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Entscheid

XBE.2025.47

XBE.2025.47 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-07-21

21. Juli 2025Deutsch12 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.47 (KEZW.2025.2) Entscheid vom 21. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Gesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, Ober...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.47 (KEZW.2025.2)

Entscheid vom 21. Juli 2025

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz

Gesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau

Gesuchs- Bezirksgericht Zofingen Familiengericht, gegnerin Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen

Betroffene A._____, Person […]

Betreff Klärung der Zuständigkeit

Sachverhalt

1.

Mit dem Entscheid KEMN.2022.950 vom 3. April 2023 errichtete das Familiengericht Aarau für A._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.1954, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Zum Aufgabenbereich der Beistandsperson gehört unter anderem, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die Betroffene in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten (inkl. Abschluss von Betreuungsverträgen).

2.

2.1. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 an das Familiengericht Zofingen im Verfahren KEZW.2025.2 teilte der Präsident des Familiengerichts Aarau mit, die Betroffene sei nach Q._____ gezogen, und ersuchte um die Übernahme der Beistandschaft.

2.2. Mit Schreiben vom 29. Mai 2025 erklärte der Präsident des Familiengerichts Zofingen, die Übernahme der Massnahme abzulehnen.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 beantragte der Präsident des Familiengerichts Aarau bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz:

" 1. Das Familiengericht Aarau sei bezüglich der vorgenannten Massnahme für unzuständig zu erklären, und die Weiterführung der Massnahme sei in die Zuständigkeit des Familiengerichts Zofingen zu übertragen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2025 beantragte der Präsident des Familiengerichts Zofingen:

" 1. Der Antrag des Familiengerichts Zofingen auf Übertragung der Massnahme in die Zuständigkeit des Familiengerichts Zofingen sei abzuweisen.

2.

Es sei festzustellen, dass das Familiengericht Aarau für die Massnahme von A._____, geb. tt.mm.1954, zuständig bleibt.

3.

Unter o/e-Kostenfolge."

Erwägungen

1.

1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.

1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts.

1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht Aarau war im Verhältnis zum Familiengericht Zofingen als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht von diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat.

2.

Nach Aufenthalt in verschiedenen Pflegeheimen trat die Betroffene am tt. November 2024 in das Seniorenzentrum B._____ in Q._____ ein, in welchem sie sich seither aufhält. Umstritten im vorliegenden Verfahren ist, ob die Betroffene mit dem Eintritt in das Seniorenzentrum B._____ in Q._____ einen neuen Wohnsitz begründet hat und damit das Familiengericht Zofingen als für Q._____ örtlich zuständige Erwachsenenschutzbehörde die für sie bestehende Massnahme zu übernehmen hat.

3.

3.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse der betroffenen Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmeführung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Gegebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (Sozialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung tragen. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme errichtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 bis 26 ZGB (VOGEL, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB).

Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsprechung betrachtet als "Unterbringung" die Einweisung durch Dritte. Die betroffene Person tritt nicht aus eigenem Willen in die Einrichtung ein. Eine Begründung des Wohnsitzes am Ort der Einrichtung ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist einzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Aufenthalt unbeschränkter Dauer in einer Einrichtung entschliesst und überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Eintritt in eine Einrichtung der Lebensmittelpunkt in die Einrichtung verlegt wird, wird am Ort der Einrichtung ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Eintritt in eine Einrichtung auch dann zu gelten, wenn er vom "Zwang der Umstände" (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (BGE 137 III 593 E. 4.1.). Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wobei dies ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens darstellen kann (STAEHELIN, in: Basler Kommentar,

7. Auflage 2022, N. 23 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen).

3.2. Das Familiengericht Aarau bringt mit seinem Gesuch im Wesentlichen vor, die Betroffene wohne seit dem tt. November 2024 in Q._____.

Demgegenüber führt das Bezirksgericht Zofingen aus, die Betroffene habe mehrfach das Pflegeheim gewechselt und sei gar aus jenem in R._____ entwichen, woraufhin sie in die Klinik C._____ habe eingewiesen werden müssen. In der Folge sei die Betroffene in einer geschlossenen Abteilung des Pflegezentrums D._____ untergebracht worden, aus welcher sie ebenfalls entwichen sei. Die Institution habe daher den Aufenthalt per 30. November 2024 gekündigt. In der Folge habe der Beistand – soweit ersichtlich ohne die Betroffene miteinzubeziehen – wiederum ein neues Pflegeheim für die Betroffene gesucht, wobei anzunehmen sei, dass auch dieser Aufenthalt geschlossen sein werde. Es könne kaum davon ausgegangen werden, dass eine Person, welche an einem bestimmten Ort Wohnsitz begründen wolle, ein geschlossenes Setting benötige. Der Beistand führe selber aus, dass die Betroffene nur gewisse Entscheidungen selber treffen und Bedürfnisse äussern könne. Die Schlussfolgerung des Beistands, weil die Betroffene keinen Widerstand geleistet habe, habe sie den Wohnsitz frei gewählt bzw. sei mit dem Wechsel einverstanden, überzeuge nicht. Im Zweifel sei von Amtes wegen eine ärztliche Beurteilung betreffend die Urteilsfähigkeit der Betroffenen zur eigenständigen Begründung des Wohnsitzes einzuholen.

3.3. 3.3.1. Urteilsunfähige Personen können keinen selbständigen neuen Wohnsitz begründen (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 23 ZGB mit Hinweisen). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit), anderseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Die Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht, und wird vermutet (BGE 144 III 264 E. 6.1.2). In Bezug auf die Vornahme eines Wohnsitzwechsels sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, da weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 23 ZGB). Die Voraussetzung kann beispielsweise auch von einer Person mit geistiger Behinderung erfüllt werden, sofern es der Zustand ihr erlaubt, einen Willen zu bilden (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.94).

3.3.2. Dem Entlassungsbericht der Klinik C._____ vom 22. Juli 2024 sowie dem Protokoll der Anhörung der damals behandelnden Klinikärztin vom 19. Juli 2024 (Akten KEFU.2024.38) ist als Hauptdiagnose für die Betroffene eine mittelschwere Demenz am ehesten gemischter Ätiologie zu entnehmen, zudem eine depressive Symptomatik und Wahnvorstellungen.

Bei einer Demenz kommt es in verschiedenen Bereichen (Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen, Lernen und Gedächtnis, Sprache und

motorische Fähigkeiten) zu kognitiven Störungen. Diese führen zu Beeinträchtigungen in den täglichen Aktivitäten und zu Verhaltensstörungen (BLATTNER, Demenz im Erbrecht, AJP 12/2022, S. 1286 m.w.N.). Bei einer leichten Demenz kann sich die betroffene Person noch adaptieren, weshalb die Erhaltung der Selbständigkeit im Vordergrund steht. Bei einer mittelschweren Demenz benötigt die betroffene Person bereits mehr Unterstützung und kann ihren Alltag nicht mehr vollumfänglich allein meistern. Bei einer schweren Demenz ist die betroffene Person in fast allen täglichen Aktivitäten auf Unterstützung angewiesen. Sie erkennt ihre Angehörigen meist nicht mehr und kann nur noch minimal kommunizieren (BLATTNER, a.a.O., S. 1287 und 1289 m.w.N.). Die gesundheitliche Einschränkung durch eine Demenz führt nicht automatisch zu Urteilsunfähigkeit. Je nach Schweregrad der Demenz sind die Auswirkungen auf die intellektuellen Fähigkeiten stärker oder schwächer. Aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit ist im Einzelfall zu bestimmen, ob eine demente Person bezüglich eines konkreten Geschäfts zu einem bestimmten Zeitpunkt noch urteilsfähig ist. Als Grundsatz kann bei einer leichten Demenz Urteilsfähigkeit aber bejaht und bei einer schweren Demenz Urteilsfähigkeit verneint werden (BLATT-NER, a.a.O., S. 1288 f. m.w.N.).

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich bei der Betroffenen (momentan oder im massgeblichen Zeitpunkt des Umzugs) bereits eine schwere Demenz entwickelt hätte. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 12. Mai 2025 (Beilage zum Schreiben des Familiengerichts Zofingen vom 29. Mai 2025, Akten KEZW.2025.2) kann sie gewisse Entscheidungen in ihrem Leben noch selbst fällen und auch Bedürfnisse äussern. Auch habe sie vor dem Umzug die Leitung des Seniorenzentrums kennenlernen können. Die in der Stellungname des Familiengerichts Zofingen geäusserte Vermutung, dass die Betroffene in die Suche des neuen Pflegeheims nicht einbezogen worden sei, trifft somit nicht zu.

3.4. Die Wahl des Wohnorts stellt (etwa im Vergleich zu komplexen Entscheidungen in finanzieller oder medizinischer Hinsicht) keine hohen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit. Zentral für die Wohnsitzbestimmung ist sodann nicht die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Dass die Betroffene im Allgemeinen auf Unterstützung angewiesen ist, nicht mehr selbständig wohnen kann und an einer mittelschweren Demenz und Wahnvorstellungen leidet, schliesst entsprechend ihre Urteilsfähigkeit bezüglich der Frage des Wohnsitzwechsels nicht aus. Selbst wenn sie aufgrund ihrer Krankheit bzw. dem Zwang der Umstände (vgl. oben E. 3.1) auf ein geschlossenes Setting angewiesen ist, bleibt es möglich, dass sie selber über die Wahl der Einrichtung bestimmt, welche diese Voraussetzung erfüllt. Nicht massgeblich ist, dass die Betroffene den betreffenden Heimplatz aufgrund ihrer Einschränkungen nicht mehr selber suchen und organisieren konnte und dies daher vom Beistand übernommen worden ist, denn blosse Unterstützung oder Hilfeleistung beeinträchtigt die Freiheit des Willensentschlusses nicht (BGE 137 III 593 E.

4.3 mit Hinweisen). Die Betroffene kann ohne Weiteres noch kommunizieren und ihre Wünsche äussern (vgl. auch die mit Stellungnahme des Familiengerichts Zofingen vom 29. Mai 2025 eingereichte Stellungnahme der Sozialen Dienste Q._____ vom 6. März 2025, wonach sie mitteilen kann, ob sie etwas essen oder trinken oder an Aktivitäten teilnehmen möchte). Konkrete Umstände, welche naheliegen würden, dass die Betroffene die Bedeutung des Umzugs in das Seniorenzentrum B._____ nicht mehr mindestens in den Grundzügen hätte erfassen und darüber nicht mehr selbständig hätte entscheiden können, sind angesichts der hier anzuwendenden geringen Anforderungen an die Urteilsfähigkeit nicht ersichtlich. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 12. Mai 2025 hat sich die Betroffene (nach Rückmeldung ihres Sohnes) im Seniorenzentrum B._____ nach kurzer Zeit gut eingelebt und ein weiterer Umzug ist nicht vorgesehen. Das Seniorenzentrum B._____ ist somit zu ihrem neuen Lebensmittelpunkt geworden. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, in welcher Gemeinde die Betroffene angemeldet ist. Da sie bei den entsprechenden Meldungen an die Gemeinden unstrittig nicht involviert gewesen ist, lässt sich daraus auch nichts zu ihrer Absicht des dauernden Verbleibens ableiten.

3.5. Soweit das Familiengericht Zofingen vorbringt, es sei von Amtes wegen eine ärztliche Beurteilung betreffend die Urteilsfähigkeit der Betroffenen zur eigenständigen Begründung des Wohnsitzes einzuholen, kann dem aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist erstens eine juristische, keine medizinische Frage. Zweitens stellt sich die Frage nicht für den aktuellen Zeitpunkt, sondern jenem beim Eintritt in das Seniorenzentrum B._____, weshalb eine aktuelle Untersuchung nur beschränkten Beweiswert hätte. Drittens ist auch fraglich, ob eine Untersuchung zu diesem Zweck angesichts des Streitgegenstands verhältnismässig wäre. Wie die Sozialen Dienste Q._____ in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2025 ausführen, erhält die Betroffene im Seniorenzentrum B._____ eine umfassende Betreuung, weshalb es sich nicht um ein besonders schwierig zu führendes oder aufwändiges Mandat handeln dürfte. Geeignet wäre wahrscheinlich auch eine private Beistandsperson (vgl. dazu Empfehlungen der KOKES zur geeigneten Beistandsperson vom 29. November 2024, insb. Ziff. 8.2) und/oder eine Person, welche bereits eine Beistandschaft für eine andere Person im Seniorenzentrum B._____ führt.

3.6. Im Ergebnis hat die Betroffene ihren Wohnsitz nach Q._____ in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts Zofingen verlegt und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen die Übernahme der Beistandschaft. In

Gutheissung des Gesuchs des Familiengerichts Aarau ist das Familiengericht Zofingen damit anzuweisen, die Beistandschaft zu übernehmen.

4.

Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Da die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin beide in ihrer Eigenschaft als Behörde des Kantons Aargau gehandelt haben, fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Das Familiengericht Zofingen als Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, die Führung der Beistandschaft für die Betroffene zu übernehmen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.