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Entscheid

XBE.2025.88

XBE.2025.88 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-11-19

19. November 2025Deutsch6 min

Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.88 (KE.2023.914 + 915) Entscheid vom 19. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Betroffene B.___...

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Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

XBE.2025.88 (KE.2023.914 + 915)

Entscheid vom 19. November 2025

Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz

Beschwerde- A._____, führer […]

Betroffene B._____, Person 1 […]

Betroffene C._____, Person 2 […]

Mutter D._____, […]

bisherige E._____, Beiständin […]

neue Beiständin F._____, […]

Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 11. April 2025 genstand

Betreff Übernahme einer Massnahme

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 11. April 2025 erkannte der Präsident des Familiengerichts Baden:

" 1. Die Führung der über den Betroffenen bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wird per 1. Mai 2025 zuständigkeitshalber durch das Familiengericht Baden übernommen und unverändert weitergeführt.

2.

Die nachfolgenden Weisungen gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Q._____ vom 13. Oktober 2021 werden übernommen und unverändert weitergeführt.

2.1. Die Parteien werden angewiesen, sich ab sofort einer Psychotherapie gemäss Gutachten […] vom tt.mm.2021 mit wöchentlichen Sitzungen zu unterziehen. Die jeweiligen Therapeuten der Parteien sind gehalten, sich zusammen mit den Parteien mit den Ergebnissen des Gutachters auseinanderzusetzen und der Beistandsperson jeweils nach längstens drei Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen.

2.2. Die Mutter wird angewiesen, sich mit den Kindern ab sofort einer Interaktionstherapie bei einem Kinderpsychologen/-psychiater gemäss Gutachten […] vom tt.mm.2021 mit Sitzungen nach Ermessen des Therapeuten zu unterziehen. Der Kinderpsychologe/-psychiater ist gehalten, sich zusammen mit der Mutter mit den Ergebnissen des Gutachtens auseinanderzusetzen und der Beistandsperson jeweils nach längstens drei Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen.

3.

Als neue Beiständin wird per 1. Mai 2025 F._____, […], ernannt.

4.

Der neuen Beiständin werden die folgenden Aufgabenbereiche übertragen: a) die professionelle Besuchsbegleitung zu organisieren und zu beauftragen (gemäss Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Q._____ vom 12. Dezember 2022); b) die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen, Ansprechperson für die Einrichtung bzw. die Fachperson zu sein, welche die Begleitung der Besuche übernimmt; c) die Interessen der Betroffenen bei der Ausübung des Kontaktrechts mit dem Vater zu vertreten und die Ausübung der begleiteten Kontakte zu überwachen; d) im Konfliktfall mit den Parteien und unter Abwägung des Kindeswohls die konkreten Modalitäten zur Umsetzung des Kontaktrechts verbindlich festzulegen oder nötigenfalls das Kontaktrecht auszusetzen;

e) die Einhaltung der Weisung (Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Q._____ vom 13. Oktober 2021 resp. Dispositiv-Ziffer 2.1. hievor) zu überwachen; f) die Einhaltung der Weisung (Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Q._____ vom 13. Oktober 2021 resp. Dispositiv-Ziffer 2.2. hievor) zu überwachen; g) bei positiven Therapieverläufen gemäss Therapieberichten und unter Rücksprache mit den Therapeuten eine angepasste Kontaktregelung zwischen B._____ und dem Vater zu prüfen und festzulegen und wenn nötig, der KESB zur Genehmigung vorzulegen; h) sämtlichen an der Betreuung und Förderung der Betroffenen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (insbesondere Parteien, Begleitpersonen, Kinderpsychologe/-psychiater, Therapeuten der Parteien).

5.

Die neue Beiständin wird beauftragt: - die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 4 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen; - den ersten ordentlichen Bericht für die Periode bis 30. April 2027 bis spätestens am 31. Juli 2027 dem Familiengericht Baden einzureichen.

6.

Die bisherige Beistandsperson […] wird ersucht, die für die Mandatsführung notwendigen Akten der neuen Beiständin einzureichen.

[7.-9. Kostenregelung]"

2.

2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 30. August 2025 zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe datiert am 28. September 2025 (Postaufgabe: 29. September 2025) Beschwerde mit den Anträgen:

" Die Obhut der Kinder C._____ und B._____ soll umgehend dem Vater übertragen werden!

Damit liegt die Zuständigkeit der KESB und Beistandschaft in einem anderen Kanton.

Diese Ausgangslage und der neutrale Neubeginn sind für alle Beteiligten zum Vorteil, um das Wohlergehen der Kinder und deren Eltern zu gewährleisten! Es sollte im Interesse aller beteiligten sein, diesen Konflikt seit 5 Jahren Verweigerung aufzuarbeiten, zum Wohle der Kinder!

Die Eltern sollen gemeinsam in die Therapie gehen und den Konflikt gemeinsam aufarbeiten.

Die Kinder sollen alleine in Therapie gehen, um ihre Traumata aufzuarbeiten.

Die Kinder sollen gemeinsam mit dem Vater und, sobald möglich, auch mit der Mutter in Therapie gehen.

Die Mutter soll die Therapie alleine besuchen unter Auflagen, damit sie diese nicht weiter verweigern kann.

Es soll ein neues Gutachten erstellt werden von einer neutralen Organisation."

2.2. Mit Datum vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe: 16. Oktober 2025) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).

2.

2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid übernahm das Familiengericht Baden als Kindesschutzbehörde infolge des Umzugs der Mutter mit den Kindern in sein Zuständigkeitsgebiet die bestehenden Kindesschutzmassnahmen von der KESB H._____. Der angefochtene Entscheid hat einzig diese Übernahme, nicht aber eine Abänderung der Massnahmen zum Gegenstand (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3).

2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid übernahm das Familiengericht Baden als Kindesschutzbehörde infolge des Umzugs der Mutter mit den Kindern in sein Zuständigkeitsgebiet die bestehenden Kindesschutzmassnahmen von der KESB H._____. Der angefochtene Entscheid hat einzig diese Übernahme, nicht aber eine Abänderung der Massnahmen zum Gegenstand (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3).

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde die Übertragung der Obhut an ihn selber, womit die Zuständigkeit des Familiengerichts Baden entfalle. Im Übrigen verlangt er die Anpassung der Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Weisungen an die Eltern bezüglich Therapie.

2.3. Die Kinder sind mit Eheschutzurteil des Kantonsgerichts Q._____ vom 13. Oktober 2021 (Akten KEZW.2023.90, act. 145 ff.) der Obhut der Mutter zugewiesen worden. Zur Abänderung dieser Obhutsregelung auf

einseitigen Antrag eines Elternteils ist das Gericht, nicht die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 134 Abs. 3 ZGB). Erst nach einer solchen gerichtlichen Abänderung würde sich die Frage eines Zuständigkeitswechsels für die Kindesschutzmassnahmen erneut stellen.

2.4. Betreffend die Kindesschutzmassnahmen ist darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht Baden deren Abänderung in separaten Verfahren (KEMN.2025.1447/1448), prüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 und Eingabe vom 15. Juni 2025 im Verfahren KEMN.2025.1448). Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Anliegen in jenen Verfahren vorzubringen. Da die Abänderung der Massnahmen nicht Verfahrensgegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen ist, kann sie auch im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden.

2.5. Im Ergebnis kann auf die Beschwerdeanträge nicht eingetreten werden, da sie nicht den Verfahrensgegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen.

3.

3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt, weshalb der Mutter keine Parteikosten entstanden sind und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.