XBE.2026.1
XBE.2026.1 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2026-05-28
28. Mai 2026Deutsch19 min
Source ag.ch
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.1 (KEMN.2025.301) Entscheid vom 28. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerdeführer A._____, […] Betroffene Person B._____, […] Mutter C._____, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungsgegenstand Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. November 2025 Betreff Aufhebung einer Massnahme -- 1 of 13 --
Sachverhalt
1.
1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm.2017, ist der Sohn der geschiedenen Eltern C._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom 10. Oktober 2022 (OF.2020.37) wurde für den Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 1.2. Am 26. September 2024 und 26. Februar 2025 erstattete der Gesamtleiter der Schule […] beim Familiengericht Zofingen je eine Gefährdungsmeldung (act. 17 f. und act. 26 f. in KE.2021.487). Demnach gestalte sich die Kommunikation und Zusammenarbeit mit der Mutter schwierig. Der Betroffene zeige auffälliges Verhalten im Unterricht. Die Mutter reagiere jedoch ablehnend auf die vorgeschlagene Mitarbeit mit der Schulsozialarbeit. 1.3. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 24. April 2025 (KEMN.2025.230/KEKV.2024.77) wurde der Mutter, nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, auf die gemeinsame elterliche Sorge verzichten zu wollen, die alleinige elterliche Sorge über den Betroffenen übertragen. Zugleich wurden die Beistandschaftsaufgaben wie folgt angepasst: - B._____ bei familiären, schulischen und persönlichen Problemen zu beraten und zu unterstützen sowie ihm und der Mutter als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; - bei Bedarf oder auf Wunsch von B._____ die Kontaktaufnahme zum Vater zu unterstützen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen. 1.4. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 an das Familiengericht Zofingen legte die Beiständin die weitere Entwicklung betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Mutter sowie betreffend die Entwicklung des Betroffenen dar und beantragte in diesem Zusammenhang den Erlass folgender Weisungen (act. 1 ff. in KEMN.2025.301): Der Betroffene sei zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten; die Mutter habe Termine mit der Schule wahrzunehmen und mit der Schule über die Schulapp "Klapp" zu kommunizieren; ärztliche Zeugnisse seien auf Verlangen der Schule unverzüglich einzureichen; der Betroffene dürfe den schulpsychologischen -- 2 of 13 -Dienst und die Schulsozialarbeit kontaktieren und habe entsprechenden Terminaufforderungen nachzukommen; sodann hätten der Betroffene und die Mutter bei einer psychologischen Fachstelle vorstellig zu werden und dort mindestens fünf Termine wahrzunehmen, an welchen insbesondere belastende Faktoren, namentlich fehlende Kontakte zum Beschwerdeführer und die Haltung der Mutter, zu thematisieren seien. 1.5. Am 22. Mai 2025 erstattete der Gesamtleiter der Schule […] erneut eine Gefährdungsmeldung (act. 8 f. in KEMN.2025.301) und betonte wiederholt die schwierige Zusammenarbeit mit der Mutter. Er teilte mit, der Betroffene sei nach den Frühlingsferien am 22. April 2025 von der Mutter telefonisch für die ganze Woche abgemeldet worden. Da der Verdacht auf Ferienverlängerung bestehe, sei die Mutter aufgefordert worden, ein Arztzeugnis einzureichen. Dieses habe sie bislang nicht eingereicht und sie weigere sich auch, über die Schulapp "Klapp" mit der Schule zu kommunizieren. 1.6. Am 13. August 2025 erstattete der Gesamtleiter der Schule […] eine dringliche Gefährdungsmeldung (act. 15 f. in KEMN.2025.301). Er führte aus, der Betroffene habe vor den Sommerferien in der Schule erzählt, dass er nicht mehr in […] wohne, sondern irgendwo im Kanton R._____. Am 12. August 2025 habe die Mutter gemeldet, dass der Betroffene per sofort in eine andere Schule gehe. Auf Nachfragen habe die Mutter nicht angegeben, wo der Betroffene zur Schule gehe. Gemäss der Einwohnerkontrolle sei die Mutter weiterhin mit dem Betroffenen in […] angemeldet. Der Vermieter habe jedoch bestätigt, dass die Mutter mit dem Betroffenen ausgezogen sei. Der Beistand habe die Mutter in den letzten Monaten auch nicht kontaktieren können. Aus Sicht der Schule bestehe eine akute Gefährdung des Kindeswohls. 1.7. Am 26. August 2025 ging beim Familiengericht Zofingen eine Eingabe der Einwohnerdienste […] ein, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass die Mutter persönlich vorgesprochen und die Abmeldung ins Ausland beantragt habe (act. 25 in KEMN.2025.301). 1.8. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. August 2025 entzog die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen und verbot ihr, mit dem Betroffenen ins Ausland zu reisen bzw. ihn ins Ausland zu verbringen (act. 27 ff. in KEMN.2025.301). Die Verfügung konnte ihr polizeilich nicht zugestellt werden (act. 41 in KEMN.2025.301).
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1.9. Am 16. Oktober 2025 erschien die Mutter am Schalter des Familiengerichts Zofingen, da ihr von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass sie eine Verfügung abholen müsse. Da der Mutter seit einiger Zeit keine Post habe zugestellt werden können und es auch sonst nicht möglich war, mit ihr in Kontakt zu treten, erfolgte sogleich eine Anhörung. Die Mutter wollte weder Fragen zu ihrem aktuellen Wohnsitz noch Fragen zum Betroffenen und dessen Schule beantworten. Es wurde ein weiterer Anhörungstermin vereinbart (act. 41 in KEMN.2025.301). 1.10. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 beantragte die Mutter die Aufhebung der Beistandschaft für den Betroffenen. Zur Begründung führte sie aus, die Bedingungen hätten sich verbessert, so dass eine externe Unterstützung nicht mehr erforderlich sei. Sie kümmere sich selbst und eigenverantwortlich sowohl um die Betreuung des Betroffenen als auch um die finanziellen Angelegenheiten. Die Beistandschaftsaufgaben seien eindeutig geregelt worden (act. 47 in KEMN.2025.301). 1.11. Am 23. Oktober 2025 wurde die Mutter von der Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen persönlich angehört (act. 50 f. in KEMN.2025.301). Sie teilte dabei mit, mit dem Betroffenen in einem Hotel in S._____ zu wohnen. Dies werde ihr aber auf Dauer zu teuer, weshalb sie auf der Suche nach einer Wohnung sei. Der Betroffene werde im Home-Schooling unterrichtet. Sie habe sich dafür mit einer internationalen Schule vernetzt. Der Betroffene wolle in der Schweiz wohnen bleiben. Bislang habe sie keine Unterstützung erhalten. Sie wolle auch keine Gespräche mit der Beiständin, da diese nichts brächten. Auch das Sozialamt könne ihr nicht helfen. 1.12. Mit Entscheid vom 10. November 2025 erkannte das Familiengericht Zofingen (KEMN.2025.301): " 1. Die für B._____ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wird aufgehoben.
2.
Der mit superprovisorischer Verfügung vom 28. August 2025 erkannte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über B._____ wird aufgehoben.
3.
Die Beiständin wird eingeladen, dem Familiengericht bis am 10. Februar 2026 den Schlussbericht per 10. November 2025 einzureichen und in Bezug auf die Mandatsentschädigung Antrag zu stellen.
4.
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Über die Entschädigung der Beiständin wird mit der Genehmigung des Schlussberichts entschieden.
5.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."
2.
2.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 19. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufrechterhaltung der für den Betroffenen angeordneten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die Bekanntgabe der Wohnadresse der Mutter und des Betroffenen. 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. Januar 2026 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 (Postaufgabe: 5. Februar 2026) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 (Postaufgabe: 5. und 10. Februar 2026) ersuchte die Mutter um elektronische Zustellung der Gerichtssendungen. 2.5. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 erläuterte die Instruktionsrichterin der Mutter die Voraussetzungen der elektronischen Zustellung gerichtlicher Sendungen und forderte sie auf, innert 10 Tagen eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, an welche das Obergericht des Kantons Aargau Verfügungen und Entscheide richten kann. Mangels bekannter Postadresse der Mutter konnte ihr dieses Schreiben nicht zugestellt werden. Eine polizeiliche Zustellung scheiterte ebenfalls am unbekannten Aufenthaltsort der Mutter. 2.6. Mit E-Mail vom 2. März 2026 ersuchte die Mutter, um Information über gerichtliche Sendungen über E-Mail und die Erlaubnis, gerichtliche Urteile am Gerichtsschalter abzuholen.
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Erwägungen
1.
1.1
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
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1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
2.
2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das Familiengericht Zofingen die für den Betroffenen bestehenden Kindesschutzmassnahmen mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht aufgehoben hat. 2.2. Das Familiengericht Zofingen hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, die Mutter habe anlässlich der persönlichen Anhörung am 23. Oktober 2025 glaubhaft dargelegt, dass sie die Beschulung des Betroffenen vorübergehend von zu Hause aus organisiert habe. Ausserdem sei die Mutter um die Begründung eines neuen Wohnsitzes bemüht und wolle dort sowohl die Beschulung als auch die Freizeitgestaltung des Betroffenen sicherstellen. Seit Errichtung der Beistandschaft sei es zu mehreren Mandatsträgerwechseln gekommen. Die Beistandschaft habe bislang keine Unterstützung bieten können, weshalb sie sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht als verhältnismässig erweise. Ursprünglich sei sie zur Unterstützung des Aufbaus des persönlichen Kontakts zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer errichtet worden. Nachdem der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt weiterhin strikt ablehne, bringe die Beistandschaft in diesem Zusammenhang keine Verbesserung. Im Rahmen der erfolgten Abklärungen hätten sich keine Hinweise auf eine akute Kindswohlgefährdung ergeben, die weitere Massnahmen notwendig machen würden. Aufgrund der positiven Entwicklung der Gesamtsituation sowie aufgrund der Zusicherung der Mutter, künftig erreichbar zu sein, sei zudem der mit superprovisorischer Verfügung vom 28. August 2025 verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über den Betroffenen aufzuheben (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). 2.3. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es bestehe weiterhin eine Gefährdung des Kindeswohls. Die mehrfachen Gefährdungsmeldungen der Schule sowie die Berichte der Beiständin zeigten, dass die -- 7 of 13 -Mutter das Sorgerecht mangelhaft wahrnehme. Eine professionelle Abklärung der Situation habe nicht stattgefunden. Es sei ihm wichtig, dass der Betroffene ein geordnetes Leben führe und eine Chance auf eine gute Ausbildung erhalte. Dies sei unter den gegebenen Umständen derzeit nicht gewährleistet. 2.4. Die Mutter erachtet behördliche Kindesschutzmassnahmen für den Betroffenen als nicht notwendig. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 beanstandete sie insbesondere das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ihr und dem Betroffenen gegenüber. In ihrem Schreiben vom 18. März 2026 äusserte sie sich zur schulischen Situation des Betroffenen, bleibt jedoch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beschulung vage, und beantragte, dem Betroffenen sei die Möglichkeit einer Ausgleichs- oder Nachprüfung einzuräumen, um eine faire und nachvollziehbare Leistungsbewertung zu gewährleisten. Sie führte aus, dass die entstandene Situation nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sei, sondern sich aus äusseren Umständen ergeben habe.
3.
3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). Eine Gefährdung des psychischen Wohls des Kindes liegt etwa vor bei fehlender Zusammenarbeit mit Schulbehörden, fehlender Erziehungs- bzw. Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung aus mannigfachen Gründen, fehlende Bereitschaft zur Förderung bei allgemeinen schulischen Schwächen oder besonderer Förderbedürftigkeit wegen geistiger Schwächen, in Extremfällen wohl auch bei fehlender Förderung bei besonderen Begabungen und sozialer Isolation (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 307 ZGB). 3.2. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und
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Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung einer Beistandschaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3;5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4;5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3;5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). 3.3. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).
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4.
4.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schule und der Mutter in der Vergangenheit über längere Zeit problematisch war und der Betroffene im Unterricht ein auffälliges Verhalten zeigte. Hinzu traten wiederholte Absenzen, die Weigerung der Mutter, verlangte Arztzeugnisse einzureichen sowie die Ablehnung bzw. Verweigerung der Kommunikation über die Schulapp "Klapp". Ab August 2025 erhielten weder die Schule noch die zuständigen Behörden von der Mutter verlässlichen Angaben dazu, wo sie und der Betroffene sich aufhalten und ob bzw. welche Schule der Betroffene besucht bzw. wie die Beschulung des Betroffenen erfolgt. Seither ist eine genügende Kooperationsbereitschaft der Mutter nicht mehr ersichtlich. Insbesondere hat die Mutter die gegenüber dem Familiengericht Zofingen abgegebene Zusicherung, künftig erreichbar zu sein, nicht eingehalten. 4.2. Auch im Beschwerdeverfahren bleibt unklar, wo die Mutter und der Betroffene ihren Aufenthaltsort haben. Die Zustellung gerichtlicher Korrespondenz scheiterte mangels bekannter Adresse und wegen unbekannten Aufenthaltsorts sogar polizeilich. Die Mutter ist nur eingeschränkt per E-Mail erreichbar. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Annahme stabiler Verhältnisse. Informationen über die familiären und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sind somit nicht vorhanden. Ebenso ist nicht verlässlich erstellt, ob und in welcher Form der Betroffene aktuell beschult wird. Die Angaben der Mutter zum Home-Schooling und zu einer internationalen Schule bleiben vage und sind nicht belegt (vgl. vorinstanzliche Anhörung vom 23. Oktober 2025 [act. 50 ff. in KEMN.2025.301] und Schreiben der Mutter vom 18. März 2026). In ihrer Eingabe vom 18. März 2026 spricht selbst die Mutter von erheblichen Unregelmässigkeiten im Schulbesuch sowie in der Organisation des Unterrichts und fordert eine nachvollziehbare Leistungsbewertung des Betroffenen. Es fehlen damit überprüfbare Informationen zur Beschulung des Betroffenen, seinem Lernstand und seiner schulischen Unterstützung. Die schulische Situation des Betroffenen kann unter diesen Umständen nicht als stabil und kindeswohlkonform beurteilt werden. 4.3. Voraussetzung für die Aufhebung behördlicher Kindesschutzmassnahmen ist unter anderem, dass eine hinreichend verlässliche Prognose besteht, wonach die Kindeswohlgefährdung weggefallen ist oder sich künftig mit milderen Massnahmen hinreichend auffangen lässt. Bestehen hingegen erhebliche Unklarheiten über wesentliche Umstände – namentlich über Aufenthalt, Betreuung, Beschulung sowie die Kooperationsbereitschaft und Erreichbarkeit des hauptbetreuenden Elternteils –, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Prognose zur künftigen Entwicklung. Vorliegend -- 10 of 13 -kann angesichts der aktenkundigen Entwicklungen nicht angenommen werden, die bei der Errichtung der Kindesschutzmassnahmen festgestellten Probleme hätten sich erledigt oder seien zuverlässig bewältigt worden. Es bestehen weiterhin eine schwierige familiäre Situation, eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mutter, Unklarheiten über die Beschulung und die persönliche Entwicklung des Betroffenen und fehlende Informationen zum Aufenthaltsort des Betroffenen und zu seinen Wohn- und Lebensverhältnissen. Diese Unklarheiten waren sodann auch für den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter mit Verfügung der Fachrichterin vom 28. August 2025 ausschlaggebend (vgl. act. 27 ff. in KEMN.2025.301). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit einem Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit dem den Eltern oder einem Elternteil das Recht, den Aufenthalt ihrer Kinder zu bestimmen, entzogen wird, zwingend zu bestimmen ist, wo das Kind untergebracht wird (BGE 143 III 473 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Umgekehrt fällt bei einer unbefristeten Rückgabe des Kindes an den sorgeberechtigten Elternteil der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht von Gesetzes wegen dahin (AFFOL-TER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, N. 18 f. zu Art. 310/314b ZGB). Ein superprovisorisch verfügter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter ohne gleichzeitige Anordnung einer Unterbringung des Betroffenen – wie dies in der superprovisorischen Verfügung der Fachrichterin vom 28. August 2025 erfolgt ist – ist daher rechtlich ausgeschlossen. Durch die Belassung des Betroffenen bei der Mutter wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht faktisch wiederhergestellt. Die im angefochtenen Entscheid in Dispositivziffer 2 erfolgte Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über den Betroffenen ist damit im Ergebnis zu Recht erfolgt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Kindeswohlgefährdung sei weggefallen. Aufgrund der weiterhin offenen zentralen Fragen zu den Lebensumständen des Betroffenen und der objektiv fehlenden Überprüfbarkeit ist eine positive Prognose in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung ohne vertiefte Abklärungen derzeit nicht möglich. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Aufhebung der Beistandschaft für den Betroffenen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als verfrüht und mit dem Schutzauftrag des Kindesschutzrechts nicht vereinbar. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Hinblick auf die Aufhebung der Kindesschutzmassnahme ungenügend abgeklärt. Die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Aufenthaltsort der Mutter und des Betroffenen zu ermitteln haben, erforderlichenfalls mittels polizeilicher Aufenthaltsnachforschung, die Lebensumstände des Betroffenen weiter abzuklären, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und anschliessend neu über die Weiterführung der Beistandschaft sowie gegebenenfalls über weitere geeignete behördliche Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden haben.
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5.
Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 1., 3. und 4. des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben sind und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6.
Eine vom Beschwerdeführer beantragte Bekanntgabe der Wohnadresse der Mutter und des Betroffenen kann unter den dargelegten Umständen nicht erfolgen. Soweit der Aufenthaltsort im Rahmen der vorinstanzlichen Abklärungen ermittelt wird, kann die entsprechende Information an den Beschwerdeführer über die Vorinstanz oder die Beistandsperson erfolgen.
7.
7.1. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Mutter gilt als unterliegende Partei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1. mit zahlreichen Hinweisen). Da sich die Mutter in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2026 mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch einen begründeten Antrag gestellt hat, kann offen bleiben, ob ein grober Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 7.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt oder entschädigungsfähige Aufwände i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1., 3. und 4. des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 10. November 2025 ersatzlos aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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