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Entscheid

ZBE.2023.11

ZBE.2023.11 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-04-09

9. April 2024Deutsch40 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2023.11 / NW / ft (DVIARPBP.23.1352/42.05.01) Art. 20 Entscheid vom 9. April 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Bes...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZBE.2023.11 / NW / ft (DVIARPBP.23.1352/42.05.01) Art. 20

Entscheid vom 9. April 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerde- A._____, führerin 1 […]

Beschwerde- B._____, führer 2 […]

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erneuerung der Eignungsbescheinigung für die Adoption

Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. November 2023

Sachverhalt

1.

Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer verfügen über eine Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haiti zwecks Adoption, welche (nach der ersten Erneuerung) bis am 16. November 2023 gültig war.

2.

2.1. Am 12. April 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, ein Gesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haiti zwecks Adoption ein.

2.2. Am 17. November 2023 verfügte das DVI, Abteilung Register und Personenstand:

" 1. Das Gesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haiti zwecks Adoption (2. Erneuerung) der Ehegatten B._____ und A._____ wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von total Fr. 400.00 tragen die Ehegatten B._____ und A._____ unter solidarischer Haftung gemeinsam."

3.

3.1. Am 14. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diese ihnen am 18. November 2023 zugestellte Verfügung und stellten die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2023 sei aufzuheben und das Gesuch vom 12. April 2023 um Erneuerung der Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes oder Geschwisterpaares unbekannter Identität aus dem Herkunftsland Haϊti zwecks Adoption sei gutzuheissen; die Eignungsbescheinigung sei demgemäss lückenlos rückwirkend ab 17. November 2023 bis zum 16. November 2025 zu verlängern.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur neuen Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei die Unrechtmässigkeit der Weisung vom 1. Juni 2022 festzustellen.

3.

Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Auslagen und MWST) auszurichten."

Zudem stellten sie folgenden prozessualen Antrag:

" Die vorliegende Beschwerdesache sei bis zum Entscheid der Vorinstanz über das gleichentags eingereichte Härtefallgesuch zu sistieren und die vorliegende Beschwerdesache sei gegebenenfalls mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Härtefallgesuchs zu vereinigen."

3.2. In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2024 beantragte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

3.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 liessen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Der vom DVI betreffend Eignungsbescheinigung ergangene Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen [BG-HAÜ; SR 211.221.31] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Adoption [AdoV; SR 211.221.36], § 14 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB; SAR 210.300] und § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [V EG ZGB; SAR 210.311]). Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 14 Abs. 3 EG ZGB).

1.1. Der vom DVI betreffend Eignungsbescheinigung ergangene Entscheid kann mit Beschwerde beim Obergericht (Zivilgericht) angefochten werden (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen [BG-HAÜ; SR 211.221.31] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Adoption [AdoV; SR 211.221.36], § 14 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB; SAR 210.300] und § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [V EG ZGB; SAR 210.311]). Es sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss VRPG anwendbar (§ 14 Abs. 3 EG ZGB).

1.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen der Beschwerde, insbesondere betreffend Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 44 Abs. 1 VRPG), sind erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Dem Obergericht steht damit die volle Kognition zur Überprüfung

des Entscheids der Vorinstanz zu. Der Sachverhalt ist, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen zu ermitteln (§ 17 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG).

2.

Die Vorinstanz erwog, die Zentrale Behörde des Bundes im Bereich internationale Adoptionen berate die kantonalen Zentralen Behörden in rechtlichen Fragen und könne Weisungen oder Empfehlungen zur Koordination im Bereich der Adoption sowie Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen im Bereich der internationalen Adoption erlassen. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") als Zentrale Behörde des Bundes habe am 1. Juni 2022 eine Weisung zu Adoptionsverfahren von Kindern aus Haiti erlassen. In der Weisung sei festgehalten, die allgemeine Sicherheitslage in Haiti habe sich in den letzten Jahren erheblich verschlechtert, Entführungen seien an der Tagesordnung und seit der Ermordung des Präsidenten Moϊse im Juli 2021 noch gehäufter vorgekommen, ferner befinde sich die Hauptstadt in der Gewalt von bewaffneten Gruppen, welche durch die nationale Polizei nicht eingedämmt werden könne und schliesslich lasse die kommende Zeit nicht darauf schliessen, dass sich die Sicherheitslage entspanne, sondern es werde sich die Lage aufgrund der anstehenden Wahl noch verschlimmern. Die unsichere Lage und die allgemeine Verschlechterung der Situation in Haiti sei gravierend und stelle für Schweizer Staatsangehörige und deren adoptierten Kinder erhebliche Risikofaktoren dar. UNICEF und die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wiesen allgemein auf die ethischen Risiken bei der Durchführung von Adoptionsverfahren während Krisenzeiten in den Herkunftsländern hin. Im Vordergrund müssten mögliche Wiedervereinigungen von Familien, die aufgrund der Unruhen im Land getrennt worden seien, und nicht Verfahren zur Adoption von Kindern im Ausland stehen. Aus Sicht der Zentralen Behörde des Bundes könne nicht gewährleistet werden, dass die Adoptionsverfahren aus ethischer Sicht den Anforderungen des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) entsprächen. Aus diesen Gründen habe es die Zentrale Behörde des Bundes als angemessen erachtet, die kantonalen Zentralen Behörden anzuweisen, bis auf Weiteres weder Eignungsbescheinigungen auszustellen noch neue Kindervorschläge anzunehmen noch abgelaufene Eignungsbescheinigungen zu verlängern. Gemäss Medienmitteilungen des Bundes dauere die Sicherheitskrise in Haiti an und der UNO-Sicherheitsrat habe die Entsendung von Polizeikräften durch Drittstaaten nach Haiti zufolge bestehend hoher Bandenkriminalität zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit autorisiert. Die Beschwerdeführer verfügten aus der Zeit vor Erlass der Weisung über keinen im Rahmen des Haager Verfahrens erteilten pendenten Kindervorschlag. Zwischen den Ehegatten und einem vorgeschlagenen künftigen Adoptivkind oder Adoptivgeschwisterpaar bestehe folglich kein Kontakt, welcher zum Wohl des betroffenen Kindes beziehungsweise des Geschwisterpaares aufrechtzuerhalten wäre. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche entgegen der Weisung die Verlängerung der Eignungsbescheinigung der Beschwerdeführer rechtfertigen würden.

3. Beiladung 3.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die bundesrechtlich zuständige Stelle, die die hinter der angefochtenen Verfügung stehende Weisung vom 1. Juni 2022 erlassen habe, sei gestützt auf § 12 VRPG beizuladen (Beschwerde S. 4.).

3.2. Gemäss §12 VRPG kann die instruierende Behörde Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten (§ 12 Abs. 1 VRPG). Die Beiladung hat zum Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, damit dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten lassen muss. Die Beiladung dient damit der Rechtssicherheit durch Ausdehnung der Rechtskraft sowie der Prozessökonomie und verhindert sich widersprechende Urteile. Der Beigeladene kann die Beiladung nicht mit der Wirkung ausschlagen, dass das betreffende Urteil für ihn nicht gilt; selbst wenn er auf die aktive Mitwirkung (Stellung von Anträgen) am Verfahren verzichtet, entfaltet das Urteil auch ihm gegenüber Rechtswirkungen, hingegen trägt er diesfalls kein Kostenrisiko. Der beigeladene Dritte erhält Parteistellung (zum Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022 E. I.5.2 m.w.H.).

3.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtskraft des Urteils auf die Zentrale Behörde des Bundes, mithin das BJ, ausgedehnt werden müsste. Entsprechende Gründe werden von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Folglich ist von einer Beiladung des BJ abzusehen.

4. Sistierung bzw. Vereinigung 4.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten ein Härtefallgesuch an die Vorinstanz gerichtet. Aus prozessökonomischen Gründen beantragten sie, den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz abzuwarten und bei [einer Beschwerde gegen eine allfällige] Abweisung des Gesuchs eine Verfahrensvereinigung [mit vorliegendem Beschwerdeverfahren] vorzunehmen (Beschwerde S. 4).

4.2. Mit Vernehmlassung bringt das DVI vor, die von den Beschwerdeführern als Härtefallgesuch bezeichnete Eingabe vom 14. Dezember 2023 sei von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch nach § 39 VRPG entgegengenommen und abschlägig – jedoch nicht mit einer beschwerdefähigen Verfügung – beantwortet worden (Vernehmlassung S. 3).

4.3. Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024 erwiderten die Beschwerdeführer, für sie sei unverständlich, weshalb das gestellte Härtefallgesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt und formlos erledigt worden sei. Am Härtefallgesuch werde festgehalten. Ein Härtefall liege vor und es stünde in der Macht der angerufenen Instanzen, diesem adäquat zu begegnen (Eingabe vom 9. Februar 2024 S. 2).

4.4. Infolge Entgegennahme des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch und abschlägiger Beantwortung ohne Ergreifung eines Rechtsmittels sind die prozessualen Anträge als gegenstandslos geworden zu beurteilen.

Ohnehin besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch. Vielmehr kann eine Sistierung angeordnet werden, wenn sie zweckmässig ist und das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022 E. I.5.2.1). Nachdem die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt hat und somit daran festhält, den Beschwerdeführern die Verlängerung der Eignungsbescheinigung zu verweigern, sind keine Gründe ersichtlich, welche einer Entscheidfällung im vorliegenden Beschwerdeverfahren und somit einer schnellen Verfahrenserledigung entgegen stehen würden. Dazu kommt, dass keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Entgegennahme ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 14. Dezember 2023 als "Härtefallgesuch" anstatt – wie von der Vorinstanz vorgenommen – als Wiedererwägungsgesuch i.S.v. § 39 VRPG, auf dessen materielle Beurteilung bei mangelnder erheblicher Änderung des Sachverhalts oder der Rechtsgrundlage seit Erlass der Verfügung kein Anspruch besteht (AGVE 2016 Nr. 23 S. 147 f.), einräumen würde. Nach Gesagtem wären die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer daher ohnehin auch abzuweisen.

5. Formelle Rechtmässigkeit der Weisung 5.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, die fragliche Weisung des BJ sei eine Verwaltungsverordnung, welche im Rahmen der gestützt darauf ergangenen Verfügung anfechtbar sei. Die Weisung sei formell

rechtswidrig, da die Beurteilung der Eignung der künftigen Adoptiveltern alleine den kantonalen Behörden zukäme (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BG-HAÜ; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AdoV e contrario, Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 f. AdoV). Das BJ sei nicht befugt, den kantonalen Behörden vorzuschreiben, ob Eignungsbescheinigungen auszustellen oder zu verlängern seien (Beschwerde S. 13 f.).

5.2. 5.2.1. Verwaltungsverordnungen sind allgemeine Dienstanweisungen generellabstrakter Natur. Sie verpflichten den Bürger nicht zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern enthalten bloss Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten der Beamten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern. Da sie nicht vom verfassungsmässigen Gesetzgeber stammen, sondern von einer Verwaltungsbehörde, können sie keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen. Sie stellen Meinungsäusserungen über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, welche die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgibt. Als solche bedürfen Verwaltungsverordnungen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung (BGE 121 II 473 E. 2b; vgl. zur nicht notwendigen gesetzlichen Ermächtigung auch: BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum, ZBl 98/1997, S. 1 ff., S. 6).

Die rechtsanwendenden Behörden haben sich an Verwaltungsverordnungen nur zu halten, soweit sie den richtig verstandenen Sinn des Gesetzes wiedergeben. Die in Verwaltungsverordnungen vorgenommene Auslegung des Gesetzes unterliegt der richterlichen Nachprüfung. Der Richter soll Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (zum Ganzen BGE 121 II 473 E. 2b). Ob Verwaltungsverordnungen auch für die Auslegung des Völkerrechts derselbe Stellenwert zukommt wie für die Auslegung innerstaatlicher Vorschriften, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "zweifelhaft" (BGE 146 I 105 E. 4.2).

Verwaltungsverordnungen können im Einzelfall vorfrageweise angefochten werden, indem geltend gemacht wird, die Verwaltungsverordnung habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche diese als rechtswidrig erscheinen lasse. Anfechtungsobjekt bleibt aber die einzelne Verfügung und Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Recht (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 419 f., Rz. 1127).

5.2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 BG-HAÜ hat die Zentrale Behörde des Bundes unter anderem die Aufgaben, die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen zu beraten (lit. b), allgemeine Weisungen über den Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens zu erlassen (lit. d) und die Koordination auf dem Gebiet des Adoptionswesens zu fördern (lit. e). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AdoV ist das BJ zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 BG-HAÜ als Zentrale Behörde des Bundes (lit. a). Ferner ist das BJ zuständig für die Beratung und Information der kantonalen Behörden, namentlich über die Verfahren in den Herkunftsländern (lit. f), für den Erlass von Weisungen oder Empfehlungen zwecks Koordination des Adoptionswesens (lit. d) und den Erlass von Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen bei internationalen Adoptionen und bei Adoptionsvermittlungen (lit. c).

