ZBE.2024.4
ZBE.2024.4 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-04-22
22. April 2024Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2024.4 / / SD (BE.2024.2) Art. 21 Entscheid vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZBE.2024.4 / / SD (BE.2024.2) Art. 21
Entscheid vom 22. April 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, führerin 1 […]
Beschwerde- B._____, führer 2 […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner, […]
Beschwerde- C._____, gegner […]
Gegenstand Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
1.1. Am tt.mm.jjjj starb D._____ (Erblasser). Er hinterlässt als gesetzliche Erben seine Ehefrau E._____, seine Tochter A._____ (Beschwerdeführerin 1) und seinen Sohn B._____ (Beschwerdeführer 2). Der Erblasser setzte mit letztwilliger Verfügung vom 28. Juli 2014 C._____ (Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker ein.
1.2. Am 12. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Aarau eine Aufsichtsbeschwerde ein. Sie verlangten die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker, eventualiter, der Beschwerdegegner sei zur Auskunft sowie Edition diverser Akten anzuweisen.
1.3. Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 setzte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschwerdegegner als Willensvollstrecker in der Erbschaftssache D._____ sel. ab.
1.4. Die vom Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 (ZSU.2023.144) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gutgeheissen. Der Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidfällung an das Gerichtspräsidium Aarau zurückgewiesen.
2.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau Folgendes:
" 1. 1.1. Das Begehren um Absetzung des Willensvollstreckers wird abgewiesen.
1.2. Es wird festgestellt, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern die richterlich auf Fr. 1'271.40 (inkl. Fr. 90.90 MwSt) festgesetzten Parteikosten zu entschädigen."
3.
3.1. Gegen den ihm am 29. Februar 2024 zugestellten Entscheid vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdegegner am 11. März 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellte folgende Anträge:
" 1. Ziffer 3 des Entscheides (Parteikosten) sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau."
3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdegegner wendet sich in seiner Beschwerde einzig gegen die Parteientschädigung, zu welcher er von der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführer verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Februar 2024). Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
1.1. Der Beschwerdegegner wendet sich in seiner Beschwerde einzig gegen die Parteientschädigung, zu welcher er von der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführer verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 16. Februar 2024). Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [SK ZPO], N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Dieses Erfordernis gilt auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.3).
Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Demgegenüber steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf ein ungenügend beziffertes Rechtsbegehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).
2.
2.1. Die Vorinstanz begründete die Verpflichtung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten wie folgt (E. 5 des angefochtenen Entscheids):
" Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beteiligten zu tragen (BGE 5A_815/2009 vom 31. März 2010, E.3.2).
Auch wenn vorliegend das Hauptbegehren der Gesuchsteller [Beschwerdeführer 1 und 2], die Absetzung des Willensvollstrecker[s], abgewiesen wird und die Eventualbegehren in der Zwischenzeit durch den Gesuchsgegner [Beschwerdegegner] erfüllt worden sind, ist das vorliegende Verfahren durch die qualifizierte Untätigkeit des Gesuchsgegners [Beschwerdegegners] verursacht worden, so dass dieser die Gerichts- und Parteikosten zu tragen hat.
Die Gerichtskosten richten sich nach § 24 VKD, im vorliegenden Fall wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet.
Die Beschwerdeführer haben beantragt, dass der Streitwert nach behördlichen Ermessen zu bestimmen sei. Der Streitwert ist nach dem objektiven Wert festzulegen, wobei es das Bundesgericht als willkürlich betrachtet wenn als Streitwert der Nachlasswert angenommen wird (BGE 135 III 578 E.6.5). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker abgesetzt wird ist als Streitwert das Honorar einzusetzen, welches durch den Beschwerdegegner erwirtschaftet hätte werden können. Dieses wird in Ermangelung von Angaben der Parteien auf Fr. 10'000.00 geschätzt. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 i.V.m. § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 13 Anwaltstarif auf Fr. 1'271.40 (inkl. MwSt von Fr. 90.90.; Fr. 1'230.00 Grundentschädigung zzgl. 20 % des Streitwerts von Fr. 2'000.00 nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT, abzgl. 50% Summarverfahren nach § 3 Abs. 2 AnwT, abzgl. 30 % keine Verhandlung nach § 6 Abs. 2 AnwT, plus Fr. 50 Auslagenpauschale nach § 13 AnwT)."
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdegegner bringt in seiner als Beschwerde entgegen zu nehmenden Berufung im Wesentlichen vor, er bestreite Ziffer 5 Abs. 4 der Beschwerde [recte: Abschnitt 4 der Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids]. Der Gerichtpräsident widerspreche sich selbst, wenn er als Begründung anführe, dass der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker abgesetzt werde, in Ziffer 1.1 seines Entscheides jedoch das Begehren der Beschwerdeführer um Absetzung des Willensvollstreckers abweise. Im Weiteren stelle der Gerichtspräsident in Ziffer 1.2 seines Entscheides fest, dass die Eventualforderung auf Edition und Auskunft erfolgt sei. Aufgrund der Abweisung der Begehren der Beschwerdeführer sei Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dem Beschwerdegegner sei für seine, durch die Verweigerung der Einsichtnahme in die Nachlassakten der Vertreter der Beschwerdeführer verursachten, im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Wenngleich der Beschwerdegegner lediglich beantragte, Ziffer 3 des Entscheides (Parteikosten) sei aufzuheben, ergibt sich aus dieser Begründung, dass er nicht nur die Kassierung besagter Dispositiv-Ziffer möchte, sondern zusätzlich eine Entschädigung für sich beansprucht. Sein Begehren ist insofern als genügend zu erachten.
2.2.2. Die Vorinstanz begründete die Verlegung der Prozesskosten damit, dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführer, die Absetzung des Beschwerdegegners in seiner Funktion als Willensvollstrecker, zwar abgewiesen werde und ihre Eventualbegehren in der Zwischenzeit durch den Beschwerdegegner erfüllt worden seien. Das vorliegende Verfahren sei durch die qualifizierte Untätigkeit des Beschwerdegegners verursacht worden, weshalb dieser die Gerichts- und Parteikosten zu tragen habe. Der Beschwerdegegner setzt sich mit dieser Begründung in seiner Beschwerde nicht auseinander und hat Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids, woraus sich ergibt, dass der Eventualantrag (Edition von Akten und Auskunftserteilung) (erst) mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erfolgt sei, auch nicht angefochten und als unzutreffend kritisiert. Vielmehr bestätigt er in der Beschwerde, dass die Eventualforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids erfüllt worden ist. Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seinen Pflichten als Willensvollstrecker über lange Zeit nicht bzw. erst im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen ist (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung des ihr hinsichtlich der Verlegung der Prozesskosten zustehenden Ermessens vom üblichen Verteilungsgrundsatz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) abgewichen ist und den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 108 ZPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Unnötige Prozesskosten gemäss Art. 108 ZPO können auch durch Handlungen ausserhalb des Prozesses verursacht werden, insbesondere wenn – wie vorliegend – die Vernachlässigung einer Pflicht die andere Partei zur Anstrengung eines Verfahrens veranlasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.167/2004 vom 3. Juni 2004 E. 3 m.H.; JENNY, SK ZPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 108 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im 4. Abschnitt ihrer Erwägung 5 tatsächlich fälschlicherweise davon spricht, dass der Beschwerdegegner "vorliegend als Willensvollstrecker abgesetzt" werde. Dies zum einen, weil diese Aussage in keinem Zusammenhang zur Verlegung der Prozesskosten steht, sondern einzig zur Ermittlung des Streitwerts erfolgte und zum andern, weil der Beschwerdeführer dadurch von vornherein nicht beschwert ist, da die Urteilsmotive an der Rechtskraft nicht teilhaben (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2003 vom 7. Mai 2004 E. 1.2) und sich die falsche Begründung im Entscheiddispositiv, was wesentlich ist, nicht niedergeschlagen hat.
2.3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen und mit dem vom Beschwerdegegner in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat seine Parteikosten selber zu tragen; den Beschwerdeführern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Parteientschädigungen sind somit keine auszurichten.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 22. April 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin