ZBE.2022.9
ZBE.2022.9 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-10-25
25. Oktober 2022Deutsch7 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2022.9 (SE.2022.501) Art. 61 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer [...] Gegenstand Erbschaftsausschlagun...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2022.9 (SE.2022.501) Art. 61
Entscheid vom 25. Oktober 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, führer [...]
Gegenstand Erbschaftsausschlagung / Eröffnung konkursamtliche Liquidation / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ist gesetzlicher Erbe der am tt.mm.jjjj verstorbenen
B.
1.2. Mit an das Bezirksgericht Zofingen gerichteter Erklärung vom 5. Juli 2022 schlug der Beschwerdeführer die Erbschaft von B. aus.
2.
Mit Entscheid vom 1. September 2022 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, das Folgende:
" 1. Die am 5. Juli 2022 abgegebene Ausschlagungserklärung des Erben A., [...], wird protokolliert.
2.
Über den Nachlass von B., geboren am tt.mm.jjjj, von Q., gestorben am tt.mm.jjjj, wohnhaft gewesen in R., mit Aufenthalt im […], S., wird am 1. September 2022, 10.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.
3.
Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
4.
Die Entscheidgebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 200.00 wird dem Nachlass auferlegt."
3.
Gegen diesen ihm am 3. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2022 (Postaufgabe: 12. September 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde den Konkursrichter zu benachrichtigen, wenn alle Erben eine Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Aufgrund der entsprechenden amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ausschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB den Konkurs über die hinterlassene Erbschaft (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: STAEHLIN/BAUER/LORANDI [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 193 SchKG).
Im Kanton Aargau ist sowohl für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen und die Benachrichtigung des Konkursrichters wegen vermuteter Ausschlagung als auch für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen bzw. überschuldeten Erbschaft das Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Die Entscheide des Gerichtspräsidiums ergehen im summarischen Verfahren unter Anwendung der Bestimmungen nach Art. 248 ff. ZPO (betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung: § 66 Abs. 4 EG ZGB; betreffend Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation: Art. 251 lit. a ZPO, BRUNNER/BOLLER/ FRITSCHI, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 193 SchKG).
2.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe mit seiner Erklärung vom 5. Juli 2022 den gesamten Nachlass von B. unwiderruflich ausgeschlagen. Er könne daher nicht mehr als Erbe oder antretende Person des Nachlasses von B. gelten. Folglich könne er auch nicht für die Fr. 200.00 Liquidationsgebühren aufkommen, die die Vorinstanz dem Nachlass belaste, deren Ausschlagung ihm vom Gericht bestätigt worden sei. Er sei daher nicht bereit, für die Liquidationsgebühren von Fr. 200.00 aufzukommen.
Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Verteilung der Gebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Entscheid der Vorinstanz an.
Der Beschwerdeführer ficht damit sinngemäss die Verteilung der Gebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Entscheid der Vorinstanz an.
3.
3.1. Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 und Art. 319 lit. b. Ziff. 1 ZPO), wobei auf die Beschwerde nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten ist. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.],
3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59 ZPO).
3.2. Einem ausschlagenden Erben können die Kosten des Konkursverfahrens über die konkursamtliche Erbschaftsliquidation nicht einzig aufgrund des
Umstands der Ausschlagung der Erbschaft auferlegt werden. Kosten für eine konkursamtliche Erbschaftsliquidation dürfen einem Erben vielmehr nur auferlegt werden, sofern dieser die konkursamtliche Liquidation nach Art. 193 Abs. 3 SchKG selber verlangt hat (BGE 124 III 286 E. 3; BRUN-NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 193 SchKG).
Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation im Sinne der vorerwähnten Grundsätze nicht ihm, sondern dem Nachlass von B. auferlegt hat. Für diese Gebühr haftet somit der vom Beschwerdeführer ausgeschlagene Nachlass. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer folglich keine Kosten für die eröffnete konkursamtliche Erbschaftsliquidation auferlegt. Entsprechend hat er auch kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Gebührenverlegung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Gebühren des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 200.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 25. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser