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Entscheid

ZOR.2021.46

ZOR.2021.46 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-01-18

18. Januar 2022Deutsch17 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZOR.2021.46 / NW / ft (OF.2021.15) Art. 1 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. M...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZOR.2021.46 / NW / ft (OF.2021.15) Art. 1

Entscheid vom 18. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 13, Postfach, 5610 Wohlen AG

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

Sachverhalt

1.

1.1. Am 3. Februar 2021 (Postaufgabe) reichte B. ("Kläger") beim Bezirksgericht Bremgarten eine Scheidungsklage gegen C. ("Beklagte") ein (OF.2021.15).

1.2. Am 15. Februar 2021 erstattete die Beklagte eine "freiwillige Stellungnahme" und reichte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

1.3. Am 30. März 2021 fand eine Einigungsverhandlung statt. Die Parteien vermochten sich vollumfänglich zu einigen.

1.4. Gleichentags eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin A., B., als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt werde.

1.5. Mit Entscheid vom 4. August 2021 schied der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die Parteien und genehmigte deren Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2.

2.1. Mit Kostennote vom 1. April 2021 ersuchte Rechtsanwältin A. um Ausrichtung eines Honorars von insgesamt Fr. 3'443.50 (Honorar: Fr. 3'000.00; Auslagen: Fr. 197.30; Mehrwertsteuer: Fr. 246.20).

2.2. Am 1. September 2021 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten:

" 1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. das Honorar von Fr. 2'538.80 (inkl. MWSt) auszubezahlen.

2.

Frau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'183.50, total Fr. 3'722.30 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist."

2.3. Gegen diese ihr am 3. September 2021 zugestellte Verfügung erhob Rechtsanwältin A. am 10. September 2021 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung vom 1. September 2021 des Bezirksgerichts Bremgarten sei wie folgt zu ändern:

' 1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. das Honorar von Fr. 3'144.60 (inkl. MwSt.) auszubezahlen.

2.

Frau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'183.50, total CHF 4'328.10 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.'

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen.

3.

Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, praxisgemäss werde als Entschädigung für eine Ehescheidungsstreitigkeit mit einem durchschnittlichen Aufwand ein

Grundhonorar von Fr. 3'600.00 als angemessen erachtet. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten fordere ein Grundhonorar von Fr. 3'000.00, d.h. behaupte eine Entschädigung für einen Aufwand von rund 85 % eines durchschnittlichen Aufwands als angemessen. Ein solcher Aufwand erscheine angesichts des konkreten Verfahrensausgangs nicht angemessen, nachdem weniger angefallen sein müsse als ein dem Grundhonorar zugrunde gelegter "durchschnittlicher Aufwand", welcher etwa ein komplett durchgeführtes strittiges Verfahren oder die Ausarbeitung einer Volleinigung durch die Parteien selbst beinhalte. Ein Teil dieses Aufwands sei vom Gericht erbracht worden, so dass nur ein reduziertes Grundhonorar angemessen sein könne. In Berücksichtigung der Darstellung des Notbedarfs der vertretenen Partei (ob für die Zwecke der unentgeltlichen Rechtspflege oder für die Frage des persönlichen Unterhalts) erscheine ein Honorar von rund 60 % des Grundhonorars angemessen. Die Rechtsvertreterin mache denn auch keinen 60 % des üblichen Stundenaufwands übersteigenden Aufwand geltend. In Berücksichtigung der genannten Auslagen von Fr. 197.30 sowie der Mehrwertsteuer resultiere ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'538.80.

3.

Mit der Beschwerde bringt die unentgeltliche Rechtsvertreterin vor, die Vorinstanz habe den Anwaltstarif unrichtig angewendet, indem sie ihr die volle Grundentschädigung verweigere. Ausserdem habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie annehme, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei nicht ein 60 % des üblichen Stundenaufwands übersteigender Aufwand entstanden (Beschwerde S. 3). Die Entschädigung nach einer Pauschale bringe es mit sich, dass der effektive Aufwand in einem entsprechenden Verfahren bisweilen über und manchmal auch unter der festgesetzten Pauschale liege. Zuschläge sollten nur gemacht werden, wenn zusätzliche Verfahrenshandlungen anfielen oder aufgrund eines besonderen Umstands ausserordentliche Aufwendungen zu tätigen seien, Abschläge nur dann, wenn Verfahrenshandlungen wegfielen oder ausserordentlich geringe Aufwendungen anfielen. Vorliegend handle es sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht um ein durchschnittliches Scheidungsverfahren. Es habe eine Instruktionsbesprechung mit der Klientin stattgefunden, es seien diverse Telefonate und Korrespondenzen mit der Klientschaft und Drittpersonen (namentlich bezüglich des Vorsorgeguthabens) geführt worden, es seien zwei Rechtsschriften (freiwillige Stellungnahme und Gesuch um Abweisung Antrag Prozesskostenvorschuss und Gutheissung unentgeltliche Rechtspflege) eingereicht worden und es habe eine Gerichtsverhandlung (Einigungsverhandlung) stattgefunden. Auch in inhaltlicher Hinsicht handle es sich um eine durchschnittliche Ehescheidung, hätten doch Kinderbelange (namentlich das strittige Besuchsrecht), der Unterhalt, das Güterrecht (die strittigen Themen seien vor Gericht nicht zum Thema geworden, hätten aber bestanden) und die Teilung der Vorsorgeguthaben geregelt werden müssen. Ihr stehe daher grundsätzlich die volle Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 zu (Beschwerde S. 5). Der freiwilligen Stellungnahme seien sämtliche Belege zur finanziellen Situation der Beklagten sowie eine Unterhaltsberechnung beigelegen (Beschwerde S. 5 f.). Gleichentags sei eine zusätzliche Rechtsschrift eingereicht worden betreffend Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei nur teilweise auf die Ausführungen in der freiwilligen Stellungnahme habe verwiesen werden können und zusätzliche Ausführungen und Beilagen nötig gewesen wären. Der Aufwand für diese beiden Eingaben sei mindestens gleich gross gewesen wie der Aufwand für das Verfassen einer Scheidungsklage (Beschwerde S. 6). Die Einigungsverhandlung habe 2.5 Stunden gedauert. Die Beschwerdeführerin habe dem Gericht den Weg zur einvernehmlichen Einigung bestens vorbereitet, indem sie alle Unterlagen organisiert und eine eigene Unterhaltsberechnung eingereicht habe. Sie habe den Gerichtspräsidenten auch auf einen Rechnungsfehler bezüglich des Vorsorgeausgleichs hingewiesen (Beschwerde S. 6). Obwohl eine vollwertige Rechtsschrift eingereicht und eine behördliche Verhandlung durchgeführt worden sei, womit grundsätzliche die volle Grundentschädigung geschuldet wäre, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kostennote eine um 15 % reduzierte Grundentschädigung beantragt, da das Verfahren aufgrund der Volleinigung zügig habe abgeschlossen werden können (Beschwerde S. 7 f.). Einzig zur Reduzierung des prozessualen Risikos mache sie vorliegend eine um 25 % reduzierte Grundentschädigung, d.h. eine solche von Fr. 2'722.50 geltend. Zuzüglich Auslagen von Fr. 197.30 und der Mehrwertsteuer resultiere ein Honoraranspruch von Fr. 3'144.60 (Beschwerde S. 8).

4.

Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Lit. a der genannten Bestimmung regelt die Festsetzung der Grundentschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen. Sie erfolgt streitwertabhängig. Lit. b behandelt Verfahren, die das Vermögen weder direkt noch indirekt beeinflussen, also die nicht vermögensrechtlichen Streitsachen. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Regelung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. Lit. c statuiert, dass die höhere Grundentschädigung massgebend ist, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Lit. d bestimmt schliesslich, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güterrechtliche Ansprüche lit. a und lit. c zur Anwendung kommen, wonach sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst (vgl. AGVE 2001 Nr. 9 S. 49 ff.). Übersteigt das nach dem Streitwert berechnete Grundhonorar für die güterrechtlichen Ansprüche gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT jenes, welches bei der Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festzusetzen wäre, ist demgemäss das Grundhonorar nach dem Streitwert der güterrechtlichen Ansprüche bemessen. In summarischen Verfahren (ausgenommen Vollstreckungsverfahren) beträgt die Grundentschädigung 25–100 % dieser Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT (§ 3 Abs. 2 AnwT).

Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91).

5.

5.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT bei durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren gemäss der Praxis des Obergerichts Fr. 3'630.00 (vgl. AGVE 2015 Nr. 53 S. 308). Bei der Festsetzung der Grundentschädigung im Rahmen von § 3 Abs. 1 lit. b. AnwT sind insbesondere der mutmassliche Aufwand des Anwalts und die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen. Die Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 gelangt für auf diese Kriterien bezogen durchschnittliche Fälle zur Anwendung. So ist beispielsweise in Fällen, bei denen sich der erforderliche Aufwand (z.B. infolge eines besonders umstrittenen Besuchsrechts) nicht in nach § 6 Abs. 3 AnwT zu berücksichtigenden konkreten Positionen manifestiert, entsprechendem überdurchschnittlichem Aufwand bei der Festsetzung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen (vgl. BGE 5D_78/2008 E. 4.2). Vorliegend liegt – wie auch die Beschwerdeführerin ausführt – in inhaltlicher Hinsicht ein durchschnittliches Scheidungsverfahren vor. Entsprechend ist aus diesem Blickwinkel grundsätzlich von einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 auszugehen.

5.2. In prozessualer Hinsicht besteht ein vollständiges (durchschnittliches) Scheidungsverfahren sowohl aus einer Einigungsverhandlung (vgl. Art. 291 ZPO) als auch einer Hauptverhandlung. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht nach der publizierten Praxis des Obergerichts dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.). Fehlt es – wie vorliegend – an einer Hauptverhandlung, weil an der mit der Grundentschädigung abgegoltenen Einigungsverhandlung eine Scheidungskonvention unterzeichnet werden konnte, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt.

Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal

20 % erlaube, nachdem diese (die Hauptrechtsschriften und die Hauptverhandlung) der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren (zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen) hingegen lediglich der Ergänzung des Prozessstoffes dienen (vgl. AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend 2 Stunden und 15 Minuten in Anspruch genommen hat (act. 31). Das Entfallen der Hauptverhandlung rechtfertigt vorliegend einen Abzug von 25 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT.

Das Notwendigkeitserfordernis gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 1 ZPO bestimmt nicht nur den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als solchen, sondern auch den Umfang der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehenden Vergütung. Entschädi-

gungspflichtig ist im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen (Bühler, in: Berner Kommentar zur ZPO [BK ZPO], Bd. I, Bern 2012, N. 20 zu Art. 122 ZPO, m.w.H.). Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass der Schriftenwechsel nach der Einigungsverhandlung stattfindet. Eine Klageantwort oder ein obligatorischer Schriftenwechsel ist vor der Einigungsverhandlung nicht vorgesehen; indes hat das Gericht eine allfällige freiwillige Eingabe in der Einigungsverhandlung zu berücksichtigen (vgl. Art. 290 f. ZPO; BGE 138 III 366 E. 3.2.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine einlässliche Klageantwort, wohl aber die freiwillige Stellungnahme vom 15. Februar 2021 eingereicht (act. 12 ff.), welche lediglich neun Seiten umfasst, wobei die materiellen Ausführungen auf dreieinhalb Seiten Platz finden (act. 15-18). Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 III 366 stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Stellungnahme vom 15. Februar 2021 erforderlich gewesen ist, oder die darin enthaltenen Vorbringen nicht ohne weiteres anlässlich der Einigungsverhandlung hätten vorgebracht werden können. Die Einreichung dieser kurzen, freiwilligen Stellungnahme statt einer umfassenden Hauptrechtsschrift rechtfertigt einen Abzug von 10 % gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT, sind doch damit dem Gericht immerhin relevante Beilagen eingereicht worden. Aufgrund des auf die entfallene Hauptverhandlung und die ausgebliebene umfassende Klageantwort zurückzuführenden Minderaufwands erscheint somit insgesamt ein Abzug von 35 % angemessen.

5.3. Die Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Die Einkommensverhältnisse und der Bedarf der Beklagten waren im Rahmen des Scheidungsverfahrens, in dem sich auch die Frage des nachehelichen Unterhalts stellte, ohnehin darzulegen. Das am 15. Februar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war insofern mit geringem zusätzlichem Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch mit Fr. 350.00 zu entschädigen.

6.

Zusammenfassend ist somit von einer Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 auszugehen. Für die fehlende Hauptverhandlung und die fehlende Hauptrechtsschrift ist ein Abzug von 35 % vorzunehmen. Unter Be-

rücksichtigung eines Betrags von Fr. 350.00 für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Auslagen von Fr. 197.30 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein Honorar von Fr. 3'130.60. Das Honorar der Beschwerdeführerin ist somit auf insgesamt Fr. 3'130.60 festzusetzen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen.

7.

Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz der beantragten Entschädigung von Fr. 3'144.60 zu der zu gewährenden Entschädigung von Fr. 3'130.60 sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Der Beschwerdeführerin ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Bremgarten zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4). Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 605.80 gerundet Fr. 1'243.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Es sind Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für den Minderaufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 ist die Entschädigung richterlich auf gerundet Fr. 547.00 festzusetzen (kein Mehrwertsteuerzuschlag, da die Beschwerdeführerin bzw. deren E. vorsteuerabzugsberechtigt ist [Z]).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 1. September 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt.

1.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C. das Honorar von Fr. Fr. 3'130.60 (inkl. MWSt) auszubezahlen.

2.

Frau C. ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 1'183.50, total Fr. 4'314.10 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1'000.00 geleistete Kostenvorschuss ist ihr von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 547.00 zulasten der Gerichtskasse Bremgarten ausgerichtet.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz

Mitteilung an: die Vertretene (C.)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.

44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 18. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Brunner Walker