erwachsenenschutzes. In Verfahren des Kindesschutzes sind die Eltern nach Massgabe von Art. 447 ZGB anzuhören, soweit sie als vom Entscheid betroffene Person einzustufen sind (MARANTA, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 1 f. zu Art. 447 ZGB). Aus der Verpflichtung der Behörden, die erheblichen Vorbringen der Parteien zu hören und bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, folgt weiter die Verpflichtung, die Entscheide zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörden in erster Linie dazu, die Parteien im Rahmen des Verfahrens gebührend anzuhören. Den Parteien ist daher die Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung zu äussern, auch wenn sie sich zu den betreffenden streitigen Tatsachen bereits in ihren Rechtschriften geäussert haben (STAEHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2024, § 10 N. 53). Als Teilbereich des rechtlichen Gehörs nominiert Art. 447 ZGB das (über den verfassungsrechtlichen Minimalstandard gemäss Art. 29 BV hinausgehende) Recht auf eine persönliche (d.h. mündliche Anhörung) in Verfahren des Erwachsenenschutzes. In Verfahren des Kindesschutzes sind die Eltern nach Massgabe von Art. 447 ZGB anzuhören, soweit sie als vom Entscheid betroffene Person einzustufen sind (MARANTA, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 1 f. zu Art. 447 ZGB). Aus der Verpflichtung der Behörden, die erheblichen Vorbringen der Parteien zu hören und bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, folgt weiter die Verpflichtung, die Entscheide zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2.2. Vor Erlass der ursprünglichen Entscheide am 26. März 2024 beschränkte sich die Sachverhaltsabklärung des Familiengerichts Baden als KESB darauf, eine Stellungnahme der Beiständin einzuholen (vgl. act. 5 ff. in KEMN.2023.2142). Den Parteien wurde diese Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. 8 in KEMN.2023.2142) erst zusammen mit den Entscheiddispositiven vom 26. März 2024 zugestellt (vgl. act. 15 in KEMN.2023.2142), womit sie keine Gelegenheit hatten, vorgängig zum Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärung Stellung zu nehmen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt besonders schwer, da den Parteien bereits die Verfügung, mit welcher die Beiständin zur Erstattung der Stellungnahme aufgefordert wurde, nicht zugestellt worden ist (vgl. act. 5 ff. in KEMN.2023.2142). Mit anderen Worten war den Parteien noch nicht einmal bekannt, dass der Sachverhalt durch das Familiengericht als KESB abgeklärt wird, vielmehr erhielten sie sofort die Entscheide.
Weiter wurden die Eltern als von den Entscheiden betroffene Personen in den vorinstanzlichen Verfahren nicht persönlich angehört. Zwar wurde in den Verfahren davor, welche ebenfalls die Beurteilung des Besuchsrechts zum Gegenstand hatten, eine Anhörung durchgeführt (Anhörung vom 20. Oktober 2022 [KEMN.2022.1079/1080] sowie Anhörung vom 30. März 2023 [KEMN.2022.2453/2454]), die letzte Anhörung lag jedoch im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheide (26. März 2024) bereits ein Jahr bzw. im Zeitpunkt der Wiedererwägungsentscheide (12. Februar 2025) knapp zwei Jahre zurück. Insbesondere angesichts dessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung ohne ausführliche Begründung in Form einer E-Mail eingegangen ist (vgl. act. 1 in KEMN.2023.2142) und die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, wäre es zwingend notwendig gewesen, die Parteien (persönlich) anzuhören.
Schliesslich erhielten die Parteien rund neun Monate nach Eingang des sinngemässen Begründungsbegehrens des Beschwerdeführers wiederum unvermittelt die angefochtenen begründeten Wiedererwägungsentscheide zugestellt. Begründet wird die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Besuchsbegleitung mit einer "latenten Entführungsgefahr" des Beschwerdeführers gegenüber den Betroffenen (E. 2.3 der angefochtenen Wiederwägungsentscheide). Im Rahmen der Wiedererwägung wird auf den Vorfall vom 6. April 2024, bei dem "viel eher von einem missglückten Entführungsversuch auszugehen [sei], als dass der Vater, in der Annahme, er könne seine Kinder auch mal unbegleitet besuchen, spontan in der Nähe des Wohnortes der beiden Kinder erschienen [sei]" (E. 3.2 f.). Diese Begründung verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise. So handelt es sich insofern um eine nachgeschobene Begründung, als dass sich das Ereignis nach Erlass der ersten Entscheide (26. März 2024) zugetragen hat. Da zwischen der Zustellung des Begründungsantrags des Beschwerdeführers an die Mutter sowie die Beiständin zur Kenntnis (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2024, act. 49 in KEMN.2023.2142) und dem Erlass der Wiedererwägungsentscheide (12. Februar 2025) soweit in den Akten ersichtlich keine Verfahrensschritte veranlasst wurden, hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich im Kindesschutzverfahren zum schwerwiegenden Vorwurf des Entführungsversuchs bzw. den sich daraus potenziell ergebenden Konsequenzen für sein Besuchsrecht zu äussern. Gemäss den angefochtenen Wiedererwägungsentscheiden teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem Familiengericht als KESB mit Schreiben vom 8. April 2024 mit, dass eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Entführung (eventualiter versuchter Entziehung Minderjähriger) zum Nachteil von D._____ geführt werde (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. III/4.1 sowie E. 3.2 der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide). Die Parteien wurden über dieses Schreiben sowie den darauffolgenden Austausch von Verfahrensakten zwischen dem Familiengericht als KESB und den Strafbehörden (vgl.
Aktenzusammenzug Ziff. III/4.2 bis 7 der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide ) soweit ersichtlich weder informiert, noch wurden die Dokumente in den Dossiers der vorinstanzlichen Verfahren (KEMN.2142/2143) abgelegt. Soweit ersichtlich wurden die Akten der Staatsanwaltschaft stattdessen im KE-Dossier von C._____ (KE.2022.626) bei den Eingaben, die keinem Subverfahren zugeordnet werden können, aufbewahrt. Zusammengefasst konnten die Parteien nicht wissen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe einen Einfluss auf die Entscheide betreffend das Besuchsrecht haben könnten. Aufgrund des fehlenden Wissens über den Aktenbeizug, der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme sowie der fehlenden Anhörung hatten sie keine Gelegenheit, sich zum den Wiedererwägungsentscheiden zu Grunde gelegten Sachverhalt zu äussern. Da Strafverfahren und Kindeschutzverfahren insbesondere unterschiedliche Zwecke und Konsequenzen haben (vgl. hierzu GEISER, Was ist die Wahrheit bei hochstreitigen Familienkonflikten? Vorgehen bei mehreren Verfahren zum gleichen Sachverhalt, SJZ 22/2023, S. 1132 ff.), wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Familiengericht als KESB auch nicht durch seine in der Begründung der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide erwähnte Einvernahme als beschuldigte Person (vgl. E. 3.2) gewährt.
3.2.3. Zusammengefasst stellt die gänzlich fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich vor Erlass der in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheide zu äussern, eine schwerwiegende Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar.
3.3. 3.3.1. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2), sind formeller Natur. Das bedeutet, dass sie den Parteien unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zustehen. Die (unrechtmässige) Nichtgewährung einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiellrechtlichen Beurteilung zur Verfassungswidrigkeit des aus dem Verfahren hervorgehenden Entscheides. Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung hängen zum einen von der Art der Verfahrensgarantie und zum andern von der Schwere der Verletzung ab. In der Regel führen Verletzungen der Verfahrensrechte – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der nachträglichen Korrektur im Rechtsmittelverfahren ("Heilung") – zur Aufhebung des Rechtsanwendungsaktes, gravierende Verletzungen ziehen gar dessen Nichtigkeit nach sich (WALD-MANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV).
3.3.2. Vorliegend fällt eine nachträgliche Korrektur im Rechtsmittelverfahren ausser Betracht. Die von der Beiständin (als einzige Sachverhaltsabklärung)
eingeholte Stellungnahme ist bereits mehr als anderthalb Jahre alt und somit veraltet. Daher erscheint es nicht sinnvoll, dass die Parteien sich nachträglich zu dieser äussern. Vielmehr muss der Sachverhalt neu abgeklärt werden. Hierzu erscheint es unter anderem notwendig, bei der Beiständin einen aktuellen Bericht einzuholen und die Akten des Strafverfahrens (formell korrekt) beizuziehen. Angesichts des Alters von C._____ gilt es zudem die Durchführung einer Kinderanhörung zu prüfen. Schliesslich ist den Eltern das rechtliche Gehör zum Beweisergebnis zu gewähren.
Zusammengefasst braucht es insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich aufgrund des Wegfallens der Zuständigkeit der Ehegerichte nicht mehr um Verfahren vorsorglicher Natur handelt, eingehende Abklärungen, was nicht Aufgabe der zweiten Instanz sein kann. Eine erstmalig durchgeführte Sachverhaltsabklärung durch die zweite Instanz liegt im Weiteren auch nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit der Beschwerdeführung genommen würde. Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 sowie KEMN.2023.2143 ergangenen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 sind folglich von Amtes wegen aufzuheben. Das Familiengericht Baden als KESB ist anzuweisen, neu als ordentlich zuständige Kindeschutzbehörde ein Verfahren durchzuführen und über den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Besuchsbegleitung zu entscheiden.
3.4. Da die mit Beschwerde vom 22. April 2025 angefochten Wiedererwägungsentscheide von Amtes wegen aufzuheben sind, sind die Beschwerden gegenstandslos geworden.
4.
4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf die groben Verfahrensfehler der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und allfällige Parteientschädigungen sind aus der Staatskasse zu entrichten (vgl. BGE 138 III 471 E. 7). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden.
4.2. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt oder entschädigungsfähige Aufwände i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Das Honorar des Rechtsvertreters der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Die Grundentschädigung (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) für die bisher
unterdurchschnittlich aufwändigen Kindesschutzverfahren ist auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um Fr. 400.00 zu kürzen. Da die Mutter in den vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) nicht einschlägig. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 48.00) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 133.50) ergibt sich für den Rechtsvertreter der Mutter für das obergerichtliche Verfahren somit eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'781.50.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 sowie KEMN.2023.2143 ergangenen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 werden von Amtes wegen aufgehoben.
2.
Das Familiengericht Baden als KESB wird angewiesen im Sinne der obigen Erwägung 3.3.2 zu verfahren.
3.
Die Beschwerden werden als gegenstandslos von der Verfahrenskontrolle abgeschrieben.
4.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
5.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Mutter ihre gerichtlich auf Fr. 1'781.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.