ZOR.2021.33
ZOR.2021.33 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-01-06
6. Januar 2022Deutsch67 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2021.33 (OF.2017.76) Art. 1 Entscheid vom 6. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rech...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2021.33 (OF.2017.76) Art. 1
Entscheid vom 6. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt, Rain 53, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte B._____, […] vertreten durch Gina Kronenberg, Rechtsanwältin, Willisauerstrasse 11, 6122 Menznau
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 28. Dezember 1994 vor dem Zivilstandsamt Q. Aus ihrer Ehe sind die vier Kinder C. (geb. […]), D. (geb. […]), E. (geb. […]) und F. (geb. […]) hervorgegangen. Seit dem 12. Dezember 2015 leben die Parteien getrennt.
2.
2.1. Mit unbegründeter Klage vom 20. November 2017 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Begehren:
" 1. Die von den Parteien am 28. Dezember 1994 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
Die beiden unmündigen Kinder der Parteien, E., geboren am 19. Juli 2001, und F., geboren am 22. November 2003, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
3.
Die beiden Kinder E. und F. seien der Obhut der Beklagten zuzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Wohnsitz der beiden Kinder am Wohnsitz der Beklagten ist.
4.
Angesichts des Alters der beiden Kinder E. und F. sei auf die konkrete Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Klägers bezüglich seiner beiden Kinder zu verzichten.
5.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von E. und F. folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge zzgl. allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
E.
- ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31.07.2019 Fr. 1'075.-; - danach bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung Fr. 1'150.-;
F.
- ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30.11.2019 Fr. 1'125.-; - danach bis 30.11.2021 Fr. 1'075.-; - danach bis zum ordentlichen Abschluss seiner Erstausbildung Fr. 1'150.-.
Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
6.
Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten an den Betreuungsunterhalt der beiden Kinder E. und F. keine Beiträge schuldet.
Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
7.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2019 folgende monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von Fr. 865.- zu bezahlen.
Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten.
8.
Die Unterhaltsbeiträge gem. Ziff. 5 vorstehend seien praxisgemäss zu indexieren.
9.
Die während der Ehe geäufneten BVG-Guthaben des Klägers seien per Datum der Einreichung dieser Klage gestützt auf Art. 122 und 123 ZGB je zur Hälfte zu teilen. Demzufolge sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, G. […], anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto ([…]) einen Betrag von Fr. 106'179.30 auszuscheiden und auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto der Beklagten bei einer Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.
10.
10.1 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen:
10.2 Die eheliche Liegenschaft Nr. […] Q. gem. Grundbuch-Auszug des Grundbuchamtes Luzern West vom 25. Juli 2017 sei im Alleineigentum des Klägers zu belassen. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, nach Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils mit den Kindern der Parteien in der ehelichen Liegenschaft bis zum Auszug der Kinder zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.— und mit Übernahme sämtlicher Nebenkosten zu wohnen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten unter dem Titel „eheliche Liegenschaft" güterrechtlich ausgleichsweise einen Betrag von Fr. 21'500.— innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.
10.3 Das Säule 3a-Guthaben auf dem auf den Namen des Klägers lautenden […] Vorsorge 3A-Konto […] sei dessen alleinigem Eigentum zuzuweisen.
Dieser sei zu verpflichten, der Beklagten unter dem Titel Säule 3A ausgleichsweise einen Betrag von Fr. 2'352.85 innerhalb von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils zu bezahlen.
10.4 Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug der vorstehenden Bestimmungen zum Güterrecht sowie bei ihrem derzeitigen Besitzstand und bei den auf ihren Namen lautenden Vermögensgegenständen güter-, ehe- und steuerrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
11.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Zwischenentscheid vom 19. März 2018 verwarf das Bezirksgericht Laufenburg die von der Beklagten mit Eingabe vom 10. Dezember 2017 erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
2.3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 stellte die Beklagte aufforderungsgemäss eigene Begehren:
" 1. Die am 28. Dezember 1994 vor dem Zivilstandesamt Q. geschlossene Ehe sei zu scheiden.
2.
Die beiden gemeinsamen Kinder E., geb. 19.07.2001 und F., geb.
22.11.2003 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
3.
Die beiden gemeinsamen Kinder E. und F. seien unter die Obhut der Beklagten zu stellen.
4.
Für die beiden Kinder E. und F. sei ein Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren. Der Kläger sei zu verpflichten, das Besuchs- und Ferienrecht wahrzunehmen.
5.1 Der Kläger ist zu verpflichten, an die gemeinsamen Kinder E. und F. einen Barunterhalt zuzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: E. CHF 950.00 F. CHF 1'000.00
5.2 An den ausserordentlichen Kosten wie Zahnarztrechnungen, Schullager, Ausbildungskosten, Sprachaufenthalt hat sich der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten zu beteiligen.
6.
Der Kläger habe der Beklagten an den Betreuungsunterhalt CHF 1'080.00 / Monat zu bezahlen.
7.
Der Kläger habe der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des Rentenalters CHF 900.00 / Monat sowie an den Vorsorgeunterhalt CHF 125.00 / Monat zu bezahlen.
8.
Sämtliche Beiträge in den vorangehenden Ziffern 5.-7. sind zu indexieren.
9.
Das während der Ehe erworbene Pensionskassenguthaben des Klägers ist hälftig zu teilen und auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Der Kläger hat alle BVG-Konti offen zu legen.
10.
10.1 Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen.
10.2 Die eheliche Liegenschaft Nr. […] Grundbuch Q. sei dem Kläger zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Beklagten sei ein noch zu beziffernder Betrag als Ausgleich zu bezahlen.
10.3 Der Kläger sei zu verpflichten, sämtliche Vermögenswerte (Bankkonti, Wertschriften, Vorsorgeguthaben Säule 3a und 3b, Lebensversicherungen) offen zu legen.
10.4 Die Bezifferung der Ausgleichszahlung aus Güterrecht kann erst vorgenommen werden, wenn alle Vermögenswerte offengelegt worden sind.
11.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
2.4. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. September 2018 vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg bestätigten die Parteien ihren Scheidungswillen und räumten die Entscheidkompetenz über die strittigen Scheidungsfolgen dem Gerichtspräsidenten ein.
2.5. Ein den Parteien vom Gerichtspräsident mit Verfügung vom 16. November 2018 unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger nicht angenommen (Eingabe vom 17. Dezember 2018).
2.6. Mit begründeter Klage vom 8. Februar 2019 änderte der Kläger neben den – im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr interessierenden Begehren Ziffern 5, 6, 9 und 10.2 – das Begehren 7 betreffend nachehelichen Unterhalt wie folgt:
" 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2019 monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von Fr. 780.- zu bezahlen.
Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten."
2.7. Mit Klageantwort vom 6. März 2019 änderte die Beklagte ihr mit Eingabe vom 12. Juni 2018 gestelltes Begehren 7 betreffend nachehelichen Unterhalt wie folgt:
" 7. Der Kläger habe der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 1'672.00 /Monat zu bezahlen. Nach Erreichen des 16. Altersjahres von F. hat der Kläger der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt CHF 1'922.00 bis zum Erreichen des Rentenalters zu bezahlen.
2.8. Mit Replik vom 11. April 2019 änderte der Kläger sein Begehren 7 wie folgt:
" 7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 30. November 2019 monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beiträge von CHF 471.00 zu bezahlen.
Die Abänderung dieses Antrags bleibt nach Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten."
2.9. Mit Duplik vom 2. Juli 2019 änderte die Beklagte ihr Begehren betreffend Unterhalt wie folgt:
" 7. Der Kläger habe der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 1'672.00 /Monat zu bezahlen. Nach Erreichen des 16. Altersjahres von F. hat der Kläger der Beklagten an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt CHF 1'922.00 bis zum Erreichen des Rentenalters zu bezahlen."
2.10. An der Hauptverhandlung vom 12. November 2019 vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg wurden zunächst die volljährigen Söhne der Parteien, D. und C., als Zeugen befragt. In daran anschliessenden Vergleichsverhandlungen kam eine Teilvereinbarung über die Belange des damals noch minderjährigen Sohnes F., die Vorsorgeteilung, das Güterrecht und die Prozesskosten zustande. Es folgte die Parteibefragung. Abschliessend nahmen die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung.
2.11. Am 13. Januar 2020 fällte das Gerichtspräsidium Laufenburg das Scheidungsurteil. Auf klägerische Berufung hin wurde es mit Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 10. Juni 2020 wegen Unzuständigkeit des Einzelrichters aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.12. Nach der Einholung weiterer Beweise (vgl. die Verfügungen vom 8. September 2020 und 12. November 2020 und Eingaben der Parteien vom 11. Oktober 2020 [Beklagte], 10. November 2020 [Kläger], 1. Januar 2021 [Beklagte] und 7. Januar 2021 [Kläger], in denen die Parteien auf die erneute Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten), erstatteten die Parteien mit Eingaben vom 31. Januar 2021 (Beklagte) bzw. 15. Februar 2021 (Kläger) ihre abschliessenden Stellungnahmen. Dabei stellte der Kläger hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts folgende Anträge:
" 4. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, sei festzustellen, dass sich die Parteien an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt keine Beiträge schulden.
4.2. Solange der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt folgende monatliche jeweils im Voraus fällige und zahlbare Beiträge zu bezahlen:
- vom 01.09.2022 bis zum Lehrabschluss von F. (August 2024) CHF 102.00 - vom 01.09.2024 bis zur Pensionierung des Klägers (01.03.2032) CHF 352.00 - vom 01.03.2032 bis zur Pensionierung der Beklagten (01.03.2034) CHF 192.00
2.13. Am 18. Mai 2021 erging folgender Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg:
" 1. In Gutheissung der Klage wird die am 28. Dezember 1994 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
2.1 Auf gemeinsamen Antrag wird die elterliche Sorge über den Sohn F. (geb. 22. November 2003) beiden Eltern belassen.
2.2. Die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Elternrechte und -pflichten vom 12. November 2019 wird gestützt auf Art. 133 ZGB sowie Art. 279 ff. ZPO i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPO in folgenden Punkten gerichtlich genehmigt:
1.
[…]
1.2. F. steht unter der Obhut der Mutter, bei welcher er seinen Hauptwohnsitz hat.
1.3. Die Eltern sind berechtigt, das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters laufend unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der schulischen und beruflichen Bedürfnisse und Wünsche von F. zu regeln. Die Eltern halten fest, dass der Vater regelmässig Zeit mit F. verbringt.
1.4. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter ab 1. Dezember 2019 an den Unterhalt von F. monatlich jeweils im Voraus Fr. 1‘055.00 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. Zuzüglich sind allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zurzeit bezieht der Vater die Zulagen.
Art. 276 Abs. 3 ZGB (eigene Mittel des Kindes) und Art. 286 Abs. 3 ZGB (ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes) sind vorbehalten.
1.5. Die Kinderunterhaltsbeiträge werden gemäss obergerichtlicher Klausel indexiert.
1.6. Bei Ausgaben, die nach Abzug von Leistungen Dritter den ordentlichen Unterhalt übersteigen (z.B. Kosten für Zahnbehandlung, Ausbildung, Ferien- und Sportlager, Sprachaufenthalt, Semestergebühren oder Musikunterricht), verständigen sich die Eltern über die Beteiligung. Können sie sich nicht einigen, vereinbaren sie die hälftige Teilung dieser Ausgaben.
