ZBE.2021.7
ZBE.2021.7 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-02-28
28. Februar 2022Deutsch38 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2021.7 (DVIARPBP.20.1034/42.01.05) Art. 10 Entscheid vom 28. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2021.7 (DVIARPBP.20.1034/42.01.05) Art. 10
Entscheid vom 28. Februar 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Suter, WBP Wernli Biedermann Partner, Casinoplatz 8, 3011 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung der Anerkennung einer Adoption
Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 14. Juli 2021
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Entscheid des Magistrate's Court in Calabar, Cross River State, Nigeria, vom 15. Mai 2019 wurde das Gesuch von A. (Beschwerdeführerin), B. zu adoptieren, bewilligt (act. 26 f.).
1.2. Ende 2019 wurden die Adoptionsunterlagen bei der Schweizer Vertretung in Abuja eingereicht (act. 30). Gemäss üblichem Vorgehen wurden diese durch den Vertrauensanwalt auf deren Echtheit und Gültigkeit geprüft (act. 13-16).
2.
2.1. Mit Sendung vom 10. März 2020 übermittelte die Schweizer Vertretung die nigerianische Adoptionsurkunde und weitere Dokumente in die Schweiz zur Prüfung der Anerkennung der Adoption und Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister.
2.2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 teilte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand (Aufsichtsbehörde) der Beschwerdeführerin mit, dass sie die in Nigeria ausgesprochene Adoption nicht anerkennen werde und gab ihr Gelegenheit, sich zu diversen Fragen zu äussern (act. 31 f.).
2.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung (act. 37 ff.).
2.4. Am 14. Juli 2021 erliess die Aufsichtsbehörde folgende Verfügung:
" 1. Das Gesuch um Anerkennung der am 15. Mai 2019 in Nigeria erfolgten Adoption des Kindes B. wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Parteikosten werden im erstinstanzlichen Verfahren nicht ersetzt (§ 32 Abs. 1 VRPG)."
3.
3.1. Am 14. September 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihr am 15. Juli 2021 (act. 48 und 49) zugestellte Verfügung. Sie beantragte Folgendes:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben.
2.
Der Adoptionsentscheid (Adoption Order) vom 15. Mai 2019 des Chief Magistrate's Court of Cross River State, Calabar Magisterial District, Calabar, Nigeria, Verfarens-Nr. X, betreffend Einzeladoption von B., geb. am tt.mm.2009 in Nigeria, Cross River State, Ikom, nigerianischer Staatsangehöriger, durch die Beschwerdeführerin sei anzuerkennen.
3.
Das zuständige Zivilstandsamt sei anzuweisen, das Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kind B. entsprechend dem Adoption Order vom 15. Mai 2019, vorgenannt, im Schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"
3.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 beantragte die Aufsichtsbehörde, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
3.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Aufsichtsbehörde Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch). Entscheide der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen können mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden, wenn sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben. Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]).
1.2
Die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG), sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz zu. Der Sachverhalt ist, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG).
2.
2.1
2.1.1. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 32 IPRG werde eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung werde bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt seien (angefochtene Verfügung E. 1). Gemäss Art. 25 lit. c IPRG dürfe für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegen. Eine im Ausland ergangene Entscheidung werde in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Als grundlegende Rechtsnorm der schweizerischen Rechtsordnung, deren Verletzung ein Verstoss gegen den Ordre public darstellen könne, komme unter anderem der Vorrang des Kindeswohls in Betracht (angefochtene Verfügung E. 3.3). In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Vertrauensanwalt bestätigt habe, dass im nigerianischen Adoptionsverfahren alle ordnungsgemässen Schritte der Antragsstellung, Untersuchung, Beratung durch den Sozialarbeiter und Anhörung des Adoptivelternteils durchgeführt worden seien und keine Unterlagen fehlen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen eines "Background Checks" das zuständige nigerianische Sozialministerium eine Befragung von A. zu ihren medizinischen, finanziellen und persönlichen Verhältnissen mit Blick auf die Adoptionseignung als auch eine getrennte Befragung des Kindes durchgeführt habe, würden in den Unterlagen so nicht bestätigt und durch die Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass durch die zuständigen Behörden am Wohnort der Beschwerdeführerin in R. keinerlei Abklärungen im Hinblick auf die Adoptionseignung durchgeführt worden seien. Selbst wenn im Rahmen der in Nigeria getroffenen Abklärungen gewisse Aspekte geprüft und als erfüllt befunden worden seien, sei es – ohne Einbezug einer Abklärung am Wohnort der Beschwerdeführerin – nicht möglich, alle erforderlichen Aspekte hinsichtlich der Eignung der Beschwerdeführerin und hinsichtlich des Kindeswohls zu klären. Der Umzug eines fast 12-jährigen Kindes verlange von der betreuenden Adoptivmutter erhöhte Anforderungen. Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Betreuung von B. einfacher gestalte, weil er ein verwandtes Kind sei und sich die Beschwerdeführerin und er seit Geburt kennten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in täglichem telefonischen Kontakt stehe und ihre Ferien in Nigeria zusammen mit B. verbringe, sei diese Art der Betreuung nicht mit der Betreuung im Alltag in einer für das Kind gänzlich fremden Umgebung zu vergleichen. Das Kindeswohl verlange für eine anzuerkennende Adoption die entsprechenden positiven Klärungsergebnisse, welche im vorliegenden Fall nicht in einer nach Schweizer Rechtsauffassung und dem Ordre public entsprechenden Weise vorhanden bzw. nachgewiesen seien (angefochtene Verfügung E. 3.3.1). Zudem sei im Zusammenhang mit internationalen Adoptionen das Subsidiaritätsprinzip zu beachten, weshalb eine internationale Adoption nur dann möglich sei, wenn das Kind weder im weiteren Kreis der Familie untergebracht noch im Herkunftsland aodptiert werden könne. B. werde zumindest seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2011 durch einen Neffen der Beschwerdeführerin betreut. Anhaltspunkte, dass diese Betreuung mit der Unterstützung der Beschwerdeführerin all die Jahre nicht in seinem Interesse und zu seinem Wohl erfolgt sei, würden aus den Unterlagen nicht hervorgehen (angefochtene Verfügung E. 3.3.2).
2.1.2
Weiter stellte die Vorinstanz verschiedene Auffälligkeiten bei der Dokumentation fest. Im Adoptionsentscheid sei das Adoptivkind als B. bezeichnet worden. Dies sei gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin auf eine entsprechende offizielle Namensänderung mit Blick auf die Adoption zurückzuführen. Das Certificate of Origin vom 16. Mai 2018 sei angeblich aufgrund dieser Namensänderung auf B. ausgestellt worden. Ein Affidavit of Change of Name (Eidesstattliche Erklärung über den Namenswechsel) und die Kopie der Publizierung in der nationalen Zeitung würden fehlen. In Anbetracht des Ausgangs des Anerkennungsverfahrens sei aber auf den Nachweis der Namensänderung verzichtet worden. Weiter befinde sich in den Akten ein Original der Geburtsurkunde vor der Adoption, ausgestellt am 21. November 2018. Daraus sei ersichtlich, dass die Geburt von B. erst am 21. November 2018 (mithin neun Jahre nach seiner Geburt) registriert worden sei. Der Name der Mutter, C., werde mit C. auch als Name des Vaters angegeben. Die Geburtsurkunde sei zwar durch den Vertrauensanwalt formell als echt und von der zuständigen Behörde ausgestellt bezeichnet worden, eine Erklärung für diese Ungenauigkeit habe aber weder der Vertrauensanwalt noch die Beschwerdeführerin. Eine Geburtsurkunde in zeitlicher Nähe zur Geburt im Jahr 2009 sei nicht zu den Verfahrensakten gereicht worden. In einem weiteren Original einer Geburtsurkunde, ausgestellt am 21. August 2019 (nach der Adoption), werde erwähnt, dass die Geburt am 21. August 2019 registriert worden sei. Die Beschwerdeführerin werde dabei als Mutter und ihr, bereits vor der Adoption verstorbener Ehemann, D. als Vater wiedergegeben. Abweichend zur Geburtsurkunde vom 21. November 2018 (Geburtsort: "Home") werde der Geburtsort "Hospital" festgehalten. Das Familienoberhaupt E. habe bestätigt, dass das Kind zu Hause geboren worden sei und die am 21. August 2019 ausgestellte Geburtsurkunde inhaltlich folglich nicht korrekt sei. Eine weitere Geburtsurkunde sei im Zusammenhang mit dem im Juni 2018 bei der Schweizer Vertretung eingereichten Visumsantrag erwähnt worden, welche ihr [Aufsichtsbehörde] nicht eingereicht worden sei. Darin sollen die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann als Eltern festgehalten worden sein. Dies in einem Zeitpunkt, in dem die Adoption noch nicht ausgesprochen und der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits verstorben gewesen sei (angefochtene Verfügung E. 3.3.3 – 3.3.6).
2.1.3
Zusammenfassend fehlten nach Auffassung der Vorinstanz die für eine Adoption erforderlichen Eignungsabklärungen und widersprächen auch die Ungereimtheiten in den zwar formell als korrekt beurteilten aber inhaltlich offensichtlich mangelhaften Zivilstandsdokumenten einer Anerkennbarkeit der Adoption in der Schweiz (angefochtene Verfügung E. 4).
2.2
2.2.1. Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Vertrauensanwalt der Schweizerischen Botschaft in seinem Bericht ausdrücklich bestätigt habe, dass sämtliche Schritte des nigerianischen Adoptionsverfahrens eingehalten worden seien, insbesondere auch eine Untersuchung erfolgt sei. Auch die zuständige Sozialbehörde, das Ministry of Sustainable Development and Social Welfare, habe mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 an die Schweizer Botschaft ausdrücklich bestätigt, dass im Verfahren eine Abklärung sowohl des zukünftigen Adoptivelternteils als auch des zu adoptierenden Kindes durchgeführt worden sei. Die Vertreterin des zuständigen Ministry of Sustainable Development and Social Welfare habe in ihrem Antrag an das zuständige Gericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Adoption im Interesse des betroffenen Kindes verfügt werden solle, mithin also ohne weiteres bestätigt, dass die Abklärungen mit Blick auf das Kindeswohl vorgenommen worden seien (Beschwerde S. 4 f.). Das zuständige Sozialministerium von Cross River State bestätige zudem aktuell erneut, dass eine Eignungsabklärung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei, und zwar bezüglich deren sozialen, gesundheitlichen und auch finanziellen Verhältnisse (Beschwerdebeilage 3). Dass die einzelnen Details dieser Abklärungen des zuständigen Sozialministeriums wie Abklärungsberichte, Aktennotizen o.ä. nicht Teil der behördlich an die Beschwerdeführerin übermittelten Adoptionsunterlagen gewesen seien, vermöge daran nichts zu ändern. Lägen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, sei davon auszugehen, dass eine ausländische Adoption unter korrekter Beachtung der entsprechenden Adoptionsbestimmungen vollzogen worden sei. Analog zu BGE 2A.655/2004 vom 11. April 2005, E. 2.3.4 und AGVE 2004 106, S. 363 f., habe es für die Annahme, dass kein Verstoss gegen den Schweizerischen Ordre Public vorliege, zu genügen, wenn aufgrund der Akten ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass eine Eignungsabklärung stattgefunden habe. Indem die angefochtene Verfügung unterstelle, die Eignungsabklärung der nigerianischen Behörden habe nicht alle für die Adoption wesentlichen Aspekte abgedeckt, und aus diesem Grund die Anerkennung ablehne, verlange sie damit eine gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG unzulässige, materielle Überprüfung des Entscheids der zuständigen nigerianischen Behörden. Ein unerträglicher Widerspruch zur Schweizerischen Rechts- und Sittenauffassung im Sinne des Ordre publicVorbehalts sei vorliegend umso weniger zu erblicken, nachdem die Beschwerdeführerin zwar nicht die unmittelbare Obhut innehabe, aber seit Geburt die Verantwortung für Erziehung, Ausbildung etc. des Kindes übernehme und eine Beziehung zu diesem pflege und schliesslich sowohl die leibliche Mutter der Adoption zugestimmt habe als auch das betroffene Kind selber durch die zuständigen Behörden in die Abklärungen zur Adoption einbezogen worden sei. Anzeichen für eine Verletzung des Schweizer Ordre public lägen nicht vor, umso weniger, als den Behörden in Nigeria nachweislich bekannt gewesen sei, dass die Adoption ins Ausland erfolgen würde und dieser Umstand in die Abklärungen offensichtlich eingeflossen sei, wie ausdrücklich aus den Akten hervorgehe (Beschwerde S. 5 ff.). Weiter sei das von der Vorinstanz angeführte Subsidiaritätsprinzip vorliegend keine eigenständige Voraussetzung. Die Anerkennung der in Nigeria ausgesprochenen Adoption sei ausschliesslich nach den Voraussetzungen gemäss IPRG zu prüfen. Die Subsidiarität gehe komplett in der Ordre publicPrüfung auf. Anhaltspunkte, dass im nigerianischen Adoptionsverfahren wesentliche Punkte ausser Acht gelassen worden seien, lägen keine vor (Beschwerde S. 8). Adoptionsfremde Motive bestünden keine (Beschwerde S. 9).
2.2.2
Betreffend die als inhaltlich mangelhaft gerügte Dokumentation bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, dass es in Nigeria nicht unüblich sei, dass eine Geburtsurkunde erst längere Zeit nach der Geburt ausgestellt werde (Beschwerde S. 10 f.; Beschwerdebeilage 5).
Weiter sei die Behauptung der Vorinstanz, dass weder der Vertrauensanwalt noch die Beschwerdeführerin eine Erklärung für den Umstand hätten, dass in der Geburtsurkunde 2018 der Name der leiblichen Mutter auch als Name des Vaters angegeben worden sei, aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 konkret dargelegt, dass mangels Kenntnis der Identität des Vaters in der Geburtsurkunde an dessen Stelle nochmals der Name der Mutter aufgeführt worden sei. Dies sei so auch durch den Vertrauensanwalt ausgeführt worden (Beschwerde S. 11).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Umstand, dass zwei Geburtsurkunden in zeitlichen Abständen mit unterschiedlichen Personendaten ausgestellt worden seien – eine vor und eine nach der Adoption –, durch das Adoptionsverfahren erklärt sei, verlange doch die Vorinstanz selber für den Eintrag im Personenstandsregister eine Geburtsurkunde vor und nach der Adoption. Es sei auf einen Fehler zurückzuführen, dass sich die beiden Geburtsurkunden hinsichtlich des Geburtsorts unterscheiden würden ("Hospital" bzw. "At Home"). Dass B. zu Hause zur Welt gebracht worden sei, sei gegenüber dem Vertrauensanwalt durch das mit den Verhältnissen persönlich vertraute Familienoberhaupt E. bestätigt worden (Beschwerde S. 11 f.).
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass die nach Erlass des Adoptionsentscheids ausgestellte Geburtsurkunde vom 21. August 2019 das mit der Adoption neu entstandene rechtliche Kindsverhältnis zwischen dem Kind und den Adoptiveltern wiedergebe. Da der Vater seit jeher unbekannt sei, habe sich bei der Ausstellung der Geburtsurkunde nach verfügter Adoption erneut die Frage nach den Angaben zum Vater gestellt. Die Beschwerdeführerin habe ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann angegeben, nachdem es ursprünglich auch der Wille der Ehegatten gewesen sei das Kind gemeinsam zu adoptieren. Da letztlich lediglich das Kindesverhältnis zur Beschwerdeführerin im Schweizerischen Zivilstandsregister einzutragen sei, könne für diesen Eintrag gestützt auf die amtlichen Akten ohne weiteres die Beschwerdeführerin als (Adoptiv-) Mutter eingetragen werden (Beschwerde S. 12).
Schliesslich seien in der Geburtsurkunde vom 21. November 2018 für das Kind entsprechend dem lokalen Brauch respektive aufgrund des unbekannten Kindsvaters die Familiennamen mütterlicherseits aufgenommen und der Kosename "F." weggelassen worden. Parallel dazu habe die Beschwerdeführerin auch die Änderung des Familiennamens von "C." (von der leiblichen Mutter weitergegebene Familiennamen) nach "G." (Nachname der Beschwerdeführerin) beantragen lassen (Beilage 6) und gestützt darauf das entsprechend ausgestellte Certificate of Origin erhalten. Das Adoptionsgericht habe hierauf abgestellt und seien gestützt auf den rechtskräftigen Adoptionsentscheid sowie auf die in der Folge ausgestellten nigerianischen Ausweispapiere für das Kind die entsprechenden Personenangaben in das Schweizerische Zivilstandsregister einzutragen (Beschwerde S. 13).
Eine weitere Geburtsurkunde sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt und eine solche liege weder in den amtlichen Akten noch sei diese von der
Schweizer Vertretung näher spezifiziert oder dokumentiert bzw. an die Vorinstanz übermittelt worden (Beschwerde S. 13).
Soweit die Vorinstanz aus den angeblichen Ungereimtheiten die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Adoption ableite, gehe dies zudem an der Sache vorbei. Die Dokumente beträfen ausschliesslich die Beurkundung und Eintragung der entsprechenden Personenstandsdaten in das schweizerische Zivilstandsregister. Sie seien nicht Voraussetzung gemäss Art. 25 ff. IPRG für die Anerkennung der verfügten Adoption. Allfällige Beanstandungen an den Zivilstandsdokumenten hätten, soweit sie nicht deren Echtheit beträfen, nicht zur Abweisung der Adoption zu führen, sondern zur Abklärung der für die Beurkundung und Aufnahme massgebenden Personenstandsdaten i.S.v. Art. 16 ZStV. Die Echtheit sei vom Vertrauensanwalt bestätigt worden und werde auch nicht in Abrede gestellt. Auch seien die inhaltlichen Diskrepanzen von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erklärt und auch vom Vertrauensanwalt inhaltlich ab- bzw. geklärt worden. Die Eintragung könne gemäss Art. 41 ZGB i.V.m. Art. 17 ZStV durch die Vorinstanz vorgenommen bzw. angeordnet werden. Andernfalls hätte die Vorinstanz im Sinne der von Amtes wegen zu erfolgenden Sachverhaltsfeststellung zu informieren, welche allfälligen zusätzlichen Belege hierfür beizubringen seien (Beschwerde S. 14).
2.3
In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, dass nicht die korrekte Durchführung des nigerianischen Adoptionsverfahrens bemängelt werde, sondern, dass eine blosse Prüfung der Finanzen, der Gesundheit und der Wohnsituation der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um über eine Adoption im Sinne des Kindeswohls entscheiden zu können, auch wenn mit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertretung und dem Familienoberhaupt – in Nigeria – Interviews geführt worden seien. Bei der Aufnahme eines fast 12-jährigen Kindes brauche es eine Abklärung der Lebenssituation vor Ort im Aufnahmestaat. Die Einbettung in ein Familiensystem mit einem respektierten Familienoberhaupt gebe eine Struktur, ermögliche Kontrolle und bedeute auch Sicherheit. Dagegen bedeute die Betreuung und das Tragen der Verantwortung durch eine Einzelperson in der Schweiz für das Kind eine radikale Umstellung. Soziokulturelle Faktoren könne man nur unter Einbezug einer abgeklärten Situation im Aufnahmestaat im Sinne des Kindeswohls in der Entscheidung berücksichtigen. Auch habe der Vertrauensanwalt lediglich festgestellt, dass die in Nigeria notwendigen Schritte, inklusive "investigation", gemacht worden seien, er habe sich aber nicht zum Inhalt und Umfang der gemachten Abklärungen geäussert. Ausländisch-schweizerische Doppelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz müssten in der Schweiz vorgängig eine Bewilligung nach Art.
4.
AdoV einholen (Vernehmlassung S. 1 f.)
Hinsichtlich der Dokumentation macht die Vorinstanz mit Vernehmlassung geltend, dass Geburtsurkunden, die die Personenstandsdaten nicht klar, eindeutig und nachvollziehbar wiedergäben, nicht als Grundlage für die Datenbeurkundung im Personenstandsregister dienen würden. Es sei nicht zulässig, die Personenstandsdaten aus verschiedenen Urkunden zusammenzutragen und zu interpretieren. Dass ein Vater in der Geburtsurkunde vom 21. November 2018 eingetragen sei, werde weder erwartet noch verlangt. Weshalb die Mutter zweimal eingetragen worden sei, sei registerrechtlich aber nicht nachvollziehbar. Auch sei offenbar nicht der Adoptionsentscheid im Geburtsregister verarbeitet und eine Geburtsurkunde nach der Adoption ausgestellt, sondern stattdessen die Geburt nochmals mit neuem Eintrag registriert worden. Andernfalls wäre nicht der vor dem Adoptionsentscheid verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin als Vater des Kindes beurkundet worden. Nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sei ein Kind unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und habe von Geburt an das Recht auf einen Namen (Vernehmlassung S. 3).
2.4
Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 bringt die Beschwerdeführerin in Antwort auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vor, dass eine Bewilligung nach Art. 8 AdoV keine Anerkennungsvoraussetzung sei, die AdoV bloss im Anwendungsbereich des HAÜ anwendbar sei und selbst bei Notwendigkeit einer vorgängigen Bewilligung zwecks Anerkennung diese von der Vorinstanz inzident im Rahmen der Anerkennung zu erteilen gewesen wäre. Im Weiteren bekräftigt die Beschwerdeführerin zusammenfassend erneut, dass eine inhaltliche Überprüfung der Eignungsabklärungen durch die nigerianischen Behörden nicht zulässig sei, und auch das Subsidiaritätsprinzip für die Annahme eines Ordre public-Verstosses nicht ausreiche.
3.
3.1. 3.1.1. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Fehlt, wie vorliegend, ein internationales Übereinkommen, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG (Art. 32 Abs. 2 IPRG; BGE 120 II 88). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, denn mit der Weigerung der Anerkennung werden hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen. In diesem Sinn wird zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse das Eingreifen des Ordre public-Vorbehaltes umso mehr eine Ausnahme bleiben, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist (BGE 141 III 312 E. 4.1 m.w.H., BGE 141 III 328 E. 5.1 m.w.H.).
3.1. 3.1.1. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Fehlt, wie vorliegend, ein internationales Übereinkommen, gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des IPRG (Art. 32 Abs. 2 IPRG; BGE 120 II 88). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung (Ordre public) offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, denn mit der Weigerung der Anerkennung werden hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen. In diesem Sinn wird zur Vermeidung hinkender Rechtsverhältnisse das Eingreifen des Ordre public-Vorbehaltes umso mehr eine Ausnahme bleiben, je loser die Beziehungen zur Schweiz sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem Entscheid und der Prüfung ist (BGE 141 III 312 E. 4.1 m.w.H., BGE 141 III 328 E. 5.1 m.w.H.).
3.1.2. Sowohl das nationale Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 (HAÜ; SR 0.211.221.311) sowie das Bundesgesetz vom 1. Januar 2013 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31) stellen eine Reihe von Schutznormen zugunsten des Kindes auf (vgl. Art. 264 ZGB; Art. 5 AdoV [SR 211.221.36]; Art. 4, 5, 15, 16 und 17 HAÜ; Art. 9 BG-HAÜ). Wesentlicher gemeinsamer Nenner dieser Schutzbestimmungen ist, dass eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern und des Kindeswohls stattfinden darf. Dieses Erfordernis ist zentral und eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ordre public-widrig, wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat, sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile im Vordergrund standen (BGE 141 III 328 E. 6.6 m.w.H.). Bei einer Adoption ist das Wohl des Kindes in Anbetracht ihrer Folgen von grösster Bedeutung. Es muss daher sichergestellt werden, dass sich die ausländische Behörde bei der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen wirklich von diesem Grundsatz leiten liess, andernfalls davon auszugehen ist, dass die Adoption gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. Die Anforderungen des Schweizer Rechts zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere die Zustimmung der Eltern und eventuell des Kindes, der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern, die Probezeit) müssen im Ausland eingehalten worden sein, nicht unbedingt buchstabengetreu, aber dem Geiste nach (Urteile des Bundesgerichts 2C_110/2014 vom 10. Juli 2014 E. 6.4, 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2.2).
Gerade bei einer Adoption innerhalb der erweiterten Familie wird in der Literatur aufgrund der Gefahr missbräuchlicher Adoptionen die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Kindeswohls im Aufnahmeverfahren sowie bei der Anerkennung im Rahmen des Ordre public hervorgehoben, da oft die leiblichen Eltern noch leben und sogar für das Kind sorgen könnten. Adoptionen dienen in erster Linie dazu, einem Kind das Aufwachsen in einem familiären Umfeld zu ermöglichen. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, hat eine differenzierte Überprüfung insbesondere der (allenfalls adoptionsfremden) Motive, des soziokulturellen Hintergrundes der Beteiligten und der sozialpsychischen Eltern-/Kind-Verhältnisse zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2009 E. 4.2.2.2 f.; SCHICKEL-KÜNG/HAUSER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2020 [BSK IPRG], N. 15 zu Art. 78 IPRG).
3.1.3. Das Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2009 vom 9. November 2009 betraf einen Fall, in dem ein aus dem Kosovo stammendes Ehepaar drei Nichten im Alter von 14, 12, und 11 im Kosovo adoptierten und um Anerkennung in der Schweiz ersuchten. Seit dem Tod des leiblichen Vaters lebten die drei Kinder im Kosovo in der Familie eines Onkels. Die Mutter hatte die Familie nach dem Tod des Vaters verlassen, die Kinder pflegten aber noch einen regelmässigen Kontakt zu dieser. Mit den Adoptiveltern lebten sie nie zusammen. Bei fehlender vorausgegangener Pflegezeit sei durch die ausländischen Behörden ein spezielles Augenmerk auf das Interesse der Kinder an der Adoption zu richten. Gemäss Vorinstanz sei dieses Interesse basierend auf den im Dossier vorhandenen Berichten nicht genügend erstellt gewesen, was das Bundesgericht zumindest unter dem Titel des Ermessensmissbrauchs nicht beanstandete (E. 4.2.2.3). Vor dem Hintergrund, dass die Kinder nie mit den Adoptiveltern lebten und das Adoptionsverfahren erst mehr als zehn Jahre nach dem Ableben des Kindsvaters bzw. des Verlassens der Mutter eingeleitet wurde, als die Kinder bereits 14, 12 und 11 Jahre alt waren und nachdem diese immer bei ihrer Familie väterlicherseits im Kosovo lebten, beanstandete das Bundesgericht auch die Erwägung der Vorinstanz, das Vorgehen der Beschwerdeführer stelle einen Rechtsmissbrauch zur Erlangung eines Aufenthaltstitel dar, vor dem Hintergrund des Ermessensmissbrauchs nicht (E. 5).
3.1.4. In einem ähnlich gelagerten Fall (Adoption des 7-jährigen Neffen der dortigen Beschwerdeführerin, der bei seinem Vater im Kongo lebte) erwog das Bundesgericht, dass nichts gegen die Betreuung des Kindes durch seinen biologischen Vater im Herkunftsland des Kindes spreche, mit dem es bisher
immer zusammengelebt habe, zumal das Kind dort eine grosse Familie gehabt habe, darunter zwei Halbbrüder, einen Onkel und einen Grossvater, die ebenfalls bereit gewesen seien, auf das Kind aufzupassen. In der Schweiz würde das Kind lediglich mit der Adoptivmutter zusammenleben. Das Adoptionsurteil sei auch in keiner Weise auf die Interessen des Kindes eingegangen. Eine allfällige bessere finanzielle Situation des Kindes reiche nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, die genannten Argumente aufzuwiegen, zumal die Adoptivmutter trotz der Entfernung weiterhin für den Unterhalt des Kindes in seinem Herkunftsland aufkommen und so seine Erziehung und Entwicklung bei seinem Vater fördern könne. Zusammenfassend war die Adoption gemäss Auffassung des Bundesgerichts nicht im Interesse des Jungen und widersprach im Resultat der schweizerischen Auffassung des Adoptionsrechts, womit der kongolesische Entscheid nicht anerkannt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2014 vom 10. Juli 2014 E. 6.5).
3.2. Betreffend die durch die Vorinstanz bemängelten fehlenden Abklärungen am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist anzumerken, dass grundsätzlich zwischen Aufnahmeverfahren und dem eigentlichen Adoptionsverfahren zu unterscheiden ist. Die AdoV regelt ersteres, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des HAÜ (Art. 1 lit. a AdoV; vgl. etwa MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 6. Aufl., 2019, Rz. 452). Mit der AdoV sollte u.a. eine Angleichung an die Verfahren der Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens erreicht werden (vgl. Weisungen AIG des Staatssekretariats für Migration SEM vom Oktober 2013 [aktualisiert am 15. Dezember 2021], S. 83, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch > Publikationen & Services). Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind zur Adoption aufnehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 4 AdoV). Hierzu wird eine Eignungsabklärung durch die kantonale Behörde vorgenommen (Art. 5 AdoV). Sind die Voraussetzungen von Art. 5 AdoV erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption (Art. 6 Abs. 1 AdoV) und kann die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen (Art. 7 Abs. 1 AdoV). Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird, begründete Ausnahmefälle vorbehalten (Art. 7 Abs. 5 AdoV).
Ob die Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheides vor Einreise des Adoptivkindes deshalb verweigert werden kann, weil das Aufnahmeverfahren (inkl. Eignungsabklärung) gemäss AdoV nicht durchgeführt worden ist, bzw. ob durch ein solches Vorgehen der Ordre public verletzt würde, ist fraglich (bejahend etwa Urteil des Cour de Justice des Kantons Genf ATA/164/2016 vom 23. Februar 2016 E. 12). Die Frage kann hier allerdings offenbleiben, da der nigerianische Entscheid, wie nachfolgend zu zeigen ist, wegen Verletzung des Ordre public-Vorbehalts ohnehin nicht anerkannt werden kann.
3.3. Nach Schweizer Recht ist für die Adoption eines Minderjährigen u.a. erforderlich, dass der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre beträgt (Art. 264d Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 AdoV). Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wobei die adoptionswilligen Personen die Abweichung zu begründen haben (Abs. 2). Mit diesen gesetzlichen Vorgaben wird eine Vermutung aufgestellt, wonach eine Adoption in der Regel nicht dem Kindeswohl dient, wenn die betreffenden Bedingungen nicht erfüllt sind (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) vom 28. November 2014, BBI 2015 877 ff., S. 900 f.).
Der Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und B. beträgt vorliegend über 46 Jahre (act. 7 f. und 10 f.). Diese Tatsache dürfte für sich alleine genommen keine Ordre public-Widrigkeit begründen, zumal nach aktueller Gesetzeslage Abweichungen ausdrücklich zugelassen werden und die Diskrepanz zur gesetzlichen Vorgabe auch nicht massiv genug erscheint (vgl. SCHICKEL-KÜNG/HAUSER, in: BSK IPRG, a.a.O., N. 20 zu Art. 78 IPRG). Sie ist bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit aber im Weiteren zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2021 vom 27. August 2021 E. 5.2.5).
3.4. Weiter darf ein minderjähriges Kind nur dann adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben (Art. 264 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Dass der ausländischen Adoption kein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 264 ZGB vorausgegangen ist, stellt für sich allein noch keinen Grund dar, um die Anerkennung als Ordre public-widrig zu verweigern, denn das Zusammenleben mit dem Kind nach der Adoption ist mitzuberücksichtigen. Wenn auch nach der Adoption kein Zusammenleben mit dem Kind erfolgt ist und ausserdem Erwägungen der ausländischen Adoptionsbehörde betreffend das Kindeswohl völlig fehlen, ist nicht ausgeschlossen, dass der schweizerische Ordre public der Anerkennung des Entscheides entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3.3). Regelmässige telefonische Kontakte können nicht mit einer Probezeit gleichgesetzt werden. Analoges gilt für Ferien, die der Adoptierende beim Adoptivkind verbringt (Urteile des Bundesgerichts 2C_110/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.4 f.; 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2.2)
Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, B. sei nach dem Tod seiner Mutter in die Obhut des Neffen der Beschwerdeführerin gekommen. Die Beschwerdeführerin sei hingegen für den Lebensunterhalt von B. aufgekommen und habe ihren Neffen bezüglich Betreuung, Erziehung, Ausbildung etc. instruiert. Sie sei mit B. und seiner "Pflegefamilie" via Telefon und Videotelefonie in täglichem Kontakt gewesen und verbringe jedes Jahr mehrere Wochen Ferien mit dem Kind in Nigeria (act. 42). Nach dem Gesagten reicht dies zur Annahme eines Pflegeverhältnisses i.S.v. Art. 264 ZGB nicht aus, womit zwecks Klärung der Frage, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht, eine vertiefte Abklärung notwendig ist.
3.5. 3.5.1. Gemäss Adoption Order des Gerichts in Calabar vom 15. Mai 2019 habe die Vertreterin des Ministry of Sustainable Development and Social Welfare das Gericht informiert, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen für die Adoption erfüllt habe und habe die Vertreterin das Gericht gebeten, die Adoption im Interesse des Kindes zu gewähren (act. 26). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 bestätigte das Ministry of Sustainable Development and Social Welfare "[o]n the strength of the thoroguh processes carried out", dass die Adoptionsverfügung ein authentisches Dokument sei, das Folge ihres Gesuchs und der Vorlage der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Beweismittel war. Es seien folgende Schritte unternommen worden: 1. Adoptionsgesuch ("sibling adoption"); 2. Untersuchung der künftigen Adoptiveltern und des Kindes/der Kindsfamilie; 3. Beratung durch einen Sozialarbeiter; 4. Einladung zum Interview. Die Behörde sei entsprechend zuversichtlich, dass die Beschwerdeführerin für B. sorgen könne (act. 19). Der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Abuja bestätigte in seinem Bericht vom 28. Februar 2020, dass die ordnungsgemässen Schritte (Antragstellung, Untersuchung, Beratung durch den Sozialarbeiter, Befragung des Adoptierenden) eingehalten worden seien und keine Dokumente fehlen würden (act. 13).
Mit Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben des Ministry of Sustainable Development and Social Welfare ein, datierend vom 1. September 2021. Darin bestätigte die Behörde abermals, dass das ordnungsgemässe Verfahren eingehalten worden sei und erläuterte dieses. U.a. werde eine Abklärung des "social status" des Gesuchsstellers und Hausbesuche vorgenommen (Ziff. 2). Der Beamte verfasse diesbezüglich einen Bericht mit den Erkenntnissen und spreche sich für oder gegen eine Adoption aus (Ziff. 3). Wenn die Empfehlung die Adoption befürworte, werde ein Adoptionsausschuss eingesetzt, der die Gesuchsteller und alle beteiligten Parteien befrage (Ziff. 4). Nach Fertigstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen erscheine der Antragsteller vor dem Familiengericht zur "legalization" der Adoption (Ziff. 6). Ein Adoptionsbeschluss werde durch das Gericht erlassen, mit dem die Rechtsstellung des Gesuchstellers formell anerkannt und verliehen werde (Ziff. 7). Relevante Dokumente zur weiteren Untermauerung des Gesuchs seien angehängt worden. Auch sei ein Nachtrag zum Bericht des Sozialarbeiters erstellt worden. Dieser sei ein "follow-up" der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente, einschliesslich mündliches Interview durch den nigerianischen Anwalt der Beschwerdeführerin, Fotographien des Zuhauses in der Schweiz, ein medizinischer Bericht und ein Bankauszug. Auch sei das Familienoberhaupt ("family head") Teil der Befragung im Büro in Calabar gewesen. Dieser habe die Ansprüche bestätigt und eine Bescheinigung und Einverständniserklärung verfasst. Basierend hierauf und die mündliche Befragung habe die Behörde ihr Einverständnis zur Adoption gegeben.
Die Beschwerdeführerin selbst bringt zusammengefasst vor, dass gemäss Bericht des Vertrauensanwaltes und den vorgenannten Dokumenten der zuständigen Behörden in Nigeria sämtliche Verfahrensschritte, inkl. "investigation", eingehalten worden seien. Zum Inhalt und der Qualität der Eignungsabklärung und dem Kindeswohl äussert sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass es für die Annahme, dass kein Verstoss gegen den Schweizerischen Ordre public vorliegt, genüge, wenn aufgrund der Akten davon ausgegangen werden könne, dass eine Eignungsabklärung stattgefunden habe. Eine darüber hinaus gehende Überprüfung des Inhalts der Eignungsabklärung stelle eine unzulässige materielle Überprüfung des Entscheids der zuständigen nigerianischen Behörden i.S.v. Art. 27 Abs. 3 IPRG dar (Beschwerde S. 4 ff.).
3.5.2. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3.1.2), hat sich die anerkennende Behörde zu vergewissern, dass sich die ausländische Behörde auch wirklich vom Kindeswohl als primären Beurteilungsmassstab im Adoptionsrecht leiten liess, die Behörde sich also mit dem Interesse des Kindes genügend auseinandersetzte und der Entscheid in dessen Sinne erfolgte. Eine solche ergebnisbezogene Wertung der ausländischen Entscheidung stellt gerade keine nach Art. 27 Abs. 3 IPRG verpönte sachliche Nachprüfung dar (DÄPPEN/MABILLARD, in: BSK IPRG, a.a.O., N. 6 zu Art.
27 IPRG). Die reine Tatsache, dass formell eine Abklärung stattgefunden hat, bedeutet nicht, dass der Ordre public-Vorbehalt nicht zu prüfen wäre, da auch die qualitativen Aspekte der Eignungsabklärung zur Beurteilung der Anerkennbarkeit der Adoption relevant sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2009 E. 4.1 und 4.2.2.3 in fine).
3.5.3. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Adoption kein Pflegeverhältnis vorausging und es sich um eine Adoption innerhalb der erweiterten Familie handelt, ist eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl
notwendig. Dies umso mehr, weil B. bereits 12 Jahre alt ist und bisher stets beim Neffen der Beschwerdeführerin in Nigeria gelebt hat und dort die Schule besucht (vgl. act. 11 und 42). Zwar führte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz aus, dass die Adoption bereits seit der Schwangerschaft der Kindsmutter und Cousine der Beschwerdeführerin geplant gewesen sei (damals noch zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann), weil diese nicht in der Lage gewesen sei, alleine für das Kind zu sorgen und es habe abtreiben wollen (vgl. Adoption Agreement, act. 22). Die Adoption habe sich dann zufolge Krebserkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Ableben im Mai 2016 verzögert (act. 39). Inwiefern die Adoption und ein Umzug des inzwischen 12-jährigen Kindes in die Schweiz nach über 10 Jahren seit dem Tod der Kindsmutter (act. 21) noch in seinem Interesse ist, ist hingegen fraglich. Dass für B. in Nigeria durch den Neffen der Beschwerdeführerin und die weiteren Verwandten der Beschwerdeführerin (namentlich Geschwister und Mutter der Beschwerdeführerin, sowie das Familienoberhaupt und Cousin der Beschwerdeführerin; vgl. act. 42, 20, 15, 3) nicht ausreichend gesorgt würde, wird weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. In diesem Zusammenhang ist denn auch das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin findet dieses nicht nur im Anwendungsbereich des HAÜ Beachtung (vgl. Präambel und Art. 4 lit. b HAÜ). Auch gemäss Art. 21 lit. b der UN Kinderrechtskonvention (UN-KRK), der sowohl die Schweiz auch als Nigeria beigetreten sind, erkennen die Vertragsstaaten an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann. Anhaltspunkte, dass dies in casu der Fall wäre, liegen keine vor. Wie auch im vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid (vorstehend E. 3.1.4) erwogen, spricht prima facie nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin B. wie bis anhin auf Distanz unterstützt und begleitet, sodass dieser in seinem vertrauten Umfeld, dessen Gepflogenheiten und Sprache er kennt, bei seinen übrigen Verwandten aufwachsen kann.
Neben dem nicht weiter begründeten Hinweis im Adoptionsentscheid, dass nach Auffassung der zuständigen Behörde die Adoption im Interesse des Kindes zu gewähren sei (act. 26), und deren ebenso wenig begründeten Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für B. zu sorgen (act. 19), fehlen jegliche Erwägungen zum Kindeswohl. Zwar macht die Beschwerdeführerin wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass sie seit Geburt von B. "die Verantwortung für Erziehung, Ausbildung etc." übernehme und eine Beziehung zu diesem pflege (Beschwerde S. 6; act. 42). Weder die nigerianischen Behörden noch die Beschwerdeführerin selbst führen darüber hinaus aber aus, wieso eine Adoption durch die Beschwerdeführerin und damit einhergehend eine einschneidende Veränderung der Betreuungs- und Lebenssituation konkret im Interesse des 12-jährigen B. sein sollte. Wovon sich das nigerianische Gericht in seinem Entscheid leiten liess, und ob tatsächlich das Kindeswohl im Vordergrund stand, oder allenfalls auch weitere, adoptionsfremde Motive berücksichtigt wurden, kann nur gemutmasst werden. Zwar wird die Betreuungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Selbst bei deren Vorliegen sowie der Tatsache, dass B. in der Schweiz allenfalls bessere schulische und wirtschaftliche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, ist aber nicht ohne Weiteres von einem anerkennungsfähigen Interesse von B. an der Adoption auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2014 vom 10. Juli 2014 E. 6.5; BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018 [BSK ZGB I], N. 18 zu Art. 264; ZR 2002 Nr. 45).
3.5.4. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Adoption der Zustimmung des Kindes bedarf, wenn dieses urteilsfähig ist (Art. 265 Abs.
1 ZGB und Art. 19c Abs. 1 ZGB). Die Urteilsfähigkeit des Kindes richtet sich nach Art 16 ZGB. Das Kind muss nach seiner geistigen Reife imstande sein, die Tragweite der Adoption für seine eigene Situation zu verstehen und sich ein selbständiges Urteil darüber zu bilden (HEGNAUER, in: Meier-Hayoz (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die Entstehung des Kindesverhältnisses, Art. 252-269c ZGB, N. 9 zu Art. 265 ZGB). Bei älteren Kindern zwischen etwa 10 und 14 Jahren ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Das Kind muss in die Untersuchung einbezogen werden, was erst die Feststellung der Begleitumstände und zugleich auch der Urteilsfähigkeit ermöglicht. Alsdann ist zu beurteilen, wieweit seiner Meinung Rechnung getragen werden kann (BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 7 zu Art. 265 ZGB; Art. 12 UN-KRK).
Zur Urteilsfähigkeit von B. kann mangels weiterer Angaben keine abschliessende Beurteilung gemacht werden. Selbst wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles (internationale Adoption und Überführung in eine gänzlich fremde Kultur) eher höhere Anforderungen an die Urteilsfähigkeit des Kindes zu stellen sind, wäre ein angemessener Einbezug des im Adoptionszeitpunkts zehnjährigen B. in jedem Fall angezeigt gewesen. Zwar erwähnt das Schreiben des Ministry of Sustainable Development and Social Welfare, dass eine Untersuchung der künftigen Adoptiveltern und des Kindes/der Kindsfamilie stattgefunden habe (act. 19). Inwiefern aber ein altersgerechter Einbezug von B. stattgefunden hat, und insbesondere, wie dessen Einstellung zur Adoption ist, ergibt sich aus den Akten nicht.
3.6. Zusammenfassend kann anhand der verfügbaren Informationen der ausländische Adoptionsentscheid nicht anerkannt werden, da die Überprüfung
der Berücksichtigung des Kindeswohls und damit die Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public nicht möglich ist. Vielmehr sprechen im vorliegenden Fall a priori diverse Faktoren gegen eine im Interesse von B. erfolgte Adoption.
4.
4.1. Die vorliegende anwendbare Untersuchungsmaxime ist relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002 Nr. 108 S. 430 ff., S. 431, m.H.a. BGE 128 II 139 E. 2a ).
4.2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu diversen Punkten schriftlich zu äussern. Namentlich bat die Vorinstanz um Stellungnahme zur Eignungsabklärung im nigerianischen Adoptionsverfahren. Es erkundigte sich in diesem Zusammenhang u.a., ob ein Abklärungsbericht bzw. ein Sozialbericht vorliege. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass nach den ihm vorliegenden Akten und Informationen eine Anerkennung der Adoption nicht möglich sei und eine Adoption auch bei Vorliegen sämtlicher Dokumente nicht anerkannt werden könne, wenn vor der Adoption die Eignung der adoptierenden Person nicht vertieft abgeklärt worden sei und damit der schweizerische Ordre public verletzt werde (act. 31 f.).
Die Beschwerdeführerin erläuterte mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 das (formelle) Adoptionsverfahren (vgl. hierzu vorstehend E. 3.5.1). Weiter erwähnte die Beschwerdeführerin, dass nach ihrer Kenntnis das Sozialministerium einen Bericht über die Ergebnisse der Abklärungen verfasst habe, welcher "u.a. Grundlage für die gerichtliche Beurteilung gewesen sein dürfte". Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über diesen Bericht, sondern habe durch ihre Verwandten vor Ort nur eine Kopie des Begleitschreibens erhältlich machen können. Der vollständige Bericht dürfte sich entweder in den Akten des Gerichts oder des Sozialministeriums befinden (act. 39). Mit Schreiben vom 1. September 2021 bestätigte das Ministry of Humanity and Social Welfare u.a., dass jeweils ein Bericht über die Untersuchung des Sozialstatus des Gesuchstellers und der durchgeführten Hausbesuche verfasst werde, sowie dass das ordnungsgemässe Verfahren im Adoptionsverfahren der Beschwerdeführerin eingehalten worden sei (Beschwerdebeilage 3; vgl. vorstehend E. 3.5.1). Dass alle für eine Adoption nach nigerianischem Recht erforderlichen Schritte eingehalten wurden, bestätigte auch der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft, welcher weiter feststellte, dass keine Dokumente in dieser Hinsicht fehlen würden (act. 13). Dass ein Bericht o.ä. erstellt wurde, wird dort aber zumindest nicht explizit erwähnt.
4.3. Dem Aufgebot der Vorinstanz zur Stellungnahme folgend musste der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren bewusst sein, dass die Anerkennung anhand der vorhandenen Unterlagen nicht möglich sein wird. Die Vorinstanz erkundigte sich in dieser Hinsicht auch ausdrücklich nach einem Abklärungs- bzw. Sozialbericht. Die Vorinstanz kam demnach ihrer Aufklärungspflicht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach. Die – bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin reichte hingegen keine entsprechenden Unterlagen ein, die die Überprüfung des Kindeswohls hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Schweizer Ordre public erlaubt hätten. Sie machte zwar vor Vorinstanz noch geltend, sie habe über ihre Verwandten vor Ort nur eine Kopie des Begleitschreibens erhältlich machen können. Inwiefern es ihr hingegen damals und insbesondere auch zwischenzeitlich nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die angeblich erstellten Abklärungsberichte der nigerianischen Behörden oder weitere sachdienlichen Unterlagen einzureichen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
Gerade im Rahmen von internationalen Rechtsverhältnissen wäre die – zudem anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, zur Sachverhaltsklärung beizutragen. Vor diesem Hintergrund konnte im vorinstanzlichen Verfahren und kann umso mehr auch im Beschwerdeverfahren davon abgesehen werden, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der verfügbaren Akten entschieden und das Gesuch um Anerkennung abgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie es sich mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Unstimmigkeiten bei den Zivilstandsdokumenten von B. verhält, bzw. ob diese der Anerkennung allenfalls ebenfalls entgegengestanden hätten.
5.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 VKD). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin) die Vorinstanz das Eidg. Amt für Zivilstandswesen, z.H. Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern (Eröffnung gemäss Art. 90 Abs. 5 ZStV)
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. Februar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser