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Entscheid

XBE.2025.45

XBE.2025.45 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-10-27

27. Oktober 2025Deutsch28 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.45 (KEMN.2024.460 + 461) Entscheid vom 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten du...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.45 (KEMN.2024.460 + 461)

Entscheid vom 27. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, […]

Betroffene B._____, Person 1 […]

Betroffene C._____, Person 2 […]

Vater D._____, […] vertreten durch MLaw Cécile Pelet, Rechtsanwältin, […]

Beiständin E._____, […]

Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 24. Dezember 2024 gegenstand

Betreff Anpassung bzw. Änderung einer Massnahme / Regelung des persönlichen Verkehrs

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D._____ (nachfolgend: Vater) sind die verheirateten, getrenntlebenden Eltern der Zwillinge B._____ und C._____ (nachfolgend: Betroffene 1 und 2), geboren am tt.mm.2019. Die Kinder leben unter der Obhut des Vaters.

1.2. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 (KEMN.2023.310/311) errichtete das Familiengericht Zurzach für die Betroffenen eine Beistandschaft. Der Beistand wurde unter anderem damit beauftragt, eine Besuchsbegleitung bei der Beschwerdeführerin aufzugleisen.

1.3. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 (KEMN.2023.379/380) erteilte das Familiengericht Zurzach der Beschwerdeführerin die Weisung, eine suchtspezifische, abstinenzorientierte Therapie aufzugleisen und in Anspruch zu nehmen und die Anmeldung und Teilnahme zu belegen. Im Weiteren wurde sie aufgefordert, dem Beistand oder einer von diesem delegierten Person einmal wöchentlich einen Abstinenznachweis vorzulegen. Die Besuchskontakte sollten in der Folge unbegleitet stattfinden, jedoch von den Abstinenznachweisen abhängig sein.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 an das Familiengericht Zurzach beantragte der Beistand der Betroffenen die Sistierung des Besuchsrechts (act. 2 f. in KEKV.2024.44).

2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 beantragte der Vater (act. 12 ff. in KEMN.2024.461):

"- Es sei das Besuchsrecht der Kindsmutter zu B._____ und C._____ per sofort zu sistieren, bis die Kindsmutter den Nachweis einer erfolgreichen und nachhaltigen Suchtbehandlung erbringen kann.

- Die Kindsmutter sei die Weisung zu erteilen, sich in eine stationäre qualifizierte Entzugsbehandlung zu begeben.

- Die Aufgaben des Beistandes sind entsprechend den neuen Kindesschutzmassnahmen anzupassen."

2.3. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, der Antrag des Beistands auf Sistierung des Besuchsrechts sei abzuweisen (act. 12 ff. in KEKV.2024.44).

2.4. Mit Schreiben vom 12. November 2024 stellte die Fachrichterin den Eltern die Anordnung von begleiteten Besuchskontakten einmal pro Monat in Aussicht (act. 26 in KEKV.2024.44).

2.5. Mit Stellungnahme vom 20. November 2024 hielt der Vater an seinen Anträgen fest (act. 28 ff. in KEKV.2024.44).

2.6. Mit Stellungnahme vom 24. November 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Durchführung einer Verhandlung und die Befragung von H._____, Fachperson Suchtberatung, als Zeugen (act. 34 ff. in KEKV.2024.44).

2.7. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2024 erkannte das Familiengericht Zurzach (KEMN.2024.460/461; KEKV.2024.43/44):

" 1. Das mit Entscheid vom 28. April 2022 in Ziff. 3 (SF.2022.5) bzw. im Entscheid des Obergerichts vom 22. August 2022 in Ziff. 1.1 (ZSU.2022.125) geregelte Besuchsrecht wird wie folgt angepasst (weggefallen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt):

Die Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Söhne einmal pro Monat Besuchskontakte mit den gemeinsamen Söhnen zu haben wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: (bspw. Mittwochnachmittag).

Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; jeden Mittwochnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl: 1. und 2. Januar; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; 24., 30. Und 31. Dezember; in Jahren mit ungerader Jahreszahl: Karfreitag bis Ostermontag; 4. Juni (Geburtstag); 25. und 26. Dezember Die Besuche haben jeweils in Begleitung einer geeigneten, von der Beistandsperson zu bestimmenden, Drittperson/Fachperson zu erfolgen.

Zudem ist Gesuchsgegnerin berechtigt, jährlich 4 Wochen Ferien mit den Söhnen zu verbringen.

2.

An der mit Entscheid vom 28. Mai 2024 erteilten Weisung an die Kindsmutter wird weiterhin festgehalten. Es wird daran erinnert, dass die Kindsmutter dem Familiengericht eine Bestätigung der wahrgenommenen Sitzungen per 31. Dezember 2024 und per 30. Juni 2025 einzureichen hat.

3.

Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (weggefallen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt):

f) Die persönliche, gesundheitliche und soziale Entwicklung der Betroffenen zu überwachen; g) Aufgleisen einer Besuchsbegleitung für die Kontakte der Kindsmutter einmal pro Monat (inkl. Sicherstellen der Finanzierung); h) die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts und in Bezug auf ihre Elternschaft zu beraten und die Interessen der Betroffenen zu vertreten; i) Kontrolle der wöchentlich erbrachten Abstinenznachweise der Kindsmutter sowie Intervention im Falle eines Rückfalls, sofern notwendig durch eine delegierte Person; j) den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

[…]"

2.8. Mit Beschluss vom 31. Januar 2025 entzog das Familiengericht Zurzach einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Dezember 2024 die aufschiebende Wirkung (KEMN.2024.460/461; KEKV.2024.43/44). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

2.9. Gegen den ihr am 16. April 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 24. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen:

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach, Familiengericht, vom

24.12.2024 sei vollständig aufzuheben.

2.

Es sei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre beiden Kinder B._____ und C._____ ein unbegleitetes Kontaktrecht einzuräumen, wie es vom Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid vom 22.08.2022 (Ziff. 1.1/3.2) festgelegt worden ist.

3.

Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates bzw. der Gegenpartei."

2.10. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

2.11. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 beantragte der Vater die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet in prozessualer Hinsicht, dass die Vorinstanz entgegen ihren Anträgen keine Verhandlung durchgeführt, die Eltern nicht persönlich angehört und H._____ nicht als Zeugen angehört habe. Damit habe sie gegen Art. 297 Abs. 1 ZPO verstossen, gemäss welchem das Gericht die Eltern persönlich anhöre, wenn Anordnungen über ein Kind zu treffen seien. Auch Art. 30 BV verlange für Zivilklagen eine gerichtliche Beurteilung, die auch eine Gerichtsverhandlung umfasse. Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK gehe in gleicher Weise der Anspruch einer betroffenen Person hervor, in einer zivilrechtlichen Angelegenheit vor einem gerichtlichen Entscheid persönlich angehört zu werden (Beschwerde Ziff. II, 2).

2.2. 2.2.1. Auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sind gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Nur soweit das ZGB keine Regelung enthält, kommt nach Art. 450f ZGB kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung, wobei § 25 Abs. 1 EG ZGB auf das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO verweist. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Massnahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Persönliche Anhörung meint dabei mündliche Anhörung. Anzuhören sind grundsätzlich auch die Eltern eines von der Massnahme betroffenen Kindes. Unverhältnismässig ist die persönliche Anhörung dort, wo sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die mit ihr verfolgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Dies ist namentlich der Fall, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht entscheidend ankommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.2.1. mit Hinweisen). Mit Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB besteht somit eine bundesrechtliche Regelung dazu, inwiefern die Eltern im Kindesschutzverfahren anzuhören sind, weshalb Art. 297 Abs. 1 ZPO, der die persönliche Anhörung der Eltern in familiengerichtlichen Verfahren regelt, in Kindesschutzverfahren nicht zur Anwendung kommt.

2.2.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in zivilrechtlichen Streitigkeiten Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Die Parteien können explizit oder stillschweigend auf eine öffentliche Verhandlung verzichten. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sieht sodann Ausnahmen vom Grundsatz des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung vor, insbesondere den "Schutz des Privatlebens der Prozessparteien". Familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder gegenüberstehen, fallen grundsätzlich in diese Kategorie. Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und ein Privater, wie dies bei einer Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den "Schutz des Privatlebens" ausgeschlossen werden; der Ausschluss bedarf einer besonderen Begründung (BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Ob ein solch besonderer Grund gegeben ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei der vorzunehmenden Gewichtung und Abwägung der massgebenden Umstände steht dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 III

442 E. 2.6). Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung. Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit indes ausnahmsweise zulässig, fällt die Kontrollmöglichkeit und damit die darin gründende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dahin (BGE 142 I 188 E. 3.2.1). Eine abstrakte Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. ein abstrakter Anspruch einer Partei, sich persönlich äussern zu dürfen, ergibt sich aus dem in Art. 6 Ziff.

1 EMRK enthaltenen Äusserungsrecht nicht (BGE 142 I 188 E. 3). Auf dem Anspruch auf ein "faires Verfahren" gründet die Pflicht des Gerichts, die Partei persönlich und mündlich anzuhören, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGE 142 I 188 E. 3.3.).

2.2.3. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss (BGE 146 I 30 E. 2.1 mit Hinweis).

2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 24. November 2024, S. 2 (act. 27 in KEMN.2024.461) explizit eine Verhandlung beantragt. Es liegt somit kein Verzicht auf eine Verhandlung vor.

Das Verfahren betrifft einerseits die Regelung des Besuchsrechts bzw. die Ausgestaltung der Betreuungsregelung für die Kinder zwischen den Eltern. Mit der Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts und dem damit verbundenen Auftrag an den Beistand der Kinder trifft die Kindesschutzbehörde aber hoheitlich eine Kindesschutzmassnahme zur Abwendung einer Gefährdung (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 25 zu Art. 273 ZGB). Es liegt damit mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne vor und der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf einer besonderen Begründung.

2.3.2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob und inwiefern der Kontakt der Beschwerdeführerin zu den Kindern aufgrund der – auch gutachterlich bestätigten (vgl. act. 63 ff. in KEMN.2023.380) – Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt werden muss. Die Beschwerdeführerin

wurde von der jeweiligen Besuchsbegleiterin bei mindestens drei vereinbarten Besuchsterminen so stark alkoholisiert angetroffen, dass sie keine adäquate und gefahrlose Betreuung der Kinder hätte gewährleisten können (vgl. E-Mail vom 30. Juli 2024 zum Besuch vom 24. Juli 2024, Bericht vom 28. Juli 2024 zum Besuch vom 10. April 2024 und E-Mail vom 25. September 2024 zum Besuch vom 11. September 2024, KEMN.2024.461, act. 4 ff.). Das Verfahren beschlägt damit die Suchtkrankheit der Beschwerdeführerin mit schweren sozialen Auswirkungen, insbesondere auch auf die Kinder, wenn sie mit der Beschwerdeführerin in schwer alkoholisiertem Zustand in Kontakt geraten (vgl. dazu das E-Mail vom 30. Juli 2024 zum Besuch vom 24. Juli 2024; bei den anderen beiden Terminen verhinderte die jeweilige Besuchsbegleiterin aufgrund des Zustands der Beschwerdeführerin den Kontakt). Eine öffentliche Verhandlung betreffend diese Vorfälle, welche sowohl den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch dessen Auswirkungen auf die Kontakte zu ihren Kindern zentral betreffen, würde massiv in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz kommt zudem eine andere Bedeutung zu als etwa im Strafverfahren (BGE 144 III 442 E. 2.6). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit die Interessen der Beteiligten an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen, zumal auch die Beschwerdeführerin sich nicht darauf beruft, dass in diesem Verfahren die öffentliche Kontrolle der Justiz eine Verhandlung erfordern würde.

2.4. Sowohl in Bezug auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB als auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist massgeblich, ob es beim angefochtenen Entscheid entscheidend gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz einen persönlichen Eindruck der Beteiligten gemacht hätte (vgl. oben E. 2.2.1 und 2.2.2.).

