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Entscheid

XBE.2025.51

XBE.2025.51 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-07-14

14. Juli 2025Deutsch5 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.51 (KEKV.2025.37/38) Entscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht A._____ Familiengerich...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.51 (KEKV.2025.37/38)

Entscheid vom 14. Juli 2025

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor

Gesuchstellerin Bezirksgericht A._____ Familiengericht, […]

Mutter B._____, […]

Vater C._____, […]

Betroffene D._____, Person 1 […]

Betroffene E._____, Person 2 […]

Betreff Ausstandsgesuch Familiengericht A._____

Sachverhalt

1.

B._____ und C._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der minderjährigen Kinder D._____ und E._____.

2.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 ersuchte C._____ das Familiengericht A._____ sinngemäss um die Regelung des persönlichen Verkehrs zu seinen Kindern.

3.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte der Präsident des Familiengerichts A._____ darum, den Mitgliedern des Familiengerichts den Ausstand zu bewilligen und das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an ein anderes Familiengericht zu übertragen.

Erwägungen

1.

Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).

2.

Der Präsident des Familiengerichts A._____ begründet das Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, die Mutter als Verfahrenspartei sei Berufsbeiständin der regionalen Berufsbeistandschaft im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts A._____. Es komme neben Anhörungen auch zu zahlreichen telefonischen und persönlichen Sitzungen und Besprechungen sowohl der Fachrichter und Fachrichterinnen als auch der Gerichtspräsidien mit ihr, weshalb sich die Gerichtspräsidien, Fachrichter und Fachrichterinnen befangen fühlten.

3.

3.1

Es sind die Regeln über die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO anwendbar. Diese entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zu

Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.2 f.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.172).

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I

238.

E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht ausgehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 47 ZPO).

3.3

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern für sich allein die Unbefangenheit eines Richters nicht in Frage. Dabei ging es in der bisherigen Rechtsprechung meist um nebenamtliche Richter, welche vor dem Gericht, dem sie angehörten, zusätzlich als Anwalt aufgetreten sind (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.4.4, 139 I 121 E. 5.2 - 5.4). Ob diese Rechtsprechung (noch) sachgerecht ist (a.M. WE-BER, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 ZPO), kann offen bleiben.

Keine Rechtsprechung und Literatur gibt es soweit ersichtlich dazu, ob die Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einem Verfahren befangen sind, an welchem eine Person als Partei beteiligt ist, welche mit der betreffenden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als

Berufsbeistandsperson regelmässig zusammenarbeitet. Die Zusammenarbeit in einem klassischen Richterkollegium setzt nicht zwingend ein konstruktives Zusammenwirken voraus, sondern kann sich auch in einem Austausch der Meinungen mit anschliessender Abstimmung erschöpfen. Die Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz hingegen, insbesondere auch zwischen Behördenmitgliedern und Berufsbeistandsperson, verlangt häufig – etwa im Rahmen von Abklärungen, Fallkonferenzen, Notmassnahmen oder Abänderung von Massnahmen – ein koordiniertes und nachhaltiges Zusammenarbeiten, das im Idealfall auf einer professionellen Vertrauensbeziehung basiert oder im Verlaufe der Zeit eine solche generiert. Beide Seiten sind jedenfalls auf solch funktionierende Arbeitsbeziehungen angewiesen, um ihre Funktion möglichst effektiv (zum Wohl der betroffenen Personen) ausüben zu können. Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können deshalb in einem Verfahren, in welchem eine regelmässig mit ihnen zusammenarbeitende Berufsbeistandsperson Partei ist, nicht mehr unbefangen urteilen bzw. es besteht mindestens der Anschein der Befangenheit.

4.

Es liegt daher vorliegend für alle Behördenmitglieder des Familiengerichts A._____ ein Ausstandsgrund vor und das Gesuch ist gutzuheissen.

5.

Zuständig für die Zuweisung von Richterinnen oder Richtern bzw. Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines anderen Bezirksgerichts an ein Bezirksgericht, an welchem sämtliche Richterinnen und Richter beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber im Ausstand sind, ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit der Justizleitung zuzustellen.

Zuständig für die Zuweisung von Richterinnen oder Richtern bzw. Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern eines anderen Bezirksgerichts an ein Bezirksgericht, an welchem sämtliche Richterinnen und Richter beziehungsweise Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber im Ausstand sind, ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG). Der vorliegende Entscheid ist damit der Justizleitung zuzustellen.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts A._____ in den Kindesschutzverfahren betreffend D._____ und E._____ (KEKV.2025.37 und KEKV.2025.38) wird gutgeheissen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.