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Entscheid

XBE.2026.8

XBE.2026.8 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2026-06-01

1. Juni 2026Deutsch20 min

Source ag.ch

Sachverhalt

1.

B._____, geboren am tt.mm.2014, (nachfolgend: Betroffener) ist der Sohn von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und des am […] verstorbenen Vaters. Bis zu dessen Tod stand der Betroffene unter der Obhut des Vaters, seither steht er unter der Obhut der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Mit Gefährdungsmeldung vom 4. Juni 2025 an das Familiengericht Baden berichtete der Vater zusammengefasst, die psychische und schulische Entwicklung des Betroffenen sei gefährdet, wenn nicht kurzfristig eine fachliche Abklärung und gezielte Unterstützung erfolgten, wobei die Mutter diese Massnahmen ablehne (act. 5 in KEMN.2025.1227; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich jeweils auf dieses Verfahren). 2.2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Familiengericht Baden mit, dass sie und ihr Partner ein gemeinsames Kind erwarteten und ein Umzug in eine grosse, familienfreundliche Wohnung anstehe (act. 38). 2.3. Am 22. Juli 2025 nahm die Beiständin zur Gefährdungsmeldung Stellung (act. 39 ff.). 2.4. Am 26. August 2025 ging beim Familiengericht Baden eine Gefährdungsmeldung der Schule ein (act. 47 ff.). 2.5. Am 25. August 2025 informierte der Vater das Familiengericht Baden über die aktuelle Entwicklung des Betroffenen (act. 57). 2.6. Am 1. September 2025 erstattete die Schule einen Bericht, indem sie unter anderem auch über die Versetzung des Betroffenen an einen anderen Schulstandort per 8. September 2025 berichtete (act. 58 ff.). 2.7. Am 8. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (act. 63 ff.).

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2.8. Am 10. September 2025 hörte ein Fachrichter die Beschwerdeführerin, den Vater und die Beiständin an (act. 71 ff.). 2.9. Am 24. September 2025 hörte ein Fachrichter den Betroffenen an (act. 94 ff.). 2.10. Am […] verstarb der Vater. Die Beschwerdeführerin informierte das Familiengericht Baden mit E-Mail vom 9. Oktober 2025 darüber und beantragte die Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen (act. 101). Die Beschwerdeführerin übernahm in der Folge die Obhut über den Betroffenen und meldete ihn per 27. Oktober 2025 bei der Schule an ihrem Wohnort an (act. 110). 2.11. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 nahm die Beiständin zum Antrag der Beschwerdeführerin Stellung (Art. 107). 2.12. Mit E-Mails vom 17. Oktober 2025 und 10. November 2025 erfolgten Gefährdungsmeldungen der Patin des Betroffenen und der Partnerin des Vaters (act. 111 ff. und 135 ff.). 2.13. Am 20. November 2025 erfolgte eine Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 145 ff.). 2.14. Mit Entscheid vom 25. November 2025 (KEMN.2025.1227) erkannte das Familiengericht Baden: " 1. Es wird die Abklärung des Betroffenen hinsichtlich einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) angeordnet. Die elterliche Sorge der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf sämtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dieser Abklärung stehen, eingeschränkt.

2.

Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - die schulische Entwicklung des Betroffenen zu begleiten und zu überwachen;

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- die Abklärung hinsichtlich einer möglichen Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen sowie diesbezüglich die erforderlichen Entscheide zu treffen; - als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen (Institutionen, Schule, Abklärungsstelle etc.) zur Verfügung zu stehen und für einen regelmässigen Austausch besorgt zu sein.

3.

Die bisherige Beiständin D._____, […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen, bleiben unverändert bestehen.

4.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

3.

3.1. Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte die Beschwerdeführerin: " 1. Es sei unter Aufhebung von Ziff. 6 des Entscheides der KESB BG Baden vom 25. November 2025 die aufschiebende Wirkung (wieder-)herzustellen.

2.

Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 (Eröffnung des angefochtenen Entscheides) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizugeben.

3.

Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers sei zu verzichten.

4.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

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4.

4.1. Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 22. Dezember 2025 zugestellten Entscheid vom 25. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des Entscheides der KESB BG Baden vom 25. November 2025 aufzuheben.

2.

Es sei Ziff. 6 des Entscheides der KESB BG Baden vom 25. November 2025 aufzuheben (bereits im Verfahren XBE.2025.112, OGer Kt. AG rechtshängig).

3.

Prozessual: Es sei von F._____ (Lehrperson von B._____ an der Schule R._____ nach dem Obhutswechsel seit Mitte Oktober 2025) ein aktueller Bericht über B._____ einzuholen, welche[r] sich insbesondere über dessen Leistungen, dessen allgemeines und insbesondere dessen Sozialverhalten und dessen emotionales Gleichgewicht ausspricht.

4.

Eventuell: Es sei der Entscheid der KESB BG Baden vom 25. November 2025 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Prozessual: Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab 1. Dezember 2025 (Eröffnung des angefochtenen Entscheides) die unentgeltliche Prozessführung (Verfahrens- und Parteikosten) zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Vertreter beizugeben.

6.

Prozessual: Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses im Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin sei zu verzichten.

7.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge." 4.2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 ersuchte der Instruktionsrichter die Schule bzw. die zuständige Lehrerin des Betroffenen um einen ergänzenden Schulbericht, welchen diese am 6. Februar 2026 erstattete.

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Erwägungen

1.

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;

1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;

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Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).

2.

Wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes sind die Beschwerdeverfahren XBE.2025.112 und XBE.2026.8 zu vereinigen.

3.

Die Vorinstanz hat eine ADHS-Abklärung für den Betroffenen angeordnet und die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin lehnt eine solche Abklärung ab und wehrt sich mit der Beschwerde gegen die Einschränkung ihrer elterlichen Sorge sowie eine entsprechende Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation des Betroffenen nach dem Tod des Vaters und dem darauffolgenden Obhuts- und Schulwechsel ungenügend abgeklärt, kann ein solcher allfälliger Mangel unter Anwendung der im Beschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsmaxime behoben werden und eine allenfalls diesbezüglich geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin konnte sich mit der Beschwerde ausführlich zur aktuellen Situation äussern, hat selber einen Bericht der aktuellen Lehrerin eingebracht (Beilage 4 der Beschwerde vom 21. Januar 2026) und es wurde zusätzlich ein weiterer Bericht eingeholt, zu dem die Beschwerdeführerin Stellung nehmen konnte (Bericht der Schule R._____ vom 6. Februar 2026). Auf die nur eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kann daher verzichtet werden.

5.

5.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt sodann, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere -- 7 of 14 -nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumutbarkeit: Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihm das Dulden dieses Eingriffs abverlangt werden kann. Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (BGE 150 III 49 E. 3.3.3 mit Hinweisen). 5.2. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihrer Anordnung einer ADHS-Abklärung insbesondere vor, der Betroffene weise Schwierigkeiten bei der Konzentration, im sozialen Gefüge und bei der Emotionsregulation auf. Es bestehe eine Hyperaktivität und es gelinge ihm nicht, sich den Regeln der Schule anzupassen. Er könne soziale Interaktionen mit anderen Personen nicht in den richtigen Kontext setzen und nicht zwischen Kindern und Erwachsenen unterscheiden. Trotz unterstützendem Umfeld und der von Seiten der Schule getroffenen Massnahmen sei es nicht gelungen, eine Besserung zu ermöglichen. Mit dem Verhalten des Betroffenen, welches sich dieses Jahr stark akzentuiert habe, sei er für die Schule nicht mehr tragbar. Eine zusätzliche Herausforderung stelle der bevorstehende Übertritt in die Oberstufe dar. Gelinge es dem Betroffenen nicht, sein Verhalten ins Positive zu verändern, seine Emotionsregulation zu stärken und zu lernen, sich in einem sozialen Kontext, wie ihn die Schule darstelle, orientiert an den gesellschaftlichen Normen einzufügen, sei seine schulische, persönliche und psychische Entwicklung massiv belastet (angefochtener Entscheid E. 18.1.3). Durch die Abklärung könne eruiert werden, woran es zu arbeiten gelte und welche der vielen Unterstützungsmöglichkeiten die richtigen seien. Die Beschwerdeführerin als Alleinsorgeberechtigte verweigere die Zustimmung zur dringend angezeigten Abklärung entgegen den fachlichen Empfehlungen. Sie verwehre dem Betroffenen damit den Zugang zu hilfreichen Unterstützungsmassnahmen sowie den Weg zu einer positiven sozialkompetenten Entwicklung und einem reibungslosen Übertritt in die wichtige Oberstufe (angefochtener Entscheid E. 18.2.2). 5.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als die Fragen der Kindswohlgefährdung und der Notwendigkeit einer ADHS-Abklärung gestützt auf die aktuellen Lebensverhältnisse des Betroffenen zu beurteilen sind. Relevant ist, ob das Verhalten des Betroffenen im jetzigen Zeitpunkt, in dem er unter der Obhut der Beschwerdeführerin steht und an seinem neuen Wohnort die Schule besucht, auf eine Kindswohlgefährdung schliessen lässt. Der Rückmeldung der aktuellen Schule bzw. Lehrperson kommt damit besondere Bedeutung zu; deren Glaubhaftigkeit wird aber noch verstärkt, insofern sie sich mit den Beobachtungen aus der früheren Schule -- 8 of 14 -decken. Nicht relevant sind demgegenüber die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Erziehungsfähigkeit des verstorbenen Kindsvaters (vgl. Beschwerde vom 21. Januar 2026 Ziff. 2.3.2), soweit sich problematische Verhaltensweisen des Betroffenen auch unter ihrer Obhut zeigen. 5.4. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin entnimmt dem (ersten) Bericht der aktuellen Lehrerin (Mail vom 1. Dezember 2025; Beilage 4/2 zur Beschwerde vom 21. Januar 2026) die Botschaft, dass der Betroffene in seinem Verhalten Mängel habe, welche anzugehen und zu beheben seien, welche die Lehrerin aber im Griff habe (Beschwerde vom 21. Januar 2026 Ziff. 3.1.2). Damit verharmlost sie die offenkundigen Probleme des Betroffenen. Die Lehrerin berichtet zwar davon, dass der Betroffene sich schnell zurecht gefunden und Kontakte zu vielen Kindern gehabt habe, er habe aber bereits nach kurzer Zeit oftmals angeeckt und sei in viele Streitereien verwickelt gewesen (häufig verbal, Beleidigungen, rassistische Bemerkungen). Der Betroffene zeige wenig Motivation fürs Lernen, arbeite minimalistisch und sei schnell "fertig" und zufrieden mit seiner eigenen Arbeit. Er habe auch Mühe, sich für eine längere Zeit zu konzentrieren und anderen Kindern Aufmerksamkeit und Interesse zu zeigen. Rückmeldungen von Lehrpersonen oder Regeln schienen für ihn "nicht sehr wichtig" zu sein. Hausaufgaben mache er kaum; es seien noch wenig Fortschritte ersichtlich trotz Unterstützung der Beschwerdeführerin, Kontrolle des Hausaufgabenhefts, Nachsitzen und mehreren Gesprächen. Es gebe einige Anzeichen im Unterricht, die für ADHS sprechen würden, was die Lehrerin jedoch nicht beurteilen könne. Leider zeigten das Verhalten und die Lernbereitschaft des Betroffenen noch nicht, dass er entsprechend seinem Wunsch den Übertritt in die Sekundarschule schaffen wolle. Nach Einschätzung der Lehrerin wäre er dafür jedoch genug intelligent und hätte sehr viel Potenzial, dass er aber auch zeigen müsse. Die Lehrerin bemühte sich in ihrer Einschätzung sichtlich um Wohlwollen ("Ich hoffe, das tönt nicht alles zu negativ") und zeigte Verständnis für die schwierige Situation des Betroffenen (Tod des Vaters, neue Hauptbetreuungsperson, neue Schule, "Er hat ja auch ganz viel durchmachen müssen in letzter Zeit"). Gemäss ihren damaligen Angaben verpufften ihre pädagogischen Anstrengungen gegenüber dem Betroffenen aber weitgehend (Lehrpersonen oder Regeln sind ihm nicht wichtig, Sanktionen infolge nicht gemachter Hausaufgaben bewirken wenig). Insgesamt gibt dieser erste Bericht der aktuellen Lehrerin vom Dezember 2025 in verschiedener Hinsicht zu Besorgnis Anlass: Der Betroffene respektierte Regeln und die Lehrerin ungenügend, schöpfte aufgrund seiner mangelhaften Arbeitshaltung sein Leistungspotenzial bei weitem nicht aus und brachte sich durch viele Streitereien mit den Mitschülern in prekäre soziale Situationen.

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5.4.2. Diese Feststellungen stimmen im Wesentlichen überein mit den Beobachtungen, welche die Schule S._____ mit ihrer Gefährdungsmeldung vom 6. Juli 2025 (act. 47 ff.) mitteilte. Sie beschrieb die Verhaltensweisen des Betroffenen stichwortartig mit "Reinschwatzen im Unterricht", "rücksichtloses und respektloses Verhalten gegenüber Mitmenschen (inkl. Lehrpersonen)", "Verweigerung von Anweisungen", "Nicht Erledigen von Hausaufgaben" und "unangemessene Verhaltensweisen". Sein vorhandenes Potenzial könne er in keiner Weise zeigen und sozial werde es zunehmend schwierig. 5.4.3. Insgesamt positiver fiel der Bericht der Lehrperson aus, welche den Betroffenen nach dem (durch sein Verhalten notwendig gewordenen) Schulstandortwechsel im September 2025 für drei Wochen unterrichtete (Beilage 3 zur Beschwerde vom 21. Januar 2026). Diese führte aus, der Betroffene habe sich in ihrem Unterricht überwiegend ruhig und anständig verhalten, sobald Erwartungen an Arbeits- und Sozialverhalten klar kommuniziert und eingefordert worden seien. Dieser eher positive Eindruck wird insofern relativiert, als der Beobachtungszeitraum in jener Klasse mit drei Wochen kurz gewesen ist, der Betroffene auch gemäss diesem Bericht überdurchschnittlich intensiver Begleitung und Führung durch die Lehrerin bedurfte und die Lehrerin darauf hinweist, gemäss Rückmeldungen aus der Klasse bzw. von Fachlehrpersonen habe der Betroffene im Fachunterricht gelegentlich störendes Verhalten gezeigt und den Unterrichtsablauf teilweise beeinträchtigt. 5.4.4. In ihrem zweiten Bericht vom 6. Februar 2026 führte die aktuelle Lehrerin aus, ihr erster Bericht stimme grösstenteils noch mit der aktuellen Lage überein. Es hätten sich aber dennoch einige Punkte positiv entwickelt. In Bezug auf seine Hausaufgaben bemühe sich der Betroffene deutlich mehr und sie gingen seltener vergessen. Nach wie vor ecke er bei manchen Kindern an, da er gerne provoziere und es dabei häufig zu Beleidigungen komme. Im Unterricht bei ihr selber trete dieses Verhalten mittlerweile seltener auf, sie erfahre aber weiterhin von Vorfällen, die vor oder nach dem Unterricht, in Pausen- oder Garderobensituationen oder auf dem Schulweg stattfänden (z.B. andere Kinder mit dem Velo verfolgen, sie anrempeln oder Verstösse gegen Schneeballregeln). Es seien Abmachungen im Hinblick auf die Übertrittsentscheidung getroffen worden und der Betroffene habe in den wenigen Tagen vor den Ferien zeigen können, dass er diese ernst nehme. Beispielsweise sei er aktiv auf sie zugekommen und habe sie gefragt, ob sein Schriftbild verbessert sei. Deutlicher gezeigt habe sich in letzter Zeit jedoch die fehlende Impulskontrolle. Vor den Weihnachtsferien sei es zu einer Situation gekommen, in welcher der Betroffene ausgerastet sei, Gegenstände im Schulzimmer herumgeworfen habe und anschliessend nach Hause weggelaufen sei. Zusammenfassend sei der Betroffene -- 10 of 14 -zuverlässiger geworden, arbeite inzwischen recht konzentriert in Einzelarbeit und bleibe besser an einer Aufgabe dran. In den Bereichen Impulskontrolle und respektvoller Umgang mit anderen Kindern sehe sie Entwicklungspotenzial und möglicherweise Unterstützungsbedarf. 5.4.5. Aus Beilagen 5 und 6 zur Eingabe vom 9. März 2026 ergibt sich, dass die Lehrerin nunmehr den (vom Betroffenen angestrebten) Übertritt in die Sekundarschule empfiehlt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin als Beilage

8 zur erwähnten Eingabe eine Bestätigung eines Kinder- und Jugendcoachs eingereicht: Demgemäss arbeite dieser mit dem Betroffenen an dessen Sozialkompetenz, Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Der Betroffene arbeite im Coaching aktiv mit. Er sei bereit, nach neuen sozialverträglichen Lösungen und Möglichkeiten im Umgang mit seinen Mitschülerinnen und -schülern zu suchen und diese umzusetzen. 5.5. Insgesamt zeigt der Betroffene noch bis vor Kurzem ein Verhalten, welches sowohl seine soziale als auch seine schulische Entwicklung gefährdete. Aus dem jüngsten Bericht seiner Lehrerin ergibt sich jedoch, dass sich sein Lern- und Unterrichtsverhalten wesentlich verbessert hat. Dementsprechend hat er auch das Ziel des Übertritts in die Sekundarschule anscheinend erreicht, was zuvor fraglich gewesen war. In Bezug auf sein Sozialverhalten gibt auch der zweite Bericht der Lehrerin des Betroffenen unverändert zu Besorgnis Anlass. In diesem Bereich ist das Kindeswohl offensichtlich gefährdet. Immerhin erkennt dies mittlerweile auch die Beschwerdeführerin: Sie hat diesbezüglich selbständig ein Kinderund Jugendcoaching eingeleitet, welches grundsätzlich als geeignet erscheint, um der entsprechenden Kindswohlgefährdung zu begegnen. Auch die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete ADHS-Abklärung wäre zu diesem Zweck ein sinnvolles Mittel gewesen. Sie hätte (auch im Vergleich zur darin noch nicht enthaltenen Therapie) auch nur einen relativ leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bzw. das Sorgerecht der Beschwerdeführerin dargestellt. Die Wahl des geeigneten Mittels fällt jedoch in die Kompetenz des sorgeberechtigen Elternteils, solange das Vorgehen mit Blick auf das Kindeswohl vertretbar erscheint. Dies trifft nach dem derzeitigen Wissensstand auf das in Angriff genommene Coaching zu. Zudem ist es für den Erfolg jeder Abklärungs-, Unterstützungs- oder Therapiemassnahme im Allgemeinen förderlich, wenn sie von den sorgeberechtigten Eltern aktiv unterstützt wird, was derzeit für das genannte Coaching im Gegensatz zur angeordneten ADHS-Abklärung der Fall ist (vgl. auch den Bericht der Beiständin vom 23. März 2026, wonach die angefragte Stelle ohne die Mitwirkung der -- 11 of 14 -Beschwerdeführerin gar nicht zur Durchführung der ADHS-Abklärung bereit sei). Demnach erscheint der mit der Anordnung der ADHS-Abklärung verbundene Eingriff in das Sorgerecht der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr erforderlich und verhältnismässig und es ist in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde davon abzusehen. 5.6. Mit dem anstehenden Schulstufenwechsel kommt auf den Betroffenen eine bedeutende Herausforderung zu, deren Bewältigung für seine weitere schulische und soziale Entwicklung wegweisend sein kann. Es ist daher wichtig, dass der Betroffene darauf (in Bezug auf seine sozialen Kompetenzen) zuerst gut vorbereitet und danach dabei begleitet wird. Es gilt daher weiter zu beobachten, ob sich das in Angriff genommene Coaching bewährt und wie der Betroffene diese neuerliche Veränderung bewältigt. Der Aufgabenkatalog der Beiständin ist in diesem Sinne anzupassen. Bei einer problematischen Entwicklung kommt der Beiständin insbesondere auch die Aufgabe zu, allfällig erforderliche weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass sie dem Familiengericht spätestens einige Wochen nach Beginn des neuen Schuljahrs einen Bericht über den weiteren Verlauf erstattet.

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde insofern im Wesentlichen gutzuheissen, als derzeit auf die Anordnung einer ADHS-Abklärung gegen den Willen der Beschwerdeführerin verzichtet wird.

7.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandslos und das Verfahren XBE.2025.112 ist abzuschreiben.

8.

8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO) und der Kanton hat der Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. 8.2. Die Parteientschädigung ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat mit Kostennoten vom 18. Februar 2026 (Verfahren -- 12 of 14 -XBE.2025.112) und 29. April 2026 (Verfahren XBE.2026.8) eine nach Stundenaufwand berechnete Entschädigung von Fr. 3'810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 1'690.70 + Fr. 2'120.05) geltend gemacht. Gemäss Anwaltstarif ist die Entschädigung an sich nicht nach Stundenaufwand, sondern ausgehend von einer pauschalen Grundentschädigung zu berechnen (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Im Ergebnis erscheint die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Entschädigung jedoch tarifkonform. 8.3. Im angefochtenen Entscheid verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung von Gerichtskosten sowie das Zusprechen einer Parteientschädigung. Diese Kostenregelung ist nicht anzupassen: Die Beschwerdeführerin war erst ganz am Ende des vorinstanzlichen Verfahrens anwaltlich vertreten, der anwaltliche Aufwand beschränkte sich auf die dreiseitige Eingabe vom 20. November 2025 (act. 145 ff.) und es wurde keine Parteientschädigung beantragt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:

1.

Das Verfahren XBE.2025.112 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (Verfahren XBE.2026.8) wird der Entscheid des Familiengerichts Baden vom 25. November 2025 in Dispositiv-Ziffer 1 ersatzlos aufgehoben und in Dispositiv-Ziffer 2 wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv): " 2. 2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - die Mutter in ihrer Sorge um B._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - die schulische Entwicklung des Betroffenen zu begleiten und zu überwachen;

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- als Ansprechperson für alle involvierten Fachstellen (Institutionen, Schule, Coach etc.) zur Verfügung zu stehen und für einen regelmässigen Austausch besorgt zu sein. 2.2. Die Beiständin hat dem Familiengericht Baden spätestens am 9. Oktober 2026 über den weiteren Verlauf zu berichten und nötigenfalls Antrag auf Abänderung der Kindsschutzmassnahmen zu stellen."

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für die obergerichtlichen Verfahren XBE.2025.112 und XBE.2026.8 ihre richterlich auf Fr. 3'810.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.

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