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Entscheid

ZAW.2025.3

ZAW.2025.3 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2025-12-29

29. Dezember 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZAW.2025.3 (SF.2025.18) Art. 79 Entscheid vom 29. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Kläusler Klägerin A._____, […] vertreten durch Advokat Oliver Borer, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Advokat Marco Be...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZAW.2025.3 (SF.2025.18) Art. 79

Entscheid vom 29. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Kläusler

Klägerin A._____, […] vertreten durch Advokat Oliver Borer, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch Advokat Marco Belser, […]

Gegenstand Eheschutz / Aufschiebende Wirkung

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 stellte das Gerichtspräsidium Rheinfelden u.a. die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter C._____ monatliche Beiträge in der Höhe von Fr. 1'340.00 für Juli 2025, von Fr. 1'070.00 von August bis September 2025, von Fr. 1'340.00 von Oktober 2025 bis Februar 2026, von Fr. 1'100.00 von März bis April 2026 sowie von Fr. 1'200.00 ab Mai 2026 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 7). Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 6. November 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellt.

2.

2.1. Der Beklagte beantragte mit Gesuch vom 19. November 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau was folgt:

" 1. Es sei die Vollstreckbarkeit bezüglich Dispositiv-Ziff. 6 [recte: 7] des dem Gesuchsteller am 6. November 2025 zugestellten Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 (Geschäftsnummer SF.2025.18) aufzuschieben.

2.

Es sei zudem anzuordnen, dass bis zum Entscheid des angerufenen Obergerichts des Kantons Aargau über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die in Rechtsbegehren Ziff. 1 hiervor genannte Dispositivziffer alle Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben.

3.

Die in Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend enthaltenen Anträge seien superprovisorisch anzuordnen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

2.2. Mit Verfügung vom 21. November 2025 wurden die Anträge des Beklagten um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorischen Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen und das Gesuch des Beklagten vom 19. November 2025 der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt.

2.3. Mit Eingaben vom 21. und 27. November 2025 wies der Beklagte darauf hin, dass er mit seinem Gesuch vom 19. November 2025 offensichtlich den

Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziff. 7 (anstatt der im Gesuch vermerkten Dispositiv-Ziff. 6) des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 habe beantragen wollen. Zudem reichte er eine (weitere) Beilage zu seinem Gesuch ein.

2.4. Die Klägerin beantragte mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten die vollumfängliche Abweisung dessen Gesuchs um Aufschub der Vollstreckbarkeit.

3.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen den Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 ein. Er beantragte u.a.:

" 1. Es sei[..] Ziff. 3 […] des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und es sei die gemeinsame Tochter C._____ […] für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen […].

2.

2.1 Es sei Ziff. 7 […] des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen, [zzgl. Kinder- und Unterhaltszulagen]:

CHF 1'421.00 ab 1. Oktober 2025 – 28. Februar 2026 (nur Barunterhalt)

CHF 1'421.00 ab 1. März 2026 – 30. April 2026 (nur Barunterhalt)

CHF 1'405.00 ab 1. Mai 2026 (nur Barunterhalt)

[…]

2.2 Eventualiter sei[..] Ziff. 7 […] des [angefochtenen Entscheids] zu korrigieren und wie folgt neu zu fassen:

7.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an Unterhalt der gemeinsamen Tochter C._____ […] monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen [zzgl. Kinderzulage]:

Fr. 1'110.00 rückwirkend Juli 2025 (nur Barunterhalt)

Fr. 834.00 rückwirkend 1. August 2025 – 30. September 2025 (nur Barunterhalt)

Fr. 1'110.00 ab 1. Oktober 2025 – 28. Februar 2026 (nur Barunterhalt)

Fr. 865.00 ab 1. März 2026 – 30. April 2026 (nur Barunterhalt)

Fr. 1'434.00 ab 1. Mai 2026 (nur Barunterhalt)

[…]"

Erwägungen

1.

1.1

Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen, zu denen auch Eheschutzmassnahmen gehören (BGE 137 III 475 E. 4.1), hat gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung. Indes kann die Vollstreckung ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Zuständig innerhalb des Obergerichts ist ein hauptamtliches Mitglied des Zivilgerichts als Einzelrichter (§ 11 Abs. 1 lit. b EG ZPO).

1.2. Der Beklagte hat gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhoben und darin u.a. von der Klägerin an ihn zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge, eventualiter die Reduzierung der gemäss angefochtenem Entscheid von ihm an die Klägerin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge, beantragt. Diese Berufung, welche erst nach dem beklagtischen Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 19. November 2025 eingereicht wurde, wird vom Obergericht im dafür separat eröffneten Verfahren ZSU.2025.370 beurteilt. Der Berufungsentscheid ist ausstehend, weshalb dem Beklagten weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung zukommt und somit darauf einzutreten ist.

1.2. Der Beklagte hat gegen den Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung erhoben und darin u.a. von der Klägerin an ihn zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge, eventualiter die Reduzierung der gemäss angefochtenem Entscheid von ihm an die Klägerin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge, beantragt. Diese Berufung, welche erst nach dem beklagtischen Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 19. November 2025 eingereicht wurde, wird vom Obergericht im dafür separat eröffneten Verfahren ZSU.2025.370 beurteilt. Der Berufungsentscheid ist ausstehend, weshalb dem Beklagten weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung zukommt und somit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beklagte bringt hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass er durch die Vollstreckung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 in finanzielle Not gerate. Das Gericht habe bei der Unterhaltsberechnung

mehrere Fehler gemacht, weshalb der Überschuss und der – als Folge der [bestrittenen] alleinigen Obhut der Klägerin geschuldete – Unterhaltsbeitrag des Beklagten zu hoch ausgefallen sei. Zudem seien ihm durch das bisherige Verfahren erhebliche Anwaltskosten entstanden, welche in den Berechnungen des Eheschutzgerichts keine Berücksichtigung gefunden hätten und ihn finanziell zusätzlich belasten würden (Gesuch Rz. 11).

Er habe zudem Besorgnis, dass er bei Gutheissung seiner Berufung zu viel bezahlte Geldbeträge von der Klägerin nur unter erschwerten und unzumutbaren Umständen zurückerlangen könne. Die bei Gutheissung seiner Berufung zu erfolgende Rückabwicklung sei gefährdet. Die Klägerin habe ihm gegenüber am 17. November 2025 via WhatsApp verlauten lassen, dass sie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ungern anwaltlich vollstrecken lasse. Damit habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ohne Weiteres den betreibungsrechtlichen Weg einschlage, sollte es zu keiner Zahlung kommen. Eine Dringlichkeit des Aufschubs der Vollstreckbarkeit liege daher vor (Gesuch Rz. 12 f.).

2.2. Die Vollstreckung erstinstanzlicher Eheschutzentscheide kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. E. 1.1 oben). Der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid ist indessen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Rechtsmittelinstanz verfügt beim Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; 137 III 475 E. 4.1).

Bei Unterhaltsforderungen ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass er entweder im Fall der Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder sich eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge als schwierig bzw. unmöglich erweist. Es ist aber stets zu berücksichtigen, dass die strittigen Unterhaltsbeiträge immerhin vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzt worden sind, weshalb grundsätzlich von einer gewissen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass diese auch bezahlt werden müssen. Ein Aufschub der Vollstreckung des Unterhaltsbetrages entzieht dem Gläubiger zudem während der Dauer des Verfahrens die zur Deckung seines Bedarfs notwendigen Mittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.2).

2.3. Soweit der Beklagte geltend macht, bei Vollstreckung von Dispositiv-Ziff. 7 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 drohe er in finanzielle Not zu gelangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Existenzminimum für den Fall einer Einkommenspfändung bereits durch

Art. 93 SchKG geschützt wird. Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass dieser nicht über ein Vermögen verfügt, mit welchem er die mit angefochtenem Entscheid festgehaltenen Unterhaltsbeiträge – zumindest bis zum Vorliegen des Berufungsentscheids – zu bezahlen vermag. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Beklagte mit Berufung für den Fall der Beibehaltung der alleinigen Obhut der Klägerin über C._____ im Vergleich zum angefochtenen Entscheid lediglich eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 230.00 bis Fr. 236.00 beantragt (Rechtsbegehren 2.2 der Berufung des Beklagten vom 8. Dezember 2025; angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 7). Weiter lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass der Beklagte über Wertschriften im Wert von mehreren zehntausend Franken verfügt (Beilage 9 zum Eheschutzgesuch der Klägerin vom 3. Juli 2025). Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte nicht darzulegen, inwiefern er bei Vollstreckung des angefochtenen Entscheids in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte.

Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte – bei Gutheissung seiner Berufung und einem Verzicht eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit der mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. Oktober 2025 festgehaltenen Unterhaltsverpflichtungen – allenfalls zu viel bezahlte Geldbeträge bei der Klägerin nur unter erschwerten und unzumutbaren Umständen zurückfordern könnte. So bringt der Beklagte in seinem Gesuch selbst vor, dass die Klägerin auf die ihr vom Eheschutzrichter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge nicht angewiesen sei bzw. sie sich nicht in einer finanziellen Notlage befinde (Gesuch Rz. 12). In diesem Sinne hält auch der angefochtene Entscheid fest, dass das Einkommen der Klägerin in jeder Unterhaltsphase höher ist als deren Bedarf (angefochtener Entscheid E. 7.4), was vom Beklagten in dessen Gesuch um aufschiebende Wirkung gerade nicht moniert wurde. Dazu kommt, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Parteien Gesamteigentümer der ehelichen Wohnung an der [...] in Q._____ seien und eine allfällige Rückabwicklung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge somit auch ohne Weiteres im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen könne (Stellungnahme Klägerin vom 4. Dezember 2025 Rz. 5), schlüssig erscheint und vom Beklagten auch unbestritten blieb. Nach Ausgeführtem vermag der Beklagte somit nicht darzutun, inwiefern er allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge von der Klägerin nicht erhältlich machen könnte. Ein Grund, weshalb der Berufung ausnahmeweise die aufschiebende Wirkung erteilt werden sollte, ist somit nicht ersichtlich.

Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht darzulegen, inwiefern ihm bei Vollstreckung des angefochtenen Entscheids ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 4 ZPO drohen könnte, weshalb sein Gesuch um Vollstreckungsaufschub abzuweisen ist.

3.

Der vom Beklagten gestellte Antrag, es seien bis zum Entscheid über das Gesuch um Vollstreckungsaufschub vorsorgliche Massnahmen zu verhängen (Rechtsbegehren 2 des Gesuchs des Beklagten vom 19. November 2025), wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die auf Fr. 800.00 festzusetzende obergerichtliche Entscheidgebühr (§§ 8 und 10 GebührD) gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.

Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'000.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein unterdurchschnittliches [im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs lag der angefochtene Entscheid bereits in begründeter Fassung vor; vgl. zur Höhe der Grundentschädigung von durchschnittlichen Verfahren: Entscheid des Obergerichts XBE.2025.15 vom 17. April 2025 E. 3.2] Verfahren betr. aufschiebende Wirkung von Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

1.

Das Gesuch des Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre gerichtlich auf Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 29. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Oberrichter: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Kläusler