ZBE.2023.1
ZBE.2023.1 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-11-08
8. November 2023Deutsch33 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.1 / dh (SE.2021.553) Art. 70 Entscheid vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Berufungs- A._____, kläger 1 [...] Berufungs- B._____, kläg...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2023.1 / dh (SE.2021.553) Art. 70
Entscheid vom 8. November 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker
Berufungs- A._____, kläger 1 [...]
Berufungs- B._____, kläger 2 [...]
1 und 2 vertreten durch Fürsprecher Paolo Losinger, c/o Losinger Rechtsanwälte, Mainaustrasse 21, 8008 Zürich
Berufungs- C._____, beklagter 1 vertreten durch [...]
Berufungs- D._____, beklagte 2 vertreten durch [...]
Gegenstand Anordnung eines Erbenrufs
Sachverhalt
1.
1.1. E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien, mit letztem Wohnsitz in 5000 Aarau, verstarb am tt.mm.jjjj. Mit zwei sich ergänzenden Testamenten vom 19. August 2015 und 10. November 2015 beauftragte E._____ (nachfolgend: Erblasser) die beiden Berufungskläger mit der Vollstreckung seines Willens.
1.2. Mit Verfügungen vom 18. Mai 2021 eröffnete das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, die beiden Testamente des Erblassers vom 19. August 2015 und 10. November 2015. Das Bezirksgericht Aarau wies in diesen Verfügungen zudem darauf hin, dass die als Willensvollstrecker bestimmten Personen mit separatem Schreiben angefragt würden, ob sie das Mandat annehmen.
1.3. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ordnete das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, über den Nachlass des Erblassers einen Erbenruf an. Es forderte damit die unbekannt abwesenden gesetzlichen Erben auf, sich binnen Jahresfrist, d.h. bis 17. Juni 2022, beim Gerichtspräsidium Aarau, unter Vorlegung ihrer Erbenqualität ausweisenden Urkunden und einer Wohnsitzbestätigung, zum Erbgang schriftlich zu melden. Der Erbenruf wurde am 17. Juni 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau ausgekündigt.
2.
Am 14. Dezember 2022 fällte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, folgenden Entscheid:
" 1. Auf den Erbenruf im Nachlass vom am tt.mm.jjjj verstorbenen E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien, wohnhaft gewesen am [...], 5000 Aarau, haben sich keine Erben gemeldet.
2.
Der Erbenruf wird als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
3.
Die Erbschaft des am tt.mm.jjjj verstorbenen E._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien, wohnhaft gewesen am [...], 5000 Aarau, fällt gemäss Art. 555 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage, an das Gemeinwesen.
4.
Das Inventuramt Aarau wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Entscheides, einen Rechnungsruf gemäss Art. 592 ZGB vorzunehmen.
5.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 14. Juni 2021 dem Nachlass auferlegt."
3.
3.1. Gegen diesen ihnen am 15. bzw. 16. Dezember 2022 zugestellten Entscheid erhoben die Berufungskläger je in eigenem Namen sowie im Namen des Erblassers am 23. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellten folgende Anträge:
" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3-5 des Entscheides vom 14. Dezember 2022 aufzuheben;
2.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die beiden Willensvollstrecker B._____ und A._____ den Nachlass gemäss Testament vom 10. November 2015 an die Begünstigten verteilen;
3.
Subeventualiter sei eine Stiftung nach Art. 539 Abs. 2 ZGB zu errichten, um den Verfügungszweck des Testaments des Berufungsklägers 1 zu erreichen."
Die Berufungskläger stellten zudem den Antrag, die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Inventuramt der Stadt Aarau aufzuerlegen.
3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2023 beantragte die Berufungsbeklagte 2, dass ihr für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen seien und sie zu keiner Entschädigung an die Berufungskläger zu verpflich-ten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Im Übrigen verzichtete die Berufungsbeklagte 2 auf Anträge zu den materiellen Begehren der Berufungskläger.
3.3. Der Berufungsbeklagte 1 beantragte mit Berufungsantwort vom 16. Februar 2023, dass ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und er nicht zu einer Zahlung einer Entschädigung zu verpflichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Im Übrigen verzichtete der Berufungsbeklagte 1 ebenfalls auf Anträge zu den materiellen Begehren der Berufungskläger.
3.4. Am 5. Juli 2023 erstattete F._____ beim Obergericht des Kantons Aargau eine Eingabe und machte geltend, er sei ein Cousin des Erblassers. Weiter ersuchte F._____ um Bekanntgabe des Verfahrensstands resp. des Ausgangs des Verfahrens.
3.5. Die Berufungskläger 1 und 2 sowie der Berufungsbeklagte 1 verzichteten auf eine freigestellte Stellungnahme zur Eingabe von F._____. Die Berufungsbeklagte 2 teilte mit Stellungnahme vom 10. August 2023 mit, dass aus ihrer Sicht dem Gesuch von F._____ um Bekanntgabe des Verfahrensstands nichts entgegenstehe, sofern dieser sein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser hinreichend belegen könne.
3.6. Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte F._____ mehrere Belege zu seinem geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ein, woraufhin F._____ mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2023 über den Verfahrensstand des obergerichtlichen Verfahrens informiert wurde.
Erwägungen
1.
1.1. Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB werden im Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. im nichtstreitigen Verfahren getroffen (EMMEL/AMMANN, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023 [Prax.-Komm. Erbrecht], N. 11 Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB). Der Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB, welcher ein vom Gesetz vorgesehenes Instrument zur Ermittlung unbekannter Erben darstellt, wird gesetzessystematisch unter den Bestimmungen zur Erbschaftsverwaltung geregelt, da er deren vorgängige oder gleichzeitige Anordnung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 ZGB voraussetzt. Der Erbenruf stellt somit eine die Erbschaftsverwaltung vervollständigende und somit unselbständige Sicherungsmassregel dar (WOLF/GENNA, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, 2015 [Bd. IV/2], S. 50; EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 555 ZGB). Anwendbar für die Anordnung von Sicherungsmassregeln sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB). Die in einem solchen Verfahren ergangenen Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO), nachdem erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_441/2020 E. 1.1). Gemäss Mitteilung des Inventuramts der Stadt Aarau vom 4. Juni 2021 wurde in der Steuerveranlagung 2019 ein Reinvermögen des Erblassers, bestehend aus Wertschriften und Guthaben, von Fr. 439'714.00 ausgewiesen. Darüber hinaus umfasst der Nachlass des Erblassers zumindest zusätzlich eine Liegenschaft in Italien. Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
1.1. Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB werden im Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. im nichtstreitigen Verfahren getroffen (EMMEL/AMMANN, in: ABT/WEIBEL [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023 [Prax.-Komm. Erbrecht], N. 11 Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB). Der Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB, welcher ein vom Gesetz vorgesehenes Instrument zur Ermittlung unbekannter Erben darstellt, wird gesetzessystematisch unter den Bestimmungen zur Erbschaftsverwaltung geregelt, da er deren vorgängige oder gleichzeitige Anordnung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 oder 3 ZGB voraussetzt. Der Erbenruf stellt somit eine die Erbschaftsverwaltung vervollständigende und somit unselbständige Sicherungsmassregel dar (WOLF/GENNA, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, 2015 [Bd. IV/2], S. 50; EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 555 ZGB). Anwendbar für die Anordnung von Sicherungsmassregeln sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens gemäss Art. 248 ff. ZPO (§ 66 Abs. 4 EG ZGB). Die in einem solchen Verfahren ergangenen Endentscheide sind bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO), nachdem erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (BGE 5A_441/2020 E. 1.1). Gemäss Mitteilung des Inventuramts der Stadt Aarau vom 4. Juni 2021 wurde in der Steuerveranlagung 2019 ein Reinvermögen des Erblassers, bestehend aus Wertschriften und Guthaben, von Fr. 439'714.00 ausgewiesen. Darüber hinaus umfasst der Nachlass des Erblassers zumindest zusätzlich eine Liegenschaft in Italien. Gegen den angefochtenen Entscheid ist somit das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
1.2. 1.2.1. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Ein Toter ist nicht rechtsfähig und nicht parteifähig. Es kann niemand in seinem Namen eine Klage anheben oder Beschwerde führen (BGE 129 I 302 E. 1.2.1). Die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO) ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen. Bei Nichtvorhandensein der Parteifähigkeit ist auf die entsprechende Klage nicht eizutreten (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 60 ZPO).
Soweit die Berufungskläger im Namen des verstorbenen Erblassers Berufung gegen den angefochtenen Entscheid erhoben haben, ist darauf mangels Parteifähigkeit des Erblassers nicht einzutreten.
1.2.2. Der Willensvollstrecker ist zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, soweit es um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (AGVE 2000 Nr. 3 S. 30; LEU/GABRIELI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II [BSK ZGB II], 7. Aufl. 2023, N. 11 zu Vor Art. 551 – 559 ZGB).
Der Erblasser beauftragte mit seinen letztwilligen Verfügungen vom 19. August 2015 und 10. November 2015 die beiden Berufungskläger mit der Vollstreckung seines Willens. Die Vorinstanz erachtete diese Testamente insoweit als rechtsunwirksam, als der Erblasser damit die Wahl der von ihm begünstigten Institutionen den beiden als Willensvollstrecker eingesetzten Berufungsklägern überliess (angefochtener Entscheid E. 6.3.2 und 6.3.4.3). Damit betrifft der angefochtene Entscheid die Stellung und Funktion der vom Erblasser als Willensvollstrecker beauftragten beiden Berufungskläger, welche das Willensvollstreckermandat spätestens mit Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels (zumindest konkludent) angenommen haben (vgl. Art. 517 Abs. 2 ZGB). Die Berufungskläger sind folglich zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert.
1.3. Anderweitige Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung der beiden Berufungskläger einzutreten ist.
2.
2.1. Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor.
2.2. Die Schweiz und Italien haben am 22. Juli 1868 einen Niederlassungs- und Konsularvertrag abgeschlossen (SR 0.142.114.541 [nachfolgend: Konsularvertrag]). Dieser Staatsvertrag bezieht sich in Art. 17 ausschliesslich auf Nachlass-"Streitigkeiten", regelt dagegen die Frage nicht, welche Behörden für die Eröffnung der Erbschaft im Sinne der sog. formellen Nachlassbehandlung, d.h. für die Sicherungsmassnahmen des Nachlasses und des Erbgangs sowie zum Vollzug der Erbfolge zuständig sind. Diese Frage beurteilt sich nach den autonomen Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts (BGE 99 II 246 E. 3b). Massgebend sind Art. 86 ff. IPRG (BGE 120 II 293 E. 2).
Gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für das Nachlassverfahren die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Zuständigkeitsbegründend ist der letzte Wohnsitz des Erblassers – ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit – in der Schweiz. Unter dieser Voraussetzung sind die hiesigen Behörden zuständig für das Nachlassverfahren, d.h. für die gesamte Abwicklung der Erbschaft sowie für die Erbteilung selbst, einschliesslich der Anordnung und Durchführung von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551 ff. ZGB (BGE 5C.2/2003 E. 2; LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 14 zu Vor Art. 551 - 559 ZGB).
Vorliegend hatte der Erblasser letzten Wohnsitz in Aarau. Die Vorinstanz war damit zur Abwicklung der Erbschaft inklusive zum Erlass von Sicherungsmassnahmen zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 90 Abs. 1 IPRG). Daran würde auch nichts ändern, wenn diesbezüglich der Konsularvertrag zur Anwendung käme. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Konsularvertrags, sollen Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen, vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden. Diese Vorschrift regelt auf die gleiche Weise das anwendbare materielle Recht, obwohl der Wortlaut nur den Gerichtsstand erwähnt (BGE 136 III 461 E. 5.2; BGE 98 II 88 E. 2). Die Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 des Konsularvertrags schliesst indessen die Möglichkeit nicht aus, die Erbschaft einem anderen Recht zu unterstellen als jenem, auf das die genannte Bestimmung im konkreten Fall verweist. Vielmehr ist die Unterstellung unter das Recht des Wohnsitzstaates möglich (BGE 138 III 354 E. 3 und 3.2; BGE 136 III 461 E. 6.1 f.).
Mit seinen zwei Testamenten vom 19. August 2015 und 10. November 2015 unterstellte der Erblasser seine Erbschaft ausdrücklich dem schweizerischen Recht. Nachdem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist auch die Anwendbarkeit des von der Vorinstanz angewendeten schweizerischen Rechts zu bejahen.
3.
Mit Testamenten vom 19. August 2015 und 10. November 2015 verfügte der Erblasser, dass sein gesamter Nachlass, inkl. des Erlöses seines in R._____ (Italien) befindlichen Hauses sowie seines Vermögens auf dem Konto bei der G._____, an der [...] in R._____ (Italien), Institutionen zukommen soll, welche wohltätige Zwecke und christlich-katholische Prinzipien verfolgen und sich der Hilfe von bedürftigen und kranken Kindern, Kindern in Not, Kindern aus zerstörten Familien, Waisen oder Kriegswaisen aus der Dritten Welt wie bspw. Mittel- und Südamerika, Afrika, Indien, Russland oder generell aus Entwicklungsländern widmen. Der Erblasser testierte weiter, dass sein in Italien befindliches Haus sowie sein Vermögen bei der G._____ zwei Institutionen mit hiervor erwähntem Zweck zuzukommen haben (Testament vom 10. November 2015). In Bezug auf seinen restlichen Nachlass verfügte er, dass dieser mehreren, mindestens zwei Institutionen mit erwähntem Zweck zuzukommen hat (Testament vom 19. August 2015).
Darüber hinaus verfügte der Erblasser in den Testamenten vom 19. August 2015 und 10. November 2015 im Wortlaut identisch, dass die endgültige Wahl der Institutionen ausschliesslich durch die im Testament erwähnten Willensvollstrecker, namentlich die beiden Berufungskläger, zu erfolgen hat. Diese haben gemäss dem in den Testamenten festgehaltenen Willen des Erblassers die Institutionen vor Ort zu besichtigen, um sich persönlich zu vergewissern, dass die Gelder nicht bürokratischen Institutionen zukommen, sondern solchen, die eine direkte Begünstigung der Kinder sicherstellen und über Steuerprivilegien verfügen.
4.
Die Vorinstanz hat im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, mit Verfügung vom 14. Juni 2021 über den Nachlass des Erblassers einen Erbenruf angeordnet. Dieser wurde am 17. Juni 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau ausgekündigt. Nachdem sich innert mit Erbenruf angesetzter Jahresfrist keine gesetzlichen Erben meldeten, schrieb die Vorinstanz den Erbenruf mit angefochtenem Entscheid als erledigt von der Kontrolle ab (angefochtener Entscheid E. 4.2 f. sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 19. August 2015 und 10. November 2015 hinsichtlich der testierten Delegation der Wahl der begünstigten Institutionen an die eingesetzten Willensvollstrecker rechtsunwirksam seien (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.3). Aus diesem Grund liess die Vorinstanz die Erbschaft des Erblassers i.S.v.
Art. 555 Abs. 2 ZGB, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage, an das Gemeinwesen fallen, wobei sie erwog, dass das Nachlassvermögen zu zwei Dritteln dem Berufungsbeklagten 1 und zu einem Drittel der Berufungsbeklagten 2 zu Gute komme (angefochtener Entscheid E. 7 sowie Dispositiv-Ziff. 3).
5.
5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz zog hinsichtlich der von ihr festgestellten Rechtsunwirksamkeit der Testamente im Wesentlichen in Erwägung, dass für den Fall, wo nicht Zuwendungen an juristische Personen, sondern zweckgebundene Zuwendungen an eine Mehrheit von Personen verfügt würden, Art. 539 Abs. 2 ZGB greife. Demnach würden solche Zuwendungen von allen Zugehörigen unter der vom Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gälten, wo dies nicht angehe, als Stiftung. Die zweite Möglichkeit in Art. 539 Abs. 2 ZGB (Annahme eines Stiftungswillens) werde in der Rechtsprechung und Lehre mit der Alternative ergänzt, dass die Zuwendungen an eine bereits bestehende Stiftung des Privatrechts, an eine Anstalt, eine Körperschaft oder andere Einrichtung des öffentlichen Rechts zweckgebunden zugeteilt werden könne. In Bezug auf Art. 539 Abs. 2 ZGB müsse gemäss Rechtsprechung mindestens der engere Kreis von Begünstigten umgrenzt sein, etwa nach Herkunft, Studienort oder in anderer Weise. So sei die Zuwendung zur "Heranbildung von katholischen Priesteramtskandidatinnen" vom Bundesgericht in dessen Entscheid 81 II 22 E. 6 als zu unbestimmt beurteilt worden. Die Umschreibung, wonach als Erben "die Aussätzigen" einzusetzen seien, sei später aber als genügend erachtet worden (BGE 100 II 98 E. 3). Zwar obliege es in den meisten Fällen von Zuweisungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen ohne Rechtspersönlichkeit einem Dritten, zwischen verschiedenen möglichen Arten der Zuweisung eine Wahl zu treffen. Diese Wahl habe aber die Behörde zu treffen, welche für die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu sorgen habe. Die Wahl könne nicht einem Willensvollstrecker übertragen werden (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.2).
Der Erblasser habe verfügt, dass die Wahl der begünstigten Institutionen endgültig sowie ausschliesslich die beiden Willensvollstrecker zu treffen hätten und sich die Willensvollstrecker nach entsprechender Besichtigung der Institutionen zudem zu vergewissern hätten, dass die Gelder nicht bürokratischen Institutionen zukämen, sondern solchen, welche eine direkte Begünstigung der Kinder sicherstellen würden und über Steuerprivilegien verfügten. Favor testamenti sei damit gewesen, dass eben gerade nicht eine Behörde, sondern zwei vom Erblasser gewählte Drittpersonen für die Ausführung der letztwilligen Verfügung zu sorgen hätten. Diese Verfügung sei indessen rechtsunwirksam, da die Wahl der Begünstigten nicht den Willensvollstreckern übertragen werden könne. Hinsichtlich der Nachlasswerte in Italien, welche als Vermächtnisse zu gelten hätten und die nur zwei Institutionen zukommen sollen, fehle es in der letztwilligen Verfügung auch einer bestimmten Summe zur Zweckerreichung, indem völlig dem Willen der Willensvollstrecker überlassen wäre, wann und in welcher Höhe der Liegenschaftserlös erzielt und schliesslich zu welchen Anteilen den von ihnen zu bestimmenden begünstigten Institutionen zukommen solle. Es wäre damit völlig in das Ermessen der Willensvollstrecker gestellt, welche Massnahmen bezüglich dieser Vermächtnisse zu ergreifen seien. Diesem Ermessen sei auch nicht genügend entgegengewirkt, wenn zwei Willensvollstrecker bestimmt würden, weil diese auch zusammenwirkend entgegen den Absichten des Erblassers verfahren könnten oder umgekehrt eine Pattsituation entstehe, wenn sich diese nicht einig seien. Exakt aus diesen Gründen habe sich das Eingreifen Dritter auf Vollzugsmassnahmen zu beschränken und dürfe nicht eigene Willensakte enthalten (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.3).
5.1.2. Mit Berufung bringen die Berufungskläger im Wesentlichen dagegen vor, dass der als Sicherungsmassregel zu verstehende Erbenruf von der Vorinstanz zwar ordnungsgemäss im summarischen Verfahren durchgeführt worden sei. Im Kern beschäftige sich der angefochtene Entscheid aber nicht mit der Anordnung einer Sicherungsmassregel, sondern es handle sich um die Beanstandung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung im Sinne von Art. 519 ff. ZGB. Zuständig für eine Ungültigkeitsklage seien die Gerichte am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens. Vorliegend sei die Gemeinde – wenn überhaupt – für die Erhebung der Ungültigkeitsklage aktivlegitimiert gewesen. Grundsätzlich sei die [Ungültigkeits-]Klage durch ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt von der betreffenden Gemeinde einzuleiten. Das summarische Verfahren finde keine Anwendung auf erbrechtliche Ungültigkeitsklagen. Entsprechend hätte das Bezirksgericht Aarau nicht auf die Klage eintreten dürfen, da zunächst das Friedensrichteramt zuständig gewesen wäre (Berufung Rz. 5 ff.).
Der Erblasser habe in seinen beiden Testamenten ohnehin deckungsgleich und präzise umschrieben, wer Begünstigter sein solle und welche Modalitäten beim Auswahlprozess zu berücksichtigen seien. Mit Verweis auf BGE 5A_1034/2021 bringen die Berufungskläger vor, dass bei der Auslegung von letztwilligen Verfügungen primär anhand des Wortlauts und der Systematik des Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln sei. Allfällige Lücken im Testament seien im Sinne des hypothetischen Willens des Erblassers zu schliessen. Sollten Auslegungsversuche des Testamtens fruchtlos bleiben, müsse das Testament bzw. die strittige Klausel nach dem Grundsatz "in favorem testamenti" gerettet respektive in eine gültige Klausel konvertiert werden. Alternativ könne daher der Zweck der Verfügung durch eine Stiftung im Sinne von Art. 539 Abs. 2 ZGB erreicht oder ein Vermächtnis mit Auflagen errichtet werden. Die Vorinstanz habe vorliegend verkannt, dass zwar der letztendliche Adressatenkreis tatsächlich aus einer Mehrheit von Personen bestehe, die keine juristische Person darstellten, jedoch sich der primäre Adressat aus denjenigen Instituten zusammensetze, die das stark eingegrenzte Auswahlkriterium des Erblassers zulasse. Diesen Instituten würden in der Rechtspraxis stets eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommen. Der Kreis der Begünstigten ziehe folglich nicht zwingend die Anwendung von Art. 539 Abs. 2 ZGB nach sich (Berufung, Rz. 10 ff.).
Verfügungen von Todes wegen seien unbestrittenermassen absolut höchstpersönliche Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich vertretungsfeindlich seien. Das Bundesgericht habe im Entscheid 5A_1034/2021 die Lockerung des materiellen Höchstpersönlichkeitsprinzips aber insofern begrüsst, wenn im konkreten Fall sachliche und objektive Gründe vorliegen würden, die eine abschliessende Regelung verunmöglichten, aber eine Drittperson nach objektiven und sachlichen Kriterien bei der Entscheidfindung vorgehen könne, um den Willen des Erblassers auszuführen. Eine Delegation von gewissen Entscheidungen an eine Drittperson sei daher möglich. Vorliegend gehe der Wille des Erblassers aus dessen Testamenten ausdrücklich hervor. Die fraglichen Klauseln des Testaments seien eindeutig formuliert und gäben den Willensvollstreckern einen klaren Rahmen und Grenzen für die Auswahl der Institute vor. Dem Erblasser sei es aus objektiven und sachlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Auswahlprozess der begünstigten Institute und die damit verbundenen Reisen in Drittweltländer gegen Ende seines Lebens selbst wahrzunehmen. Folglich habe er die Auswahl der Institute zwingend delegieren müssen. Die Delegation stelle daher keinen Verstoss gegen ein Höchstpersönlichkeitsrecht dar (Berufung, Rz. 17 ff. und 30 ff.).
Selbst wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde, sei die Verfügung nach dem Grundsatz "favor testamenti" i.S.v. Art. 539 Abs. 2 ZGB in die Errichtung einer Stiftung umzuwandeln und nicht dem Gemeinwesen zukommen zu lassen. Die Begünstigten seien klar eingegrenzt worden und der Zweck der Vermögenszuwendung sei klar definiert, weshalb einer Konversion nach dem Grundsatz "favor testamenti" nichts entgegenstehe. Bei Annahme eines Stiftungswillens könne der Nachlass auch einer bereits bestehenden Stiftung zukommen, die dem vom Erblasser zugedachten Zweck entspreche (Berufung Rz. 36 ff.).
5.2. 5.2.1. Als eine die Erbschaftsverwaltung vervollständigende und unselbstständige Sicherungsmassregel dient der Erbenruf i.S.v. Art. 555 ZGB (vgl. E. 1.1 hiervor) – wie jede andere Sicherungsmassregel auch – einzig der
provisorischen, materiell unpräjudiziellen Ordnung des Erbgangs. Der Entscheid über die materielle Rechtslage steht allein dem zuständigen ordentlichen Zivilgericht zu (EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 11a zu Vorbem. zu Art. 551 ff. ZGB). Das Feststellen einer Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung i.S.v. Art. 519 ff. ZGB obliegt daher einzig dem ordentlichen Zivilgericht. Ungültigkeit im erbrechtlichen Sinne bedeutet nur Anfechtbarkeit der Verfügung von Todes wegen mittels Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB (WOLF/GENNA, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/1, 2012 [Bd. IV/1], S. 405). Anders verhält es sich indessen mit der Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen. Die rechtsanwendende Behörde hat die Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen und kann von sich aus untersuchen, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist. Es bedarf dazu, im Gegensatz zur Feststellung der Ungültigkeit i.S.v. Art. 519 ff. ZGB, weder einer Einwendung noch einer Einrede einer Partei (ABT, Prax.Komm Erbrecht, a.a.O, N. 8 zu Art. 519 ZGB). Da eine Nichtigkeit von Amtes zu berücksichtigen ist, kann die Nichtigkeit von der rechtsanwendenden Behörde jederzeit in irgendeinem Verfahren festgestellt werden (WOLF/GENNA, Bd. IV/1, a.a.O., S. 176).
5.2.2. Für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen i.S.v. Art. 519 ff. ZGB wäre die Vorinstanz als Sicherungsmassregelgericht nicht zuständig gewesen, weshalb die Überprüfung dieser Frage auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Indessen ist die rechtsanwendende Behörde nach dem Gesagten auch im Sicherungsmassregelverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung befugt. Folglich bleibt zu prüfen, ob sich die Testamente des Erblassers als nichtig und aus diesem Grund – wie von der Vorinstanz festgestellt – als rechtsunwirksam erweisen.
5.3. 5.3.1. In Bezug auf Verfügungen von Todes wegen sind die Nichtigkeitsgründe – im Gegensatz zu den Ungültigkeitsgründen – gesetzlich nicht geregelt (ABT, Prax.-Komm Erbrecht, a.a.O., N. 4 zu Art. 519 ZGB). Zur Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen hat das Bundesgericht in allgemeiner Weise festgehalten, dass Nichtigkeit gegebenenfalls bei "fehlenden Willenserklärungen" oder "qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten" vorliegen könne (BGE 5A_763/2018 E. 3). So kann beispielsweise ein Erblasserwille dann im Sinne eines Nichtigkeitsgrundes nicht ersichtlich sein, wenn weder aus der Äusserung des Erblassers noch aus den Umständen ein Testierwille hervorgeht; oder wenn der Inhalt eines Testaments nicht schlüssig bzw. unbestimmt ist und somit den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit verletzt (ABT, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 519 ZGB). Die materielle Seite dieses ungeschriebenen Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit besagt, dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzulegen hat; er darf also seine Verfügungsbefugnisse nicht delegieren. Namentlich kann es der Erblasser nicht dem Willensvollstrecker überlassen, zu bestimmen, wer mit einem Vermächtnis bedacht werden soll (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.1 m.H.).
Im Bereich der letztwilligen Verfügungen ist nebst dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit u.a. auch der Grundsatz des "favor testamenti" zu berücksichtigen. Dieser ist ein Anwendungsfall des ungeschriebenen Grundsatzes der sogenannten Konversion. Das Bundesgericht umschreibt diesen Grundsatz wie folgt: "Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Geschäfts, das einen ähnlichen Zweck und Erfolg hat wie der mit dem nichtigen erstrebte, so gilt [...] jenes andere Geschäft, wenn anzunehmen ist, die handelnden Personen hätten das bei Kenntnis der Nichtigkeit ihres Geschäfts gewollt" (BGE 93 II 439 E. 5 mit Hinweisen; 89 II 437 E. 2). Der Grundsatz des favor testamenti ist sowohl hinsichtlich der Verfügungsformen als auch für die Ermittlung des materiellen Verfügungsgehalts anzuwenden. Zwischen zwei möglichen Deutungen einer letztwilligen Verfügung muss also diejenige gewählt werden, welche die weitest mögliche Aufrechterhaltung des erblasserischen Willens gewährleistet. Die Frage, ob eine ungültige letztwillige Verfügung durch Konversion gerettet werden kann, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 5A_1034/2021 E. 6.1).
5.3.2. In BGE 81 II 22 hielt das Bundesgericht grundsätzlich dafür, dass eine im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit stehende letztwillige Verfügung die Nichtigkeit derselben nach sich ziehe. So befand das Bundesgericht, dass eine letztwillige Verfügung, mit welcher der Erblasser testierte, sein Nachlass sei (nicht näher bestimmten) Priesteramtskandidaten zuzuwenden, und gänzlich dem Belieben des eingesetzten Willensvollstreckers anheimgestellt wurde, welchen konkreten Priesteramtskandidaten Leistungen aus dem Nachlass zukommen sollen, als nichtig (BGE 81 II 22 E. 6). Mit dem von den Berufungsklägern erwähnten neueren BGE 5A_1034/2021 verwies das Bundesgericht indessen auf die Stimmen in der Lehre, welche für eine Lockerung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit eintreten und insbesondere dafür halten, dass einem Dritten Entscheidbefugnis bei der Umsetzung einer Verfügung von Todes wegen eingeräumt werden könne, sofern beim Erblasser sachliche Gründe vorliegen, die eine abschliessende Regelung der Verteilung des Nachlasses verunmöglichen, und der Dritte den Entscheid nach objektiven und sachlichen Kriterien bzw. Weisungen des Erblassers treffen könne. Gemäss Bundesgericht hat der Erblasser aber selbst nach dieser neuen Lehrmeinung dem Konkretisierungsgebot zu genügen, d.h. er muss dartun, was er will und welches seine Ziele sind, damit eine begründbare und überprüfbare Entscheidung hinsichtlich der Verwirklichung der Verfügung von Todes wegen möglich ist (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.1 m.H. auf WOLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 303 ff.). Ebenso verwies das Bundesgericht auf die Lehrmeinung von WOLF/GENNA (Bd. IV/1, a.a.O., S. 176), wonach beim Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit im Einzelfall blosse Anfechtbarkeit gegeben sein könne, allerdings nur, wenn ein solcher Verstoss nicht von vornherein feststehe (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.2) Letztlich hatte das Bundesgericht im erwähnten Entscheid über die diskutierte Lockerung der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anordnungen nicht zu befinden, weil im diesem Entscheid zugrundeliegenden Fall der Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anordnungen von vornherein feststand (BGE 5A_1034/2021 E. 5.3.2), somit offensichtlich war.
5.3.3. Mit den hiervor zitierten Lehrmeinungen ist davon auszugehen, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit nur dann zur Nichtigkeit führt, wenn ein solcher Verstoss von vornherein feststeht, d.h. offensichtlich ist, wie dies beispielsweise bei gänzlich fehlender Äusserung des erblasserischen Willens der Fall ist. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung bei inhaltlichen Rechtswidrigkeiten von letztwilligen Verfügungen allgemein ausführt, dass grundsätzlich nur bei Vorhandensein von qualifizierten Rechtswidrigkeiten von Nichtigkeit auszugehen ist (BGE 5A_763/2018 E. 3). So führen beispielsweise nur eine extreme Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, nur extreme rechts- oder sittenwidrige Inhalte oder nur extreme Formmängel zur Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung (vgl. dazu die Übersicht der Fallgruppen von Nichtigkeitsgründen in: ABT, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 519 ZGB). Insgesamt sollten nur "Extremfälle" der von Art. 519 ff. ZGB erfassten Ungültigkeitstatbestände die Nichtigkeit nach sich ziehen (so auch PIATTI, BSK ZGB II, N. 4 zu Art. 519/520 ZGB). Eine solche Auslegung des Nichtigkeitsbegriffes korrespondiert mit der Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Gerichtsentscheiden. Demnach wird für eine Nichtigkeit vorausgesetzt, dass der einem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer ist, oder er sich als offensichtlich oder zumindest als leicht erkennbar erweist (statt vieler: BGE 4A_20/2020 E. 5.2.1 m.H.).
5.3.4. Vorliegend hat der Erblasser zwar die Wahl der begünstigten Institutionen an die von ihm als Willensvollstrecker für seinen Nachlass eingesetzten Berufungskläger delegiert. Indessen erfolgte diese Delegation unter mehreren konkretisierenden Anordnungen, wie die Wahl zu erfolgen hat. So stellte der Erblasser mit seinen Testamenten klar, dass sein gesamter Nachlass Institutionen zukommen soll, welche nach christlichen Prinzipien geführt werden und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern (konkret: kranken Kindern, Kindern in Not oder Kindern aus zerstörten Familien sowie Waisen oder Kriegswaisen) aus der Dritten Welt (wie bspw. Mittelund Südamerika, Afrika, Indien, Russland oder generell aus Entwicklungsländern) zum Zweck haben. Die von den Willensvollstreckern zu treffende Wahl liegt demnach nicht in der Wahl von verschiedenen Zuweisungsarten an eine unbestimmte Mehrheit von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sondern vielmehr in der Wahl von Institutionen, denen (zumindest in der Praxis) jeweils eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Wahl der Institutionen wird sodann aufgrund des vom Erblassers vorgegebenen Zwecks substanziell eingegrenzt. Den Willensvollstreckern kommt einzig noch die Wahl darüber zu, welche der zweckgebundenen Institutionen letztlich den Nachlass erhalten und wie dieser Nachlass auf die gewählten Institutionen konkret aufgeteilt werden soll. Es ist zumindest nicht von Vornherein ersichtlich, inwiefern den eingesetzten Willensvollstreckern diese Wahl nach den erwähnten vom Erblasser aufgestellten objektiven Kriterien unmöglich sein soll. Die Stossrichtung des Erblasserwillens, mithin der Wille zur Wohltätigkeit an hilfsbedürftige Kinder mittels Zuwendungen an von christlichen Prinzipien geprägte Institutionen, ist vielmehr klar und deutlich ausformuliert. Daran ändert auch nichts, dass der Erblasser keine konkreten Angaben darüber vorgibt, wann und in welcher Höhe der Erlös seiner Liegenschaft in Italien erzielt werden soll (angefochtener Entscheid E. 6.3.4.3). So erscheint der Erblasserwille, wonach ein möglichst hoher Liegenschaftserlös erzielt werden soll, welcher mit einer Ausschreibung des Verkaufs der Liegenschaft und dem damit einhergehenden Grundsatz von Angebot und Nachfrage auch ohne weiteres erreicht werden kann, doch unübersehbar.
Zusammenfassend erscheint die vom Erblasser in seinen Testamenten vorgenommene Delegation wegen seiner konkretisierenden Anordnungen nicht von Vornherein als ein Verstoss gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit. Dazu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Grundsatz des favor testamenti folgend der Wille des Erblassers nicht zumindest mit Errichtung einer Stiftung (vgl. Art. 539 Abs. 2 ZGB) umgesetzt werden könnte. So hat das Bundesgericht in BGE 100 II 98 die testamentarische Formulierung "Je donne: le restant de mon argent pour les lépreux" zwar für zu unbestimmt befunden, um das Vermögen unmittelbar an Lepra erkrankten Personen zukommen zu lassen; hingegen hat das Bundesgericht aber auch erkannt, dass selbst dieser vom Erblasser angestrebte Zweck mittels einer Stiftung erreicht werden könnte (BGE 100 II 98 E. 3b). Vorliegend wird der Kreis der potentiellen Empfänger (kranke Kinder in Not oder aus zerstörten Familien, Waisen oder Kriegswaisen aus der Dritten Welt [wie bspw. Mittel- und Südamerika, Afrika, Indien, Russland oder generell aus Entwicklungsländern]) sowie der Zweck der Vermögensverwendung (deren Unterstützung) klar bestimmt, so dass mit Blick auf den Gedanken, den Willen des Erblassers möglichst weitgehend zu verwirklichen, auch dies eine Lösung sein könnte.
5.3.5. Nach dem Gesagten stehen die Testamente vom 9. August 2015 und 10. November 2015 nicht von Vornherein im Widerspruch zum Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit. Folglich erweisen sich die letztwilligen Verfügungen des Erblassers insoweit nicht als (offensichtlich) nichtig und somit auch nicht als von vornherein rechtsunwirksam. In Gutheissung der Berufung sind Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids deshalb aufzuheben.
6.
6.1. Im Übrigen ist anzumerken, dass der vorinstanzliche Erbenruf unsachgemäss und nicht vollständig war.
Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zum Erbgange zu melden (Art. 555 Abs. 1 ZGB). Bezüglich unbekannter Erben muss eine einigermassen erhebliche Möglichkeit zur Annahme bestehen, dass solche vorhanden sind (vgl. EMMEL/AMMAN, Prax-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 554 ZGB). Unter den Voraussetzungen von Art. 555 ZGB besteht eine Pflicht zur Durchführung eines Erbenrufs, wobei die zuständige Behörde im konkreten Fall aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des Testaments und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips die Grenzen bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben bestimmen darf. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass die Aufforderung den Umständen des konkreten Nachlassfalls nach angemessen und öffentlich sein muss. Das Erfordernis der Angemessenheit bezieht sich dabei auf die Art und Weise (Publikationsorgan, Anzahl der Aufrufe) sowie den Ort der Aufforderung (EMMEL/AMMANN, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 2 und 5 zu Art. 555 ZGB). In der Regel haben zwei bis drei Publikationen in einer oder mehreren Zeitungen der Stadt bzw. Region zu erfolgen, wo der Gesuchte zuletzt gewohnt hat oder gesehen wurde; ein Anschlag an der Amtstafel des letztbekannten Wohnortes oder eine Publikation im lokalen Amtsblatt genügt nicht (LEU/GABRIELI, BSK ZGB II, a.a.O., N. 5 zu Art. 555 ZGB). Bei grösseren Nachlassvermögen und mehreren Aufenthaltsorten des Erblassers sowie verstreutem Grundeigentum im In- und Ausland hat der Erbenruf an mehreren, eventuell an allen diesen Orten zu erscheinen. Gezielte Nachforschungen der Behörde bloss in einem beschränkten Kreis von Personen oder über Auskunfteien gehören zwar zu den üblichen Instrumenten der behördlichen Erbenermittlung, erfüllen jedoch das Erfordernis einer öffentlichen Aufforderung nicht (EMMEL/AMMAN, Prax.-Komm. Erbrecht, a.a.O., N. 6 zu Art. 555 ZGB).
6.2. Der Erblasser war italienischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz. Zu seinem Nachlass gehören u.a. eine sich in R._____ (Italien) befindende Liegenschaft sowie ein Vermögen auf einem Konto einer ebenfalls in R._____ (Italien) ansässigen Bank. Nach erfolgter Testamentseröffnung vom 18. Mai 2021 teilte das Inventuramt der Stadt Aarau der Vorinstanz mit, dass der Erblasser gemäss Aussagen des als Willensvollstrecker eingesetzten Berufungsklägers 1 keine Nachkommen hinterlassen habe und die Eltern des Erblassers vorverstorben seien. Auch habe der Erblasser über keine Geschwister oder Halbgeschwister verfügt. Die nächste Bekannte des Erblassers sei eine Cousine aus S._____ (Italien), zu welcher der Berufungskläger 1 aber keine weiteren Angaben habe (E-Mail des Inventuramts der Stadt Aarau vom 4. Juni 2021 an die Vorinstanz). Über den Berufungskläger 1 sei dem Inventuramt der Stadt Aarau am 4. Juni 2021 sodann mitgeteilt worden, dass die Gemeinde S._____ keine Nachforschungen, welche darauf abzielten, die Personalien etwaiger Erben einer verstorbenen Person zu ermitteln, anstellen könne. Es seien lediglich gebührenpflichtige Archivrecherchen möglich (E-Mail des Berufungsklägers 1 an das Inventuramt der Stadt Aarau vom 3. Juni 2021). Der Vorinstanz lagen somit noch vor ihrer am 14. Juni 2021 verfügten Anordnung des Erbenrufs Hinweise vor, dass der Erblasser über zumindest eine gesetzliche und in S._____ (Italien) wohnhafte Erbin verfügen könnte. Der italienische Wohnsitz dieser potentiellen Erbin in S._____ erstaunt in Anbetracht der italienischen Staatsangehörigkeit des Erblassers und dem Umstand, dass dessen Nachlass eine Liegenschaft in R._____ und ein auf einer Bank in R._____ befindliches Vermögen umfasst, nicht.
Nach Gesagtem bestand bereits vor der vorinstanzlichen Anordnung des Erbenrufs zumindest eine einigermassen erhebliche Möglichkeit zur Annahme, dass in der italienischen Provinz R._____ gesetzliche Erben des Erblassers vorhanden sein könnten. Folglich erweist sich der von der Vorinstanz lediglich im Amtsblatt des Kantons Aargau einmal ausgekündigte Erbenruf als den vorliegenden Umständen nicht angemessen, ist doch nicht anzunehmen, dass in der Provinz R._____ wohnhafte Personen Einsicht in das Amtsblatt des Kantons Aargau nehmen.
6.3. Überdies hat die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen Vorrang vor einem Erbenruf (AGVE 2019 Nr. 39 S. 246 f.). Der Erblasser war italienischer Staatsangehöriger. Dennoch wurden keine Auskünfte von der Zivilstandsbehörde in Italien eingeholt. Inzwischen lie-
gen wegen der Eingaben von F._____ im vorliegenden Rechtsmittelverfahren Auszüge aus dem Zivilstandsregister von S._____ vor. Es ist daher opportun (bzw. wäre dies von Beginn weg opportun gewesen), bei der Registerbehörde in S._____ Auskünfte (Erbenverzeichnis) des Erblassers einzuholen (vgl. auch Mail vom 3. Juni 2021 von der H._____). Der Erblasser ist dort nach wie vor registriert (vgl. Beilage 3 zur Eingabe von F._____ vom 5. Juli 2023). Dies umso mehr, als aufgrund der Eingabe von F._____ vom 29. September 2023 im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nunmehr klare Hinweise dafür vorliegen, dass der Erblasser über insgesamt vier in der Region R._____ wohnhafte Cousins bzw. Cousinen und somit über gesetzliche Erben verfügen könnte (vgl. insb. Beilage 1 zur Eingabe von F._____ vom 29. September 2023). Bestehen danach weiterhin begründete Zweifel daran, dass noch immer nicht alle möglichen Erben ausfindig gemacht wurden, so wäre in Anbetracht des beachtlichen Nachlassvermögens (vgl. E.
1.1 hiervor) wohl eine weitere Auskündigung des Erbenrufs in einer grösseren Zeitung oder in einem anderen Medium mit vergleichbarer Verbreitung in der italienischen Provinz R._____ angezeigt. Zu prüfen ist zudem die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung, zumal ein Erbenruf grundsätzlich einer vorangehenden Anordnung einer Erbschaftsverwaltung bedarf (vgl. E. 1.1 hiervor). Das Absehen von der Anordnung einer Erbschaftsverwaltung unter gleichzeitiger Auskündigung eines Erbenrufs vermag zwar dann angezeigt sein, wenn die Verwaltung der Erbschaft anderweitig und mit einer der Erbschaftsverwaltung gleichwertigen Sicherheit gewährleistet wäre (WOLF/GENNA, Bd. IV/2, a.a.O., S. 50). Dahingehende Abklärungen der Vorinstanz sind bei der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich.
6.4. Die Vorinstanz wird sich deshalb wiedererwägungsweise mit den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 ihres Entscheids vom 14. Dezember 2022 zu befassen haben (Art. 256 Abs. 2 ZPO). Hierbei werden weitere Kosten anfallen, weshalb es angemessen erscheint, auch (die angefochtene) Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben. Die Vorinstanz wird über die Kosten nach Durchführung der anstehenden Sicherungsmassregeln gesamthaft neu zu entscheiden haben.
7.
7.1. Bleibt es vor zweiter Instanz beim Einparteienverfahren, so kann der Kanton gemäss Bundesgericht als unterliegende Partei entschädigungspflich-tig werden (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Da es sich vorliegend vorinstanzlich um ein Einparteienverfahren handelte und Kanton und Gemeinde sich auch im Rechtsmittelverfahren materiell nicht äusserten bzw. keinen eigenen Standpunkt einnahmen, rechtfertigt es sich, in analoger Anwendung dieser Rechtsprechung den fast vollumfänglich obsiegenden Berufungsklägern eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen.
Damit einhergehend sind die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
7.2. Der Vertreter der Berufungskläger hat trotz telefonischer Aufforderung am 31. Oktober 2023 keine Kostennote eingereicht. Das Honorar ist somit von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert in Angelegenheiten betreffend den Willensvollstrecker ist nicht mit dem Nachlasswert gleichzusetzen. Allerdings sind die wirtschaftlichen Interessen nicht gänzlich ausser Acht zu lassen (BGE 5A_635/2015 E. 1.2). In Anbetracht der hier gegenständlichen Frage (Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen) und der damit verbundenen Interessen der Berufungsbeklagten erscheint vorliegend das Abstellen auf den Nachlasswert als Ausgangslage für die Bemessung der Entschädigung (ausnahmsweise) angemessen. Diesbezüglich lässt sich den Akten einzig ein "Reinvermögen" von Fr. 439'714.00 (Wertschriften und Guthaben) entnehmen. Hinsichtlich des Werts des übrigen Vermögens (Liegenschaft in Italien) wurden keine Angaben gemacht. Es rechtfertigt sich deshalb, vom bekannten Vermögen von Fr. 439'714.00 auszugehen, womit sich die Grundentschädigung auf Fr. 7'202.65 (§ 3 Abs.
1 lit. a Ziff. 8 AnwT, davon 25 %, § 3 Abs. 2 AnwT) beläuft. Unter Berücksichtigung des Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT,
20 %) und einer weiteren Reduktion von 25 % wegen geringer Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT), resultiert eine Entschädigung von Fr. 4'321.60 bzw. inkl. Fr. 50.00 für Auslagen und 7,7 % MWSt von (gerundet) Fr. 4'710.00.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 werden die Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids des Zivilgerichtspräsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Dezember 2022 ersatzlos aufgehoben.
1.2. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern 1 und 2 für das Berufungsverfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'710.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 8. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari Walker