Insbesondere gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c AdoV kann das BJ damit Adoptionsverfahren aus Staaten mit hohem Missbrauchspotenzial einschränken oder verbieten. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen zur Aufnahme von Kindern zur Adoption bleibt zwar nach wie vor bei den Zentralen Behörden der Kantone (vgl. Art. 6 und 7 AdoV), der Bund kann aber nötigenfalls eingreifen, falls das Risiko eines kindeswohlwidrigen Verfahrens (bspw. Herkunft der Kinder unklar, hohe Zuwendungen an Institutionen notwendig) als zu hoch eingeschätzt wird. In aller Regel wird es sich dabei um Massnahmen handeln, welche in Absprache mit der zuständigen schweizerischen Vertretung erfolgen. Wesentlich sind dabei auch die Einschätzungen von Nichtregierungsorganisationen (wie etwa der UNICEF oder dem Internationalen Sozialdienst), der betroffenen Adoptionsvermittlungsstellen sowie anderer Aufnahmeländer. Zu beurteilen ist etwa, ob die vorgeschriebenen Verfahrensabläufe eingehalten werden sowie ob minimale und vertrauenswürdige staatliche Strukturen vorhanden sind, welche Gewähr für ausreichend seriöse Abklärungen hinsichtlich der Herkunft und Adoptionseignung der Kinder bieten (zum Ganzen URWYLER, Die neue Verordnung über die Adoption, ZKE 2011, 357 ff., S. 359).

5.3. Die fragliche Weisung, welche unbestrittenermassen eine Verwaltungsverordnung ist, wurde insbesondere zum Schutz der haitianischen Kinder erlassen (vgl. Weisung, S. 2 f.). Die Weisung, ablaufende Eignungsbescheinigungen bezüglich Haiti nicht mehr zu verlängern, kommt im Ergebnis einer Einschränkung bzw. gar einem (temporären) Verbot von Adoptionsverfahren aus Haiti gleich, wozu das BJ insbesondere zum Schutze haitianischer Kinder zuständig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c AdoV; E. 5.2 hiervor). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist folglich keine Kompetenzüberschreitung des BJ ersichtlich, zumal es für den Erlass von Verwaltungsverordnungen grundsätzlich ohnehin keiner gesetzlicher Ermächtigung bedarf.

6. Materielle Rechtmässigkeit der Weisung 6.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer ferner vor, die Weisung sei auch materiell unrechtmässig, zumal sie auf einer völlig unzureichenden Sachverhaltsfeststellung und einer Missachtung des HAÜ beruhe. Die Weisung verweise bloss in allgemeiner Weise auf die schlechte Sicherheitslage, auf in der Regel sozio-politische Spannungen im Umfeld der allfälligen Wahlen, das Risiko für Schweizer Staatsangehörige und Kinder, den Entscheid aus Frankreich sowie allgemein auf die ethischen Risiken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das IBESR (Institut du Bien-Etre Social et de Recherches) als zuständige Stelle in Haiti (neu) nicht mehr in der Lage wäre, den am Kindswohl orientierten Ablauf der Adoptionsverfahren zu kontrollieren, seien der Weisung nicht zu entnehmen (Beschwerde S. 14). Angesichts des Berichts der UNICEF müsse von einem funktionierenden IBESR ausgegangen werden (Beschwerde S. 15). Sachverhaltlich müsse sich das BJ völlig unzureichende Abklärungen vorwerfen lassen (Beschwerde S. 16).

Zudem richte sich die Adoption nach Art. 4 HAÜ. Demnach setze die internationale Adoption eine Feststellung darüber voraus, dass das Kind adoptiert werden könne, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes diene und dass die nötigen Zustimmungen vorlägen. Eine (neue) Ansicht des Aufnahmestaates sei gerade nicht Hinderungsgrund einer internationalen Adoption. Ob eine solche im konkreten Fall dem Kindeswohl entspreche oder nicht, richte sich nach den Abklärungen des Heimatstaates. Es handle sich gerade nicht um eine generelle Beurteilung der Sinnhaftigkeit von internationalen Adoptionen, die im Übrigen auch nicht dem BJ zustehe (Beschwerde S. 15).

6.2. Das HAÜ will Gewähr dafür bieten, dass Adoptionen zum Wohl der betroffenen Kinder erfolgen. Mit Minimalstandards, welche bei einer internationalen Adoption eingehalten werden müssen und einem System der Zusammenarbeit mittels staatlicher Zentraler Behörden, sollen die Kinder grösstmöglichen Schutz erhalten und missbräuchliche Praktiken im Adoptionswesen bekämpft werden. Dabei soll insbesondere das Prinzip der Subsidiarität von internationalen Adoptionen gewahrt bleiben, d.h., ein Kind darf und soll dann aus seinem angestammten kulturellen und sozialen Umfeld in eine Aufnahmefamilie in einem anderen Land gebracht werden, wenn keine dauerhafte Familienlösung in seinem Heimatland möglich ist. Die Sicherstellung der Prinzipien des HAÜ soll insbesondere durch eine Arbeitsteilung und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Aufnahme- und Herkunftsstaat erfolgen (zum Ganzen URWYLER/CHERVAZ DRAMÉ, Erste Erfahrungen mit dem Haager Adoptionsübereinkommen, FamPra.ch 2004, 519 ff., S. 520).

So hält Art. 4 HAÜ fest, dass eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden kann, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaates festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann (lit. a), nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient (lit. b), und sie sich vergewissert haben, dass alle erforderlichen Zustimmungen der leiblichen Eltern, anderer Personen oder Institutionen unbeeinflusst und mit vorangegangener Beratung abgegeben wurden und vorliegen (lit c). Daneben müssen die Behörden des Heimatstaates auch feststellen, ob das Wahlkind ausreichend beraten und aufgeklärt wurde, die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt wurden und seine Zustimmung, soweit eine solche notwendig ist, vorliegt (lit d).

Nach Art. 5 HAÜ kann eine Adoption sodann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind (lit. a), sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern soweit erforderlich beraten worden sind (lit. b), und entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden (lit. c).

Herkunfts- und Aufnahmestaat verfassen Berichte über ihre Erkenntnisse und tauschen diese aus, damit in beidseitigen, sogenannten Matchingentscheiden darüber entschieden werden kann, ob ein bestimmtes Kind von bestimmten zukünftigen Adoptiveltern adoptiert oder im Hinblick auf eine Adoption aufgenommen werden kann (URWYLER/CHERVAZ DRAMÉ, a.a.O., S. 520).

6.3. 6.3.1. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird mit einem durch den Aufnahmestaat erlassenen Adoptionsverbot für Kinder aus bestimmten Ländern Art. 4 HAÜ nicht verletzt. Wie dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung zu entnehmen ist, "kann" eine Adoption durchgeführt werden, wenn die fraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Adoptionen sieht diese Bestimmung demgegenüber nicht vor, bezweckt doch das HAÜ im Allgemeinen nur, gewisse Minimalstandards zu setzen. Folglich steht es der Schweiz zu, Adoptionsverfahren einzuschränken, namentlich wenn sie der Ansicht ist, dass diese nicht mehr mit dem Kindswohl vereinbar sind.

6.3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Haiti in den letzten Jahren verschlechtert hat, Entführungen an der Tagesordnung sind und seit der Ermordung des Präsidenten Moϊse im Juli 2021 noch gehäufter vorkommen, ferner sich die Hauptstadt

in der Gewalt von bewaffneten Gruppen befindet, welche durch die nationale Polizei nicht eingedämmt werden kann und eine baldige Entspannung der Sicherheitslage nicht zu vermuten ist (vgl. hierzu hinten E. 10.3).

Es trifft zwar zu, dass keine konkreten Missbräuche bezüglich Adoptionsverfahren in Haiti bekannt sind. Allerdings ist, wenn hinreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in einem Land Adoptionsverfahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden können, im Sinne des Kindeswohls bereits vor dem Bekanntwerden tatsächlicher Unzulänglichkeiten von entsprechenden Adoptionsverfahren abzusehen. Ein Abwarten, bis tatsächlich systematische Unregelmässigkeiten bekannt werden, wäre nicht mit dem Wohl von zu adoptierenden Kindern vereinbar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist in Bezug auf Haiti durchaus von einem hohen Risiko für künftige Unzulänglichkeiten bzw. dem Kindswohl nicht entsprechenden Adoptionsverfahren auszugehen. Bereits der blosse Umstand, dass die allgemeine Sicherheitslage in Haiti äusserst schlecht ist – und zwar derart, dass, wie auch die Beschwerdeführer implizit anerkennen, eine Einreise, zumindest ausserhalb des Flughafenareals, derzeit zu prekär ist (vgl. Beschwerde S. 10) –, birgt entsprechend ein stark erhöhtes Risiko für Unregelmässigkeiten. Dies widerspiegelt sich etwa in dem Umstand, dass Mitarbeitende des IBESR oft nicht zur Arbeit erscheinen, weil die Lage zu unsicher ist (Stellungnahme des C._____ vom 12. Oktober 2021 [Beschwerdebeilage 26]). Es liegt nahe, dass Mitarbeitende des IBESR kaum hinreichende Abklärungen treffen können bzw. Gewähr für ordnungsgemässe Adoptionsverfahren bieten können, wenn selbst der Arbeitsweg aufgrund der unsicheren Lage regelmässig nicht zu bewältigen ist. Es besteht mithin eine reelle Gefahr, dass die haitianische Behörde keine funktionierende Struktur mehr aufrecht erhalten kann, was dazu führt, dass nicht garantiert werden kann, dass die Verfahren nach Vorgaben des Haager Adoptionsübereinkommens durchgeführt werden. Es gilt denn auch als grundsätzlich bekannt, dass Kinder aus Ländern in Krisensituationen besonders gefährdet sind, kommerzieller Adoption zum Opfer zu fallen (siehe MÜLLER/COTTIER: Workshop 1: Interkulturelle Aspekte, in: SCHWENZER [Hrsg.], Internationale Adoption, Bern 2009 [= FamPra.ch 11], S. 130).

Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden sodann offenbar bereits vor Erlass des Moratoriums Adoptionsverfahren nicht mehr vollends ordnungsgemäss durchgeführt. So hat das BJ mit Brief vom 19. November 2021 an das IBESR festgehalten: "L'expérience des derniers mois a par ailleurs démontré que toutes les étapes de la procédure d'adoption mises en place par nos deux pays et destinées à garantir la sécurité des procédures n'ont pas pu être scrupuleusement respectées. Ce qui pouvait se justifier de manière exceptionelle en temps de pandémie mondiale ne saurait devenir la règle dans le cadre d'une crise qui se prolonge" (Beschwerdebeilage 26). Dies wird denn auch gestützt durch die Ausführungen von D._____, dannzumal Konsul in Santo Domingo, in seiner E-Mail vom 12. Oktober 2021, wonach in Bezug auf Adoptionen in Haiti ein klarer Ablauf nicht immer möglich sei, d.h. es würden Ausnahmen gemacht, und sie bekämen viel Druck von aussen (Beschwerdebeilage 26).

Dass das Risiko eines kindeswohlwidrigen Verfahrens in Haiti zu hoch ist, wird ferner auch durch den Umstand gestützt, dass andere Aufnahmeländer und Vermittlungsstellen Adoptionsverfahren ebenfalls eingestellt oder zumindest eingeschränkt haben. So wurden etwa in Belgien (https://www.brusselstimes.com/816765/adoption-from-gambia-haiti-andmorocco-halted-following-intensive-screening, zuletzt besucht am 9. April 2024), in Frankreich (https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/adopter-a-l-etranger/le-processus-de-l-adoption-internationale/le-choix-du-pays-d-origine/autres-pays-64611/article/haiti, zuletzt besucht am 9. April 2024) sowie in den Niederlanden (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/85088.pdf auf S. 15, zuletzt besucht am 9. April 2024) haitische Adoptionsverfahren eingestellt. Grossbritannien untersagt sogar bereits seit 2010 aufgrund mangelhafter behördlicher Strukturen bzw. mangelnder Gewähr ordnungsgemässer Verfahren Adoptionen aus Haiti (https://www.gov.uk/child-adoption/adopting-a-child-from-overseas und https://assets.publishing.service.gov.uk/media/ 640b4369d3bf7f02fa988cec/Adoptions_-_restricted_list_-_April_2023.pdf, beide zuletzt besucht am 9. April 2024).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist sodann auch nicht aufgrund des fraglichen Berichts der UNICEF zur humanitären Lage in Haiti für die Periode des ersten Halbjahres 2022 von einem funktionierenden IBESR auszugehen. Denn im fraglichen Bericht wird in Bezug auf das IBESR lediglich ausgeführt (Beschwerdebeilage 25 S. 5): "As part of the children on the move and migration response, UNICEF, its government counterpart Institute du Bien Etre Social et de Recherche (IBESR) and two local NGO’s Fondation Zami Timoun (FZT) and Reseau Frontalier Jeannot Succes (RFJS) have provided the full package of services that includes alternative care services or family reunification to 1,621 (514 girls and 1,107 boys) unaccompanied and separated children returnees from the Dominican Republic and neighboring countries across 5 officials crossing points and 2 airports (one in the North and one in Port au Prince)."

Es wird somit vorgebracht, dass UNICEF mit dem IBESR und zwei NGOs entsprechende Dienstleistungen ausgeführt hat. Einzelheiten zur Funktionsfähigkeit des IBESR werden aber keine genannt, insbesondere nicht in Bezug auf Adoptionsverfahren. Bezeichnend sind sodann auch die neueren Berichte der UNICEF. So wird etwa im Bericht für das Jahr 2023 festgehalten (abrufbar unter https://www.unicef.org/media/152131/file/Haiti-Humanitarian-Situation-Report-No.10-1-Jan-31-Dec-2023.pdf, zuletzt besucht am 9. April 2024): "In 2023, Haiti experienced further deterioration in conflict dynamics and worsening humanitarian crises. Instances of violence increased significantly, including killings, kidnappings and sexual assaults by criminal groups. […] In October 2023, to address the escalating security situation, the United Nations Security Council approved the deployment of a Multinational Security Support Mission led by Kenya, which is expected in the first quarter of 2024." Diese Umstände, insbesondere die im Bericht erwähnte weitere Verschlechterung der Konfliktdynamik und die damit einhergehende weitere Verschärfung der humanitären Krise, legen nahe, dass die haitianischen Behörden nicht mehr ordnungsgemäss arbeiten können. Es fällt auch auf, dass im fraglichen Bericht keine Zusammenarbeit der UNICEF mit dem IBESR mehr erwähnt wird.

Zuletzt hat sich die UNICEF-Exekutivdirektorin am 7. März 2024 zur Lage in Haiti dahingehend geäussert, dass Haiti seit Jahren von schrecklicher Gewalt geprägt werde, welche sich in den letzten Tagen in einem noch nie dagewesenen Ausmass geäussert habe. Unter anderem hätten bewaffnete Gruppen Gefängniszellen aufgebrochen, um Hunderte von Gefangenen in ihren Reihen aufzunehmen. Gleichzeitig werde der Zugang der Zivilbevölkerung zu Krankenhäusern, Schulen, lebenswichtigen Dienstleistungen etc. zunehmend schwieriger. Die Häfen und Flughäfen des Landes seien gefährdet. Die humanitäre Hilfe sei lahmgelegt (abrufbar unter https://www.unicef.ch/de/aktuell/statements/2024-03-07/gewalteskalationhaiti, zuletzt besucht am 9. April 2024). Vor diesem Hintergrund wäre es schlicht utopisch, von der derzeitigen Funktionsfähigkeit des IBESR auszugehen.

Dazu kommt, dass – wie auch in der Weisung (S. 3) festgehalten wurde – es im Sinne des Wohls der Kinder in Haiti ist, dass die haitianischen Behörden ihre verbleibenden Personalressourcen für die Kinder vor Ort einsetzen können anstelle für internationale Adoptionsverfahren, und namentlich auch auf Wiedervereinigungen und damit dem Erhalt der Familie hinarbeiten können. Es ist denn auch zu beachten, dass es sich bei vielen der Kinder in den Heimen in Haiti oftmals gerade nicht um Vollwaisen i.S.v. Kindern handelt, deren Eltern verstorben sind (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/85088.pdf S. 24, m.w.H., zuletzt besucht am 9. April 2024). So hält denn auch das HAÜ bereits in der Präambel fest, dass jeder Staat vorrangig angemessene Massnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben.

Sodann besteht, wie ebenfalls in der Weisung (S. 3) zu Recht festgehalten wurde und auch seitens der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird, aufgrund der derzeitigen Lage ein erhebliches Risiko für eine vollständige Blockade des Landes, was katastrophale Folgen für die Adoptivkinder hätte, die nicht zu ihren Familien in die Schweiz reisen könnten. Auch unter diesem Aspekt ist eine Einschränkung der Adoptionsverfahren angebracht.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das BJ sodann auch hinreichende sachverhaltliche Abklärungen getroffen, hat es doch unter anderem das EDA, die kantonalen Zentralbehörden und die Vermittlungsstellen konsultiert und auch Berichte von NGOs und Medien sowie Informationen von anderen Ländern, die aus Haiti Kinder adoptieren oder adoptiert haben, berücksichtigt. Das BJ war sowohl mit der Schweizer Vertretung als auch mit dem IBESR in Kontakt. Die Vermittlungsstellen haben dem BJ auch Informationen von ihren Repräsentanten, die mit weiteren Institutionen (wie Kinderheimen) in Kontakt standen, gegeben. Auch die in der Beschwerde genannten "Schutzmassnahmen" der Online-Sozialisierung und des Abholens des Kindes am Flughafen hat das BJ durchaus berücksichtigt (zum Ganzen E-Mail des BJ an die Beschwerdeführer vom 2. September 2022 [Beschwerdebeilage 26]).

Zusammengefasst ist das BJ somit zu Recht davon ausgegangen, dass Adoptionsverfahren aus Haiti (derzeit) nicht mehr mit dem Wohl haitianischer Kinder vereinbar sind.

7. Rechtsverletzung und ungenügende Sachverhaltsermittlung des DVI 7.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer weiter vor, indem die Vorinstanz auf die rechtswidrige Weisung abgestellt habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, die der Vorinstanz erlaubt hätte, die Verlängerung der Eignungsbescheinigung – bei unbestrittenermassen nach wie vor gegebener Eignung der Beschwerdeführer – zu verweigern. Sämtliche Eignungsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 AdoV seien erfüllt. Dies habe zur Folge, dass die kantonale Behörde die Eignung zu bescheinigen habe (Beschwerde S. 16).

Überdies habe die (eigene) Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz überhaupt nicht oder nur rudimentär stattgefunden. Der Sachverhalt sei offenkundig unvollständig bzw. unrichtig erfasst worden. Da sich die Vorinstanz die Ausführungen in der Weisung zu eigen gemacht habe, gälten die diesbezüglich angebrachten Beanstandungen auch für die Vorinstanz (Beschwerde S. 16).

7.2. Gemäss Art. 3 AdoV darf eine Adoption nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen. Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 4 AdoV). Die kantonale Behörde klärt nach Art. 5 Abs. 1 AdoV die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. Die grundsätzlichen Eignungsvoraussetzungen werden in Art. 5 Abs. 2 AdoV präzisiert. Sind die Voraussetzungen nach Art. 5 AdoV erfüllt, so bescheinigt gemäss Art. 6 Abs. 1 AdoV die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption. Die Bescheinigung nennt gemäss Art. 6 Abs. 2 AdoV u.a. insbesondere den Herkunftsstaat des Kindes.

7.3. Wie vorstehend ausgeführt, ist der vom BJ ermittelte Sachverhalt, auf den das DVI abgestellt hat, nicht zu beanstanden. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, inwiefern das DVI gehalten gewesen wäre, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, zumal das DVI tatsächlich auch gewisse Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen getätigt hat. So hat das DVI in seiner Verfügung etwa über den Sachverhalt der Weisung hinaus festgestellt, dass gemäss Medienmitteilungen des Bundes die Sicherheitskrise in Haiti andauere und der UNO-Sicherheitsrat die Entsendung von Polizeikräften durch Drittstaaten nach Haiti zufolge bestehend hoher Bandenkriminalität zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit autorisiert habe. Sodann ist das DVI auf die Umstände der Beschwerdeführer insofern eingegangen, als es erwog, dass kein pendenter Kindervorschlag bestehe und keine Gründe ersichtlich seien, welche entgegen der Weisung die Verlängerung der Eignungsbescheinigung rechtfertigen würden (vgl. vorne E. 2). Die Rüge der Beschwerdeführer zur Sachverhaltsermittlung geht folglich fehl.

Auch das Vorbringen zur angeblichen Rechtsverletzung verfängt nicht. Wie in E. 6.3.2 hiervor eingehend ausgeführt, bergen die prekären Umstände in Haiti hohe Risiken kindeswohlwidriger Adoptionsverfahren, sodass bei Adoptionen aus diesem Land das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 AdoV nicht mehr gewährleistet ist. Die Adoptionseignung der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 5 AdoV ist nicht bestritten. Die Eignungsbescheinigung (Art. 6 AdoV) enthält aber nicht nur die Bestätigung der Adoptionseignung (Art. 6 Abs. 1 AdoV), sondern nennt u.a. auch den Herkunftsstaat des Kindes (Art. 6 Abs. 2 AdoV). Mithin ist der Herkunftsstaat des Kindes Bestandteil der Eignungsbescheinigung. Fällt ein Land für Kindsadoptionen ausser Betracht, kann potentiellen Adoptiveltern, unabhängig davon, dass sie für die Adoption geeignet sind, für ein solches Land keine Eignungsbescheinigung ausgestellt werden. Dasselbe gilt für eine Erneuerung der Eignungsbescheinigung. Infolgedessen hat das DVI zu Recht von einer Verlängerung der Eignungsbescheinigung abgesehen.

8. Rechtliches Gehör 8.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zudem vor, die Vorinstanz habe weder eine Aussage über die Eignung der Beschwerdeführer getroffen, noch sei sie auf die Beanstandungen im Hinblick auf die fehlenden Abklärungen zum IBESR eingegangen (Beschwerde S. 16). Auf die Voraussetzungen, unter welchen eine Eignungsbescheinigung nicht verlängert werden dürfe, und auf die Abklärungen, die die Vorinstanz hätte vornehmen müssen, um zur verfügten Schlussfolgerung zu gelangen, werde überhaupt nicht eingegangen. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die Vorinstanz blindlings auf die Weisung vom 1. Juni 2022 abstelle und keinerlei eigene Abklärungen treffe (Beschwerde S. 17). Es handle sich um eine Gehörsverletzung in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aber eine Verletzung der Begründungsanforderungen (Beschwerde S. 16 f.). Diese formellen Fehler führten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. seien jedenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

8.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich eine Behörde mit jedem vorgetragenen Parteistandpunkt einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr genügt es, wenn die entscheidwesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hat leiten lassen. Die Begründung muss mithin so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 3).

8.3. Diese Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht erfüllt der angefochtene Entscheid allemal, was sich daran zeigt, dass die Beschwerdeführer richtig erkannt haben, dass das DVI im Wesentlichen auf die Weisung abgestellt hat und entsprechend vorfrageweise Rügen gegen die Weisung vorgebracht haben. Überdies stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.1).

9. Grundrechtsverletzung 9.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer ferner vor, sowohl Art. 13 und 14 BV als auch Art. 8 EMRK gewährten ein Recht auf Familie und damit auch das Recht, Kinder zu adoptieren (Beschwerde S. 17). Eine Einschränkung habe den Anforderungen von Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) bzw. den Anforderungen von Art. 8 EMRK zu genügen. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage zur Verweigerung der Erteilung der Eignungsbescheinigung. Es sei auch kein öffentliches Interesse auszumachen. Sodann seien zahlreiche mildere Massnahmen möglich wie die Online-Sozialisierung und die Übergabe am Flughafen oder in der dominikanischen Republik. Beschwerdebeilage 32 zeige auf, dass das IBESR auch im November 2023 durchaus handlungsfähig sei. Denn dem Memorandum sei zu entnehmen, dass die Vermittlungsstelle E._____ in Haiti weiterhin über die Bewilligung für Adoptionen verfüge und das IBESR eine vernünftige Lösung gewählt habe: Sämtliche laufenden Adoptionsverfahren könnten zu Ende gebracht werden, selbst wenn eine weitere Bewilligung der Adoptionsvermittlungsstelle nicht vorliege. Beschwerdebeilage 33 zeige sodann, dass Reisen nach Haiti durchaus möglich seien und blieben (Beschwerde S. 18). Mildere Massnahmen als die Verweigerung der Eignungsbescheinigung wären möglich gewesen mittels Weisungen im Hinblick auf die Sicherheitsvorkehrungen, mit Weisungen insofern, als nur Kinder, die schon lange im Heim seien und deren Herkunft geklärt sei, zur Vermittlung vorgeschlagen würden, usw. Die Nichtverlängerung der Eignungsbescheinigung führe dazu, dass ohne Not die gesamte Wartezeit auf den Kindervorschlag mit einem Strich weggewischt werde. Sollten Adoptionen von Haiti wieder zugelassen werden, müssten die Beschwerdeführer neu beginnen und sich wiederum auf eine mehrjährige Wartezeit einstellen. Verhältnismässiger wäre das Verlängern der Eignungsbescheinigung und das Abwarten der weiteren Entwicklung (Beschwerde S. 19).

9.2. 9.2.1. In der Doktrin ist umstritten, ob das Recht auf Gründung einer Familie im Sinne der Bundesverfassung und der EMRK allenfalls auch ein Recht auf Adoption beinhaltet. Traditionell wird dies vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezüglich Art. 8 EMRK abgelehnt (ZIEGLER, Sexuelle Orientierung und schweizerische Rechtsordnung, AJP 2013, 649 ff., S. 655; siehe z.B. EGMR-Urteil Nr. 43546/02 vom 22. Januar 2008 i.S. E.B. gegen Frankreich, § 41). In Bezug auf Art. 14 BV wird ein Anspruch auf Adoption in der Doktrin teilweise mit der Begründung infrage gestellt, bei der Adoption stehe das Kindeswohl im Vordergrund und nicht der Kinderwunsch der Eltern. Gemäss einem anderen Teil der Lehre trifft dies zwar zu, sei aber eine Frage der zulässigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption. Eine solche stehe sodann immer unter dem Vorbehalt, dass es dafür überhaupt einen Bedarf gebe. Die verfassungsmässigen Interessen der Eltern seien insofern mit denjenigen des Kindes zu harmonisieren. Dies schliesse einen grundrechtlichen Anspruch auf Adoption nicht aus. Geeignete Kindesschutzmassnahmen erwiesen sich aber als zulässig und geboten (zum Ganzen UEBERSAX, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 41 zu Art. 14 BV).

9.2.2. Grundrechtseinschränkungen sind zulässig, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage haben, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind sowie den Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

9.3. Die Voraussetzungen einer Einschränkung nach Art. 8 EMRK sind nicht zu prüfen, nachdem gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 8 EMRK kein Recht auf Adoption gewährt. Da die Adoption in erster Linie ein Kinderfürsorgeinstitut ist, welches das Kindeswohl in das Zentrum stellt, überzeugt auch ein verfassungsmässiges Recht auf Adoption nicht. Jedenfalls kann damit auf keinen Fall ein Anspruch auf Adoption im Einzelfall garantiert werden. Vielmehr kann es höchstens darum gehen, dass das Familienrecht das Institut der Adoption vorsehen muss und Paare nicht willkürlich, sondern nur unter Berücksichtigung des Kindeswohls von der Adoptionsmöglichkeit ausschliessen darf (so auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NX080047 vom 3. November 2008 E. 4.2), was vorliegend gemäss vorstehenden Ausführungen zutrifft.

Selbst wenn die Bundesverfassung ein Recht auf Adoption gewähren würde, wären vorliegend zudem ohnehin die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt: Wie vorne ausgeführt, besteht durchaus eine entsprechende Rechtsgrundlage (vorne 5.2.2 f., E. 6.2 f. und 7.2).

Sodann sind sowohl öffentliche Interessen, namentlich die Verhinderung von kindswohlwidrigen Adoptionsverfahren, als auch Grundrechte Dritter, namentlich der Schutz der persönlichen Freiheit der Kinder (Art. 10 Abs. 2 BV), deren Schutz auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und Recht auf Familie (Art. 14 BV), etwa in Bezug auf Wiederzusammenführungen, und deren Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit (Art. 11 BV) tangiert. Sowohl das öffentliche Interesse an der Verhinderung kindswohlwidriger Adoptionsverfahren als auch die Grundrechte der Kinder auf Schutz durch den Staat überwiegen gegenüber einem allfälligen Recht der Beschwerdeführer auf Adoption, ist doch das Kindswohl grundsätzlich äusserst hoch zu gewichten (vgl. in Bezug auf die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts SCHNYDER/RYSER BÜSCHI, Die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, FamPra.ch 2013, 623 ff., S. 636).

Die Nichtverlängerung der Eignungsbescheinigung ist geeignet, kindswohlwidrige Adoptionsverfahren zu verhindern. Entgegen den Beschwerdeführern sind sodann auch keine milderen Mittel ersichtlich: Die vorgebrachte Online-Sozialisierung und Übergabe am Flughafen schränken das hohe Missbrauchspotential bzw. Risiko kindeswohlwidriger Adoptionsverfahren, namentlich in Bezug auf unzureichende Abklärungen der haitianischen Behörde, nicht ein. Ebenso wirken diese Massnahmen nicht gegen das Risiko, dass eine völlige Blockade des Landes eintreffen könnte, was katastrophale Folgen für Adoptivkinder hätte, die nicht zu ihren Familien in die Schweiz reisen könnten. Ohnehin wurde zuletzt auch der Flughafen in der Hauptstadt von Haiti mit Schüssen angegriffen (vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-03/haiti-angriff-flughafen-bandengewaltausnahmezustand, zuletzt besucht am 9. April 2024), weshalb auch eine allfällige Übergabe im Flughafenareal als nicht sicher erscheint. Sodann besteht in Haiti ein grosser Bedarf an Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern und die dort ansässigen Kindesschutzbehörden müssen über ihre Personalressourcen verfügen können, damit sie sich um die Kinder vor Ort kümmern können anstelle von Adoptionsverfahren. Gleiches gilt für den Vorschlag, nur Kinder, die schon lange im Heim seien und deren Herkunft geklärt sei, zur Adoption zuzulassen. Infolge des hohen Risikos, dass das IBESR nicht mehr ordnungsgemäss arbeiten bzw. seriöse Abklärungen treffen kann, besteht ein hohes Risiko, dass die Informationen zu Heimdauer und Herkunft nicht zutreffend sind. Es ist auch nicht angebracht, die Eignungsbescheinigung zu verlängern unter Abwarten der weiteren Entwicklung. Eine Weiterleitung der Eignungsbescheinigung an das IBESR, damit diese die Beschwerdeführer weiterhin auf ihrer Warteliste führen, wäre nicht sinnvoll, da die Schweiz keine Kindervorschläge annimmt und Ressourcen beim IBESR beansprucht würden, welche für die Kinder vor Ort benötigt werden. Dazu kommt, dass infolge der neusten Entwicklungen der politischen Unruhen infolge Bandenkriminalität, in Haiti ohnehin nicht in absehbarer Zeit von einer Besserung der dortigen Sicherheitslage auszugehen ist (vgl. E. 6.3.2 oben).

Die Nichtverlängerung der Eignungsbescheinigung ist den Beschwerdeführern sodann auch zumutbar, besteht doch noch kein pendenter Kindervorschlag, haben sie mithin noch keine konkrete Beziehung zu einem oder mehreren Kindern aufgebaut. Ihnen steht es sodann auch offen, Adoptionsverfahren in anderen Ländern anzustreben.

Letztlich ist auch keine Tangierung des Kerngehalts eines Grundrechts ersichtlich. Sofern die Bundesverfassung überhaupt ein Recht auf Adoption gewährt (vgl. vorne E. 9.2.1), wäre davon jedenfalls nicht dessen Kerngehalt betroffen. Dies wird seitens der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Zusammengefasst ist somit kein unzulässiger Grundrechtseingriff ersichtlich.

10. Vertrauensschutz 10.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer sodann vor, auch Argumente des Vertrauensschutzes sprächen dagegen, die Eignungsbescheinigung nicht zu verlängern. Mit der Erteilung der Eignungsbescheinigung trotz der schwierigen Umstände in Haiti hätten sowohl Bund als auch Kanton zum Ausdruck gebracht, dass Adoptionen möglich seien. Sie hätten damit – und insbesondere mit der Eignungsbescheinigung ohne Vorbehalte – eine Vertrauensgrundlage getroffen. Gestützt darauf hätten die Beschwerdeführer Dispositionen getroffen. Die Lage in Haiti habe sich bloss graduell verschlechtert (Beschwerde S. 19).

10.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (zum Ganzen BGE 146 I 105 E. 5.1.1).

10.3. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 vorgebracht hat, wurde und wird auch weiterhin bereits auf der Einstiegsseite der Homepage der Zentralen Bundesbehörde (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/adoption.html) unter dem Titel "Internationale Adoption" darauf hingewiesen, dass es keine Garantie dafür gibt, dass ein Adoptionsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass im Herkunftsstaat aufgrund politischer oder sozialer Umwälzungen oder einer Naturkatastrophe von einem Tag auf den anderen Adoptionsverfahren mit einem Moratorium belegt und Dossiers blockiert werden können. Auch in der Adoptionsbroschüre "Adoption in der Schweiz" (Beilage 1 zur Stellungnahme des DVI; auch abrufbar unter https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/adoption.html) ist auf S. 22 und 25 ein entsprechender Hinweis angebracht (Vernehmlassung S. 2). Entsprechendes ist denn auch allgemein bekannt und musste auch den Beschwerdeführern bekannt gewesen sein.

Vorliegend wurde den Beschwerdeführern weder individuell zugesichert, dass ihnen die Eignungsbescheinigung verlängert würde, noch wurde bei ihnen anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt. Es ist nicht ersichtlich, dass das DVI gegenüber den Beschwerdeführern eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte. Zwar trifft zu, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Eignungsbewilligung die Lage in Haiti geprägt war von politischer Instabilität, zivilen Unruhen, Ganggewalt, Naturkatastrophen, Nahrungsmangel, Gewalt, Kinderarbeit etc. (so in Beschwerde S. 19).

Allerdings hat sich diese Situation – wie auch die Beschwerdeführer eingestehen – in der Zwischenzeit verschlechtert.

Sodann hat sich die Situation nicht "bloss graduell" verschlechtert (so in Beschwerde S. 19), sondern wesentlich, was sich etwa daran widerspiegelt, dass der UN-Sicherheitsrat im Herbst 2023 die Entsendung einer multinationalen Eingreiftruppe beschlossen hat (vgl. vorne E. 6.3.2). Zudem lässt sich die allgemeine Verschlechterung der Situation in Haiti auch der Stellungnahme der UNICEF-Exekutivdirektorin vom 7. März 2024 (vgl. vorne E. 6.3.2) sowie Zeitungsartikeln entnehmen (vgl. auch vorne E. 9.3). Auch die Länderanalyse vom 4. Dezember 2023 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe spricht unter Hinweis auf diverse Quellen von einer "dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage" (abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Amerika/Haiti/231204_HAT_Entwicklungen_Portau-Prince.pdf, zuletzt besucht am 9. April 2024).

11. Kinderrechtskonvention 11.1. Mit Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zudem vor, dass dem rechtswidrigen Verbringen durch derartige Entscheidungen Vorschub geleistet werde, was wiederum Art. 11 Kinderrechtskonvention widerspreche. Ausserhalb geordneter Adoptionsverfahren sei das Kind insofern schutzlos. Es stehe im Widerspruch zur Kinderrechtskonvention, dem offenkundigen Bedarf an einem zu Hause für viele Kinder, mit dem Abbruch der Adoptionen zu begegnen, mit dem Argument, die Zusammenführung der Familien sei zu befürworten. Für Kinder, die langjährig in Heimen untergebracht seien, werde eine solche Zusammenführung nicht möglich sein, weil die Eltern gestorben oder geflüchtet seien (Beschwerde S. 20).

11.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention treffen die Vertragsstaaten Massnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

11.3. Die Beschwerdeführer übersehen, dass das Moratorium gerade gegen das rechtswidrige Verbringen von Kindern wirkt, indem etwa ausgeschlossen wird, dass Kinder, deren Herkunft nicht seriös abgeklärt wurde, mittels Adoption in die Schweiz verbracht werden, und Personalressourcen der haitianischen Behörden für die Kinder vor Ort anstelle für Adoptionsverfahren eingesetzt werden können.

12. Kosten und Entschädigung 12.1. Die Vorinstanz hat die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 400.00 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Mit Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es ist unklar, ob sich ihre in der Beschwerde enthaltene Begründung (Beschwerde S. 21 f.) bloss auf die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren oder aber auch auf die erstinstanzliche Kostenverlegung bezieht. Für letzteren Fall sind folgende Anmerkungen zu machen:

Gemäss § 1 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen vom 6. Dezember 1995 (SAR 661.131) beträgt die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen betreffend Eignungsbescheinigungen nach Bedeutung und Aufwand Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00. Diese Gebühr ist – abgesehen von den Fällen des Rückzugs oder der Gegenstandslosigkeit (vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen) – grundsätzlich vom Ausgang des Verfahrens unabhängig. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, auch bei ihrem Unterliegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten, weil sie keinen Grund gesetzt hätten, dass die Eignungsbescheinigung nicht verlängert worden sei (Beschwerde S. 21), ist dem zu entgegnen, dass sie mit ihrem Gesuch um Erneuerung der Eignungsbescheinigung Grund für das vorinstanzliche Verfahren gesetzt haben. Sodann verlangen sie, es sei wegen des Vertrauensschutzes, mangelhafter Sachverhaltsermittlung und mangelhafter Begründung der vorinstanzlichen Verfügung, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten (Beschwerde S. 21). Wie vorstehend aufgezeigt, liegt weder ein Vertrauensschutztatbestand, noch eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, es entstehe der Eindruck, dass man sie habe "reinlaufen lassen". Sie hätten in gutem Glauben wesentlich Zeit und Kosten aufgewendet, um nach ihrem Verständnis etwas Gutes zu tun, obwohl gemäss Auskunft vom Bund man eigentlich längst hätte "zumachen müssen". Nun müssten sie büssen, weil die Arbeit bei Bund bzw. Kanton nicht richtig gemacht werde (Beschwerde S. 21). Soweit sich die Beschwerdeführer damit wiederum auf den Vertrauensschutz berufen, ist auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen. Die vorinstanzliche Kostenauflage ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

12.2. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG).

Die Beschwerdeführer bringen vor, auch bei ihrem Unterliegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihnen eine Parteientschädigung auszurichten, weil sie keinen Grund gesetzt hätten, dass die Eignungsbescheinigung nicht verlängert worden sei (Beschwerde S. 21). Dies trifft zwar zu, doch haben sie mit ihrer Beschwerde Grund für das vorliegende Beschwerdeverfahren gesetzt, sodass ein Abweichen von der Kostenverlegung nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens nicht angezeigt ist. In Bezug auf ihre weiteren Vorbringen, namentlich hinsichtlich Vertrauensschutz, mangelhafte Sachverhaltsermittlung und mangelhafte Begründung, ist auf das soeben Ausgeführte zu verweisen, welches auch in Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (§ 33 Abs. 3 VRPG) aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 4 VKD).

Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 500.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.

44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker