XBE.2025.92
XBE.2025.92 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2025-11-10
10. November 2025Deutsch9 min
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.92 (KEMN.2025.559) Entscheid vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin A._____, […] Betroffene B._____, Pe...
Source ag.ch
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.92 (KEMN.2025.559)
Entscheid vom 10. November 2025
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Gesuchstellerin A._____, […]
Betroffene B._____, Person […]
Gesuchs- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG
Betreff Ausstandsgesuch
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Familiengericht Brugg die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für ihre Schwester B._____ (nachfolgend: Betroffene), wobei sie die Einsetzung von sich selber als Beiständin wünschte.
1.2. Mit Entscheid vom 25. September 2025 (KEMN.2025.559) errichtete das Familiengericht Brugg eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung für die Betroffene und setzte einen Berufsbeistand als Beistand ein.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an das Familiengericht Brugg stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge:
" 1. Es seien die durch das Familiengericht vorgenommen und im Vergleich zur Ursprungsinformation geänderten bzw. getätigten Verfahrensabläufe im Fall des Antrags auf eine umfassende Beistandschaft über B._____, geb. tt.mm.1955 offenzulegen (keine Geheimjustiz).
2.
Es seien damit verbunden eine rechtsgenügliche und anfechtbare Begründung über das Abweichen des im Rahmen der Antwort des Familiengerichts auf den eingereichten Antrag getätigten Abläufe bekanntzumachen.
3.
Es sei eine objektiv, rechtlich verfolgbare Begründung der Handlungen des Familiengerichts und damit verbundenen Entscheide im oben erwähnten Fall aufzuzeigen (Voreingenommenheit des Familiengerichts)
4.
Es sei offen darzulegen (formell und inhaltlich), welche Kontakte und Aussagen der Stiftung C._____ im Verfahren bis zur Anhörung durch des Familiengericht bzw. den Kontakten danach stattgefunden haben und für das Familiengericht zur Entscheidfindung im Bereich der Verfahrensabläufe und Beschlussfassung beigetragen haben.
5.
Es sei offenzulegen, warum aus einem Antragsverfahren auf eine vollumfängliche Beistandschaft ein Gefährdungsverfahren (Gefährdungsmeldung) gemacht wurde, unter Ausschluss der Antragsstellerin, aber unter Einschluss der Stiftung C._____.
6.
Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein objektiver Ausschlussgrund für die weitere Durchführung des Verfahrens durch das FG Brugg vorhanden ist und eine Zuweisung an ein anderes Familiengericht im Kanton Aargau eine adäquate Handlung für eine objektive Bearbeitung ist.
7.
Es sei im Fall der Abweisung der Anträge der Antragsstellerin eine vollumfängliche Zustellung des Entscheids, verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung an A._____, als engste Angehörige von B._____, vorzunehmen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat."
3.
3.1. Am 16. Oktober 2025 fällte das Familiengericht Brugg den folgenden Beschluss (KEMN.2025.559):
" 1. Das Gesuch von Frau A._____ vom 7. Oktober 2025 (Eingang) auf Akteneinsicht wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben."
3.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Jenes Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer XBE.2025.97 geführt.
4.
Das Familiengericht Brugg leitete die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 in Bezug auf deren Antrag Ziff. 6 am 16. Oktober 2025 auch als Ausstandsgesuch an das Obergericht weiter und nahm dazu Stellung.
Erwägungen
1.
Wird ein geltend gemachter Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder der Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, das Verfahren sei an ein anderes Gericht zu überweisen. Es wird somit der Ausstand der Gesamtheit der Mitglieder des Familiengerichts Brugg beantragt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig (vgl. Anhang I der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d).
2.
Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 enthält das zu beurteilende Ausstandsgesuch. Dieser Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025, der von ihren Anträgen abweicht, nicht einverstanden ist. Im Übrigen stört sie sich daran, dass sie nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ausstandsgesuch begründet sie mit dem Satz: "Aufgrund des bisherigen Vorgehens des FG Brugg ist eine objektivierte und vertrauensbildende Beschlussfassung nicht mehr möglich" (Gesuch S. 8).
Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 enthält das zu beurteilende Ausstandsgesuch. Dieser Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025, der von ihren Anträgen abweicht, nicht einverstanden ist. Im Übrigen stört sie sich daran, dass sie nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ausstandsgesuch begründet sie mit dem Satz: "Aufgrund des bisherigen Vorgehens des FG Brugg ist eine objektivierte und vertrauensbildende Beschlussfassung nicht mehr möglich" (Gesuch S. 8).
3.
Das Verfahren KEMN.2025.559 wurde vor erster Instanz mit dem Entscheid vom 25. September 2025 abgeschlossen. Insofern ist fraglich, ob diesbezüglich überhaupt noch ein Ausstandsbegehren möglich ist. Immerhin steht fest, dass dies nicht der letzte erwachsenenschutzrechtliche Entscheid bezüglich der Betroffenen gewesen ist. Es wird mindestens ein weiterer, wahrscheinlich mehrere weitere folgen, sei es ein Aufhebungs-, Abänderungs- oder Übertragungsentscheid, sei es ein Entscheid zur Genehmigung des periodisch zu erstattenden Berichts und der Rechnung. Insofern kann man sich fragen, ob hinsichtlich dieser weiteren anstehenden Verfahren ein Ausstandsgesuch bereits möglich ist. Die Frage kann offen bleiben, da das Ausstandsgesuch aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen ist.
4.
4.1. Es sind die Regeln über die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO anwendbar. Diese entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.2 f.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.172).
4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I
238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht ausgehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 47 ZPO).
4.3. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf anfechtbar sind, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2; 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit sind prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwendet, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; 5A_950/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1).
5.
Die Angehörigen einer betroffenen Person haben keinen bedingungslosen Anspruch darauf, in ein Erwachsenenschutzverfahren einbezogen zu werden und erst recht nicht, dass ihren Anträgen gefolgt wird (vgl. Art. 401 Abs. 2 ZGB und dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2015 vom 18. März 2016 E. 1.2. sowie MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 22 vor Art. 443-450g ZGB). Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit der Mitglieder der Vorinstanz aus ihren bisherigen Verfahrenshandlungen ab, weitgehend ohne detailliert und konkret zu benennen, welche Fehler sie diesen vorwirft. Dies ist ihr auch gar nicht möglich, da sie nicht in das Verfahren einbezogen und ihr keine Akteneinsicht gewährt worden ist, weshalb sie keine detaillierte Verfahrenskenntnis hat. Sofern sie sich gegen den Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025 wehren möchte, wird sie daher sich zuerst (sofern möglich) Akteneinsicht erstreiten (was sie mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2025 versucht) und gestützt auf diese Aktenkenntnisse allenfalls diesen Entscheid anfechten müssen (soweit sie dazu überhaupt legitimiert ist). Hingegen sind keine krassen Verfahrensfehler ersichtlich, welche einen Ausstandsgrund bilden könnten.
Teilweise scheinen bei der Gesuchstellerin auch Missverständnisse vorzuliegen, etwa wenn sie sich am Begriff "Gefährdungsmeldung" stört: Jede Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde, welche ein Verfahren auslöst, gilt als Gefährdungsmeldung, denn die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen setzen eine Gefährdung der betroffenen Person voraus, in dem Sinne, dass diese auf Unterstützung angewiesen ist. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 7. August 2025 auf Errichtung einer umfassenden Beistandschaft stellt in der Fachterminologie daher eine Gefährdungsmeldung dar.
6.
Das Ausstandsgesuch ist im Ergebnis abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen
(§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.