Die Vorinstanz beschäftigte sich mit der Suchterkrankung der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, die Kinder im Rahmen ihres Besuchsrechts adäquat zu betreuen, bereits in mehreren vorhergehenden Verfahren ab Ende 2022 (erstmals in KEMN.2022.371/372), d.h. in den zwei Jahren vor dem angefochtenen Entscheid. Die auch am angefochtenen Entscheid beteiligte Fachrichterin I._____ hörte die Beschwerdeführerin dabei drei Mal persönlich an, am 30. März 2023 (act. 35 ff. in KEMN.2022.372), am 25. September 2023 (act. 23 ff. in KEMN.2023.311) und am 23. Mai 2024 (act. 29 ff. in KEMN.2023.380). Das Gutachten über die Beschwerdeführerin hat ergeben, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, ihre beiden Kinder zu betreuen und zu pflegen, aber lediglich bei Alkoholabstinenz (act. 63 in KEMN.2023.380). Selbst wenn die Beschwerdeführerin an einer mündlichen Verhandlung vor Vorinstanz einen guten Eindruck hinterlassen hätte, hätte dies für den Entscheid der Vorinstanz keine entscheidende Bedeutung haben können, denn einerseits ist ihre Erziehungsfähigkeit in nüchternem Zustand unbestritten, andererseits ist aufgrund der aktenkundigen Berichte nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz allen Bemühungen unter anderem der Vorinstanz, des Beistands und der Besuchsbegleiterinnen mindestens an drei Besuchsterminen offensichtlich stark alkoholisiert gewesen ist. Es war damit, auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik bereits drei Mal persönlich gegenüber Fachrichterin I._____ hat äussern können, für den vorinstanzlichen Entscheid nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz nochmals einen persönlichen Eindruck der Parteien hätte machen müssen. Es war nicht unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat.

2.5. 2.5.1. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz die Befragung ihres Suchtberaters H._____ als Zeugen beantragt. Die Vorinstanz hat diese Zeugenbefragung nicht vorgenommen. Die Frage, ob sie damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, kann offenbleiben.

2.5.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.5.3. Das Obergericht kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen frei überprüfen. H._____ hat sich mit der als Beschwerdebeilage 6 eingereichten Behandlungsbestätigung vom 24. Mai 2025 ausführlich schriftlich geäussert. Inwiefern eine Befragung als Zeuge weitere relevante Informationen generieren könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt. Mit der Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen von H._____ (vgl. unten E. 3.5.2 und 3.5.4) kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin damit als geheilt gelten.

3.

3.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin zu Recht auf einen monatlichen begleiteten Besuchskontakt eingeschränkt hat.

3.2. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es stellt lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein ganzes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.).

3.3. Die Vorinstanz führte mit dem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, gemäss dem Gutachten von Dr. med. K._____ vom 8. April 2024 leide die Beschwerdeführerin an einer Alkoholabhängigkeit, wobei der Konsum seit Ende 2023 / Anfang 2024 zurückgegangen sei, jedoch eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich in der Lage, ihre Kinder zu betreuen und zu pflegen, dies aber nur bei nachgewiesener Abstinenz von Alkohol. Eine unbegleitete Betreuung sei nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin eine abstinenzorientierte, suchtspezifische Therapie mache und Abstinenznachweise vorlegen könne. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Gutachten weder nachgewiesen, eine Therapie besucht zu haben, noch habe sie regelmässige Abstinenzkontrollen absolviert. Während die Besuchskontakte im Februar und März 2024 noch unproblematisch verlaufen seien, habe im April nur noch ein vereinbarter Besuchskontakt stattfinden können, da die Beschwerdeführerin beim zweiten geplanten Termin stark alkoholisiert gewesen sei. Beim Hausbesuch vom 24. Juli 2024 sei die Beschwerdeführerin alkoholisiert an ihrem Wohnort angetroffen worden und habe keinen Abstinenznachweis erbringen können. Auch der geplante Termin vom 11. September 2024 habe aufgrund des stark alkoholisierten Zustands der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können. Den Berichten zu den gescheiterten Besuchsterminen sei zu entnehmen, dass der alkoholisierte Zustand der Beschwerdeführerin eine eindeutige und erhebliche Gefährdung des Wohls der Betroffenen darstelle. Trotz dieser Umstände bestehe eine enge Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen, so dass eine gänzliche Verweigerung des Kontaktrechts nicht angezeigt erscheine. Der reduzierte Kontakt werde Luft für alle Beteiligten schaffen und der Beschwerdeführerin ermöglichen, ihren Fokus auf die Therapie und die Abstinenz zu legen. Es erscheine angemessen, die Kontakte auf monatliche begleitete Begegnungen zu beschränken. An der mit Entscheid vom 28. Mai 2024 erteilten Weisung an die Beschwerdeführerin, eine suchtspezifische, abstinenzorientierte Therapie in Anspruch zu nehmen sowie wöchentliche Abstinenznachweise einzureichen, sei festzuhalten.

3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde sinngemäss, dass es nach dem Gutachten von Dr. med. K._____, mit welchem ihre Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde, zu einem Rückfall gekommen sei. Die Vorinstanz stütze sich auf unfundierte Aussagen des Kindsvaters und des Beistands vom Hörensagen. Ob der behauptete Alkoholkonsum in der Zeit nach der Begutachtung als gefährlicher Rückfall zu taxieren sei, sei von keiner Seite fachlich fundiert geprüft bzw. bestätigt worden (Beschwerde Ziff. II, 3a).

3.4.2. Diese Kritik am angefochtenen Entscheid geht fehl: Die mehrfach vorgefallene, starke, kindswohlgefährdende Alkoholisierung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Berichten der jeweiligen Besuchsbegleiterin, welche den Zustand der Beschwerdeführerin jeweils selber erlebt haben. Die Schilderungen zu den Besuchsterminen vom 24. Juli 2024 und 11. September 2024 sind dabei detailliert und belegen eindrücklich, dass die Kinder bei einem unbegleiteten Kontakt mit der Beschwerdeführerin an diesen Terminen aufgrund ihrer Alkoholisierung erheblich gefährdet gewesen wären (vgl. E-Mail vom 30. Juli 2024 zum Besuch vom 24. Juli 2024, Bericht vom 28. Juli 2024 zum Besuch vom 10. April 2024 und E-Mail vom 25. September 2024 zum Besuch vom 11. September 2024, act. 4 ff. in KEMN.2024.461).

3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie hole sich seit Jahren Hilfe bei der Suchtberatung. Sodann habe sie sich in Q._____ Mitte Februar 2025 ein Disulfiram-Implantat einpflanzen lassen. Dies habe die Wirkung einer permanenten Antabus-Einnahme, die nicht unterbrochen werden könne. Damit werde jeglicher Alkoholkonsum praktisch unmöglich bzw. er hätte schwerwiegende körperliche Auswirkungen zur Folge (Beschwerde Ziff. II, 3b).

3.5.2. Die Beschwerdeführerin hat eine Behandlungsbestätigung der Fachperson Suchtberatung, H._____, vom 14. Mai 2025 (Beschwerdebeilage 6) eingereicht. Gemäss dieser nimmt die Beschwerdeführerin seit 4. Juli 2022 eine regelmässige Beratung in Anspruch. Neben dem Verdacht einer Alkohol-Abhängigkeitserkrankung habe der Fokus stark in der psychosozialen Unterstützung und Begleitung der aktuellen Lebenssituation und dem Umgang mit der Trennungssituation zu ihren Kindern gelegen. Durch die fehlende Kooperation des Kindsvaters im Rahmen der Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten sowie "die dürftige Informationspflicht über zentrale Themen regelmässig zu informieren", sei die Beschwerdeführerin in eine massive Lebenskrise mit traumatischen Episoden geraten, die sich sehr stark auf ihre gesundheitliche Situation und Existenz (beruflich und finanziell) ausgewirkt hätten. Alkohol sei zeitweise eine Entlastungsmöglichkeit gewesen, um sich von der Welt zu schützen, was zum punktuellen phasenweisen Missbrauch geführt habe. Konsumereignisse hätten gemäss der Beschwerdeführerin nie im Beisein der Kinder stattgefunden. Im Gegenteil hätten die Kontakte mit ihren Kindern der Beschwerdeführerin Sinn und Kraft gegeben, um ihre mütterliche Rolle auszufüllen und aktiv die Beziehung zu ihren Kindern zu pflegen. Durch das Disulfiram-Implantat sei mittlerweile eine vollumfängliche Abstinenzsicherung gegeben. Aus Sicht des Kindeswohls seien keine Gründe ersichtlich für die weitere Aufrechterhaltung von eingrenzenden Massnahmen der Besuchsregelung aufgrund eines möglichen Missbrauchs von Alkohol. Die therapeutische Auseinandersetzung, die Therapie mit Disulfiram, sowie die stabile private Situation wiesen klare Schutzfaktoren auf.

3.5.3. Die Beschwerdeführerin hat weiter eine ärztliche Bescheinigung der polnischen Klinik zur Einsetzung des Disulfiram-Implantats am 15. Februar 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 3). Dies wurde auch bestätigt durch ein ärztliches Attest von prakt. med. L._____ vom 21. März 2025 (Beschwerdebeilage 4). Darin wurde auch ausgeführt, dass sich aufgrund des Implantats weitere Urin-Teste erübrigen würden, da es bei Alkoholkonsum zu einem schweren Kreislauf-Zusammenbruch käme. Aus medizinischer Sicht gebe es zurzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Betreuung der Kinder (durch die Beschwerdeführerin) sprechen würden.

Der Vater hat mit der Beschwerdeantwort demgegenüber einen Artikel von Dr. med. Dominicus, eines in Deutschland tätigen Psychiaters mit Spezialisierung für Suchtkrankheiten, eingereicht, der 1996 auf der Webseite "www.arznei-telegramm.de" erschienen ist (Beschwerdeantwortbeilage 2). Gemäss diesem Artikel ist der Nutzen des Mittels Disulfiram umstritten. Mit Verweis auf eine Studie wird ausgeführt, nach Alkoholgenuss seien die Azetaldehydspiegel kaum höher als unter Placebo und reichten nicht aus, um die erwünschte Unverträglichkeitsreaktion hervorzurufen. Wie von Schwedens Arzneibehörde bereits 1980 vermutet, komme allenfalls der Suggestivwirkung des Verfahrens Bedeutung zu. Deutsche Experten hätten die "sinnlose, nicht ungefährliche" Prozedur vor etwa 15 Jahren aufgegeben.

3.5.4. Die Ausführungen von prakt. med. L._____, der oder die in der Hausarztpraxis von Dr. med. O._____ tätig ist und soweit bekannt über keine Spezialisierung im Bereich Psychiatrie resp. Suchterkrankungen verfügt, sind insofern mit Vorsicht zu würdigen, als es der Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Sie/er begründet ihre/seine Äusserung, dass es bei Alkoholkonsum zu einem schweren Kreislauf-Zusammenbruch käme, auch nicht, sei es inhaltlich, sei es mit Verweis auf Fachliteratur. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Suchtberaters H._____. Er verfügt gemäss seiner Bestätigung über eine Ausbildung als Sozialarbeiter. Soweit er auf die "therapeutische Auseinandersetzung" der Beschwerdeführerin verweist, ist dies insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin eine psychiatrische oder psychologische Therapie soweit ersichtlich trotz der mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 28. Mai 2024 (KEMN.2023.379/380) ausgesprochenen Weisung gerade nicht in Anspruch nimmt. Es fällt auch auf, dass H._____ mindestens vordergründig den Standpunkt der Beschwerdeführerin unkritisch zu übernehmen scheint, was für sein Vertrauensverhältnis und seine Arbeitsbeziehung mit ihr möglicherweise auch sinnvoll ist. So übernimmt er in seinem Bericht Schuldzuweisungen an den Vater ("Durch die fehlende Kooperation des Kindsvaters"). Auch gibt er vorbehaltlos die Aussage der Beschwerdeführerin wieder, es hätten keine Konsumereignisse im Beisein der Kinder stattgefunden. Selbst wenn ein Konsum unmittelbar vor den Kindern nicht dokumentiert ist, ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in offensichtlich alkoholisiertem Zustand den Besuchskontakt vom 24. Juli 2024 wahrgenommen hat, wobei die Besuchsbegleiterin die Beschwerdeführerin bitten musste, eine auf dem Boden stehende Bierdose wegzustellen (E-Mail der Besuchsbegleiterin vom 30. Juli 2024, act. 4 in KEMN.2024.461). Es ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Ausweitung des Kontakts der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, die glaubhaft unter den Kontakteinschränkungen leiden, für das Wohlergehen der Beschwerdeführerin, dessen Förderung im Zentrum der Beratung von H._____ steht, positiv wäre. Prioritär im Kindsschutzverfahren ist jedoch das Kindswohl, weshalb eine Ausweitung nur dann zu verantworten ist, wenn sie auch unter diesem Blickwinkel sinnvoll erscheint. Immerhin zeigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren die Suchtberatung besucht und sich das Disulfiram-Implantat eingesetzt hat, dass sie sich ernsthaft bemüht, gegen ihre Alkoholabhängigkeit resp. die Folgen davon (insbesondere was den eingeschränkten Kontakt zu ihren Kindern anbelangt) anzukämpfen.

3.6. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass keine Alkoholsucht mit entsprechenden Nebenfolgen vorliege, zeige auch ihre berufliche Aktivität. Sie arbeite in einem 80 % - Pensum als […]. Ihre Arbeitgeberin bescheinige ihr ein einwandfreies Verhalten wie auch zuverlässig, korrekt und mit grosser Sorgfalt erbrachte Leistungen. Dieses berufliche Verhalten wäre der Beschwerdeführerin nicht möglich, wenn sie alkoholabhängig oder auch nur rückfallgefährdet wäre (Beschwerde Ziff. II, 3c).

3.6.2. Das als Beschwerdebeilage 5 eingereichte Zwischenzeugnis ist undatiert und bescheinigt eine Anstellung seit dem 1. April 2025. Die Beschwerde datiert vom 15. Mai 2025, so dass dieses Zwischenzeugnis höchstens eine Anstellungsdauer von eineinhalb Monaten abdecken kann. Auch wenn es positiv ist, dass die Beschwerdeführerin arbeitstätig ist und dort einen positiven Eindruck hat, kommt diesem Zeugnis damit im Hinblick auf die Suchterkrankung der Beschwerdeführerin bzw. die damit verbundenen Rückfallrisiken angesichts der noch kurzen Dauer noch keine so grosse Bedeutung zu, dass ohne Weiteres auf eine fehlende Gefährdung der Kinder geschlossen werden könnte.

3.7. 3.7.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Betroffenen ihre Nähe wünschten und sie vermissten. Sie seien von der Vorinstanz nicht angehört worden. Sie würden vom schulpsychologischen Dienst betreut, ohne dass die Vorinstanz dazu einen Bericht eingeholt hätte (Beschwerde Ziff. II, 3d).

3.7.2. Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Auf eine Kindesanhörung darf die Kindesschutzbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten. Kommt es allerdings zum Schluss, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vorneherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung), so kann sie auf die Kindesanhörung verzichten. Daran ändert der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, denn auch er zwingt die Kindesschutzbehörde nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswerts einer reinen Formsache gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1. mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Sinne einer Richtlinie eine Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3).

3.7.3. Die Betroffenen waren zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erst rund 5 ½ - jährig, weshalb die Vorinstanz bereits aus Altersgründen auf deren Anhörung verzichten durfte. Im Übrigen ist unumstritten, dass die Betroffenen ein enges Verhältnis zur Beschwerdeführerin haben und sie die Beschwerdeführerin gerne sehen (vgl. Beschwerdeantwort S. 7). Die Betroffenen können jedoch die Gefahren, die von einer mangelnden Betreuung der Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand ausgehen, in ihrem Alter nicht abschätzen. Da der Grund für das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht in dieser Gefährdung liegt, wären die Aussagen der Betroffenen für den vorliegenden Entscheid nicht erheblich, weshalb auch auf eine Kinderanhörung im Beschwerdeverfahren (welche auch nicht beantragt worden ist) zu verzichten ist.

4.

4.1. Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angesichts der gutachterlich festgestellten Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin, den dokumentierten Besuchsbegleitungen, bei welchen sie erheblich alkoholisiert gewesen ist, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Suchtberatung, aber keine psychologische oder psychiatrische Therapie in Anspruch nimmt, ihr vorläufig nur ein begleitetes Besuchsrecht zugestanden hat. Daran ändert auch die mittlerweile erfolgte Einsetzung des Disulfiram-Implantats nichts, da dessen Wirksamkeit wie dargelegt umstritten ist.

4.2. Unverhältnismässig erscheint jedoch die Beschränkung auf einen Besuchstermin pro Monat. Die Vorinstanz führte dazu aus, der reduzierte Kontakt werde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, ihren Fokus auf die Therapie und die Abstinenz zu legen (angefochtener Entscheid E. 3.3.2). Aufgrund des kindlichen Zeitgefühls werden bei kleineren Kindern häufige Besuchsintervalle empfohlen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 273 ZGB). Angesichts des immer noch jungen Alters der Betroffenen erscheint der Abstand zwischen den Kontakten von einem Monat sehr lang, und ist daher auf ein Besuchskontakt alle zwei Wochen anzupassen. Damit bleibt der Beschwerdeführerin immer noch genügend Zeit, um eine Therapie in Anspruch zu nehmen.

4.3. Im Übrigen ist ein begleitetes Besuchsrecht in aller Regel nicht unbefristet, sondern nur als Übergangslösung aufrecht zu erhalten. Die Vorinstanz wird daher relativ bald, spätestens per anfangs 2026, eruieren müssen, ob das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes umgewandelt werden kann. Dies sollte möglich sein, falls die Beschwerdeführerin seit Erlass des angefochtenen Entscheids die begleiteten Besuchsrechte regelmässig wahrgenommen hat und sich dabei keine Zeichen einer massgeblichen Alkoholisierung gezeigt haben.

4.4. Mit der Änderung des Aufgabenkatalogs der Beistandschaft ist die Ernennungsurkunde der Beistandsperson entsprechend anzupassen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die nötigen Vollzugshandlungen vorzunehmen.

5.

Die Beschwerdeführerin unterliegt damit mit ihrer Beschwerde überwiegend. Sie hat daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO drei Viertel der Verfahrenskosten zu tragen und der Vater einen Viertel. Im Übrigen hat sie dem Vater die Hälfte seiner Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Kindesschutzverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abschlag von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie dem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), der Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem Mehrwertsteuerzuschlag (8.1 %) auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und von Amtes wegen wird der Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 24. Dezember 2024 in Dispositiv-Ziffer 1 und 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderung kursiv):

1.

Das mit Entscheid vom 28. April 2022 in Ziff. 3 (SF.2022.5) bzw. im Entscheid des Obergerichts vom 22. August 2022 in Ziff. 1.1 (ZSU.2022.125) geregelte Besuchsrecht wird wie folgt angepasst (weggefallen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt):

Die Kindsmutter ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Söhne jede zweite Woche Besuchskontakte mit den gemeinsamen Söhnen zu haben wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: (bspw. Mittwochnachmittag).

Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; jeden Mittwochnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr; in Jahren mit gerader Jahreszahl: 1. und 2. Januar; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; 24., 30. Und 31. Dezember; in Jahren mit ungerader Jahreszahl: Karfreitag bis Ostermontag; 4. Juni (Geburtstag); 25. und 26. Dezember Die Besuche haben jeweils in Begleitung einer geeigneten, von der Beistandsperson zu bestimmenden, Drittperson/Fachperson zu erfolgen.

Zudem ist Gesuchsgegnerin berechtigt, jährlich 4 Wochen Ferien mit den Söhnen zu verbringen.

3.

Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird neu mit folgenden Aufgabenbereichen weitergeführt (weggefallen = durchgestrichen; neu hinzugekommen = fettgedruckt):

a) Die persönliche, gesundheitliche und soziale Entwicklung der Betroffenen zu überwachen; b) Aufgleisen einer Besuchsbegleitung für die Kontakte der Kindsmutter jede zweite Woche (inkl. Sicherstellen der Finanzierung); c) die Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts und in Bezug auf ihre Elternschaft zu beraten und die Interessen der Betroffenen zu vertreten; d) Kontrolle der wöchentlich erbrachten Abstinenznachweise der Kindsmutter sowie Intervention im Falle eines Rückfalls, sofern notwendig durch eine delegierte Person; e) den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

1.2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Anpassung des Besuchsrechts im Sinne der obigen Erwägung 4.3 zeitnah zu prüfen.

1.3. Die Vorinstanz wird im Zusammenhang mit der Abänderung der Ernennungsurkunde mit dem Vollzug betraut.

1.4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden zu drei Vierteln mit Fr. 1'125.00 der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel mit Fr. 375.00 dem Vater auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat dem Vater die Hälfte seiner auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) richterlich festgesetzten Parteikosten, somit Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu bezahlen.