2.3. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn F. basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten.
Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022.
Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag =
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstandstand November ursprünglicher Indexstand per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten
Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden.
3.
Die von den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 12. November 2019 wird gestützt auf Art. 279 ff. ZPO i.V.m. Art. 288 Abs. 1 ZPO in folgenden Punkten gerichtlich genehmigt:
[…]
3.
Die Parteien stellen fest, dass die Beklagte die vormals eheliche Liegenschaft […] in Q. mietet und einen Mietzins von Fr. 1'200.00 und Nebenkosten von pauschal Fr. 300.00 zahlt. Der „kleine Unterhalt“ gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis Fr. 150.00 geht zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte verzichtet auf eine detaillierte Nebenkostenabrechnung. Im Übrigen ist das Obligationenrecht anwendbar.
4.
Zur Zeit nimmt die Beklagte Mietzinseinnahmen von Fr. 750.00 inkl. Nebenkosten für die Einliegerwohnung ein. Die Parteien halten fest, dass der Mietzins höher sein wird, wenn die Einliegerwohnung nicht an ein Familienmitglied vermietet wird. Zur Zeit wohnt der Sohn C. in der Einliegerwohnung. Die Beklagte ist damit einverstanden, dass die Mietzinseinnahmen von Fr. 750.00 ihr als Nettoeinkommen angerechnet werden. Kündigt C. die Wohnung, tritt neu der Kläger als Vermieter auf.
5.
Die Parteien teilen ihre während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die G., sei nach Rechtskraft anzuweisen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers ([…]) einen Betrag von Fr. 106‘179.30 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der H. ([…]) zu überweisen.
6.
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten bis zum 15. Januar 2020 aus Güterrecht Fr. 35‘000.00 (inkl. Säule 3a-Anteil) zu bezahlen.
7.
Die Parteien erklären, dass sie nach Vollzug dieser Teilvereinbarung güterrechtlich per saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
8.
Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
9.
Wiedererwägungsweise (vgl. Verfügung vom 25. Juli 2019) wird ein Parteikostenanteil der Beklagten von Fr. 5'000.00 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen.
10.
Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
4.
4.1. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus ab 1. September 2024 (voraussichtlicher
Abschluss Erstausbildung F.) bis zum 1. März 2034 (voraussichtliche Pensionierung Beklagte) einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.00 zu bezahlen.
4.2. Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung am […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.00 ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.), Fr. 450.00 ab 1. September 2022 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.) bis 31. August 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) und Fr. 900.00 ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis 1. März 2034 (voraussichtliche Pensionierung Beklagte) zu bezahlen.
5.
Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 4 vorstehend basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte) per Ende März 2021 mit 100.6 Punkten.
Er wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2022, es sei denn, der Kläger beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.
Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstandstand November ursprünglicher Indexstand per Ende März 202 mit 100.6 Punkten
Der Betrag ist auf ganze Franken zu runden.
6.
Die Parteien teilen ihre während der Ehe geäufneten beruflichen Vorsorgeguthaben gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB hälftig. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die G., wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers ([…]) einen Betrag von Fr. 106'179.30 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten ([…]) bei der H. ([…]) zu überweisen.
Das Scheidungsverfahren wurde am 21. November 2017 eingeleitet.
7.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 210.40 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 5'210.40
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'605.20 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 394.80 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 2'210.40 nachzuzahlen.
9.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen."
3.
3.1. 3.1.1. Gegen diesen ihr am 20. Mai 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 19. Juni 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 18. Mai 2021 sei aufzuheben.
2.
a) Der Kläger ist zu verpflichten, solange der gemeinsame Sohn C. in der Einlegerwohnung […] in Q. wohnt, der Beklagten monatlich im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur voraussichtlichen Pensionierung der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Unterhaltsbetrag kann erst beziffert werden, sobald feststeht, wie hoch das zusätzliche Erwerbseinkommen des Klägers aufgrund seiner Wahl zum Prüfungsexperten ist.
b) Sollte das zusätzliche Erwerbseinkommen des Klägers wider Erwarten nicht berücksichtigt werden, ist der Kläger zu verpflichten monatlich im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur voraussichtlichen Pensionierung der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen von
Fr. 451.55 ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.) Fr. 778.70 ab 1. September (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.) bis 31. August 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) Fr. 1'579.70 ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis zur Pensionierung des Klägers (1.03.2032) Fr. 1'041.55 ab 1. März 2032 bis zur Pensionierung der Beklagten (1.03.2034)
3.
a) Der Kläger ist zu verpflichten, sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einlegerwohnung […] in Q. wohnt, der Beklagten monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag kann erst beziffert werden, sobald feststeht, wie hoch das zusätzliche Erwerbseinkommen des Klägers aufgrund seiner Wahl zum Prüfungsexperten ist.
b) Sollte das zusätzliche Erwerbseinkommen des Klägers nicht berücksichtigt werden, ist der Kläger zu verpflichten monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen von
Fr. 1'101.85 ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.) Fr. 1'505.00 ab 1. September (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung E.) bis 31. August 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) Fr. 2'778.70 ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis zur Pensionierung des Klägers (1.03.2032) Fr. 1'941.55 ab 1. März 2032 bis zur Pensionierung der Beklagten (1.03.2034)
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
3.1.2. Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 2. August 2021 durch ihre neue Rechtsvertreterin unaufgefordert vernehmen.
3.2. Mit ebenfalls fristgerechter Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 31. August 2021 stellte der Kläger folgende Anträge:
" 1. Die Berufung der Beklagten vom 19. Juni 2021 sei abzuweisen.
2.
Auf die Eingabe der Beklagten vom 2. August 2021 sei nicht einzutreten.
3.
In Gutheissung der Anschlussberufung des Klägers sei der Entscheid OF.2017.76 des Bezirksgerichts Laufenburg, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Mai 2021 in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
4.
Es wird festgestellt, dass sich die Parteien keine Beiträge an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt schulden.
5.
(aufzuheben)
Eventualiter:
4.
4.1. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, schulden sich die Parteien keine Beiträge an ihren nachehelichen persönlichen Unterhalt.
4.2. Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00
ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis 28. Februar 2032 (voraussichtliche Pensionierung Kläger) zu bezahlen.
Subeventualiter: Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 ab 1. September 2024 (voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung F.) bis 1. März 2034 (voraussichtliche Pensionierung Beklagte) zu bezahlen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
3.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. Oktober 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Unter anderem unter Hinweis auf einen in der Berufung unterlaufenen Additionsfehler bei der Ermittlung ihrer Arbeitswegkosten (Fr. 290.00 statt Fr. 362.60) bezifferte sie ihre Berufungsanträge neu:
" Antrag Ziffer 2a […]
a) Ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 CHF 524.45 b) Ab 1. September 2022 bis 31. August 2024 CHF 774.45 c) Ab 1. September 2024 bis 1. März 2032 CHF 1'174.45 d) Ab 1. März 2032 bis 1. März 2034 CHF 1'041.55
Antrag 2b Aufgrund des Rechnungsfehlers in der Berufung vom 19. Juni 2021, ist dieser Antrag wie folgt betragsmässig anzupassen:
a) ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 CHF 524.45 b) Ab 1. September 2022 bis 31. August 2024 CHF 774.45 c) Ab 1. September 2024 bis 1. März 2032 CHF 1'174.45 d) Ab 1. März 2032 bis 1. März 2034 CHF 1'041.55
Antrag Ziffer 3a […]
a) Ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 CHF 1'174.45 b) Ab 1. September 2022 bis 31. August 2024 CHF 1'424.45 c) Ab 1. September 2024 bis 1. März 2032 CHF 1'774.45 d) Ab 1. März 2032 bis 1. März 2034 CHF 1'774.45
Antrag 3b Aufgrund des Rechnungsfehlers in der Berufung vom 19. Juni 2021, ist dieser Antrag wie folgt betragsmässig anzupassen:
a) ab Rechtskraft bis zum 31. August 2022 CHF 1'174.45 b) Ab 1. September 2022 bis 31. August 2024 CHF 1'424.45 c) Ab 1. September 2024 bis 1. März 2032 CHF 1'774.45 d) Ab 1. März 2032 bis 1. März 2034 CHF 1'774.45
3.4. Mit vom 21. Oktober 2021 datierter Replik auf die Anschlussberufungsantwort beantragte der Kläger, es sei auf die mit der Anschlussberufung gestellten neuen Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Die Beklagte liess sich am 5. November 2021 erneut vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann beide Parteien die für die Berufung und Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 und 312 Abs. 2 ZPO) eingehalten und die ihnen mit Verfügungen vom 24. Juni 2021 bzw. 2. September 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) von je Fr. 3'500.00 innert Frist bezahlt haben, steht einem Eintreten sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung nichts entgegen (vgl. immerhin nachfolgende E. 1.3.3.).
1.1. Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Da sodann beide Parteien die für die Berufung und Anschlussberufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 und 312 Abs. 2 ZPO) eingehalten und die ihnen mit Verfügungen vom 24. Juni 2021 bzw. 2. September 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) von je Fr. 3'500.00 innert Frist bezahlt haben, steht einem Eintreten sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung nichts entgegen (vgl. immerhin nachfolgende E. 1.3.3.).
1.2. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist einzig die in Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils geregelte Scheidungsfolge des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) angefochten. Hinsichtlich des Hauptpunkts (Scheidung) sowie der übrigen Scheidungsfolgen ist das vorinstanzliche Urteil zufolge unterbliebener Anfechtung rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
1.3. 1.3.1. Die Beklagte hat in ihrer Anschlussberufungsantwort (S. 13 f.) ihre Rechtsmittelanträge neu formuliert. Der Kläger beantragt in seiner Replik zur Anschlussberufungsantwort, es sei auf die dort gestellten neuen Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen.
1.3.2. Rechtsmittelanträge können nur unter der Voraussetzung von Art. 317 Abs. 2 ZPO (Klageänderung im Rechtsmittelverfahren) erhöht werden (da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von der Dispositionsmaxime beherrscht ist, ist ihre Reduktion dagegen stets zulässig, sie ist als teilweiser Abstand bzw. Rückzug vom bis dahin verlangten Unterhaltsbegehren zu werten). Gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO setzt eine zulässige Klageänderung unter anderem voraus, dass sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Dagegen ist die Verbesserung des Rechtsmittels und damit insbesondere die Korrektur von Rechtsmittelanträgen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zulässig. Vorbehalten ist allenfalls die Berichtigung offensichtlicher Rechnungsfehler, weil Rechtsbegehren nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) anhand der Begründung auszulegen sind.
1.3.3. In diesem Licht ist die von der Beklagten in der Anschlussberufungsantwort vorgenommene Neubezifferung durchaus beachtlich, soweit damit weniger Unterhalt als mit der Berufung verlangt wird; insoweit ist ein rechtlich teilweiser Rückzug der Berufungsanträge gegeben. Dies trifft im vorliegenden Fall auf alle Phasen ausser die erste, vom Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis Ende August 2022 dauernde, zu. Für die übrigen (drei Phasen) wird dagegen entweder gleich viel (Phase 4 für den Fall, dass der Sohn C. in der Einliegerwohnung lebt, die sich in der dem Kläger gehörenden, aber von der Beklagten bewohnten Liegenschaft befindet) oder sogar weniger Unterhalt verlangt als mit der Berufung. In den tieferen Unterhaltsbegehren der Anschlussberufungsantwort ist der Fehler korrigiert, der der Beklagten bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in der Berufung in den Phasen 2-4 (Hauptfall und Eventualfall) unterlaufen ist. Dort wurden zum einen (in den Tabellen) das jeweilige Manko zwischen dem (um den
20 %-Zuschlag erweiterten betreibungsrechtlichen) Existenzminimum und dem eigenen Einkommen und zum andern das jeweilige Manko zwischen dem (in gleichem Umfang erweiterten) Existenzminimum zuzüglich Überschussanteil einerseits und dem eigenen Einkommen anderseits ausgerechnet und dann beide Mankos unzulässigerweise, weil das erstere, kleinere doppelt berücksichtigend, zusammengezählt (Berufung S. 10-14).
Der neu bezifferte Unterhaltsbeitrag für die erste Phase (sowohl für den Fall, dass C. weiterhin die Einliegerwohnung bewohnt oder aus dieser auszieht) liegt dagegen über dem jeweiligen Berufungsantrag. Die Erhöhung wird ausschliesslich mit den höheren Arbeitswegkosten begründet (vgl. einerseits Berufung S. 7, 9 und 12 und anderseits Anschlussberufungsantwort S. 10 und 12). Auch wenn man diese nicht als – unzulässige – Klageänderung, sondern als eine, weil auf der Berichtigung eines offensichtlichen Additionsfehlers beruhend, zulässige Korrektur qualifizieren wollte (vgl. dazu nachfolgende E. 7.2.2), resultiert daraus letztlich kein höherer Unterhaltsbeitrag als schon in den ursprünglichen Berufungsanträgen verlangt (vgl. nachfolgende E. 8). Damit kann offenbleiben, ob eine insoweit zulässige Klageänderung vorliegt.
2.
2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich (deshalb) im Rahmen der nach Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangten Begründung mit den Erwägungen
des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2).
2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3.
Das Bundesgericht hat im Gefolge der Einführung des Betreuungsunterhalts am 1. Januar 2017 seine Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten modifiziert. Obwohl die entsprechenden Entscheide vor der Ausfällung des angefochtenen Entscheids ergangen waren (vgl. Hinweise auf diese Rechtsprechung in der Medienmittteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2021), haben sie dort keinen Niederschlag gefunden.
3.1. Nach der neuen Bundesgerichtsrechtsprechung ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten (Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt gleichermassen) nunmehr grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (BGE 147 III 293 E. 4.5 betreffend nachehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 E. 6,6 betreffend Kindesunterhalt; dazu, dass im Mankofall dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, vgl. BGE 135 III 66). Nur in "aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen" ist die einstufige Methode (die in BGE 134 III 145 E. 4 für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts als grundsätzlich anwendbar erklärt worden war) anzuwenden (BGE 147 III 293 E. 4.5), bei der der Unterhaltsansprecher die ihm gebührende Lebenshaltung zu beweisen hat.
Bei der Unterhaltsermittlung nach der zweistufigen Methode bedarf es unter Umständen einer zweiten Rechnung, in der ebenfalls in Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuss für die Zeit des Zusammenlebens zu ermitteln ist. Denn die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-) Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum (insbesondere inkl. Steuern) zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Diese zweite Rechnung ist dann erforderlich, wenn die auf das Getrenntleben zurückzuführenden Mehrkosten (Führung eines zweiten Haushalts) mindestens voll kompensiert werden, sodass bei Teilung des aktuellen Überschusses der Unterhaltsgläubiger in den Genuss einer höheren Lebenshaltung als (zuletzt) während der Ehe gelangte. So können etwa die folgenden Umstände für sich allein genommen oder zusammen zu Mehreinnahmen bzw. zu frei werdenden Einkommensbestandteilen führen, die die Mehrkosten des Getrenntlebens ausgleichen oder übertreffen: Der Unterhaltsgläubiger nimmt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt sie aus (bzw. muss sie aufnehmen oder ausdehnen). Kinder sind nach der Trennung wirtschaftlich selbständig geworden oder werden es während der Dauer der Unterhaltspflicht, sodass Einkommensteile, die bis zu diesem Zeitpunkt zur Bestreitung von deren Unterhalt herangezogen werden mussten, frei werden und zur Deckung der Mehrkosten zur Verfügung stehen.
3.2. Was den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) im Besonderen anbelangt, erfolgt die Ermittlung auf drei Ebenen: Die erste Ebene betrifft die Prüfung der Lebensprägung; auf einer zweiten Ebene ist die Eigenversorgungskapazität des Ansprecherehegatten zu prüfen und auf der dritten Ebene über die Angemessenheit des Unterhalts ("insbesondere in zeitlicher Hinsicht") zu befinden (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 – 3.4.5).
3.2.1. Hinsichtlich der ersten Ebene ist die Frage der Lebensprägung in Einzelfall zu prüfen. Die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, ist nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Bei einer in diesem Sinne lebensprägenden Ehe soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist. Inwiefern die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung einer lebensprägenden Ehe bei mindestens zehnjähriger Ehe oder gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern heute noch zeitgemäss sei, hat das Bundesgericht offengelassen, aber festgehalten, dass Richtlinien nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls gehandhabt werden dürften (BGE 147 III 249 E. 3.4.3).
3.2.2. Betreffend die Eigenversorgungskapazität wurde die sogenannte "45er-Regel" "formell" aufgegeben, nach der es nach lebensprägender Ehe (mit oder ohne Kinder) dem Ehegatten, der im Trennungszeitpunkt das 45. Altersjahr zurückgelegt und bis dahin vollständig ausserhalb des Erwerbsleben gestanden hatte, nicht mehr zugemutet wurde, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Nunmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ansprecherehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. auszudehnen (BGE 147 III 308).
Anzufügen ist, dass den Unterhaltsansprecher nach BGE 5A_1049/2019 (E. 4.4 in fine) die Beweisführungslast trifft, wenn er bestreitet, ein (strittiges) hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. auch JUNGO, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote? FamPra 4/2020, S. 941, wonach die fehlende Eigenversorgungskapazität eine [negative] Voraussetzung der Entstehung der [Unterhalts-] Forderung ist, weshalb den Unterhaltsgläubiger die Beweislast für die fehlende eigene Leistungsfähigkeit treffe).
3.2.3. Auch bei Bejahung einer lebensprägenden Ehe besteht kein Anspruch auf lebenslange Gleichstellung der Ehegatten. Für die Frage, welche Dauer des Unterhaltsanspruchs angemessen ist, ist auf die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien zurückzugreifen, die es im Einzelfall sorgfältig abzuwägen gilt; ins Gewicht fallen insbesondere eine allfällige Erwerbsminderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, aber auch das Vermögen und anderweitige finanzielle Absicherungen; bei langjährigen Hausgattenehen kann zumal dann, wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, die nacheheliche Solidarität zu längeren Unterhaltsrenten führen, die bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können (BGE 147 III 293 E. 4.4).
4.
4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts von einer lebensprägenden Ehe der Parteien ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 7.1.2).
4.1.2. Den zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung (2015) massgeblichen Überschussanteil ermittelte die Vorinstanz bei rund Fr. 540.00, d.h. einem Drittel von Fr. 1'608.00 (= Fr. 9'113.00 [Nettojahreseinkommen der Familie gemäss Steuererklärung 2015 von Fr. 109'358.00: 12]./. Fr. 7'151.00 [um Steuern und einen 20 %-Zuschlag auf den SchKG-Grundbeträgen erweitertes Existenzminimum der Parteien und der drei Kinder D., E. und F.]./. Fr. 354.00 [Einzahlung in Säule 3a von Fr. 4'250.00: 12]). Unter Hinweis darauf, dass der Kläger den Überschuss-anteil auf Fr.
625.00 beziffert habe, übernahm sie den letzteren Betrag (angefochtener Entscheid E. 7.2.5).
4.1.3. Sodann ermittelte die Vorinstanz für vier Phasen (Phase 1 ab Rechtskraft bis 31. August 2022 [voraussichtlicher Abschluss Erstausbildung der Tochter E.]; Phase 2 von 1. September 2022 bis 31. August 2024 [voraussichtlicher Abschluss der Erstausbildung des Sohnes F.]; Phase 3 von 1. September 2024 bis 1. März 2032 [recte 29. Februar 2032, weil der am 16. Februar 1967 geborene Beklagte voraussichtlich ab 1. März 2032 rentenberechtigt sein wird, vgl. Art. 21 AHVG], Phase 4 von 1. März 2032 bis 1. März 2034 [recte bis 28. Februar 2034, weil die am 24. Februar 1970 geborene Beklagte voraussichtlich ab 1. März 2034 rentenberechtigt sein wird]) folgende Einkünfte und um einen Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag und die Steuern sowie auf Seiten des Klägers auch um die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für E. und F. erweiterte Existenzminima der Parteien, und zwar zunächst für die gegenwärtig gegebene Situation, dass der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung der dem Kläger gehörenden, aber von der Beklagten bewohnten ehemaligen ehelichen Wohnung lebt und gemäss Parteivereinbarung der Beklagten dafür Fr. 750.00 Mietzins bezahlt (jeweilige Veränderungen gegenüber vorheriger Phase durch Kursivschrift markiert):
Einkünfte erweitertes Existenzminimum Kläger Phasen 1 – 3: Phase 1: Fr. 7'441.00 Grundbetrag Fr. 850.00 Wohnkosten Fr. 1'300.00
(Nettoerwerbseinkommen Krankenkasse Fr. 360.45 aus 100 %-Pensum) Existenzminimum Fr. 2'510.45
Unterhaltsbeitrag F. Fr. 1'055.00 Unterhaltsbeitrag E. Fr. 917.00
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 170.00 Steuern Fr. 900.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 5'552.45
Phase 2: Existenzminimum Fr. 2'510.45 Unterhaltsbeitrag F. Fr. 1'055.00
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 170.00 Steuern Fr. 950.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 4'685.45
Phase 3: Existenzminimum Fr. 2'510.45
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 170.00 Steuern Fr. 1'000.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 3'680.45
Phase 4: Phase 4: Grundbetrag Fr. 850.00 Fr. 4'197.00 Wohnkosten Fr. 750.00 (Renteneinkommen) Krankenkasse Fr. 360.45 Existenzminimum Fr. 1'960.45
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 170.00 Steuern Fr. 400.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 2'530.45
Beklagte Alle Phasen: Phase 1: Fr. 4'430.00 Grundbetrag Fr. 1'200.00 (Erwerbseinkommen von Wohnkostenanteil* Fr. 1'000.00 Fr. 3'680.00 zuzüglich Krankenkasse Fr. 363.30 Fr. 750.00 Mietzinsein- Arbeitsweg Fr. 144.75 nahmen von Sohn C.) Existenzminimum Fr. 2'708.05
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.00 Steuern Fr. 400.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 3'348.05
Phase 2: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkostenanteil* Fr. 1'250.00 Krankenkasse Fr. 363.30 Arbeitsweg Fr. 144.75 Existenzminimum Fr. 2'958.05
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.00 Steuern Fr. 400.00 Erweitertes Existenzminimum Fr. 3'598.05
Phasen 3 und 4: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten* Fr. 1'500.00 Krankenkasse Fr. 363.30 Arbeitsweg Fr. 144.75 Existenzminimum Fr. 3'208.05
20 %-Zuschlag auf Grundbetrag Fr. 240.00 Steuern Fr. 600.00
Erweitertes Existenzminimum Fr. 4'048.05 *Wohnkosten = Miete von Fr. 1'500.00, abzüglich der Wohnkostenanteile von E. und F. von je Fr. 250.00 in der Phase 1 bzw. abzüglich des Wohnkostenanteils von F. von Fr. 250.00 in der Phase 2.
Vorsorgeunterhalt, wofür die Beklagte einen monatlichen Betrag von Fr. 125.00 geltend gemacht hatte, berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil jegliche Ausführungen zur Berechnung eines solchen fehlten, sodass aufgrund mangelnder Substanziierung "die Anrechnung eines Betrages an die Altersvorsorge" nicht möglich sei (angefochtener Entscheid S. 29).
In den ersten zwei Phasen überstiegen die Einnahmen der Beklagten von Fr. 4'430.00 deren familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'348.05 bzw. Fr. 3'598.05 zuzüglich des zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung notwendigen Betrags von Fr. 625.00, weshalb die Vorinstanz der Beklagten keinen Unterhalt zusprach. Für die Phasen 3 und 4 resultierte dagegen ein Manko von Fr. 243.05 (= Fr. 4'048.05 + Fr. 625.00./. Fr. 4'430.00). Die Vorinstanz sprach der Beklagten für diese beiden Phasen einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.00 zu, zumal die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung eines solchen bei Einkommen von Fr. 7'441.00 (Phase 3) bzw. Fr. 4'197.00 (Phase 4) einerseits und einem erweiterten Existenzminimum von Fr. 3'680.45 (Phase 3) bzw. Fr. 2'530.45 (Phase 4) je zuzüglich des Überschussanteils von Fr. 625.00 anderseits gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 7.4, 7.5 und 7.6.1).
4.1.4. Für die Eventualität, dass der Sohn C. aus der Einliegerwohnung ausziehen sollte (Eventualfall), nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die von den Parteien in ihrer Scheidungskonvention (vgl. deren Ziffer 4) getroffene Vereinbarung, wonach ab jenem Zeitpunkt der Kläger als Vermieter der Einliegerwohnung auftrete, ein zusätzliches Einkommen von Fr. 1'000.00 aus Vermietung an; es resultierten Einkommen des Klägers von Fr. 8'441.00 (Phasen 1-3) bzw. Fr. 5'197.00 (Phase 4). Das Einkommen der Beklagten reduzierte sich in allen Phasen um Fr. 750.00 (Wegfall der Mietzinseinnahmen von C.) (angefochtener Entscheid E.
7.5.2.3 und 7.5.3.3, je in fine) auf Fr. 3'680.00. Unter der Annahme, dass sich für den Eventualfall in allen Phasen die steuerliche Belastung des Klägers um Fr. 100.00 erhöhe und diejenige der Beklagten um den gleichen Betrag verringere, ging die Vorinstanz von erweiterten Existenzminima von Fr. 5'652.45 (Phase 1), Fr. 4'785.45 (Phase 2), Fr. 3'780.45 (Phase 3) und Fr. 2'630.45 (Phase 4) auf Seiten des Klägers und von Fr. 3'248.05 (Phase 1), Fr. 3'498.05 (Phase 2) und Fr. 3'948.05 (Phasen 3 und 4) auf Seiten der Beklagten aus (E. 7.6.1). Unter Berücksichtigung des für die Aufrechterhaltung des letzten ehelichen Lebensstandards nötigen Betrags von Fr.
625.00 ergaben sich folgende Mankos der Beklagten:
- Fr. 193.05 (Fr. 3'248.05 + Fr. 625.00./. Fr. 3'680.00) in der Phase 1, - Fr. 443.05 (Fr. 3'498.05 + Fr. 625.00./. Fr. 3'680.00) in der Phase 2 und - Fr. 893.05 (Fr. 3'948.05 + Fr. 625.00./. Fr. 3'680.00) in den Phasen 3 und 4.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe dieser (auf die nächsten Fr. 10.00) aufgerundeten Mankos (Fr. 200.00, Fr. 450.00 und Fr. 900.00) wurde bei Einkommen von Fr. 8'441.00 (Phasen 1-3) und Fr. 5'197.00 (Phase 4) einerseits und erweiterten Existenzminima von Fr. 5'652.45 (Phase 1), Fr. 4'785.45 (Phase 2), Fr. 3'780.45 (Phase 3) und Fr. 2'630.45 (Phase 4), je zuzüglich Fr. 625.00, anderseits bejaht.
4.2. 4.2.1. Die mit Berufung geltend gemachten höheren Unterhaltsbeiträge begründet die Beklagte mit einem höherem (Erwerbs-) Einkommen des Klägers in den Phasen 1-3 einerseits sowie mit einem tieferem eigenen (Erwerbs-) Einkommen und höheren eigenen Arbeitswegkosten in allen Phasen (1-4) anderseits.
4.2.2. Demgegenüber stellt der Kläger mit seiner Anschlussberufung (S. 8 ff.) im Hauptantrag (neu) einen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt unter Hinweis auf die neue, von der Vorinstanz nicht beachtete Rechtsprechung des Bundesgerichts zur lebensprägenden Ehe überhaupt in Abrede (Anschlussberufung S. 8 f., vgl. dazu nachfolgende E. 5). Für den Fall, dass eine lebensprägende Ehe der Parteien mit der Vorinstanz bejaht werde, bestreitet er jedenfalls einen über seine Pensionierung, d.h. seinen Eintritt ins AHV-Alter, andauernden Unterhaltsanspruch der Beklagten (Anschlussberufung S. 10 Rz. 21; dazu nachfolgende E. 6.3). Ferner erachtet er den von der Vorinstanz bei der Berechnung des erweiterten Existenzminimums gewährten 20 %-Zuschlag als nicht gerechtfertigt (Anschlussberufung S. 9 f., Rz. 20, dazu nachfolgende E. 6.2). Schliesslich beanstandet er für den Eventualfall (Sohn C. zieht aus der Einliegerwohnung aus) die Berechnung der Steuerbelastung durch die Vorinstanz in den Phasen 3 und 4 (Anschlussberufung S. 15 ff., dazu nachfolgende E. 7.1.2).
Hinzuweisen ist darauf, dass die Anschlussberufung des Klägers Abweichungen von den vorinstanzlichen Berechnungen enthält, die nicht begründet werden, weshalb insoweit keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid stattfindet (vgl. vorstehende E. 2.1). Es handelt es sich um die Veranschlagung der Arbeitswegkosten auf Fr. 116.00 (statt Fr. 144.75) in der Phase 1 des Eventualfalls (Anschlussberufung S. 14 Rz. 33) und der Steuern der Parteien in der Phase 4 der zurzeit gegebenen Konstellation (C. bewohnt weiterhin die Einliegerwohnung) bei Fr. 600.00 (Kläger) und Fr. 400.00 (Beklagte) (Anschlussberufung S. 13 Rz. 31 [offenbar wurden hier lediglich die von der Vorinstanz angenommenen Zahlen, Fr. 400.00 beim Kläger und Fr. 600.00 bei der Beklagten vertauscht, vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6.1.4]).
5.
5.1. Der Kläger stellt in seiner Anschlussberufung (S. 8 f.) unter Bezugnahme auf BGE 147 III 249 eine lebensprägende Ehe der Parteien in Abrede. Indem die Vorinstanz lediglich die alte Rechtsprechung berücksichtigt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege eine lebensprägende Ehe vor, wenn die Ansprecherin aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans der Ehegatten in einer langjährigen Ehe zugunsten der Haushaltführung und Kindererziehung ihre ökonomische Selbständigkeit aufgegeben habe und daher nicht mehr an ihre berufliche Stellung anknüpfen könne. Die Behauptungs- und Beweislast für eine lebensprägende Ehe liege bei der Beklagten. Diese habe eine dreijährige Lehre als Innendekorationsnäherin absolviert und nach Lehrabschluss ca. drei Jahre in einem Vollzeitpensum als solche gearbeitet. 1992 habe sie zufolge der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben. Von 2005 bis 2015 habe sie dann bei der Firma I. in einem Arbeitspensum von ca. 10 % gearbeitet. Damit hätten die Parteien seit 2005 eine Zuverdienstehe gelebt. Die Voraussetzung der vollständigen Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit der Beklagten während der Ehe zugunsten von Haushaltführung und Kindererziehung sei nicht erfüllt. Ausserdem sei es der Beklagten mit einer Vollzeitstelle in der Reinigungs- oder Pflegebranche möglich, lohnmässig an ihre frühere berufliche Stellung als Innendekorationsnäherin anzuknüpfen oder einen ähnlichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Etwas anderes hätte die Beklagte substanziiert behaupten und nachweisen müssen (Art.
8 ZGB).
5.2. Dem Kläger kann insoweit nicht gefolgt werden:
5.2.1. Vorab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Eine solche liegt unter anderem bei einem Verstoss gegen die Begründungspflicht vor (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],
3. Aufl., 2016, N. 13 ff. zu Art. 53 ZPO). Allerdings kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden, wenn eine Begründung zwar vorliegt, sie aber in rechtlicher und/oder sachverhaltlicher
Hinsicht nicht zu überzeugen vermag. Dann ist eine falsche Rechtsanwendung oder eine falsche Ermittlung des Sachverhalts gegeben, und zwar auch dann, wenn die erste Instanz eine Änderung des Gesetzes oder (wie hier) der Rechtsprechung übersehen hat.
5.2.2. 5.2.2.1. Nach dem vom Kläger in der Anschlussberufung angeführten (und von der Vorinstanz nicht berücksichtigten) Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (5A_907/2018 = BGE 147 III 249) ist die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Diesfalls lasse sich auch heute davon sprechen, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage solle derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet habe, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des andern in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen sei (E. 3.4.3 des genannten Entscheids).
5.2.2.2. Wollte man die vorstehenden Ausführungen des Bundesgerichts und insbesondere die oben kursiv markierte Passage wörtlich verstehen, könnte es nie zu nachehelichem Unterhalt kommen, sofern es dem Ansprecherehegatten – was an sich die Frage nach der Eigenversorgungskapazität beschlägt – (sofort) nach der Trennung wieder möglich und zumutbar ist, an das voreheliche Einkommensniveau anzuknüpfen (vgl. MORDA-SINI/STOLL, Die Praxisänderungen im nachehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, FamPra 3/2021 S. 527 ff., S. 544 f., Fn. 91 f.). Dies kann nicht die Meinung des Bundesgerichts sein. Denn die bisherige Rechtsprechung war darauf gerichtet, dem Ansprecherehegatten bei einer lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung die Fortführung der letzten gemeinsamen Lebenshaltung zu ermöglichen (sofern die finanziellen Verhältnisse des angesprochenen Unterhaltsschuldners dies zuliessen). Daran will das Bundesgericht offensichtlich nichts ändern, wird doch im am 2. Februar 2021 und damit später ergangenen BGE 147 III 293 (E. 4.4) daran explizit festgehalten ("[…] muss sich der nacheheliche [Verbrauchs-] Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben"). Auch wenn die Lebensprägung aufgrund der neuen Rechtsprechung inskünftig enger auszulegen sein sollte als bisher (nach MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 546 ist das "fraglos"), ist doch fraglich, wie weit die Verschärfung gehen soll, zumal das Bundesgericht seine Ausführungen zur ersten Ebene (Frage der Lebensprägung, vgl. vorstehende E. 3.2.1) nicht als Praxisänderung, sondern (nur) als Präzisierung bzw. Relativierung bezeichnet (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). AEBI-MÜLLER hält in ihrer Besprechung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 8 f.) denn auch fest, dass eine lebensprägende Ehe weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für nacheheliche Solidarität im Unterhaltsbereich sei, aber vorerst offenbleiben müsse, wie stark sich die künftige Rechtsprechung von den überkommenen Vermutungen wegbewegen werde.
Damit ist – entgegen dem Kläger – nicht erforderlich, dass der Ansprecherehegatte wegen der Ehe oder Kinderbetreuung seine wirtschaftliche Selbständigkeit vollständig aufgegeben hat. Vielmehr muss es ausreichen, dass er – anders als der angesprochene Ehegatte – aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans für einen beträchtlichen Zeitraum (nach der bisherigen Rechtsprechung auf jeden Fall für die Dauer von zehn Jahren) die Haushaltführung (für den anderen) und/oder die Kinderbetreuung übernommen hat bzw. noch übernehmen muss (vgl. dazu BGE 144 III 481), und als Folge davon seine wirtschaftliche Selbständigkeit (die er ohne die Hauhaltführung oder Kinderbetreuung gehabt hätte) aufgegeben hat. Dies ist auch bei einer – auch heutzutage noch wohl mehr die Regel als die Ausnahme darstellenden – Zuverdienstehe regelmässig der Fall. Wollte man dagegen der Auffassung des Klägers folgen, der eine vollständige Aufgabe der ökonomischen Selbständigkeit fordert, müsste nachehelicher Unterhalt seltene Ausnahme bleiben, weil zwischenzeitlich ein Grossteil der haushaltführenden bzw. kinderbetreuenden Ehegatten (grossmehrheitlich Frauen) zumindest einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen. Die (auch vorübergehende Aufgabe) der Erwerbstätigkeit oder eine Reduktion des Erwerbspensums ist aber vielfach mit nicht mehr ganz wiedergutzumachenden Karriereeinbussen und Lohnentwicklungseinschränkungen verbunden. Diese sind auf den gemeinsamen, in der Ehe getroffenen Lebensplan zurückzuführen, was als ehebedingte Lebensprägung zu bezeichnen ist.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im vorliegenden Fall eine lebensprägende Ehe vorliegt, nachdem gemäss eigener Sachdarstellung des Klägers die Beklagte während der ersten dreizehn Ehejahre (1992 – 2005) ihre Erwerbstätigkeit "zufolge der Haushaltführung und der Kinderbetreuung" (Betreuung von vier gemeinsamen Kindern) ganz eingestellt hatte und auch danach während weiterer zehn Jahre (2005 – 2015) lediglich in einem Pensum von 10 % erwerbstätig war. Unter diesen Umständen muss der Beklagten nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität insbesondere für den Fall, dass es ihr unter voller Ausnützung ihrer Eigenversorgungskapazität (zweite Ebene) zwar möglich ist, an ihre voreheliche berufliche Stellung anzuknüpfen, nicht aber den letzten ehelichen Lebensstandard, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugestanden werden.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge bestimmt, ohne die aus der Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen der Parteien und ihrer familienrechtlichen Existenzminima resultierenden aktuellen und künftigen Überschüsse ermittelt (und geteilt) zu haben. Vielmehr hat sie für die verschiedenen Phasen dem (1.) um die Steuern, (2.) um einen 20%-Zuschlag auf den SchKG-Grundbeträgen (zu diesem Zuschlag nachfolgende E. 6.2) sowie (3.) um den zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung notwendigen Betrag von Fr. 625.00 (vgl. vorstehende E. 4.1.2) erweiterten Existenzminimum der Beklagten das von ihr erzielbare Einkommen gegenübergestellt und im Falle eines resultierenden Mankos der Beklagten Unterhalt im Umfang dieses auf die nächsten Fr. 10.00 aufgerundeten Mankos zugesprochen.
Dieses methodische Vorgehen ist – bis auf den 20 %-Zuschlag (dazu nachfolgende E. 6.2) – im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn vorliegend betragen die scheidungsbedingten Mehrkosten des Getrenntlebens Fr. 1'650.00 (Kosten der zweiten Wohnung von Fr. 1'300.00 sowie höhere Grundbeträge von Fr. 850.00 [halber Ehegattengrundbetrag des im Konkubinat lebenden Klägers] und Fr. 1'200.00 [Grundbetrag Beklagte] statt Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00). Sie werden dadurch, dass zum einen seit der Trennung der Parteien zwei der Kinder der Parteien wirtschaftlich selbständig geworden sind (die beiden jüngeren sind zwar beide volljährig, stehen aber noch in Ausbildung), wodurch die für deren Unterhalt notwendigen Mittel freiwurden, und zum anderen durch die Anrechnung eines eigenen Einkommens der Beklagten von Fr. 3'680.00 mehr als kompensiert. Für diesen Fall verlangt das Bundesgericht eine "zweite Rechnung" zur Ermittlung des letzten ehelichen Lebensstandards, dies zur Verhinderung, dass – unter Teilung des aktuellen Überschusses – ein Unterhaltsbeitrag resultiert, der dem Ansprecher eine Lebenshaltung ermöglicht, die die letzte eheliche Lebenshaltung übersteigt (vgl. vorstehende E. 3.1).
6.2. Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung des erweiterten Existenzminimums den Parteien einen 20 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag gewährt. Dies wird vom Kläger beanstandet (Anschlussberufung S. 9 f. Rz. 20). Zu Recht. Ein solcher (20 %- oder auch anderer) Zuschlag auf dem Grundbetrag ist weder im Rahmen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums noch bei der Bestimmung des familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. dazu BGE 147 III 265 E. 7.2) zu berücksichtigen. Insoweit ist dem Kläger zu folgen. Indes ist zu beachten, dass unter diesen Umständen auch der von der Vorinstanz ermittelte Überschuss für die letzte Zeit des ehelichen Zusammenlebens neu zu berechnen ist, nachdem die Vorinstanz den damaligen Überschuss von Fr. 1'608.00 (vgl. vorstehende E. 4.1.2) – konsequenterweise – aus der Gegenüberstellung der damaligen Einkommen und des damaligen erweiterten Existenzminimums der Familie (inkl. eines 20 %-Überschusses auf den Grundbeträgen von Fr. 640.00 = Fr. 340.00 [20 % auf dem Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00] + Fr. 300.00 [20 % auf den Kinderunterhaltsbeiträgen]) ermittelt hat (angefochtener Entscheid E. 7.2.5.2). Der eheliche Überschuss erhöht sich unter Aufrechnung dieser Fr. 640.00 auf Fr. 2'248.00. Daran partizipierte die Beklagte nach insoweit unbestritten gebliebener Auffassung der Vorinstanz zu einem Drittel, d.h. mit gerundet Fr. 750.00.
6.3. Die Vorinstanz hat der Beklagten Unterhalt bis zu deren "Pensionierung" (gemeint offensichtlich Eintritt ins ordentliche AHV-Alter) zugesprochen, die zwei Jahre nach der Pensionierung des Klägers eintritt (beim am 16. Februar 1967 geborenen Kläger auf den 1. März 2032 und bei der am 24. Februar 1970 geborenen Beklagten auf den 1. März 2034, vgl. Art. 21 AHVG). Auch wenn die Beklagte diese Befristung des Unterhaltsbeitrags bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (und nicht nur bis zum Eintritt des Klägers ins AHV-Alter) nicht in den formellen Anträgen (act. 81, 178 und 226), sondern nur, aber immerhin in der Begründung (act. 185) verlangt hatte, hat die Vorinstanz diese Befristung nicht weiter begründet, obwohl schon nach BGE 141 III 465 (E. 3.2.1) und erst recht nach dem – vom Kläger nun in der Anschlussberufung (S. 10) angerufenen – BGE 147 III 249 (E. 3.4.5) nachehelicher Unterhalt (gestützt auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität) grundsätzlich nur bis zum Eintritt des Unterhaltsschuldners ins AHV-Alter zuzusprechen ist.
Im Lichte der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur zeitlichen Limitierung des Unterhaltsbeitrags (vgl. vorstehende E. 3.2.3) erweist sich die Anschlussberufung des Klägers grundsätzlich als insoweit begründet, als eventualiter die Beschränkung der Unterhaltsbeiträge bis Ende 2032 (d.h. bis zum Eintritt des Klägers als des Unterhaltsschuldners ins AHV-Alter) verlangt wird. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Kläger in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. Februar 2021 für die Eventualität des Auszugs von Sohn C. aus der Einliegerwohnung für die Phase 4 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 192.00 zugestanden hat (act. 448). Darauf ist er, da der nacheheliche Unterhaltsanspruch von der Dispositionsmaxime beherrscht ist (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 zu Art. 277 ZPO), zu behaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach der Richter – bei Geltung der Dispositionsmaxime – einer Partei nicht weniger zusprechen darf, als die Gegenpartei anerkannt hat).
7.
7.1. Auf Seiten des Klägers ist – abgesehen von der Höhe der steuerlichen Belastung in den Phasen 3 und 4 und auch dies nur für den Eventualfall, dass Sohn C. aus der Einliegerwohnung ausgezogen ist (vgl. dazu nachfolgende E. 7.1.2) und dem 20 %-Zuschlag (dazu vorstehende E. 6.2) – einzig dessen Einkommen streitig.
7.1.1. 7.1.1.1. Diesbezüglich wurde in der Berufung (S. 5) ausschliesslich verlangt, dass sich der Kläger über sein zusätzliches Einkommen auszuweisen habe, das er als für die Amtsperiode 2020 bis 2023 gewählter Prüfungsexperte verdiene. Erst wenn dieses bekannt sei, könne die Bezifferung des Unterhaltsbeitrags stattfinden.
In seiner Berufungsantwort (S. 6 Rz. 10) gibt der Kläger jährliche Einnahmen aus der Prüfungstätigkeit von Fr. 300.00 bis Fr. 500.00 (2021 [bisher] Fr. 427.50) an, wovon noch die AHV-Beiträge abzuziehen seien. Er stellt sich aber zur Hauptsache auf den Standpunkt, dass dieses zusätzliche Einkommen erstens, weil es aus einem überobligatorischen Arbeitseinsatz herrühre, und zweitens aus novenrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürfe.
Dem Kläger ist beizupflichten, dass das – ohnehin sehr geringfügige – Nebenerwerbseinkommen in der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden kann, zwar nicht aus unterhalts- und damit materiell-rechtlichen Gründen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1 zum Einkommen aus überobligatorischer Arbeitsleistung), sondern aus zivilprozessualen novenrechtlichen Gründen. Die Sachverhaltsdarstellung in der Berufung (S. 5 Rz. 6) geht dahin, dass der Kläger für die Amtsperiode 2020 bis 2023 gewählt worden sei. Unter diesen Umständen hätten Behauptungen der Beklagten dazugehört, dass sie vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids (Mai 2021) noch keine Kenntnis von dieser Wahl hatte und auch nicht haben musste (vgl. vorstehende E. 2.1 in fine). Eine solche Behauptung fehlt.
7.1.1.2. In der – nach Ablauf der Berufungsfrist – erstatteten Berufungsergänzung vom 2. August 2021 (S. 3) und der Anschlussberufungsantwort (S. 6) beanstandet die Beklagte, dass dem Kläger nicht ein bis zu Fr. 3'000.00 höheres bzw. ein Gesamteinkommen von mindestens rund Fr. 10'500.00 (inkl. Fr. 35.00 für Tätigkeit als Prüfungsexperte) angerechnet worden sei. Schon in der vor Vorinstanz erstatteten abschliessenden Stellungnahme vom 31. Januar 2021 (act. 430 ff.) habe sie richtigerweise festgehalten, dass der dem Kläger effektiv ausbezahlte Lohn um bis zu Fr. 3'000.00 höher sei als im Lohnausweis und gemäss den Parteiaussagen ausgewiesen; dass derart hohe Beträge als Spesen ausgerichtet würden, sei wenig plausibel; es sei davon auszugehen, dass es sich um verdeckte Lohnzahlungen handle; es sei zu prüfen, welche Spesen tatsächlich anfielen; die darüber hinausgehenden Pauschalspesen seien dem Kläger als Einkommen anzurechnen (Berufungsergänzung S. 3). In der Anschlussberufungsantwort (S. 6) ist weiter davon die Rede, dass der Kläger nicht bestreite, "dass die ihm ausbezahlten Spesen entgegen den Ausführungen für tatsächliche anfallende Kosten ausbezahlt werden"; folglich seien dem Kläger die Spesen als Einkommen anzurechnen (und von einem Gesamteinkommen von mindestens rund Fr. 10'500.00 [Fr. 7'441.00 + Fr. 3'000.00 + Fr. 35.00] auszugehen).
Abgesehen davon, dass die zuletzt wiedergegebenen Ausführungen der Anschlussberufungsantwort inhaltlich nicht nachvollziehbar sind (Spesen werden gerade für Auslagen, die der Arbeitnehmer zugunsten seiner Arbeitgeberin tätigt, ausbezahlt), muss der Rüge, es sei verdecktes Einkommen des Beklagten nicht berücksichtigt worden, nicht nachgegangen werden, nachdem sie nicht bereits in der Berufung selber vorgebracht wurde und eine Verbesserung der Berufung ausgeschlossen ist. Der Kläger ist zudem schon bei dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 7'441.00 in den Phasen 1-3 einerseits und seinen um die Steuern (nicht aber dem 20 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag; vgl. vorstehende E. 6.2) erweiterten Existenzminima zuzüglich Volljährigenunterhaltsbeiträge (Fr. 5'382.45 in der Phase 1, Fr. 4'515.45 in der Phase 2 und Fr. 3'510.45 in der Phase 3) anderseits ohne Weiteres in der Lage, der Beklagten die mit dem vorliegenden Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 895.00 (vgl. nachfolgende E. 8) zu bezahlen.
Am Rande sei dennoch erwähnt, dass der als Aussendienstmitarbeiter tätige Kläger mit seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. Februar 2021 (act. 434 ff.) Spesenabrechnungen für die Monate Januar bis und mit Dezember 2020 verurkundet hat, die neben fixen Spesenbeträgen von Fr. 600.00 (Mietbeitrag Fr. 200.00, Internet/Telefon Fr. 50.00, Mobilkommunikation Fr. 50.00, Pauschalspesen Fr. 300.00) variable Spesen für Geschäftsfahrten mit dem Privatauto von Fr. 0.70/km (monatlich zwischen Fr. 1'126.30 [September] und maximal Fr. 3'067.40 [Juli]) sowie für Verpflegung ohne Beleg ausweisen (Beilage 15 zur klägerischen Eingabe vom 15. Februar 2021). Ferner hat er eine Stellungnahme seiner Arbeitgeberin (J.) vom 10. Februar 2021 (Beilage 13 zu besagter Eingabe) eingereicht, worin diese bestätigt, dass die dem Beklagten ausbezahlten Spesen "explizite" Auslagen deckten. Unter solchen Umständen obliegt es nach Art. 8 ZGB dem Unterhaltsansprecher, nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, dass verdeckter Lohn vorliegt.
7.1.1.3. Nach dem Gesagten bleibt es beim von der Vorinstanz errechneten klägerischen Erwerbseinkommen von Fr. 7'441.00 in den ersten drei Phasen (sein Renteneinkommen in der Phase 4 ist unbestritten).
7.1.2. Auf die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe in den Phasen 3 und 4 des Eventualfalls (Sohn C. zieht aus der Einliegerwohnung aus) seine steuerliche Belastung falsch, d.h. in der Phase 3 um Fr. 138.00 zu tief (Fr. 1'100.00 statt richtig Fr. 1'238.00) und in der Phase 4 um Fr. 79.00 zu hoch (Fr.
500.00 statt Fr. 421.00) veranschlagt, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Bezahlung der der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. nachstehende E. 8) ohnehin ausser Zweifel steht.
7.2. Auf beklagtischer Seite sind zum einen das Einkommen (dazu nachfolgende E. 7.2.1.) und zum andern die Auslagen für den Arbeitsweg (dazu nachfolgende E. 7.2.2) bestritten.
7.2.1. 7.2.1.1. Die Vorinstanz hat der Beklagten ein Nettoerwerbseinkommen von insgesamt Fr. 3'680.00 angerechnet, das aus drei Teilerwerbstätigkeiten resultiert: ca. Fr. 2'000.00 aus einer 55%-Festanstellung als Reinigungsmitarbeiterin im Heim K., ca. Fr. 1'300.00 aus einem bei der L., versehenen 36 %-Pensum und schliesslich Fr. 384.00 aus einem ca. 10 %igen Arbeitseinsatz bei der Firma I. (angefochtener Entscheid E. 7.5.3).
7.2.1.2. 7.2.1.2.1. In ihrer Berufung (S. 4 f.) wendet die Beklagte dagegen zum einen ein, dass sie ausdrücklich der Ansicht sei, es dürfe ihr mit Bezug auf die Festanstellung im Heim K. als monatlicher Nettolohn [nur] der effektiv ausbezahlte Nettolohn von Fr. 1'887.90 (Lohnabrechnung Mai 2021, Berufungsbeilage 5) angerechnet werden. Anderseits könne sie aufgrund der coronabedingten Rückgänge der Aufträge sowohl bei der L. als auch bei I. die von der Vorinstanz erwarteten Erwerbseinkommen im Umfang von 36 % und 10 % nicht zusätzlich erwirtschaften. Der massive Rückgang des Erwerbseinkommens habe sich im Herbst nicht in dem Umfang abgezeichnet und es habe Hoffnung bestanden, dass sich die Auftragssituation im Jahr 2021 erholen könne. Diese Hoffnung habe sich nicht erfüllt und das von der Beklagten bei der L. erwirtschaftete Einkommen betrage Fr. 928.55 monatlich, entsprechend 43 Stunden im Durchschnitt bzw. einem Pensum von 25 %. Die Auftragslage bei I. sei derart schlecht, dass die Beklagte seit Januar 2021 dort keinen Verdienst mehr erzielt habe und nicht mehr mit einem Arbeitsverdienst rechnen könne. Selbst wenn sich die Auftragslage der Firma erholen sollte, sei diese Drittanstellung mit der Festanstellung beim Heim K. und den Einsätzen auf Abruf bei der L. nicht vereinbar. Dies habe sich mit dem Stellenantritt im Heim K. herausgestellt. Die für Stellen auf Abruf geforderte Flexibilität könne sie bei einer Festanstellung von 55 % nicht mehr gewährleisten, worauf sie in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2020 hingewiesen habe. Sie sei stetig auf der Suche nach einer Festanstellung gewesen, wie dies im Übrigen auch vom Kläger immer gefordert worden sei. Mit dem Antritt der Festanstellung von 55 % sei höchstens eine weitere Anstellung im Umfang von 25 % vereinbar. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die fehlende Berufungserfahrung und das Alter der Beklagten (50) verunmöglichten eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu 100 %. Der Beklagten dürfe kein höheres als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 2'816.45 (Fr. 1'887.90 + Fr. 928.55) angerechnet werden. Zuzüglich der Einnahmen von Fr. 750.00 aus der Vermietung der Einliegerwohnung an den Sohn C. ergebe sich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'566.45 (statt Fr. 4'430.00).
In der durch die neue Rechtsvertreterin erstatteten Berufungsergänzung vom 2. August 2021 (S. 2) weist die Beklagte weiter darauf hin, dass ihr von der Voranwältin erwähnte Verdienst bei der L. von Fr. 928.55 offenbar dem Durchschnitt der ersten vier Monatslöhne entspreche. Es verhalte sich jedoch so, dass ein Teil dieser Stunden als Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden sei, die einen fixen, auf dem Durchschnitt der letzten Monate basierenden Anteil enthielten. Sobald der Betrieb keine Kurzarbeitsentschädigung mehr beziehen könne, würden nur noch die effektiv gearbeiteten Stunden entschädigt. Da die vorgegebenen Schichten oft nicht mit den Arbeitszeiten im Heim K. vereinbar seien, würden es deutlich weniger Stunden sein, als mit der bisherigen Kurzarbeitsentschädigung abgegolten worden seien.
7.2.1.2.2. Der Kläger wendet in seiner Berufungsantwort (S. 4 Rz. 5 f.) unter anderem ein, dass auf die Eingabe vom 2. August 2021 nicht einzutreten sei, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist und damit verspätet erfolgt sei. Die als Berufungsbeilagen 4 und 5 eingereichten Unterlagen (Arbeitsvertrag der Beklagten mit dem Heim K. sowie Lohnabrechnung Mai 2021) seien unzulässige Noven.
7.2.1.2.3. Die Beklagte weist in der Anschlussberufungsantwort (S. 3 f. Rz. 3 und 8) darauf hin, dass sie den Arbeitsvertrag bereits vor Vorinstanz mit Eingabe vom 1. Januar 2021 als Beilage 11 verurkundet habe. Die Eingabe vom 2. August 2021 stelle sodann keine Erweiterung der rechtzeitig erhobenen Berufung dar. Dementsprechend stelle sich nicht die Frage, ob auf diese Eingabe einzutreten sei, sondern lediglich die Frage, ob sie aus dem Recht zu weisen wäre. Dies sei aber zu verneinen, weil im vorliegenden Fall die Beklagte die Ausführungen der Eingabe vom 2. August 2021 auch noch nach Eingang der Berufungsantwort im Rahmen des ihr zustehenden Replikrechts hätte machen können.
7.2.1.3. Wenn die Rechtsmittelinstanz auch ohne entsprechende Rügen dem angefochtenen Entscheid anhaftende offensichtliche Fehler von Amtes wegen berichtigen kann (vgl. vorstehende E. 2.1), muss eine Partei ebenfalls in nachträglichen Eingaben auf solche Fehler aufmerksam machen können. Allerdings muss diese Möglichkeit auf Rügen rechtlicher Art beschränkt sein. Hinsichtlich des Sachverhalts kann dagegen die Rechtsmittelinstanz im Bereich der von der Verhandlungsmaxime beherrschten Ansprüche nur dann korrigierend eingreifen, wenn dies von den Parteien unter novenrechtlichem Gesichtspunkt rechtzeitig entsprechend geltend gemacht wird (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 11 Rz. 893 f. und Rz. 922 f.). Dabei ist eine Verbesserung hinsichtlich der (zentralen) Berufungsbegründung, weil sie auf eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist hinausliefe, ausgeschlossen (SEILER, a.a.O., § 11 N. 910). Damit sind die neuen tatsächlichen Ausführungen der Beklagten in der Eingabe vom 2. August 2021 betreffend die Höhe des nach Einstellung der Kurzarbeitsentschädigung bei der L. erzielbaren Einkommens bzw. betreffend die Unmöglichkeit, die Festanstellung im Heim K. in einem 55 %-Pensum und die Anstellung auf Abruf bei L. in einem 36 %-Pensum nebeneinander auszuüben, nicht zu hören.
Dem Kläger ist ferner beizupflichten, dass es sich bei der Lohnabrechnung für den Mai 2021 um ein nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum handelt. Denn das Datum einer als Beweismittel eingereichten Urkunde ist nicht ausschlaggebend für die Beurteilung seiner Novenqualität. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tatsache, die mit der Urkunde belegt werden soll, bei Aufwendung der Sorgfalt, die zugemutet werden darf, schon vorher ins Verfahren hätte eingebracht werden können (BGE 5A_321/2016 E. 3.1). Es kann aber für das vorliegenden Verfahren kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte eine Lohnabrechnung des Heims K. noch während des vorinstanzlichen Verfahrens, das mit der Ausfällung des angefochtenen Entscheids am 18. Mai 2021 endete, hätte einreichen können, zumal das Arbeitsverhältnis gemäss dem Arbeitsvertrag vom 9. November 2020 (Berufungsbeilage 4 = Beilage 11 zur beklagtischen Eingabe vom 1. Januar 2021) seit 1. Dezember 2020 besteht. In diesem Zusammenhang sei immerhin Folgendes erwähnt: Gemäss der eingereichten Lohnabrechnung für Mai 2021 (Berufungsbeilage 5) erhält die Beklagte bei einem Pensum von 55 % bei einem Bruttolohn von Fr. 2'337.50 (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. November 2020; Berufungsbeilage 4) einen Nettolohn von Fr. 1'887.90. Da dieser gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrags 13x ausbezahlt wird, ist er entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung um den anteiligen 13. Monatslohn zu erhöhen. Damit ist das der Beklagten von der Vorinstanz angerechnete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 2'000.00 sogar zu tief. Richtigerweise ist von Fr. 2'067.00 (= Fr. 1'887.90 + Fr. 179.20 [= {Fr. 1'887.90 + BVG-Beitrag von Fr. 262.75}: 12]) auszugehen.
7.2.1.4. 7.2.1.4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 7.5.3.3 S. 36) dafürgehalten, dass es sehr viel Anstrengungen der Beklagten erfordern werde, die drei Teilpensen von 55 %, 36 % und ca. 10 % unter einen Hut zu bringen; dennoch würden die Einkommen dieser drei Arbeitsstellen, die zusammen gerade ein 100 %-Pensum ergäben, zusammengerechnet, nachdem die Beklagte nicht vorgebracht habe, dass sie seit ihrer Festanstellung im Heim K. bei den anderen Arbeitsstellen ihr Pensum reduziert habe. Auch wenn die Beklagte den Einwand, dass ihr neben der Festanstellung im Heim K. von 55 % lediglich eine weitere Arbeitsstelle (auf Abruf) im Umfang von 25 % vereinbar sei (Berufung S. 4 f.), schon vor Vorinstanz hätte vorbringen können, ist er zu hören. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es einer Person nicht möglich ist, neben einer Festanstellung im Umfang von 55 % an zwei weiteren Arbeitsorten in Arbeitsverhältnissem auf Abruf im Umfang von zusammen 45 % tätig zu sein (vgl. Art. 151 ZPO). Und selbst bei Bejahung der Möglichkeit wäre es auf jeden Fall nicht zumutbar. Unter diesen Umständen sind der Beklagten vorderhand lediglich die Einkommen beim Heim K. (allerdings Fr. 2'067.00 [vgl. vorstehende E. 7.2.3 in fine] statt Fr. 2'000.00) und Fr. 928.55, zusammen gerundet Fr. 3'000.00, anzurechnen.
7.2.1.4.2. Längerfristig ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis dagegen zu schützen. Massgebend ist nämlich nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das Einkommen, dessen Erzielung möglich und zumutbar ist. Dabei hat der Unterhaltsansprecher, wenn der angesprochene Unterhaltsschuldner die vom Ansprecher behauptete Eigenversorgungskapazität bestreitet, diese als negative Anspruchsvoraussetzung zu beweisen (vgl. vorstehende E. 3.2.2 in fine). Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, dass die Beklagte dem angefochtenen Urteil entgegenhält, das angerechnete Einkommen lasse sich nicht auf die von der Vorinstanz gedachte Weise erzielen. Vielmehr hat sie darzutun und alsdann zu beweisen, dass es ihr nicht möglich (und zumutbar) ist, in einem Vollzeitpensum das Einkommen von Fr. 3'680.00 zu erzielen (zur Beweislastverteilung vgl. vorstehende E. 3.2.2 in fine). Davon kann keine Rede sein.
Nach dem in vorstehender Erwägung 7.2.1.3 Ausgeführten ist anzunehmen, dass die Beklagte bei einer Aufstockung ihres Pensums im Heim K. von derzeit 55 % auf 100 % ein Nettoeinkommen in der Grössenordnung von Fr. 3'750.00 (= Fr. 2'067.00: 55 x 100) erzielen könnte, was in etwa
dem von der Vorinstanz auf beklagtischer Seite veranschlagten Einkommen entspricht. In einer gleichen Grössenordnung würde sich das monatliche Einkommen bewegen, wenn die Beklagte ihr Pensum bei L. auf 100 % erhöhen könnte. Ausweislich der Lohnabrechnungen 2020 und 2021 (Januar bis April) (Beilage 14 zur beklagtischen Eingabe vom 1. Januar 2021 und Berufungsbeilage 6) beträgt der Stundenlohn bei dieser Arbeitgeberin Fr. 21.00. Zuzüglich des Zuschlags für Ferien und Feiertage (18.1 %) und des 13. Monatslohns (8.33 %) resultiert ein Ansatz von Fr. 26.87 (= Fr. 21.00 x 1.181 x 1.0833) pro Stunde. Unter der Annahme einer 42Stundenwoche (8.4 Stunden pro Tag) sowie 230 Arbeitstagen ergibt sich ein jährlicher Bruttoverdienst von Fr. 51'912.00 sowie unter Berücksichtigung von Lohnabzügen (für AHV etc. und Pensionskasse) von 13 % ein Nettolohn von Fr. 45'164.00 bzw. Fr. 3'763.00 monatlich. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte nicht mit der allgemein gehaltenen Behauptung begnügen, die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die fehlende Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie ihr Alter verunmöglichten die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu 100 % (Berufung S. 5 Rz. 4). Weder ihre fehlende Berufsausbildung noch ihre fehlende Berufserfahrung stand den Anstellungen der Beklagten im Heim K. (als Mitarbeiterin Reinigung) und bei L. entgegen, in denen, jede von ihnen auf ein Vollzeitpensum umgerechnet, sie mutmasslich ein Einkommen in der Grössenordnung des von der Vorinstanz ermittelten erzielen könnte (vgl. vorstehenden Absatz).
Die Beklagte macht zwar zusätzlich geltend, sie könne die eine der beiden Stellen (im Heim K.) (derzeit) nicht auf 100 % aufstocken. Aber abgesehen davon, dass mit den zum Beleg dieser Behauptung einzig eingelegten Einsatzlisten (Beilage 14 zur klägerischen Eingabe vom 2. August 2021) der Beweis für die Behauptung nicht geführt ist (eine entsprechende Bestätigung der Arbeitgeberin fehlt), ist der Nachweis, dass eine konkrete Aufstockung bei der aktuellen Arbeitgeberin (derzeit) nicht möglich ist, nicht ausreichend. Vielmehr hat der Unterhaltsansprecher aufzuzeigen, dass er voraussichtlich auf Dauer überhaupt nicht mehr mit einer Vollzeitanstellung rechnen kann.
7.2.1.5. Zusammenfassend bleibt es (auch) bei dem der Beklagten angerechneten Erwerbseinkommen von Fr. 3'680.00 zuzüglich Mietzinsertrag von Fr. 750.00 (total Fr. 4'430.00), solange C. in der Einliegerwohnung wohnt. Allerdings ist der Beklagten eine Umstellungsfrist von einem halben Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzuräumen. Für diese Periode ist ihr ein Einkommen von Fr. 3'000.00 (vgl. vorstehende E. 7.2.1.4.1) zuzüglich Mietzinsertrag von Fr. 750.00, solange C. in der Einliegerwohnung wohnt, einzusetzen.
7.2.2. 7.2.2.1. In der Berufung (S. 6) wurden die Kosten des Arbeitswegs von der Beklagten mit Fr. 290.00 (statt Fr. 144.75 gemäss angefochtenem Urteil) beziffert. In der beklagtischen Eingabe vom 2. August 2021 (S. 3 f. Rz. 4) und der Anschlussberufungsantwort (S. 6 Rz. 12) wird weiter vorgebracht, dass diesbezüglich ein Additionsfehler vorliege; die Arbeitswegkosten beliefen sich tatsächlich auf Fr. 362.50 ("Fr. 100.00 Treibstoff, Fr. 33.00 Strassenverkehrsamt, Fr. 115.00 Service, Fr. 114.60 Autoversicherung", vgl. Berufung S. 6 Rz. 7 unter Hinweis auf die Berufungsbeilagen 9-12).
7.2.2.2. Auch wenn der Additionsfehler als offensichtlich zu qualifizieren ist, kann die Beklagte daraus für die Zeit nach Ablauf der Umstellungsfrist nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn grundsätzlich darf davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsweg zumutbarerweise mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden kann. Fr. 144.75 für Abonnementskosten erscheinen dabei durchaus nicht unrealistisch.
7.2.2.3. Demgegenüber ist – entgegen der Vorinstanz – für die Zeit bis zum Ablauf der Umstellungsfrist davon auszugehen, dass die Beklagte für das Erreichen ihrer verschiedenen Arbeitsstellen (zwei davon auf Abruf) auf die Benützung ihres Autos angewiesen ist. Diese Flexibilität erfordernde Situation steht auch einem Rückgriff auf den Kalkulator des TCS als "gerichtsüblicher Weise" (vgl. Berufungsantwort S. 7 Rz. 11) zur Bestimmung von Arbeitswegkosten entgegen. Dennoch kann ihr – trotz des offensichtlichen Additionsfehlers – nicht der Betrag von Fr 363.60 zugestanden werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten und durch die Berufungsbeilage 9 belegten Benzinkosten (Fr. 100.00) teilweise auch im Zusammenhang mit privaten Fahrten anfallen; demgemäss sind sie auf Fr. 75.00 zu reduzieren. Ausserdem ist in novenrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die an sich durch die Berufungsbeilagen 10-12 ausgewiesenen Kosten für Versicherung, grossen Service und Verkehrssteuer von Fr. 114.50 (Halbjahresprämie von Fr. 688.50: 6), Fr. 115.00 (Fr. 1'390.50: 12) bzw. Fr. 33.00 (Fr. 397.00: 12) schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, datieren doch die Prämienrechnung (Berufungsbeilage 10) vom 3. April 2020 und die Servicerechnung (Berufungsbeilage 11) sowie Verkehrssteuerrechnung (Berufungsbeilage 12) sogar noch aus dem Jahre 2019 (9. Oktober bzw. 30. November). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht behauptet, was die Beklagte davon abhielt, diese Unterlagen bereits vor Vorinstanz einzureichen. Damit ist auf die von der Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachten und durch die Beilagen 12-15 zur beklagtischen Eingabe vom 12. Juni 2018 (act. 80 ff.) belegten Beträge abzustellen, d.h. Fr. 68.30 für Versicherung, Fr. 85.65 für Service und Fr. 25.00 für Verkehrssteuer. Zuzüglich der Benzinkosten von Fr. 75.00 ergeben sich für die Umstellungsfrist von einem halben Jahr Arbeitswegkosten von Fr. 253.95.
8.
8.1. Nach dem Gesagten ist für die Umstellungsfrist von einem halben Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bzw. aus Praktikabilitätsgründen bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Halbjahresfrist abgelaufen ist, eine neue Phase (Phase 1a) zu bilden. Dafür entfällt an sich die Phase 4 (März 2032 bis und mit Februar 2034), wobei allerdings wegen des klägerischen Zugeständnisses für den Eventualfall dennoch ein Betrag von Fr. 192.00 geschuldet ist (vgl. vorstehende E. 6.3). Für die übrigen Phasen (1a-3) ist die Unterhaltsberechnung nach der Formel "Existenzminimum der Beklagten + Steuern + Überschussanteil./. Einkünfte der Beklagten" vorzunehmen, zumal der Kläger jederzeit zur Bezahlung der daraus resultierenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu nachfolgende E. 8.2 und 8.3) leistungsfähig erscheint (vgl. vorstehende E. 7.1.1.2).
Hinsichtlich der Höhe des Existenzminimums (vorliegend Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkassen, Arbeitswegkosten) sind mit einer Ausnahme (Arbeitswegkosten in der Phase 1a Fr. 253.95 statt Fr. 144.75, vgl. vorstehende E. 7.2.2) die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge zu übernehmen.
Der zur Aufrechterhaltung der letzten ehelichen Lebenshaltung erforderliche Überschussanteil ist für alle Phasen auf Fr. 750.00 (statt Fr. 625.00) zu veranschlagen, wohingegen der 20 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag (Fr. 170.00 beim Kläger und Fr. 240.00 bei der Beklagten) entfällt (vgl. vorstehende E. 6.2).
Ferner sind für die Phasen 1b-3 die von der Vorinstanz ermittelten beklagtischen Erwerbseinkommen zu übernehmen. Das Einkommen in der Phase 1a ist dagegen mit Fr. 3'000.00 einzusetzen. Hinzu kommen die unbestrittenen Einnahmen aus der Vermietung der Einliegerwohnung an Sohn C. (Fr. 750.00), solange diese andauert (vgl. vorstehende E. 7.2.1).
Was schliesslich die Steuern anbelangt, deren Höhe von den Gesamteinkünften (Erwerbseinkommen und Unterhaltsbeiträge) abhängt, rechtfertigt sich für die gegenwärtig gegebene Situation (Sohn C. lebt in der Einliegerwohnung) grundsätzlich ebenfalls die Übernahme der von der Vorinstanz errechneten Beträge. Denn zum einen macht diesbezüglich keine Partei eine fehlerhafte Steuerberechnung geltend (vgl. insbesondere die Anschlussberufung [S. 11-13], wo der Kläger die von der Vorinstanz eingesetzten Beträge [in der Phase 3 unter offensichtlicher Vertauschungen der für die Parteien errechneten Beträge, vgl. dazu vorstehende E. 4.2.2. in fine] übernimmt). Zum andern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte in den Phasen 1b und 2 – mangels Unterhaltsbeiträgen (vgl. nachstehende E. 8.2) – nur das eigene Einkommen von Fr. 4'430.00 zu versteuern haben wird. Und die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags um Fr. 120.00 (von Fr. 250.00 auf Fr. 130.00) in der letzten Phase (Phase 3) hat keinen nennenswerten Einfluss auf die steuerliche Belastung. Für die Phase 1a ist ausgehend davon, dass die monatlichen Einkünfte der Beklagten mit dem Unterhaltsbeitrag (Fr. 145.00, vgl. nachfolgende E. 8.2) Fr. 3'870.00 statt Fr. 4'430.00 (mit unbestrittener Steuerlast von Fr. 400.00) betragen, für die steuerliche Belastung ein Betrag von Fr. 325.00 zu veranschlagen.
8.2. Es ergeben sich somit für die gegenwärtig gegebene Situation (C. lebt in der Einliegerwohnung) die folgenden Unterhaltsbeiträge (Änderungen gegenüber angefochtenem Urteil kursiv):
Phase 1a Phase 1b Phase 2 Phase 3 Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 1'200.00 1'200.00 Wohnkosten 1'000.00 1'000.00 1'250.00 1'500.00 Krankenkasse 363.50 363.50 363.50 363.50 Arbeitsweg 253.95 144.75 144.75 144.75 Steuern 325.00 400.00 400.00 600.00* Überschuss- 750.00 750.00 750.00 750.00 Anteil 3'892.45 3'858.25 4'108.25 4'558.25./. eigenes Ein- 3'750.00 4'430.00 4'430.00 4'430.00 kommen Unterhalts- 145.00 --- --- 130.00 beitrag (gerundet) * vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 7.4.3, wonach auf die Beklagte nach Abschluss von F. Erstausbildung neu der Alleinstehendentarif zur Anwendung gelangt.
8.3. Für die Eventualität, dass C. die Einliegerwohnung verlassen sollte, sind die Beträge für Steuern in den Phasen 1b und 2 ausgehend davon, dass in der Phase 1a und 3 die gleichen Gesamteinkommen zu versteuern wären wie für den Fall, dass C. die Einliegerwohnung bewohnt (Fr. 3'895.00 bzw. Fr. 4'558.25, die eine unbestrittene Steuerlast von Fr. 325.00 bzw. Fr.
600.00 auslösen, vgl. vorstehende E. 8.1) und in den Phasen 1b und 2 die zu versteuernden Einkommen von Fr. 3'758.25 bzw. Fr. 4'058.25 zwischen den Einkommen von Fr. 3'895.00 (Phase 1a für beide Eventualitäten) und Fr. 4'430.00 (Phasen 1b und 2 gemäss vorstehender E. 8.1) liegen, die eine Steuerlast von Fr. 325.00 und Fr. 400.00 auslösen (vgl. vorstehende E. 8.2), auf Fr. 300.00 (Phase 1b) und Fr. 350.00 (Phase 2) festzusetzen. Es ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge (Änderungen wiederum kursiv):
Phase 1a Phase 1b Phase 2 Phase 3 Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 1'200.00 1'200.00
Wohnkosten 1'000.00 1'000.00 1'250.00 1'500.00 Krankenkasse 363.50 363.50 363.50 363.50 Arbeitsweg 253.95 144.75 144.75 144.75 Steuern 325.00 300.00 350.00 600.00 Überschuss- 750.00 750.00 750.00 750.00 anteil 3'892.45 3'758.25 4'058.25 4'558.25./. eigenes Ein- 3'000.00 3'680.00 3'680.00 3'680.00 kommen Unterhalts- 895.00 80.00 380.00 880.00 beitrag (gerundet)
9.
Die Beklagte unterliegt mit ihrer Berufung bis auf die kurze Phase 1a vollständig und obsiegt auch in dieser nur teilweise (vgl. Art. 106 Abs. 1 [2. Satz] ZPO, wonach der Rückzug von Begehren bzw. Rechtsmittelanträgen sowie das Nichteintreten auf solche [vgl. vorstehende E. 1.3.3] als Unterliegen zu werten sind]). Demgegenüber dringt der Kläger mit seiner Anschlussberufung – abgesehen von der Phase 1a – in allen Phasen mindestens teilweise durch, in der Phase 4 vollständig (gegenwärtige Situation betreffend Einliegerwohnung [Hauptfall]) bzw. fast vollständig (Eventualfall) (vgl. vorstehende E. 6.3], in der Phase 3 (Hauptfall) bzw. Phase 1b (Eventualfall) knapp bzw. gut zur Hälfte, in den Phasen 2 und 3 (Eventualfall) dagegen nur in untergeordnetem Umfang. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Berufung wesentlich gewichtiger ist, rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr gemäss § 7 VKD von Fr. 5'000.00) zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Hälfte (zur Verrechnung der Obsiegensanteile vgl. AGVE 2000 S. 51) der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. d AnwT von Fr. 3'630.00 unter Berücksichtigung eines Abzugs für die entfallene Verhandlung von 20 %, der durch einen Zuschlag in der gleichen Höhe für die Replik zur Berufungsantwort kompensiert wird, sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 (§ 13 AnwT) und Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 3'039.85 (= [Fr. 3'630.00 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte, mithin Fr. 1'519.90, zu ersetzen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Anschlussberufung wird die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 18. Mai 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
4.
4.1. Solange der gemeinsame Sohn C. in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von
- Fr. 145.00 ab Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides während eines halben Jahres bzw. bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Halbjahresfrist abgelaufen ist, - Fr. ---- danach bis und bis und mit August 2024 und - Fr. 130.00 von September 2024 bis und mit Februar 2032
zu bezahlen.
4.2. Sofern der gemeinsame Sohn C. nicht mehr in der Einliegerwohnung […] in Q. wohnt, wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art.
125 ZGB monatlich jeweils im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von
- Fr. 895.00 ab Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Entscheides während eines halben Jahres bzw. bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Halbjahresfrist abgelaufen ist, - Fr. 80.00 danach bis und mit August 2022, - Fr. 380.00 von September 2022 bis und mit August 2024, - Fr. 880.00 von September 2024 bis und mit Februar 2032 und - Fr. 192.00 von März 2032 bis und mit Februar 2034 zu bezahlen.
1.2. Im Übrigen werden die Berufung, soweit die Berufungsanträge nicht zurückgezogen worden sind und auf die Änderung der Berufungsanträge eingetreten wird, sowie die Anschlussberufung abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird dem Kläger zu einem Viertel mit Fr. 1'250.00 und der Beklagten zu drei Vierteln mit Fr. 3'750.00 auferlegt. Die Kostenanteile werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 3'500.00 verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 250.00 direkt zu ersetzen.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'039.85 (inkl. MWSt), mithin Fr. 1'519.90, zu ersetzen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 6. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella