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Entscheid

ZBE.2022.11

ZBE.2022.11 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-01-09

9. Januar 2023Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2022.11 (SE.2022.688) Art. 2 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führer [...] Gegenstand Kostenbeschwerde betr...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZBE.2022.11 (SE.2022.688) Art. 2

Entscheid vom 9. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerde- A._____, führer [...]

Gegenstand Kostenbeschwerde betreffend Protokollierung der Erbschaftsausschlagung

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer ist der einzige gesetzliche Erbe des am tt.mm.jjjj in Q. verstorbenen B..

2.

2.1. Mit an das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, gerichteter Erklärung vom 17. Oktober 2022 schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft von B. aus.

2.2. Die Gerichtspräsidentin von Lenzburg erkannte am 16. November 2022:

" 1. Die im Nachlass von B., geboren am tt.mm.jjjj, von R., geschieden, mit letztem Wohnsitz in Q., gestorben am tt.mm.jjjj, innert Frist und vorbehaltlos eingegangene Ausschlagungserklärung von

A., geboren am tt.mm.jjjj,von R., [...], S.

wird zu Protokoll genommen.

2.

Es wird festgestellt, dass alle nächsten Erben ausgeschlagen haben. Der Konkursrichter ist nach Rechtskraft dieser Verfügung zu benachrichtigen.

3.

Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von CHF 300.00 wird dem ausschlagenden Erben auferlegt."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Lenzburg Beschwerde gegen den ihm am 17. November 2022 zugestellten Entscheid. Das Bezirksgericht leitete diese Eingabe am 9. Dezember 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.

3.2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 des obergerichtlichen Instruktionsrichters wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob seine Eingabe vom 28. November 2022 als Rechtsmittel zu verstehen sei, was dieser mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Postaufgabe) bestätigte.

Erwägungen

1.

1.1

Die ZPO regelt gemäss Art. 1 lit. b das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäss Art. 248 lit. e ZPO ist für diese Angelegenheiten das summarische Verfahren anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) gilt Art. 1 lit. b ZPO allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Deren Normen stellen diesfalls aber nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar.

1.2

Bei der Protokollierung der Ausschlagungserklärungen i.S.v. Art. 570 Abs. 1 ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten / der Gerichtspräsidentin übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB) und die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss den Art. 248 ff. ZPO als anwendbar erklärt (§ 66 Abs. 4 EG ZGB), welche somit als kantonales Recht zur Anwendung gelangen.

2.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er seit über 30 Jahren keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt habe. Es könne nicht sein, dass er von der Gemeinde Q. sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung bekomme, wonach sein Vater verstorben sei, und er kurz darauf mit Erbangelegenheiten überhäuft werde. Dies vor dem Hintergrund, dass weder sein Onkel noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters etwas betreffend Vermögenswerte seines Vaters gewusst hätten. Dass ihm das ganze Prozedere in Rechnung gestellt werde, könne und werde er nicht akzeptieren, da weder das Altersund Betreuungsheim noch der Betreuer seines verstorbenen Vaters Kenntnis über Nachkommen seines Vaters gehabt hätten.

Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Entscheid der Vorinstanz an.

Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Kostenauflage im Entscheid der Vorinstanz an.

3.

Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen-

dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4.

4.1. Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Gemäss Erbenverzeichnis der Gemeinde Q. vom tt.mm.jjjj ist der Beschwerdeführer als Sohn des Erblassers dessen einziger gesetzlicher Erbe. Dieser Erbschaftserwerb ist nur insofern auflösend bedingt, als dem Erben innert einer Frist von drei Monaten die Möglichkeit offensteht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 ZGB). Erst mit einer solchen Ausschlagungserklärung verliert der entsprechende Erbe, wenn auch rückwirkend, seine Erbenstellung (HÄUPTLI, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N. 31 zu Art. 560). Der von Gesetzes wegen erfolgende Erbschaftserwerb durch die gesetzlichen Erben und damit die Notwendigkeit einer entsprechenden Erklärung, um sich dieser Erbenstellung zu entschlagen, ist somit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen einer über das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zwischen dem Erblasser und dem Erben.

4.2. Gegenstand des Erwerbs der Erbschaft sind alle vererblichen Vermögenswerte und alle Schulden des Erblassers. Indem ein Erbe die Ausschlagung erklärt, verhindert er den Übergang der Aktiven und insbesondere auch der Passiven an ihn. Das für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung (Art. 566 Abs. 1 und 570 Abs. 1 ZGB) zuständige Gerichtspräsidium ist verpflichtet, über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Das Protokoll soll den rechtlich Interessierten (besonders Miterben, Legataren, Gläubigern) zur Einsicht offenstehen. Besonders die Erbschaftsgläubiger können sich dadurch informieren, ob die zum Erben berufene Person innert der Dreimonatsfrist ausgeschlagen hat (ESCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1960, N. 16 zu Art. 570 ZGB). Weil im Protokoll der Erbschaftsausschlagung der entsprechende Vorgang dokumentiert, d.h. die Abgabe der Erklärung beurkundet wird (HÄUPTLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 570 ZGB), liegt die Protokollierung im Interesse des ausschlagenden Erben. Aus diesem Grund gehen Lehre und Praxis davon aus, dass der ausschlagende Erbe die Kosten der Protokollierung zu tragen hat (HÄUPTLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 570 ZGB; ESCHER, a.a.O., N. 16 zu Art. 570 ZGB; TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1964, N. 5a zu Art. 570 ZGB; ZR 34 Nr. 91 und ZR 55 Nr. 66). Dies entspricht der für nichtstreitige Verfahren auch sonst üblichen Regel, wonach der Gesuchsteller die Verfahrenskosten trägt (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 2 zu Art. 106 ZPO). Die Gründe für die Abgabe der Ausschlagungserklärung sind für die Kostenverlegung ohne Bedeutung. Den oben angegebenen Zitaten kann entnommen werden, dass die von TUOR/PICENONI im Jahr 1964 vertretene Meinung auch heute noch von der Lehre ohne Einschränkung vertreten wird.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten für die Protokollierung der Ausschlagungserklärung dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (§ 14 Abs. 1 und § 11 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 300.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker