XBE.2026.13
XBE.2026.13 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2026-05-27
27. Mai 2026Deutsch9 min
Source ag.ch
Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2026.13 (KEMN.2025.1586) Entscheid vom 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerdeführer A._____, […] Anfechtungsgegenstand Beschluss des Familiengerichts Baden vom 23. Januar 2026 Betreff Prüfung einer Massnahme / Ausstand -- 1 of 7 --
Sachverhalt
1.
1.1. Nachdem die Kantonspolizei Aargau das Familiengericht Baden mit Rapport vom 21. Juli 2025 über den Polizeieinsatz vom 5. Juli 2025 beim Betroffenen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) orientiert hatte, eröffnete das Familiengericht Baden ein Verfahren zur Prüfung allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste Q._____ mit den Vorabklärungen und der Erstellung eines Amtsberichts. 1.2. Mit Schreiben vom 1. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Baden um Klarstellung hinsichtlich des ihm aufgrund der Polizeimeldung vorgeworfenen Unterstützungsbedarfs, um Akteneinsicht sowie um Zustellung der Polizeimeldung. Zudem verlangte er diverse Auskünfte zu allfälligen weiteren Meldungen sowie zu ihn betreffenden Personendaten. 1.3. Der zuständige Fachrichter des Familiengerichts Baden, B._____, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2025 mit, die Akteneinsicht könne nach vorgängiger Terminvereinbarung am Bezirksgericht Baden erfolgen. Mit Schreiben vom 11. September 2025 führte er weiter aus, die vom Betroffenen gewünschten Informationen ergäben sich im Rahmen der Akteneinsicht. Hinsichtlich allgemeiner Fragen zur Polizeimeldung und zum Vorgehen bei Abklärungen verwies er an die Sozialen Dienste Q._____ als abklärende Stelle. Zudem hielt er fest, bis zur erfolgten Akteneinsicht werde in dieser Angelegenheit keine weitere Korrespondenz geführt. 1.4. Am 1. Oktober 2025 erstatteten die Eltern des Beschwerdeführers eine Gefährdungsmeldung. 1.5. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Familiengericht Baden um Auswechslung der Abklärungsperson der Sozialen Dienste Q._____, C._____, wegen Verdachts der Befangenheit. 1.6. Mit Schreiben vom 19. November 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als -- 2 of 7 -Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau über die Familiengerichte als KESB und beantragte sinngemäss den Ausstand von Fachrichter B._____, die erneute Durchführung der Abklärung durch eine andere Abklärungsperson, Akteneinsicht sowie Verschiebung des Anhörungstermins vom 17. November 2025. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem Familiengericht Baden zur Bearbeitung weitergeleitet. 1.7. Mit Beschluss vom 23. Januar 2026 wies das Familiengericht Baden das Ausstandsbegehren gegen Fachrichter B._____ ab.
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 29. Januar 2026 zugestellten Beschluss erhob der Betroffene mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Posteingang: 9. Februar 2026) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie den Ausstand des Fachrichters B._____ und der Abklärungsperson C._____. Zudem machte er geltend, dass das Verfahren durch das Handeln dieser Beamten verzögert und erschwert worden sei. 2.2. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 20. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2026 sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig beantragte er die aufschiebende Wirkung des KESB-Verfahrens. 2.3. Mit Eingabe vom 9. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer erneut die aufschiebende Wirkung und zudem die Verschiebung des vorinstanzlichen Anhörungstermins vom 13. März 2026. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. März 2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung und Verschiebung des Anhörungstermins vom 13. März 2026 abgewiesen.
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Erwägungen
1.
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
2.
Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1
Anfechtungsobjekt bildet ausschliesslich der Beschluss des Familiengerichts Baden vom 23. Januar 2026, mit welchem das Ausstandsbegehren gegen Fachrichter B._____ abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darüber hinaus ein Ausstandsgesuch gegen die Abklärungsperson der Sozialen Dienste Q._____, Frau C._____, stellt und deren Auswechslung beantragt, ist darauf mangels Verfahrensgegenstands nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Auswechslung einer Abklärungsperson konkrete, objektiv nachvollziehbare Umstände voraussetzt. Ein bloss generelles Misstrauen gegenüber der Abklärungsstelle bzw. deren Mitarbeitenden genügt hierfür nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mit Frau C._____ bislang in keinem persönlichen Kontakt stand (vgl. Vorabklärungsbericht von Frau C._____ vom 13. Oktober 2025, S. 3). 3.2. Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf -- 4 of 7 -Gesetzesebene. Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf die konkrete Person vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1). Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Person, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Macht die Partei den Ausstandsgrund nicht unverzüglich geltend, verwirkt sie das Recht auf dessen spätere Anrufung (Urteil des Bundesgerichts 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1 ff.). 3.3. Über den Ausstand der Präsidentin oder des Präsidenten und einzelner Mitglieder eines Kollegialgerichts entscheidet das Gericht unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 122 II 471 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f.,1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f.,6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5,1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1). 3.4. Innerhalb des Obergerichts ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für Ausstandsbegehren betreffend Mitglieder der Familiengerichte in ihrer Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig (Anhang 1, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau).
4.
Das Familiengericht Baden entschied mit Beschluss vom 23. Januar 2026 unter Ausschluss des betroffenen Fachrichters B._____ über das Ausstandsbegehren. Sie erwog im Wesentlichen, dass der Hauptgrund des Ausstandsgesuchs des Beschwerdeführers die fehlende Akteneinsicht und Auskunftserteilung seitens des Fachrichters B._____ sei. Der Beschwerdeführer habe seit dem 11. September 2025 Kenntnis von seinen Gründen gehabt, welche ihn zum Ausstandsbegehren veranlasst hätten. Der Ausstand des Fachrichters B._____ sei indes erst mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 (überbracht am 16. Oktober 2025) an das Bezirksgericht Baden -- 5 of 7 -resp. mit Schreiben vom 19. November 2025 an die KEKA geltend gemacht worden. Indem der Beschwerdeführer über einen Monat mit seinem Ausstandsbegehren gewartet habe und somit nicht unverzüglich i.S.v. Art. 49 ZPO gehandelt habe, gelte das Ausstandsbegehren als verspätet und sei abzuweisen. Selbst wenn das Ausstandsbegehren fristgerecht eingereicht worden wäre, wäre das Begehren abzuweisen. Ausweislich der Akten sei dem Beschwerdeführer mit Brief vom 11. September 2025 wiederholt das Prozedere der Akteneinsicht mitgeteilt worden. Es wäre dem Betroffenen frei gestanden, die Akten einzusehen oder mitzuteilen, weshalb es ihm nicht möglich sei, diese vor Ort zu konsultieren. Von einer Verweigerung der Daten-/Akteneinsicht könne keine Rede sein. Es seien keine Verhaltensweisen ersichtlich, die bei objektiver Betrachtung geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Fachrichter B._____ zu erwecken. Es lägen auch sonst keine Umstände vor, die einen Anschein der Befangenheit oder eine Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten.
5.
Gemäss den Akten stützt der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren im Wesentlichen darauf, Fachrichter B._____ habe ihm Akteneinsicht und Auskünfte verweigert bzw. ihn nicht ausreichend informiert. Dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Fachrichter B._____ hat dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht verweigert, sondern das hierfür vorgesehene Vorgehen dargelegt (Akteneinsicht nach vorgängiger Terminvereinbarung am Gericht; vgl. Schreiben vom 3. September 2025). Ebenso ist der Hinweis, die gewünschte Auskunft ergebe sich aus den Akten (vgl. Schreiben vom 11. September 2025), sachgerecht. Soweit der Fachrichter B._____ darauf hinwies, bis zur erfolgten Akteneinsicht werde keine weitere Korrespondenz geführt (vgl. Schreiben vom 11. September 2025), betrifft dies die Verfahrensökonomie und begründet für sich allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit. Konkrete Umstände, die über eine allgemeine Kritik an der Verfahrensführung hinausgehen und geeignet wären, objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen, werden vom Beschwerdeführer darüber hinaus nicht substanziiert dargetan. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zudem hat bis zum angefochtenen Beschluss noch keine Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Familiengericht Baden stattgefunden, weshalb es zu keiner persönlichen Begegnung bzw. persönlicher Interaktion zwischen ihm und Fachrichter B._____ gekommen ist, aus der Befangenheit abgeleitet werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung durch Fachrichter B._____ geltend macht und daraus einen Ausstandsgrund ableitet, ist festzuhalten, dass gemäss Akten die Akteneinsicht bislang nicht wahrgenommen wurde und Terminansetzungen bzw. Abklärungen mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers erschwert waren. Eine allfällige Verzögerung ist damit nicht Fachrichter B._____ anzulasten, sondern wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursacht.
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Im Übrigen hat das Familiengericht Baden das Ausstandsbegehren zu Recht als verspätet qualifiziert. Die zeitliche Verzögerung zwischen dem Schreiben des Fachrichters B._____ vom 11. September 2025 und der Geltendmachung des Ausstandsbegehrens mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 bzw. spätestens 19. November 2025 ist mit dem Erfordernis der unverzüglichen Geltendmachung nicht vereinbar. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Fachrichter B._____ ist daher abzuweisen, soweit darauf infolge ausreichender sachbezogener Begründung überhaupt eingetreten werden kann.
6.
Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2026 ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellte, ist dieses mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen, da die Beschwerde von Vornherein aussichtslos war (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO).
7.
Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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