ZBE.2024.3
ZBE.2024.3 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-09-03
3. September 2024Deutsch12 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.3 / SD (SE.2024.99) Art. 53 Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B.___...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2024.3 / SD (SE.2024.99) Art. 53
Entscheid vom 3. September 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, führerin 1 […]
Beschwerde- B._____, führerin 2 […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger, […]
Gegenstand Ausschlagungserklärung / konkursamtliche Liquidation der Erbschaft
Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. Februar 2024
Sachverhalt
1.
1.1. Am tt.mm. 2023 starb C._____ (Erblasser). Als Erben hinterlässt er B._____ und A._____.
1.2. Mit Eingaben vom 5. bzw. 7. Februar 2024 (Postaufgabe) erklärten B._____ und A._____ die Ausschlagung der Erbschaft.
2.
Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, Folgendes:
" 1. Die am 5. Februar 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin B._____, Q._____, wird protokolliert.
2.
Die am 7. Februar 2024 abgegebene Ausschlagungserklärung der Erbin A._____, R._____, wird protokolliert.
3.
Über den Nachlass von C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, gestorben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen […], R._____, wird am 29. Februar 2024, 10.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.
4.
Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
5.
Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung von Fr. 300.00 und die Kosten des Erbenverzeichnisses von Fr. 35.00, zusammen Fr. 335.00, werden den ausschlagenden Erbinnen anteilsmässig mit je Fr. 167.50 auferlegt.
6.
Die Entscheidgebühr für die Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 200.00 wird dem Nachlass auferlegt."
3.
3.1. Gegen den ihnen am 1. bzw. 4. März 2024 zugestellten Entscheid vom 29. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 11. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen die Ausschlagung der Erbschaft von C._____ rechtsgültig widerrufen und die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft von C._____ sel., geb. tt.mm.jjjj, verstorben am tt.mm. 2023, von und in R._____ erklärt haben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen als gesetzliche Erben am Nachlass von C._____ berechtigt sind.
3. Der über den Nachlass von C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, gestorben am tt.mm. 2023, wohnhaft gewesen […], R._____, am 29. Februar 2024, 10.00 Uhr, eröffnete Konkurs sei zu widerrufen.
VERFAHRENSANTRAG
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
3.2. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und
2 Beilage 3 der Beschwerde nach.
3.3. Mit Verfügung vom 14. März 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde vom 11. März 2024 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG hat die zuständige Behörde den Konkursrichter zu benachrichtigen, wenn alle Erben eine Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist. Aufgrund der entsprechenden amtlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ausschlagung eröffnet der Konkursrichter hierauf i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB den Konkurs über die hinterlassene Erbschaft (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 6 zu Art. 193 SchKG).
1.2
Im Kanton Aargau ist sowohl für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärungen und die Benachrichtigung des Konkursrichters wegen Ausschlagung der Erbschaft durch alle Erben als auch für die anschliessende Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen bzw. überschuldeten Erbschaft der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 570 ZGB i.V.m. § 66 Abs. 3 EG ZGB; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Seine diesbezüglichen Entscheide ergehen im summarischen Verfahren als Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (betreffend Protokollierung der Ausschlagungserklärung: vgl. AGVE 2013 Nr. 69 [die ZPO gelangt dabei als kantonales Recht zur Anwendung, vgl. BGE 139 III 225 E. 2]; betreffend Anordnung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation: Art. 251 lit. a ZPO, BRUN-NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 193 SchKG).
1.3. Gegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Ausschlagung ist die Berufung oder die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 308 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG (Art. 194 Abs. 1 SchKG), wobei neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind („unechte Noven“; Art. 174 Abs. 1 SchKG, BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 8 zu Art. 194 SchKG).
1.3. Gegen die im summarischen Verfahren ergangenen Entscheide betreffend Ausschlagung ist die Berufung oder die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 308 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 174 SchKG (Art. 194 Abs. 1 SchKG), wobei neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind („unechte Noven“; Art. 174 Abs. 1 SchKG, BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 8 zu Art. 194 SchKG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass sie im Zeitpunkt der Abgabe der Ausschlagungserklärung vom (damaligen) Beistand des Erblassers falsch über dessen finanzielle Verhältnisse per Todestag informiert worden seien. Der Beistand des Erblassers habe seine ursprüngliche Information, dass die Erbschaft überschuldet sei, revidiert. Grund für die ursprüngliche Fehlinformation sei gewesen, dass zu Unrecht zu Lasten des Kontos des Erblassers Belastungen für eine Drittperson vorgenommen worden seien (Beschwerde Rz. 9 und 12). Nach korrekter Buchung übersteige das Kontoguthaben die offenen Schulden (Beschwerde Rz. 12). Zudem seien sie in der Zwischenzeit über eine namhafte Erbschaft – mutmasslich im sechsstelligen Bereich – des Erblassers informiert worden, von welcher weder der Erblasser vor seinem Ableben noch die Beschwerdeführerinnen Kenntnis gehabt hätten, da das Testament dieser Erbschaft bis heute nicht eröffnet worden sei (Beschwerde Rz. 11 und 13). Damit sei erstellt, dass der Nachlass des Erblassers nicht überschuldet sei und die Beschwerdeführerinnen bei der Abgabe ihrer Ausschlagungserklärung in einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt gewesen seien (Beschwerde Rz. 14).
2.2. 2.2.1. Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Dasselbe gilt von Bundesrechts wegen auch für ausdrückliche Annahmeerklärungen (SCHWANDER, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 570 ZGB).
In das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB kann jede Person mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse Einblick nehmen, insb. Miterben, Personen, die im Falle der Ausschlagung zum Zuge kämen, Gläubiger des Erblassers und des möglicherweise ausschlagenden Erben sowie Vermächtnisnehmer. Sie finden im Protokoll die Feststellung, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben (SCHWANDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll verfolgt somit Informationszwecke, entfaltet aber keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden/annehmenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers (SCHWANDER, a.a.O., N. 14 zu Art. 570 ZGB). Das Protokoll im Sinn von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Mit anderen Worten beurkundet das Ausschlagungsprotokoll die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung. Die Behörde hat denn auch Erklärungen zu protokollieren, die wegen Fristablaufs oder Verwirkung keine Wirkung entfalten können. Eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde insofern zu, als sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2).
2.2.2. Bei der Ausschlagungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches als Gestaltungsrecht unbedingt und vorbehaltlos geschehen muss (Art. 570 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Die einmal formgültig erklärte Ausschlagung ist prinzipiell unwiderruflich (BGE 129 III 305 E. 4.3, m.H.; SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 566 ZGB, m.w.H). Möglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine Anfechtung wegen Willensmangel (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 23 ff. OR; Urteil des Bundesgerichts 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 2.1). Es kann also insbesondere geltend gemacht werden, die Erklärung sei unverbindlich, weil man sich bei deren Äusserung in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 OR).
Während das Verfahren inkl. der Frage der Zuständigkeit zur Protokollierung von Ausschlagungserklärungen gesetzlich klar geregelt ist, ist umstritten, in welchem Verfahren die Anfechtung von Ausschlagungserklärungen wegen Willensmängeln erfolgt (dazu ausführlich: Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZBE.2022.4 vom 8. August 2022 E 4.2.4 f.). Die Beschwerdeführerinnen bestreiten nicht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 ihren damaligen Willen korrekt wiedergibt. Die Beschwerdeführerinnen möchten die Aufhebung ihrer von der Vorinstanz protokollierten Ausschlagungserklärungen vielmehr deswegen, weil sie hierbei einem Willensmangel unterlegen sein sollen. Mit Blick darauf, dass die einmal formgültig erklärte Ausschlagung prinzipiell unwiderruflich ist, erscheint die Beschwerde/Berufung hierfür nicht der richtige Weg zu sein (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF190014-O/U vom 2. März 2019).
Gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO können Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen dem entgegen. Mit Blick darauf sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der Protokollierung – die Information von Personen mit ausreichendem Rechtsschutzinteresse darüber, ob und wann Ausschlagungs- oder Annahmeerklärungen gegenüber der Behörde stattgefunden haben – wird diesem Informationszweck am ehesten gerecht, wenn auch der Widerruf der Ausschlagungserklärung möglichst zeitnah und ohne vorgängiges, allenfalls langwieriges ordentliches Gerichtsverfahren im Protokoll vermerkt wird. Zuständig für die Aufhebung oder Abänderung ist die Instanz, welche die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen hat (KLINGLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [Komm-ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 256 ZPO). Folglich ist der Bezirksgerichtspräsident nicht nur für die (erstmalige) Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig, sondern auch für die (nachträgliche) Entgegennahme des Widerrufs der Ausschlagungserklärung.
2.3. Mangels Zuständigkeit ist damit auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 nicht einzutreten. Die Beschwerde vom 11. März 2024 sowie die Eingabe vom 12. März 2024 je mit Beilagen sind zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten.
3.
3.1. Im angefochtenen Entscheid eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen nach Protokollierung der Ausschlagung der Erbschaft durch die Beschwerdeführerinnen die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass i.S.v. Art. 573 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 193 Abs. 1 SchKG (vgl. Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids).
Mit ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen, der über den Nachlass von C._____ am 29. Februar 2024, 10.00 Uhr, eröffnete Konkurs sei zu widerrufen.
3.2. 3.2.1. Voraussetzung für die Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist, dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 4. zu Art. 193 SchKG). Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz aufgrund der damaligen Ausschlagung durch die beiden Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen erfüllt.
3.2.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, der Konkurs über den Nachlass sei vorliegend gestützt auf Art. 193 SchKG eröffnet worden, weil sämtliche Erben die Erbschaft des Erblassers ausgeschlagen hätten (Beschwerde Rz. 20). Werde dem Widerruf der Ausschlagungserklärung nun stattgegeben, fehle es gerade an der Grundlage für die Eröffnung des Konkurses, da diesfalls sämtliche Erben die Erbschaft angenommen hätten (Beschwerde Rz. 21). Der Nachlass des Verstorbenen reiche nicht zuletzt aufgrund der zu erwartenden Erbschaft, um sämtliche Schulden zu tilgen. Der Aufhebung des Konkurses würden damit auch keine Gläubigerinteressen entgegenstehen (Beschwerde Rz. 22).
3.2.3. Mit der Protokollierung des Widerrufs wird die Voraussetzung für die Konkurseröffnung nach Art. 193 Abs. 1 Ziff.1 SchKG dahinfallen. Währenddem die Protokollierung der Ausschlagung einer Erbschaft einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt und deshalb gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO unter gegebenen Voraussetzungen abgeändert oder aufgehoben werden kann, besteht diese Möglichkeit bei der angeordneten Konkurseröffnung nicht. Die angeordnete konkursamtliche Liquidation ist deshalb bereits im Rechtsmittelverfahren aufzuheben, andernfalls das Konkursverfahren trotz vorhandener Erben seinen Fortgang nehmen wird. Der sofortigen Aufhebung, obwohl bis zur Protokollierung des Widerrufs der Ausschlagung die Erbschaft noch als ausgeschlagen gilt, stehen zudem keine anderweitigen Interessen entgegen. Eine erneute Konkurseröffnung für den Fall, dass die Vorinstanz den Widerruf der Ausschlagungserklärungen, welche sie summarisch auf ihre Begründetheit zu prüfen hat (vgl. E. 3.2.1 a.E.), nicht protokollieren wird, ist nämlich ohne Weiteres möglich.
3.3. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
Im Verfahren der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit haben die Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selber zu tragen. Art. 106 ZPO ist auf diese Verfahren nicht anwendbar (JENNY, in: Komm-ZPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 106 ZPO). Ein Ausnahmefall,
in dem die Vorinstanz bzw. der Kanton als unterliegende Partei qualifiziert und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden könnte (vgl. BGE 139 III 471; Urteil des Bundesgerichts 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014), liegt nicht vor.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 29. Februar 2024 ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 3. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin