ZBE.2023.10
ZBE.2023.10 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-08-05
5. August 2024Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.10 (SE.2022.898) Art. 49 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Berufungskläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mart...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2023.10 (SE.2022.898) Art. 49
Entscheid vom 5. August 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella
Berufungskläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, […]
Gegenstand Öffentliches Inventar / Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 21. November 2023
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 beantragte der Berufungskläger beim Bezirksgericht Aarau die Anordnung eines öffentlichen Inventars über den Nachlass von B._____, von Q._____, geboren am tt.mm.jjjj und verstorben am tt.mm.jjjj, zuletzt wohnhaft gewesen in Aarau. Das Begehren wurde vom Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 abgewiesen.
1.2. Auf Begehren der Schwester des Berufungsklägers, C._____, vom 27. Oktober 2022, ordnete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 7. November 2022 ein öffentliches Inventar an, welches nach durchgeführtem Rechnungsruf durch das Inventuramt D._____ erstellt wurde. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die Auflage des öffentlichen Inventars bis am 29. Oktober 2023 verfügt. Während der Auflagefrist beantragte C._____ am 25. Oktober 2023 eine Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars.
2.
Am 21. November 2023 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau:
" 1. Der Antrag der Gesuchstellerin 1 [C._____] auf Ergänzung und Berichtigung des öffentlichen Inventars wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin 1 auferlegt."
Der Berufungskläger wurde im Rubrum dieses Entscheids als "Gesuchsteller 2" aufgeführt.
3.
Gegen diesen ihm am 22. November 2023 zugestellten Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristgemäss Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Parteibezeichnung "Gesuchsteller 2" aufzuheben unter Streichung derselben, evtl. zur neuen Fassung an das Bezirksgericht Aarau zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. Das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff. ZGB gehört in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000 E. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Auch wenn es sich im letzteren Fall bei der Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, um Bundesrecht handelt, gelangt dieses als kantonales Recht zur Anwendung.
Angefochten ist ein im Rahmen der Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 581 ff. ZGB ergangener Entscheid. Das Verfahren der Inventaraufnahme gemäss Art. 581 ff. ZGB gehört in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesgerichts 5P.195/2000 vom 27. Juni 2000 E. 2). Die ZPO regelt zwar gemäss Art. 1 lit. b auch das Verfahren für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGE 139 III 225) allerdings nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Kantone in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei sind, wenden diese weiterhin kantonales Verfahrensrecht an, wobei sie eine eigene Regelung aufstellen oder auf eine bestimmte Verfahrensordnung verweisen können. Auch wenn es sich im letzteren Fall bei der Rechtsordnung, auf die verwiesen wird, um Bundesrecht handelt, gelangt dieses als kantonales Recht zur Anwendung.
Beim Verfahren der Inventaraufnahme im Sinne von Art. 581 ff. ZGB sind die Kantone frei in der Bezeichnung der zuständigen Behörde (Art. 580 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Der Kanton Aargau hat diese Zuständigkeit dem Gerichtspräsidenten übertragen (§ 66 Abs. 3 EG ZGB). Nach § 66 Abs. 4 EG ZGB sind die Bestimmungen des summarischen Verfahrens nach Art. 248 ff. ZPO – als kantonales Recht (vgl. vorstehenden Absatz) – anwendbar (vgl. schon AGVE 2013 S. 381 ff.).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Beurteilung eines Antrags um Berichtigung bzw. Ergänzung eines öffentlichen Inventars und damit den Abschluss eines solchen Inventars. Mit der Abweisung der von C._____ gestellten Ergänzungs- und Bereinigungsanträge hat der Gerichtspräsident (implizit) das vom Inventuramt D._____ erstellte öffentliche Inventar genehmigt. In der Genehmigung des Inventars liegt aber der Abschluss des Verfahrens betreffend öffentliches Inventar, sodass darin der Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 90 BGG zu erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_791/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1 [nicht publ. in BGE 144 III 313] und Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LF180091 vom 7. Mai 2019 E. II/2).
Der ein öffentliches Inventar betreffende Endentscheid ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 mit Berufung anfechtbar, sonst mit Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 319 lit. a ZPO), nachdem erbrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich als solche vermögensrechtlicher Art erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 28. April 2020 E. 1.1). Vorliegend belaufen sich die Aktiven des Nachlassvermögens gemäss dem öffentlichen Inventar vom 3. August 2023 auf mehrere Millionen Franken. Als Passivum wurde im angefochtenen Inventar einzig eine Schuld von weniger als einer Million Franken aufgenommen. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 ist damit offensichtlich erreicht.
3.
3.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides von den Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der (rechtsmittelwilligen) Partei durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und dadurch der Partei ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu Vor Art. 308–318 ZPO).
3.2. Der Berufungskläger macht mit Berufung geltend, er sei im angefochtenen Entscheid als "Gesuchsteller 2" und damit als Partei aufgeführt. Aus den vorinstanzlichen Akten folge nicht ansatzweise, dass er nach dem abgewiesenen Gesuch vom 21. November 2022 (recte: 28. Oktober 2022) ein weiteres Begehren um öffentliche Inventarisierung gestellt habe. Die Vorinstanz konstruiere eine Verfahrensstellung, die nicht bestehe, eine Art "Parteianmassung oder -oktroyierung". Es handle sich um eine unrichtige Rechtsanwendung, welche antragsgemäss zu korrigieren sei (Berufung Rz. 14 ff.).
3.3. Dem Berufungskläger geht es nach dem Gesagten lediglich um eine Anpassung des Rubrums des angefochtenen Entscheides. Er legt nicht dar noch wäre ersichtlich, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert im soeben beschriebenen Sinne wäre. Der Berufungskläger bringt selbst vor, im vorinstanzlichen Verfahren keine Begehren gestellt zu haben. Entsprechend wurde er im Dispositiv des angefochtenen Entscheids auch mit keinem Wort erwähnt. Es wurden ihm weder Pflichten auferlegt, noch Rechte eingeräumt. Namentlich wurden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt. Auf die Berufung ist mangels Beschwer folglich nicht einzutreten.
4.
Die Rechtsmittelbehörde stellt der Gegenpartei die Berufung zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Berufung nach in E. 3 hiervor Gesagtem offensichtlich unzulässig. Auf die Zustellung der Berufung zur Stellungnahme an die gesetzlichen Erbinnen wurde deshalb verzichtet.
5.
Die Entscheidgebühr, die auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD), ist – ausgangsgemäss – dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Zwar findet Art. 106 ZPO (hier als kantonales Recht, vgl. E.1) grundsätzlich keine Anwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (JENNY, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Dort trägt vielmehr der Gesuchsteller die Gerichtskosten auch dann, wenn seinem Gesuch stattgegeben wird. Die Nichtanwendbarkeit von Art. 106 ZPO vermag indes für das kantonale Rechtsmittelverfahren im Falle des Obsiegens des Rechtsmittelklägers nicht durchwegs zu überzeugen (vgl. dazu BGE 142 III 110 E. 3.3). Bleibt das Rechtsmittel, wie vorliegend, erfolglos, sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten – im Ergebnis wie bei Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten, nachdem den gesetzlichen Erbinnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Berufungskläger auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 5. August 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella