XBE.2025.48
XBE.2025.48 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-08-06
6. August 2025Deutsch8 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.48 (KEMN.2025.226) Entscheid vom 6. August 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____,...
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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.48 (KEMN.2025.226)
Entscheid vom 6. August 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führer 1 […]
Beschwerde- B._____, führerin 2 […]
Vater C._____, […]
Beiständin D._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 23. Mai 2025 gegenstand
Betreff Auftrag an die Beiständin
Sachverhalt
1.
A._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2013, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Der Betroffene lebt bei der Mutter.
2.
2.1. Mit Entscheid vom 8. September 2023 (KEMN.2023.543) errichtete das Familiengericht Lenzburg (neben einer weiteren Kindesschutzmassnahme) für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
2.2. Mit Entscheid vom 18. Januar 2024 (KEMN.2023.1096) wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Betroffenen und seinem Vater geregelt sowie der Aufgabenkatalog der Beiständin angepasst. Den Eltern wurden Weisungen erteilt.
2.3. Mit Entscheid vom 22. August 2024 (KEMN.2024.422) passte das Familiengericht Lenzburg die Kindesschutzmassnahmen erneut an. Unter anderem wies es die Beschwerdeführerin an, mindestens 8 bis 10 Termine in mindestens monatlichen Abständen bei der Suchtberatung in Anspruch zu nehmen.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 31. März 2025 erstattete die Beiständin einen Zwischenbericht. Mit Eingabe vom 30. April 2025 beantragte die Beiständin unter anderem, der Betroffene sei fremd zu platzieren und die Beiständin mit der Suche nach einer geeigneten Unterbringung zu beauftragen (act. 2 ff. und
12 ff. in KEMN.2025.226).
3.2. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beantragte der Vater die Übertragung der Obhut an ihn (act. 22 in KEMN.2025.226).
3.3. Mit E-Mail vom 12. Mai 2025 liess sich die Beiständin erneut vernehmen (act. 25 in KEMN.2025.226).
3.4. Am 14. Mai 2025 hörte der Fachrichter sowohl den Betroffenen als auch die Eltern je einzeln sowie den Grossvater mütterlicherseits an (act. 27 ff. in KEMN.2025.226).
3.5. Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 (KEMN.2025.226) erweiterte das Familiengericht Lenzburg die Beistandschaft um die folgende Aufgabe (Dispositiv-Ziffer 2):
" zusammen mit dem Betroffenen, den Eltern und dem Grossvater nach einer geeigneten Unterbringung für den Betroffenen zu suchen und dem Familiengericht entsprechend Antrag zu stellen, sobald ein Platz gefunden wurde"
Mit demselben Entscheid passte es die der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 22. August 2024 (KEMN.2024.422) erteilten Weisungen an und fasste diese neu wie folgt (Dispositiv-Ziffer 7):
" Die Mutter wird angewiesen bis am 31. Oktober 2025 mindestens zwei Termine pro Monat bei der Suchtberatung in Anspruch zu nehmen, um sich aktiv mit den bestehenden Verhaltensmustern betreffend Alkoholkonsum auseinander zu setzen und mögliche alternative Strategien zu entwickeln (Terminvorgabe durch die Suchtberatung)"
Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 10).
4.
4.1. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhoben sowohl der Betroffene als auch sie mit Eingabe vom 28. Mai 2025 an das Familiengericht Lenzburg Beschwerde. Das Familiengericht Lenzburg leitete die Beschwerden am 4. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
4.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin auch mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau.
4.3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
4.4. Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 24. Juni 2025, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
4.5. Der Vater und die Beiständin liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.2. Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Der Betroffene führt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er wolle nicht in ein Heim geschickt werden und auch kein solches anschauen, sondern bei der Beschwerdeführerin und deren Partnerin wohnen bleiben, wo es ihm gut gehe. Den Vater wolle er weiterhin am Wochenende und in den Ferien besuchen. Er wolle auch nicht die Schule wechseln.
2.2. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit ihrer Beschwerde darum, die Fremdplatzierung auszusetzen, bis eine umfassende Abklärung der Situation erfolgt sei. Bezüglich der Weisung zur Suchtberatung führte sie aus, sie besuche bereits seit Oktober 2024 die Suchtberatung alle zwei Wochen. Ihr dortiger Berater sei aber wegen einer Sportverletzung eine Zeit lang verhindert gewesen.
2.3. Die Beschwerdeführerin erklärt sich somit mit der Weisung bezüglich Suchtberatung sinngemäss einverstanden und stellt diesbezüglich auch keinen Antrag. Gegenstand der Beschwerden ist einzig die neue Aufgabe der Beiständin, nach einer geeigneten Unterbringung für den Betroffenen zu suchen.
3.
Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde den Eltern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind in angemessener Weise unterzubringen. Über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann die Kindesschutzbehörde nicht unabhängig von der Wahl des neuen Unterbringungsorts entscheiden, sondern ein geeigneter Unterbringungsort ist Voraussetzung für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts; der Entscheid darüber erfolgt zusammen (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, N. 2.93 und N. 3.77; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 310 ZGB).
Fällt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Kindesschutzmassnahme in Betracht, hat die Kindesschutzbehörde daher als Teil der Abklärung einen geeigneten Heim- oder Pflegeplatz zu suchen. Erst wenn sich ein Platz findet, hat die Kindesschutzbehörde definitiv zu entscheiden, ob das Kindeswohl bei einem Verbleib beim bisher obhutsberechtigten Elternteil gefährdet ist und, falls ja, ob die Platzierung am fraglichen Platz objektiv besser geeignet erscheint, um das Kindeswohl zu wahren.
Bei der Suche nach einem Unterbringungsort für ein Kind handelt es sich damit noch nicht um eine Kindesschutz-, sondern erst um eine Abklärungsmassnahme. Die Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen; dabei kann es sich auch um die Beiständin handeln (MARA-NTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 446 ZGB).
Die Erteilung eines Abklärungsauftrags ist eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 25 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann diese mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 319 ZPO).
4.
4.1. Der angefochtene Entscheid vom 23. Mai 2025 ist erst im Dispositiv, ohne vollständige Begründung eröffnet worden. Grundsätzlich kann ein solcher
Entscheid noch nicht angefochten werden, sondern die Parteien können vorerst gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO die vollständige schriftliche Begründung verlangen. Anfechtbar ist erst der vollständig begründete Entscheid. Möglich ist hingegen bereits vorher eine Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
4.2. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben, sofern der betroffenen Person ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Ob die Vollstreckung aufgeschoben werden soll, hat das Gericht nach Ermessen zu entscheiden. (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 f. zu Art. 325 ZPO). Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4).
4.3. Im Sinne einer Hauptsachenprognose ist auszuführen, dass durch den Auftrag an die Beiständin zur Suche nach einem geeigneten Unterbringungsort für den Betroffenen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, selbst wenn diese Suche gemäss dem Auftrag zusammen mit ihnen erfolgen soll (vgl. für Beweisanordnungen, welche ausnahmsweise einen solchen Nachteil darstellen können, SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer, ZPO-Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 42a zu Art. 319 ZPO). Ein solcher wird von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Sofern die Beiständin einen Unterbringungsplatz findet und das Familiengericht Lenzburg tatsächlich entscheidet, der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und den Betroffenen dort zu platzieren, kann dieser Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB angefochten werden. Dem Interesse des Betroffenen und der Beschwerdeführerin, sich gegen eine Platzierung rechtlich zur Wehr setzen zu können, ist damit Genüge getan. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist demnach abzuweisen.
5.
Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden mehr oder anderes als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 23. Mai 2025 fordern, ist darauf nicht einzutreten.
6.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist ausnahmsweise gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD zu verzichten. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.