XBE.2025.6
XBE.2025.6 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-05-13
13. Mai 2025Deutsch15 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.6 (KEMN.2024.1347) Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, Pe...
Source ag.ch
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.6 (KEMN.2024.1347)
Entscheid vom 13. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerde- A._____, führerin […]
Betroffene B._____, Person […]
Beiständin C._____, […]
Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 21. Februar 2025 [recte: gegenstand 21. Januar 2025]
Betreff Entzug aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
1.
1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.1965, wurde am 12. August 2024 aufgrund seines besorgniserregenden psychischen Gesundheitszustandes fürsorgerisch in die Klinik E._____ untergebracht. Dort wurde bei ihm eine anhaltende wahnhafte Störung und differentialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und er wurde als dauerhaft urteilsunfähig eingestuft (act. 2 ff., 55 ff. und 62 ff.). Der Betroffene hat zusammen mit seiner Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erwachsene und noch in Ausbildung stehende Kinder. In der Vergangenheit hat er ohne Wissen seiner Familie Rechnungen nicht bezahlt und damit Zahlungsrückstände in Höhe von […] verursacht (act. 55 ff.).
1.2. Mit Eingabe vom 6. September 2024 (Posteingang) beantragte die Beschwerdeführerin beim Familiengericht Baden eine Vertretungsberechtigung nach Art. 374 ZGB, die Erteilung der Befugnis nach Art. 374 Abs. 3 ZGB, die eheliche Liegenschaft zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Familie an den Meistbietenden zu verkaufen, und die Validierung des Vorsorgeauftrags. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Betroffene habe ihr die katastrophale finanzielle Situation der Familie verheimlicht und sie habe nun innert kürzester Zeit die meisten finanziellen Angelegenheiten der Familie allein regeln und die Schulden durch private Kredite abdecken müssen (act. 3 ff.).
1.3. Mit Eingabe vom 30. September 2024 beantragte die Klinik E._____ beim Familiengericht Baden die Errichtung von behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen (act. 46 ff. und 55 ff.).
1.4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, als Vorsorgebeauftragte des Betroffenen nicht mehr zur Verfügung zu stehen, weshalb eine Validierung des Vorsorgeauftrags hinfällig werde (act. 71).
1.5. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung des Betroffenen am 30. Oktober 2024 zeigte dieser keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er führte aus, sein Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Kindern sei zurzeit nicht gut und er überlege sich, die Scheidung einzureichen. Der Vorsorgeauftrag müsste dann auch aufgelöst werden. Dass seine Ehefrau bereits aus dem Vorsorgeauftrag zurückgetreten sei, mache Sinn, da er sich trennen möchte (act. 72 ff.).
1.6. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2024 informierte die Beschwerdeführerin die Fachrichterin darüber, dass sie beim Bezirksgericht Baden ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe, um weiteren finanziellen Schaden von der Familie abzuwenden. Darüber hinaus teilte sie mit, die Situation zuhause sei unhaltbar, der Betroffene kommuniziere mit niemanden, ziehe sich massiv zurück und habe keinen Kontakt zu langjährigen Freunden und zu der erweiterten Familie, was sehr besorgniserregend sei (act. 76 f.).
1.7. Auf entsprechende Anfrage der Fachrichterin mit E-Mail vom 7. Januar 2025 teilte die Beschwerdeführerin noch am selben Tag mit, sie wolle als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden, da der Betroffene sich nie auf eine Beistandschaft einlassen werde, sie seine Verhältnisse bereits kenne und ihn deshalb administrativ schneller unterstützen könne, damit er die ihm zustehenden Leistungen (z.B. IV) auch tatsächlich erhalte (act. 79).
1.8. Das Familiengericht Baden erkannte am 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] (KEMN.2024.1347):
" 1. Der Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 wird einstweilen nicht für wirksam erklärt.
2.
Für den Betroffenen wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten inkl. Abschluss von Dauerverträgen über die Unterbringung; - für sein gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; - ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen, sorgfältig zu verwalten.
3.
Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen wird hinsichtlich Abschluss Rechtsgeschäfte, soweit es jeweils um mehr als Fr. 100.00 geht, eingeschränkt.
4.
Zur Beiständin wird C._____, […], ernannt und beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht Baden einzureichen; - den ersten ordentlichen Bericht mit Rechnung und Belegen für die Periode bis 31. Dezember 2026 bis spätestens am 31. März 2027 dem Familiengericht Baden einzureichen.
5. - 8. […]
9.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
2.
2.1. Gegen diesen ihr am 24. Januar 2025 zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug und die Validierung des Vorsorgeauftrags im Sinne einer Wiedererwägung des Entscheids vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] und stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Bedürftigkeit mittels vollständiger und aktueller Unterlagen zu belegen, andernfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weitere Prüfung abzuweisen sei.
Die verlangten Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist nicht eingereicht.
2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe: 11. Februar 2025) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Kurzbegründung des angefochtenen Entscheids und auf die Möglichkeit, den Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen.
2.4. Mit Stellungnahme vom 24. März 2025 teilte D._____, […], mit, dass ihr das Mandat Anfang Februar 2025 innerhalb der Berufsbeistandschaft […]
(ohne Ernennungsurkunde) übertragen worden sei. Seither habe sie mehrfach erfolglos versucht, den Betroffenen telefonisch zu erreichen. Bis heute habe kein Kontakt mit dem Betroffenen hergestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe ihr in einem Telefonat vom 19. März 2025 mitgeteilt, dass der Aufenthaltsort des Betroffenen seit dem 20. Dezember 2024 unbekannt sei und dieser den Kontakt zu seiner Familie und seinen Freunden abgebrochen habe. Da der Betroffene seine Eltern um Geld gebeten habe, sei gemäss der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass er sich ins Ausland abgesetzt habe. Unter diesen Umständen sei eine Aushändigung der Beschwerde und des Schreibens der Vorinstanz vom 10. Februar 2025 an den Betroffenen gegen Unterschrift nicht möglich.
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083).
1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der von der Vorinstanz verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025].
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 21. Februar 2025 [recte: 21. Januar 2025] fordert, ist darauf nicht einzutreten.
2.3. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme voraus. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 6 ff. zu Art. 445 ZGB). Im Einzelfall ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen (GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt als vorsorgliche Massnahme, die im summarischen Verfahren zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen des Entzugs müssen folglich glaubhaft sein (MARANTA, a.a.O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand.
3.
3.1. Die Vorinstanz begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass beim Betroffenen ein Schwächezustand in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung vorliege und er derzeit urteilsunfähig sei. Es liege ein Vorsorgeauftrag des Betroffenen vor, welchem grundsätzlich "Priorität" zukäme. Die Beschwerdeführerin habe letztlich erklärt, den Auftrag gemäss dem Vorsorgeauftrag übernehmen zu wollen. Da jedoch ein Eheschutzverfahren zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin vor Gericht anhängig sei, sei sie als Vorsorgebeauftragte ungeeignet. Daher sei vom Vorsorgeauftrag zum jetzigen Zeitpunkt "Abstand zu nehmen" und stattdessen eine behördliche Massnahme in Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Zudem sei seine Handlungsfähigkeit für Rechtsgeschäfte über Beträge von mehr als Fr. 100.00 einzuschränken, da er sich und die Beschwerdeführerin durch Abschluss von Verträgen in grosse Schwierigkeiten bringe. Da dringende Rechtsgeschäfte anstünden und die finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen schnellstmöglich geregelt werden müssten, sei einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3.2. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegend nicht angezeigt sei. Es sei keine Dringlichkeit vorhanden. Bis heute bezahle sie sämtliche Rechnungen des Betroffenen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht, welche auch nach einer Trennung weiter bestehe, sowie alle Ausgaben der Familie. Sie habe auch im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis als Ehefrau vor einiger Zeit eine IV-Anmeldung vorgenommen, eine Pfändung der Liegenschaft abwenden können, alle Schulden bezahlt und den Hypothekarkredit für die Liegenschaft erneuert. Seit dem 20. Dezember 2024 sei der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Fest stehe, dass er keiner Arbeit nachgehe und keine Versicherungsleistungen beziehe. Der Betroffene könne durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung "eher" Nachteile erleiden, sowohl in seinem Recht, einen Vorsorgebeauftragten zu ernennen als auch in finanzieller Hinsicht durch eine möglicherweise unerwünschte und mangels Zusammenarbeit nicht zielführende Beistandschaft.
4.
4.1. Art. 374 Abs. 1 ZGB statuiert unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vertretungsrecht unter Ehegatten. So hat, wer als Ehegatte mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Der Ehegatte hat in einem solchen Fall das Recht, die notwendigen Handlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) sowie zur ordentlichen Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte des urteilsunfähigen Ehegatten vorzunehmen (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) und nötigenfalls, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte gemäss Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so entzieht die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB dem Ehegatten auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Vertretungsbefugnisse teilweise oder ganz oder errichtet eine Beistandschaft.
4.2. Damit ein Vorsorgeauftrag Gültigkeit erlangt, ist eine Validierung zwingend notwendig. Die Validierung eines Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass die
beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB; JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 und 7 zu Art. 363 ZGB), mithin die Interessen der auftraggebenden Person nicht gefährdet. Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Urteile des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1; 5A_615/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.1; 5A_874/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4). Eine sorgfältige Eignungsprüfung des Vorsorgebeauftragten ist noch bedeutsamer als jene der Beistandsperson: Während bei der Führung einer Beistandschaft eine regelmässige, behördliche Überprüfung gemäss Art. 410 f. ZGB den Standard bildet, ist beim Vorsorgeauftrag eine vergleichbare, periodische Rechenschaftspflicht der beauftragten Person und damit eine darauf basierende Überprüfungspflicht der Erwachsenenschutzbehörde nicht vorgesehen. Spätere Kontrollmassnahmen gemäss Art. 368 ZGB sind zwar möglich, jedoch an strengere Voraussetzungen einer Interessengefährdung zulasten oder einer fehlenden Interessenwahrung zugunsten der vorsorgenden Person geknüpft, so dass sie nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (vgl. RENZ, in: Der Vorsorgeauftrag – eine Tour d'Horizon, FamPra.ch 4/2021, S. 957)
Im Rahmen der Eignungsprüfung ist u.a. zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, die einer Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung steht, hat die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf einen allfälligen Interessenkonflikt mit der Auftraggeberin Zurückhaltung zu üben. Dies gilt ganz besonders da, wo die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat (vgl. JUNGO, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 363 ZGB). Bei der Problematik "Eignung und Interessenkollision" geht es insbesondere um die Einschätzung, ob und in welchem Ausmass die Konfliktsituation vom Vorsorgebeauftragten einseitig zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt werden könnte (vgl. RENZ, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, 2020, N. 665).
Fehlt es an der Eignung, besteht auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 389 Abs. 2 ZGB) kein Anlass zur Genehmigung des Vorsorgeauftrags (Urteil des Bundesgerichts 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 6.2).
5.
5.1. Vorliegend gilt es im Sinne einer summarischen Prüfung vorgängig zu beurteilen, ob gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB ein Interessenkonflikt der ehelichen Vertretungsbefugnis nach Art. 374 ZGB entgegensteht und daher unverzüglich eine Beistandschaft errichtet werden musste und dem Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen war.
5.2. Unbestritten haben sich die ehelichen und familiären Konflikte zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin seit der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Betroffenen entwickelt und intensiviert. Infolgedessen dachten beide Ehegatten über eine Trennung nach (act. 74 und 75). Die Beschwerdeführerin leitete daraufhin am 15. November 2024 ein Eheschutzverfahren ein (act. 78). Die Einleitung eines Eheschutzverfahrens deutet in der Regel darauf hin, dass zwischen den Ehegatten erhebliche persönliche sowie finanzielle Differenzen bestehen. Da u.a. im Rahmen der Trennung gegenseitige finanzielle Ansprüche geregelt werden müssen, ist ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen den Ehegatten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerdeführerin selbst war ambivalent was ihre Einsetzung als Vorsorgebeauftragte bei einer Validierung des am 15. Oktober 2025 errichteten Vorsorgeauftrags betraf und stand zwischenzeitlich nicht mehr als Vorsorgebeauftragte des Betroffenen zur Verfügung (Art. 71). Auch der Betroffenen führte anlässlich seiner Anhörung vom 30. Oktober 2024 in Bezug auf den Vorsorgeauftrag aus, es mache Sinn, wenn sich die Beschwerdeführerin aus dem Vorsorgeauftrag zurückziehe, da er sich trennen möchte (act. 74). Angesichts dieser Konstellation erscheint nach einer summarischen Prüfung ein potenzieller Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen, weshalb die Interessen des Betroffenen durch die Ausübung der ehelichen Vertretungsbefugnisse durch die Beschwerdeführerin nicht mehr gewahrt sind. Ob die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag vom 15. Oktober 2015 mit angefochtenem Entscheid zurecht nicht validiert und die Beschwerdeführerin nicht zur Vorsorgebeauftragten ernannt hat, wird Thema sein einer allfälligen Beschwerde gegen den begründeten Entscheid vom 21. Februar 2025 (recte: 21. Januar 2025). Da nach einer summarischen Prüfung ein potenzieller Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Vorinstanz prima vista auch nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstossen, indem sie für den Betroffenen eine Beistandschaft errichtet hat, statt die Beschwerdeführerin zur Vorsorgebeauftragten zu ernennen. Angesichts des Schwächezustands des Betroffenen, seiner finanziellen Misswirtschaft und der damit verbundenen Dringlichkeit, seine finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall zu ordnen, erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids als gerechtfertigt sowie verhältnismässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da die Beschwerdeführerin, innert der ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2025 angesetzten Frist, keine Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2 hiervor), ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.