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Entscheid

XBE.2025.97

XBE.2025.97 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2026-05-27

27. Mai 2026Deutsch15 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Familiengericht Brugg die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für ihre Schwester B._____ (nachfolgend: Betroffene), wobei sie die Einsetzung von sich selber als Beiständin wünschte. 1.2. Mit Entscheid vom 25. September 2025 (KEMN.2025.559) errichtete das Familiengericht Brugg eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung für die Betroffene und setzte einen Berufsbeistand als Beistand ein. 1.3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an das Familiengericht Brugg stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge: " 1. Es seien die durch das Familiengericht vorgenommen und im Vergleich zur Ursprungsinformation geänderten bzw. getätigten Verfahrensabläufe im Fall des Antrags auf eine umfassende Beistandschaft über B._____, geb. tt.mm.1955 offenzulegen (keine Geheimjustiz).

2.

Es seien damit verbunden eine rechtsgenügliche und anfechtbare Begründung über das Abweichen des im Rahmen der Antwort des Familiengerichts auf den eingereichten Antrag getätigten Abläufe bekanntzumachen.

3.

Es sei eine objektiv, rechtlich verfolgbare Begründung der Handlungen des Familiengerichts und damit verbundenen Entscheide im oben erwähnten Fall aufzuzeigen (Voreingenommenheit des Familiengerichts)

4.

Es sei offen darzulegen (formell und inhaltlich), welche Kontakte und Aussagen der Institution E._____ im Verfahren bis zur Anhörung durch des Familiengericht bzw. den Kontakten danach stattgefunden haben und für das Familiengericht zur Entscheidfindung im Bereich der Verfahrensabläufe und Beschlussfassung beigetragen haben.

5.

Es sei offenzulegen, warum aus einem Antragsverfahren auf eine vollumfängliche Beistandschaft ein Gefährdungsverfahren (Gefährdungsmeldung) gemacht wurde, unter Ausschluss der Antragsstellerin, aber unter Einschluss der Institution E._____.

6.

Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein objektiver Ausschlussgrund für die weitere Durchführung des Verfahrens durch das

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FG Brugg vorhanden ist und eine Zuweisung an ein anderes Familiengericht im Kanton Aargau eine adäquate Handlung für eine objektive Bearbeitung ist.

7.

Es sei im Fall der Abweisung der Anträge der Antragsstellerin eine vollumfängliche Zustellung des Entscheids, verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung an A._____, als engste Angehörige von B._____, vorzunehmen.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat." 1.4. Das mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2025 beantragte Ausstandsgesuch des Familiengerichts Brugg wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet. Mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. November 2025 wurde das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend das Familiengericht Brugg vom 6. Oktober 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (XBE.2025.92). 1.5. Am 16. Oktober 2025 fällte das Familiengericht Brugg den folgenden Beschluss (KEMN.2025.559): " 1. Das Gesuch von Frau A._____ vom 7. Oktober 2025 (Eingang) auf Akteneinsicht wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben."

2.

2.1. Gegen den ihr am 25. Oktober 2025 zugestellten Beschluss vom 16. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei mir (der Beschwerdeführerin) das uneingeschränkte und vollumfängliche Akteneinsichtsrecht zu gewähren und der Beschluss des Familiengerichts Brugg vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerde ist durch das Obergericht die aufschiebende Wirkung zu erteilen und damit alle mir bekannten (vom 16. Oktober 2025) und unbekannten Beschlüsse des Familiengerichts Brugg bis zur Umsetzung einer letztinstanzlichen Entscheidung ausser Kraft zu setzen bzw. festzustellen, dass aufgrund von grundsätzlichen Verfahrensregeln, alle bisher ergangenen Beschlüsse, Urteile und Verfügung ex tunc nichtig sind.

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3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat.

4.

Weitere Anträge in diesem Verfahren bleiben ausdrücklich vorbehalten." 2.2. Mit Eingabe vom 7. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende weitere Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass es im oben erwähnten Verfahren durch das Familiengericht Brugg zu einer Rechtsverweigerung gekommen ist.

2.

Es sei festzustellen, dass ich mit Antrag auf die Erstellung einer umfassenden Beistandschaft über B._____ (mit Einsetzung der Schwester A._____) zu Unrecht aus dem Verfahren vor Familiengericht Brugg ausgeschlossen wurde und es sei festzuhalten, dass ich als Partei zuzulassen bin.

3.

Ein Familiengericht im Kanton Aargau sei anzuweisen, den Antrag vom 7. August 2025 zu behandeln und einen begründeten und anfechtbaren Entscheid über den Erlass der umfassenden Beistandschaft über B._____ zu erlassen.

4.

Es sei festzustellen, dass das FG Brugg in dieser Angelegenheit befangen ist.

5.

Der oben erwähnte Fall - unter Einbezug von mir als Partei - sei durch das Obergericht einem anderen Familiengericht im Kanton Aargau zur Beurteilung zuzuweisen, unter korrekter Ermittlung des Sachverhaltes.

6.

Der Beschwerde ist durch das Obergericht sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit alle mir bekannten (vom 16. Oktober 2025) und unbekannten Beschlüsse des Familiengerichts Brugg in dieser Sache bis zur rechtskräftigen, letztinstanzlichen Entscheidung infolge mangelnder Rechtskraft nicht umgesetzt werden können.

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat.

8.

Weitere Anträge in diesem Verfahren bleiben ausdrücklich vorbehalten." 2.3. Mit Schreiben vom 21. November 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.

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Erwägungen

1.

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

2.1. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Streitgegenstand ist ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Einsicht in die Akten des die Betroffenen betreffenden Erwachsenenschutzverfahrens zusteht. 2.2. Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Demnach sind ausschliesslich Personen, denen nach Massgabe des materiellen Rechts selbständige Verfahrensrechte zukommen, zur Akteneinsicht berechtigt (vgl. MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 13 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB; MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 6 ff. zu Art. 449b ZGB). Die Befugnis zu einer Beschwerde gegen einen behördlichen Entscheid schliesst demnach ein Recht auf Einsicht in die Akten der Kindes- und Erwachsenenbehörde mit ein.

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2.3. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Errichtung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für die Betroffene legitimiert ist. 2.4. Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 2.5. 2.5.1. Als am Verfahren beteiligte Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gelten nebst der betroffenen Person selber Personen, die unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sind. Nicht per se am Verfahren beteiligt ist eine Person, welche eine Meldung an die KESB erstattet. Auch der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur «am Verfahren beteiligte Person» (vgl. MARANTA, a.a.O., N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_165/2019 vom 16. August 2019 E. 3.2) 2.5.2. Die Beschwerdeführerin ist durch die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für die Betroffene nicht unmittelbar betroffen. Der Umstand, dass sie bei der Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung eingereicht hat und im erstinstanzlichen Verfahren mit der Vorinstanz in E-Mail-Kontakt stand, vermag keine Parteistellung zu begründen. Damit gilt die Beschwerdeführerin nicht als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. 2.6. 2.6.1. Zur Beschwerde zugelassen sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen der schutzbedürftigen Person geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische -- 6 of 10 -Verbundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine bis in die Gegenwart reichende auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Eigenschaften – (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, (2) Bejahung durch die betroffene Person und (3) Verantwortung für das Ergehen der betroffenen Person – sind zum Nachweis der Beschwerdebefugnis glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1; DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB). 2.6.2. Die betroffene Person ist die Schwester der Beschwerdeführerin. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dagegen sprechen, dass die Beschwerdeführerin als nahestehende Person zu qualifizieren ist. 2.6.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, die Betroffene habe laut Auskünften der Institution E._____ bis zu ihrem gesundheitlichen Zusammenbruch [im Februar 2025] mit der Beschwerdeführerin jahrelang nur wenig und geringen Kontakt gehabt. Die Teamleitung der Aussenwohngruppe qualifiziere die Beziehung zwischen den beiden Schwestern als "eher schwierig". Auch die Betroffene habe sich anlässlich der Anhörung vom 12. September 2025 geäussert, sie wolle "einen Beistand vom Familiengericht" und nicht die Schwester, die ihr "immer dreinrede" und ihr immer vorschreibe, was sie zu tun habe (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Beschlusses). 2.6.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auskünfte der Institution E._____, wonach sie jahrelang nur wenig und geringen Kontakt gehabt haben sollen, stünden nicht im Einklang mit früheren Jahresgesprächen. Vor dem gesundheitlichen Zusammenbruch sei die Betroffene einmal in der Woche für ein Mittagessen bei ihr zu Hause zu Besuch gewesen und sei an allen Familienfeiern dabei gewesen. Seit dem Zusammenbruch der Betroffenen besuche sie die Betroffene regelmässig, mindestens einmal pro Woche, in der Institution E._____ in S._____. Seit jeher erledige sie für die Betroffene die Steuererklärung und kläre für sie Finanzentscheide ab. Seit dem gesundheitlichen Zusammenbruch der Betroffenen bezahle sie neu (mit Vollmachten) auch deren Rechnungen. Sie sorge sich um das gesundheitliche Wohl der Betroffenen und deren Wohnsituation. In diesen Bereichen könne die Betroffene keine eigenen Entscheide treffen. Während der schwierigen Situation rund um den Zusammenbruch der Betroffenen hätten sie und weitere Angehörige die Betroffene unterstützt sowie Eintritts- und Verlaufsgespräche mit dem verantwortlichen Arzt geführt.

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2.6.5. Die beiden Schwestern kennen sich ihr Leben lang. Dass die Betroffene bis zu ihrem gesundheitlichen Zusammenbruch wöchentlich bei der Beschwerdeführerin zum Mittagessen gewesen ist, wird durch das Protokoll des Jahresgesprächs vom 4. Februar 2025 sinngemäss gestützt. Sodann ist davon auszugehen, dass die Betroffene – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – an den Familienfeiern bei der Beschwerdeführerin regelmässig anwesend war. Dies wird dadurch erhärtet, dass der Bruder der Betroffenen im Jahresgespräch ausführte, die Betroffene an Ostern zu sich einzuladen, weil die Beschwerdeführerin über Ostern in den Ferien sei. Dem Protokoll des Jahresgesprächs ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Betroffenen ein GA schenkte, da dieses für die Betroffene andernfalls nicht finanzierbar gewesen wäre. Zudem wurde protokolliert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs ausführte, dass es betreffend Finanzen der Betroffenen gut stehe, das Gesuch für Hilflosenentschädigung leider abgelehnt worden sei, die zwei Lagerwochen für die Betroffene gut finanzierbar seien (vgl. Beschwerdebeilage 3). Dies weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für die Finanzverwaltung der Betroffenen gesorgt hatte. Da die Mitarbeitenden der Institution E._____ in S._____ die Beschwerdeführerin kennen, erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Betroffene regelmässig auch dort besucht (vgl. act. 35). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 12. September 2025 bestätigte die Betroffene, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu stehen, sowie die langjährige Übernahme administrativer und finanzieller Aufgaben durch die Beschwerdeführerin (insbesondere Begleichung von Rechnungen, Ausfüllen der Steuererklärung, Beantragung von Ergänzungsleistungen). Die Betroffene führte weiter aus, sie wolle einen Beistand vom Familiengericht (insbesondere in finanziellen Belangen), weil die Beschwerdeführerin ihr immer dreinrede und sage, was sie machen müsse. Ihre administrativen Belange könne die Beschwerdeführerin noch machen (act. 38 ff. und 41). Gestützt auf die lebenslange Geschwisterbeziehung sowie die bis in die Gegenwart reichenden Kontakte zwischen den beiden Schwestern ist die unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit gegeben. Aufgrund des aktenkundigen Verlaufs sowie der Aussagen der Betroffenen und der Beschwerdeführerin erscheint sodann glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin um das Wohlergehen der Betroffenen sorgt und sie grundsätzlich geeignet ist, deren Interessen zu wahren. Umstritten ist, ob die Beziehung zu der Beschwerdeführerin von der Betroffenen bejaht wird. Die Betroffene äusserte im vorinstanzlichen Verfahren zwar Vorbehalte gegenüber einer Beistandschaft durch die Beschwerdeführerin, namentlich in finanziellen Angelegenheiten, hielt jedoch gleichzeitig fest, die Beschwerdeführerin könne ihre administrativen Belange noch machen (act. 41). Aus welchen Gründen die Betroffene die Beschwerdeführerin nicht als Beiständin für finanzielle -- 8 of 10 -Angelegenheiten wünscht, wurde – abgesehen vom Hinweis auf "Einmischung" – nicht plausibel dargelegt. Seitens des Familiengerichts wurde zudem hierzu nicht weiter nachgefragt (vgl. act. 37 ff.). Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, inwiefern die Beschwerdeführerin finanzielle Interessen der Betroffenen missachtet haben könnte, erweist sich der pauschale Vorwurf der "Einmischung" als wenig aussagekräftig und genügt nicht, um ein Nahestehen zu widerlegen. Für das Kriterium der Bejahung ist entscheidend, ob die Betroffene die faktische Beziehung zur Beschwerdeführerin zumindest in den Grundzügen akzeptiert, und nicht, ob sie diese als Beiständin wünscht oder nicht. Indem die Betroffene erklärte, die Beschwerdeführerin könne die administrativen Belange weiterhin erledigen, ist weiterhin von einem (wenn auch begrenzten) Vertrauen und damit von einer Bejahung der Beziehung auszugehen. Dafür sprechen auch die jahrelange Unterstützung der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Betroffenen sowie die regelmässigen Kontakte zwischen den Schwestern. 2.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren und damit zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Errichtung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für die Betroffene legitimiert. Diese Beschwerdebefugnis umfasst zugleich das Recht auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Familiengericht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschluss des Familiengerichts Brugg vom 16. Oktober 2025 aufzuheben. Das Familiengericht Brugg ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren und ihr insbesondere den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. September 2025 zuzustellen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zum Feststellungsantrag betreffend Rechtsverweigerung zufolge Nichtgewährung der Akteneinsicht sowie wegen des Nichteinbezugs der Beschwerdeführerin in das vorinstanzliche Verfahren. Diese Rügen bildeten Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf das im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 7. November 2025 gestellte Ausstandsbegehren betreffend das Familiengericht Brugg ist mit Verweis auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. November 2025 in derselben Sache (vgl. XBE.2025.92; Sachverhalt Ziff. 1.4 hiervor) nicht einzutreten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, sämtliche bisher ergangenen Beschlüsse, Urteile und Verfügungen ex tunc als nichtig zu erklären, ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Eine umfassende, pauschale Nichtigerklärung früherer Entscheide ist prozessual nicht vorgesehen. Die Frage der Nichtigkeit wäre vielmehr im Rahmen der Beurteilung des jeweils konkret angefochtenen Entscheids zu prüfen und kommt nach -- 9 of 10 -der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 139 II 243 E. 11.2 je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4). Soweit die Beschwerdeführerin den Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2025 nach dessen Zustellung beanstanden will, hat sie diesen im vorgesehenen Rechtsmittelverfahren und innert Frist gemäss Rechtsmittelbelehrung anzufechten.

4.

Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. Angesichts des überwiegenden Obsiegens der Beschwerdeführerin sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Familiengerichts Brugg vom 16. Oktober 2025 aufgehoben. Das mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 gestellte Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin ist durch das Familiengericht Brugg Akteneinsicht in das Verfahren KEMN.2025.559 zu gewähren und es ist ihr insbesondere der vorinstanzliche Entscheid vom 25. September 2025 zuzustellen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sofern auf sie eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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