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Entscheid

ZBE.2025.9

ZBE.2025.9 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-12-01

1. Dezember 2025Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZBE.2025.9 (SE.2025.472) Art. 84 Entscheid vom 1. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- B._____, führer...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZBE.2025.9 (SE.2025.472) Art. 84

Entscheid vom 1. Dezember 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella

Beschwerde- A._____, führerin […]

Beschwerde- B._____, führer […]

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Forster, […]

Gegenstand Ausschlagungserklärung / Gesuch um konkursamtliche Liquidation eines Nachlasses

Sachverhalt

1.

B._____ und A._____ sind die in der Schweiz wohnhaften Kinder von C._____, portugiesischer Staatsangehöriger, geboren am tt.mm. 1977, zuletzt wohnhaft und verstorben am tt.mm. 2025 in Q._____ (im Folgenden Erblasser). Bis Ende Juli 2020 hatte er in der Schweiz (zuletzt Wohlen) gelebt.

2.

2.1. Mit vom 6. Juni 2025 datierter "Erklärung / Gesuch" stellten B._____ und A._____ beim Gerichtspräsidium Bremgarten folgende Begehren:

" 1. Es sei von den Erklärungen zur Ausschlagungen einer Erbschaft im Nachlass C._____, geb. tt.mm.1977, verstorben am tt.mm.2025, aus Portugal, […], Q._____, R._____ durch B._____, geb. tt.mm.2001, aus Portugal, […], […] S._____ und A._____, geb. tt.mm.2005, aus Portugal, […], […] T._____ Vormerk zu nehmen.

2.

Es sei der Konkurs über den Nachlass C._____ zu eröffnen.

3.

Eventualiter sei den Gesuchstellern für den Fall der Abweisung des Gesuchs oder falls mangels Zuständigkeit nicht auf das Gesuch eingetreten wird, i.S.v. Art. 576 ZGB eine neue Frist zur Ausschlagung der Erbschaft anzusetzen."

2.2. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 15. Juli 2025 wurde wie folgt erkannt:

" 1. 1.1 Es wird festgestellt, dass von den Gesuchstellern betreffend die obgenannte Erbschaft am 06.06.2025 (Postaufgabe) eine Ausschlagungserklärung abgegeben worden ist.

1.2 Das Gesuch um Eröffnung des Konkurses über den Nachlass des Verstorbenen wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Gesuchstellern auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 300.00 verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

Gegen diesen ihnen am 21. Juli 2025 zugestellten Entscheid erhoben B._____ und A._____ am 30. Juli 2025 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Ziffern 1.2, 2 und 3 des Dispositives des Entscheides des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 15. Juli 2025 (SE.2025.472) seien aufzuheben.

2.

Es sei der Konkurs über den Nachlass C._____ zu eröffnen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST in gesetzlicher Höhe) zulasten des Nachlasses."

Erwägungen

1.

Vor Vorinstanz ersuchten die Beschwerdeführer einerseits um die Entgegennahme (Protokollierung) von Ausschlagungserklärungen gemäss Art. 566 und 570 ZGB und anderseits um "Eröffnung des Konkurses" (bzw. konkursamtliche Liquidation) im Sinne von Art. 193 Abs. 3 SchKG. Für beide Ersuchen war die Zuständigkeit des Einzelrichters in Summarsachen gegeben (§ 66 Abs. 3 und 4 EG ZGB für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung einerseits und Art. 251 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 193 Abs. 3 SchKG betreffend die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation anderseits).

Die Vorinstanz hat dem ersten Begehren der Beschwerdeführer (Entgegennahme ihrer Ausschlagungserklärungen, Art. 570 ZGB) entsprochen, was diese in ihrem Rechtsmittel nicht beanstanden. Hinsichtlich ihres zweiten, von der Vorinstanz abgewiesenen Begehrens (Gesuch um konkursamtliche Liquidation, vgl. Art. 193 Abs. 3 SchKG) haben sie Beschwerde erhoben (Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 174 SchKG). Nachdem sie die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften beachtet sowie die von ihnen mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. August 2025 einverlangten Gerichtskostenvorschüsse innert Frist bezahlt haben, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.

Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); doch greift für das vorliegende Verfahren eine der in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorbehaltenen Ausnahmen (Art. 174 SchKG). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant, wurde in der Eingabe vom 6. Juni 2025 der Beschwerdeführer geltend gemacht, da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in R._____ gehabt habe, sei sein Nachlass richtigerweise nach englischem Recht abgewickelt worden. Die Beschwerdeführer hätten im mittlerweile abgeschlossenen Verfahren den Nachlass ausbezahlt erhalten. Obwohl im Nachlassverfahren festgehalten worden sei, dass der Erblasser über Schulden in der Schweiz verfüge (Verlustscheine über Fr. 31'824.80), sei dies bei der englischen Nachlassabwicklung nicht berücksichtigt worden. Da sich [somit] in Z._____ noch Nachlassgegenstände befänden, seien nach Art. 88 IPRG die Behörden in Z._____ für deren Nachlassabwicklung in der Schweiz zuständig. Nachdem der in der Schweiz befindliche Nachlass offensichtlich überschuldet sei und die Gesuchsteller als einzige Nachkommen des Erblassers deshalb Ausschlagung erklärten, sei nach Art. 573 ZGB die konkursamtliche Liquidation vorzunehmen.

2.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Gesuchs um Eröffnung des Konkurses über den Nachlass (bzw. konkursamtliche Liquidation) dafür, dass eine Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen und den eingesetzten Erben gültig ausgeschlagen werde, gemäss Art. 193 SchKG dem Konkursgericht zu melden sei, das gemäss Art. 573 ZGB die Liquidation der Erbschaft durch das Konkursamt anzuordnen habe. Bei der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation sei im Gegensatz zur Protokollierung die Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zu prüfen. Da gemäss Sachdarstellung der Beschwerdeführer der Nachlass bereits nach englischem Recht abgewickelt sei und sie den Nachlass ausbezahlt erhalten hätten, hätten sie in R._____ bereits Erbenstellung erhalten, weshalb eine Ausschlagung in der Schweiz aufgrund von Art. 571 Abs. 2 ZGB nicht mehr möglich sei. Mangels gültiger Ausschlagungserklärungen sei keine konkursamtliche Liquidation anzuordnen.

2.2. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz hinsichtlich des Gesuchs um Eröffnung des Konkurses über den Nachlass (bzw. konkursamtliche Liquidation) dafür, dass eine Erbschaft, die von allen nächsten gesetzlichen und den eingesetzten Erben gültig ausgeschlagen werde, gemäss Art. 193 SchKG dem Konkursgericht zu melden sei, das gemäss Art. 573 ZGB die Liquidation der Erbschaft durch das Konkursamt anzuordnen habe. Bei der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation sei im Gegensatz zur Protokollierung die Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Ausschlagungsfrist zu prüfen. Da gemäss Sachdarstellung der Beschwerdeführer der Nachlass bereits nach englischem Recht abgewickelt sei und sie den Nachlass ausbezahlt erhalten hätten, hätten sie in R._____ bereits Erbenstellung erhalten, weshalb eine Ausschlagung in der Schweiz aufgrund von Art. 571 Abs. 2 ZGB nicht mehr möglich sei. Mangels gültiger Ausschlagungserklärungen sei keine konkursamtliche Liquidation anzuordnen.

3.

3.1. Die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde gegen diese Begründung vorgebrachten Argumente sind nicht leicht verständlich bzw. widersprüchlich: So rügen sie in der Beschwerde (Rz. 7) zuerst, die Vorinstanz habe ihren Entscheid einzig auf Schweizer Recht gestützt, obwohl auf den vorliegenden Sachverhalt englisches Recht zur Anwendung gelange (das keine klassischen Erben kenne und nach dem keine Ausschlagung erforderlich sei, um die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses zu umgehen, Rz. 15). Schon im darauffolgenden Satz werfen sie der Vorinstanz aber vor, das Prinzip der Nachlassspaltung (Art. 88 IPRG) nicht beachtet zu haben, wonach sich ihre Kompetenz einzig auf die in der Schweiz befindlichen Nachlassgegenstände beziehe und das Verfahren in R._____ unbeachtlich sei.

3.2. Bei dieser Widersprüchlichkeit und gleichzeitiger Behauptung, dass – abgesehen von Vorsorgegeldern, die unabhängig vom Nachlass behandelt würden (diesbezüglich gilt die in Art. 15 FZV gesetzlich festgesetzte Auszahlungsordnung) – in der Schweiz kein Vermögen bestehe (Gesuch Rz. 5), ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nirgends ausgeführt, was sie von ihrem Antrag auf Anordnung einer konkursamtlichen Liquidation erwarten bzw. sich erhoffen. In erster Linie dürfte es ihnen darum gehen, nicht für die Schulden des Erblassers belangt werden zu können. Dieses Ziel ist aber mit einer konkursamtlichen Liquidation gerade nicht zu erreichen (dazu dient nach Schweizer Recht das Institut der Ausschlagung [Art. 566 ff. ZGB]; gemäss Darstellung der Beschwerdeführer ist nach dem hier anwendbaren englischen Erbstatut aber eine Ausschlagung nicht nötig bzw. gar nicht möglich, Beschwerde Rz. 15). Denn selbst wenn ein Gläubiger seine Forderung im Konkurs nicht anmeldet, geht diese nicht unter (vgl. Art. 267 SchKG). Im Übrigen führen die Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 15), wie soeben erwähnt, selbst aus, dass das englische Recht als massgebliches Erbstatut (Art. 92 Abs. 1 IPRG) keine Universalsukzession und damit weder eine Haftung der Erben noch das Institut der Ausschlagung kenne. Demgemäss können sie von den Schweizer Gläubigern des Erblassers weder in der Schweiz noch in R._____ (erfolgreich) für dessen Verlustscheinforderungen belangt werden.

Im Prinzip mangelt es dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um Anordnung der konkursamtlichen Liquidation daran, dass eine Inaktivität der für die Behandlung des Nachlasses zuständigen englischen Behörden (vgl. dazu SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 88 IPRG), die für in der Beschwerde (Rz. 8) postulierte Nachlassspaltung nach Art. 88 IPRG erforderlich ist, (auch) nicht (ansatzweise) aufgezeigt wurde bzw. wird. Es fehlte und fehlt jede Behauptung der Beschwerdeführer, welche im Hinblick auf eine Nachlassabwicklung erwartbare Handlung die englische Behörde unterlassen hat, was nach Art. 88 Abs. 1 IPRG die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden überhaupt erst begründen könnte. Insbesondere ist entgegen der in der Beschwerde (Rz. 7) vertretenen Auffassung kein "de facto herrenloser" Nachlass in der Schweiz ersichtlich. Solange – wie von den Beschwerdeführern einzig behauptet wird – ein Erblasser "über Schulden in der Schweiz verfügt", nicht aber über Vermögen (Gesuch Rz. 5), ist es ausschliesslich diesen Schweizer Gläubigern überlassen, ob sie gegen Erben (im englischen Recht beneficiaries) des Erblassers vorgehen wollen (was aber bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtslage, dass Nachkommen eines Erblassers nach dem hier anwendbaren englischen Erbrecht nicht für dessen Schulden haften, wohl erfolglos wäre). Ohne in der Schweiz gelegenes Vermögen (Aktiven) ist sodann eine konkursamtliche Liquidation von vornherein sinnlos (vgl. Art. 230 SchKG, wonach ein Konkursverfahren "mangels Aktiven" eingestellt wird, wenn die [aus Aktiven des Gemeinschuldners bestehende] Konkursmasse voraussichtlich nicht einmal zur Deckung der Kosten eines summarischen Konkursverfahrens ausreichen). Sollte in Zukunft in der Schweiz Vermögen des Erblassers auftauchen und sollten sich die den Behörden nicht darum kümmern, könnte dannzumal immer noch eine konkursamtliche Liquidation angeordnet werden. Unter den von den Beschwerdeführern im vorliegenden Gesuch geschilderten aktuellen Umständen sind die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nach Art. 88 IPRG dagegen nicht erfüllt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und den Beschwerdeführern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 aufzuerlegen. Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchstellern je zur Hälfte mit Fr. 500.00 auferlegt und mit den von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Vorschüssen verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. Dezember 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Tognella