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Entscheid

ZOR.2021.60

ZOR.2021.60 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2022-06-28

28. Juni 2022Deutsch60 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2021.60 / TR (OF.2018.20) Art. 19 Entscheid vom 28. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter,...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2021.60 / TR (OF.2018.20) Art. 19

Entscheid vom 28. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, […]

Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Sachverhalt

1.

Die Parteien heirateten am 26. August 1988 vor dem Zivilstandsamt Q.. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder C., geboren am tt.mm.jjjj, und D., geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen. Am 15. Februar 2016 trennten sich die Parteien.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg die unbegründete Scheidungsklage ein.

2.2. Mit begründeter Klage vom 19. Juni 2018 stellte der Kläger folgende Begehren:

" 1. Die am 26. August 1988 vor Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2.

Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Parteien je gegenseitig kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragszahlungen gegenüber der jeweilen anderen Partei zusteht.

3.

Es seien die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen der Parteien gestützt auf Art. 122 ZGB zu erheben und zu teilen, und die Pensionskasse des Klägers, eventualiter der Beklagten, sei gerichtlich anzuweisen, den der Beklagten (eventualiter dem Kläger) zustehenden Ausgleichsanspruch auf deren (eventualiter dessen) Vorsorgekonto zu übertragen/zu überweisen.

4.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen beziehungsweise die per 20. Februar 2017 gerichtlich angeordnete Gütertrennung zu vollziehen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.3. Mit Klageantwort vom 31. Oktober 2018 stellte die Beklagte folgende Begehren:

" 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2.

a) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB bis und mit November 2030 (ordentliche Pensionierung des Klägers) an den nachehelichen Unterhalt (inkl. Vorsorgeunterhalt) monatlich vorschüssig Beiträge von CHF 3'500.00 ((Anpassung nach Ergebnis des Beweisverfahrens vorbehalten).

b) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an rückständigen Unterhalt einen Betrag von CHF 23'996.35 (abzüglich der von ihm ab November 2018 geleisteten Teilzahlungen an die rückständigen Unterhaltsbeiträge) zu bezahlen.

3.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 lit. a vorgenannt seien gerichtsüblich zu indexieren.

4.

Es sei gemäss Art. 122 ZGB die Teilung der Vorsorgegelder 2. Säule vorzunehmen.

5.

Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen Betrag von CHF … (Bezifferung nach Ergebnis des Beweisverfahrens; Mindestbetrag CHF 200'000.00) zu bezahlen.

6.

Weitergehende oder anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"

2.4. Mit Replik vom 3. Januar 2019 präzisierte der Kläger seinen güterrechtlichen Antrag:

" 4. 4.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung CHF 39'146.95 – Erhöhung dieses Forderungsbetrags nach Eingang der Erklärung der Beklagten zu ihrem Vorbezug vorbehalten – zu bezahlen.

4.2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den per Datum Ehescheidungsurteil noch zu ermittelnden Unterhaltsausstand zu bezahlen.

4.3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Forderungen gemäss den Ziffern

4.1. und 4.2. hievor miteinander verrechnet werden können.

4.4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien mit Vollzug der vorstehenden Regelungen in den Ziffern 4.1. bis 4.2. güterrechtlich per Saldo auseinandergesetzt sind, die per 20. Februar 2017 angeordnete Gütertrennung damit vollzogen ist."

2.5. Mit Duplik vom 20. März 2019 hielt die Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Begehren fest.

2.6. Mit Eingabe vom 23. April 2019 erstattete der Kläger eine Stellungnahme zu den Noven in der Duplik.

2.7. Mit Eingaben vom 29. April 2019 (Beklagte) und 30. April 2019 (Kläger) erklärten sich die Parteien mit der Beurteilung der strittigen Scheidungsfolgen durch die Einzelrichterin einverstanden.

2.8. An der Hauptverhandlung vom 14. November 2019 vor dem Gerichtspräsidium Lenzburg wurde die Parteibefragung durchgeführt. In anschliessenden Vergleichsgesprächen konnte keine Einigung der Parteien erzielt werden.

2.9. Mit Eingaben vom 27. Januar 2020 (Kläger) und 16. März 2020 (Beklagte) gaben die Parteien schriftlich ihre abschliessenden Stellungnahmen ab. Die Beklagte bezifferte den aufgelaufenen Unterhalt neu auf Fr. 17'491.35 (bis und mit November 2019) und ihre Forderung aus Güterrecht auf Fr. 286'579.22.

2.10. Am 17. November 2020 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg:

" 1. Die am 26. August 1988 vor dem Zivilstandsamt Q. geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2.

2.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus folgende nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

CHF 2'530.00 bis Februar 2021 CHF 1'778.00 ab März 2021 bis Eintritt ordentliches AHV-Alter Kläger

2.2 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:

Monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn):

Gesuchsteller: CHF 9'400.00

Gesuchstellerin: CHF 4'000.00 CHF 5'700.00 (ab März 2021)

Monatliches Existenzminimum (exkl. Steuern): Gesuchsteller: CHF 2'665.00

Gesuchstellerin: CHF 2'436.00 CHF 2'592.00 (ab März 2021)

2.3. Die Unterhaltsbeiträge dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Oktober 2020 mit

101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.

Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

Neue Unterhaltsbeiträge =

ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 101.2

3.

Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus rückständigen Unterhaltsbeiträgen (per November 2019) den Betrag von CHF 17'491.35 zu bezahlen. b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht CHF 78'064.20 zu bezahlen.

Mit Vollzug der obigen Ziffern sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.

4.

Die E., wird angewiesen, vom Konto des Klägers (AHV-Nr. [...] /Policen-Nr. [...]) den Betrag von CHF 113'850.00 per Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Konto der Beklagten bei der Sammelstiftung BVG der F. (AHV-Nr. [...]) zu überweisen [Stichtag der Teilung und Verzinsung: 15. Februar 2018].

5.

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 13'175.00 werden den Parteien je hälftig mit CHF 6'587.50 auferlegt.

7.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

3.

3.1. 3.1.1. Gegen diesen ihm am 17. November 2021 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:

" 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2 und 3 lit. b des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengerichtspräsidium, vom 17. November 2020 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

'2. Es wird gerichtlich festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeitragsleistungen zusteht, dies ab/seit dem 1. Januar 2021.

3.

Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt.

a…

b Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht CHF 39'368.80 zu bezahlen.

Mit Vollzug…'

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."

3.1.2. Mit (rechtzeitiger) Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 25. Februar 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge:

" 1. Die Berufung des Klägers sei abzuweisen.

2.

In Gutheissung der Anschlussberufung sei Dispositiv-Ziff. 3 lit. b des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, vom 17. November 2020 dahingehend abzuändern, als der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten aus Güterrecht CHF 209'999.20 (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; abschliessende Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten) zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

3.1.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 4. April 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.

3.2. 3.2.1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 hatte auch die Beklagte rechtzeitig (die Zustellung des begründeten Entscheids war am 12. November 2021 erfolgt) Berufung mit folgenden Anträgen erhoben:

" 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg, Familiengericht, vom 17. November 2020 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2030 (ordentliche Pensionierung des Klägers) monatlich vorschüssig CHF 3'570.00 zu bezahlen.

2.

Es sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2.2 für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von CHF 2'500.00 (ab März 2022) auszugehen.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

3.2.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Februar 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der beklagtischen Berufung.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Parteien die für die Berufung und die Beklagte auch die für die Anschlussberufung geltenden Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ff. ZPO) eingehalten haben und die ihnen mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) innert Frist bezahlt haben, steht einem Eintreten auf ihre Berufungen und die Anschlussberufung der Beklagten nichts entgegen (vgl. BGE 141 III 302, wonach eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, zusätzlich Anschlussberufung erheben kann, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt).

Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Parteien die für die Berufung und die Beklagte auch die für die Anschlussberufung geltenden Frist- und Formvorschriften (Art. 311 ff. ZPO) eingehalten haben und die ihnen mit Verfügungen vom 15. Dezember 2021 auferlegten Gerichtskostenvorschüsse (Art. 98 ZPO) innert Frist bezahlt haben, steht einem Eintreten auf ihre Berufungen und die Anschlussberufung der Beklagten nichts entgegen (vgl. BGE 141 III 302, wonach eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, zusätzlich Anschlussberufung erheben kann, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt).

Streitig sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren noch der nacheheliche Unterhalt und das Güterrecht. In den übrigen Punkten (Hauptpunkt und Vorsorgeausgleich) ist das vorinstanzliche Scheidungsurteil rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch E. 4.3.2.2.1 in fine).

2.

2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger hat sich (deshalb) im Rahmen der nach Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangten Begründung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich vielmehr grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend

macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2).

2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Anbetracht dessen, dass die [1988 geschlossene] Ehe der Parteien bis zur Trennung [2015] rund 27 Jahre gedauert hatte und aus dieser zwei Kinder hervorgegangen sind, eine lebensprägende Ehe bejaht, wie dies von den Parteien auch nicht bestritten worden sei (für den Kläger vgl. Replik, act. 56) (angefochtener Entscheid E. 4.1.4). Sodann hat sie nach der sogenannten zweistufigen Methode (vgl. dazu nachfolgende E. 3.3.1) der Beklagten nachehelichen Unterhalt abgestuft für zwei Phasen (Phase 1 bis Februar 2021; Phase 2 von März 2021 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter) errechnet (angefochtener Entscheid E. 4.2 ff.).

Die Phase 1 ist zwischenzeitlich verstrichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt schuldet der Kläger der Beklagten Unterhalt gestützt auf das Eheschutzurteil des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Oktober 2017 (Klagebeilage 4). Da die Unterhaltsbeiträge in einem Eheschutz- oder Präliminarentscheid – unter dem Vorbehalt der Abänderung für die Zukunft bzw. eines Revisionsgrundes – definitiv zugesprochen und weder durch ein weiteres Massnahmeverfahren noch durch das Scheidungsurteil selbst rückwirkend aufgehoben werden dürfen (BGE 142 III 193 E. 5.3, 141 III 376 E. 3.3.4), ist über diese erste Phase im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden. Aus diesem Grund ist auch die klägerische Berufung, soweit damit die rückwirkende Aufhebung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Januar 2021 verlangt wird (vgl. klägerische Berufung S. 13), ohne Weiteres abzuweisen.

Für die Phase 2 ging die Vorinstanz von einem vom Kläger [tatsächlich mit seiner Einmann-AG] erzielten Einkommen von Fr. 9'400.00 bzw. von der Beklagten in einem 100 %-Pensum hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 5'700.00 aus (angefochtener Entscheid E. 4.3). Sie errechnete um die Steuern erweiterte (familienrechtliche) Existenzminima von Fr. 3'884.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 1'350.00, Krankenkassenprämie KVG Fr. 245.00, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'665.00]; Steuern Fr. 1'219.00) für den im Konkubinat lebenden Kläger bzw. Fr. 3'740.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 482.00, Krankenkassenprämie KVG Fr. 390.00, Arbeitsweg Fr. 300.00, Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'592.00]; Steuern Fr. 1'148.00) für die Beklagte (angefochtener Entscheid E. 4.4). Da die Beklagte mit dem in der Phase 2 angerechneten Einkommen aus einer

100 %igen Erwerbstätigkeit "volle Beiträge" in die eigene Altersvorsorge werde einbezahlen können, sei kein Vorsorgeunterhalt geschuldet (E. 4.6.3). Nachdem schliesslich die vom Kläger geltend gemachte Sparquote von Fr. 1'231.00 durch die Mehrkosten des Getrenntlebens überschritten werde, sprach die Vorinstanz unter hälftiger Teilung des nach Gegenüberstellung des Gesamteinkommens von Fr. 15'100.00 (Fr. 9'400.00 + Fr. 5'700.00) einerseits und der beiden familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 7'624.00 (Fr. 3'884.00 + Fr. 3'740.00) anderseits resultierenden Überschusses von Fr. 7'476.00 der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'778.00 (= familienrechtliches Existenzminimum der Beklagten von Fr. 3'740.00 + hälftiger Überschussanteil von Fr. 3'738.00./. eigenes Einkommen von Fr. 5'700.00) zu (E. 4.6.4.3).

3.2. 3.2.1. In seiner Berufung hält der Kläger an seinem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt fest, dass der Beklagten kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe. Im Hauptstandpunkt begründet er dies allerdings neu damit, dass gemäss dem nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids ergangenen BGE 5A_907/2018 (BGE 147 III 249) keine lebensprägende Ehe gegeben sei. Eventualiter wird argumentiert, dass die Beklagte mit dem ihr anrechenbaren Einkommen von Fr. 6'000.00 ihren gebührenden Unterhalt im Umfang ihres Existenzminimums von Fr. 2'592.00 (gemäss Vorinstanz) zuzüglich Steuern von Fr. 688.00 (abweichend von Vorinstanz) decken könne. Es verbleibe ihr dabei ein Überschuss von Fr. 2'720.00, dies im Gegensatz zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens der Parteien, als ihnen – wie schon in der Replik ausgeführt worden sei – kein rechnerischer Überschuss verblieben sei, nachdem sie damals mit ihren Einkommen auch noch ihre Kinder C. und D. hätten finanzieren müssen/dürfen (klägerische Berufung S. 6-12).

3.2.2. Demgegenüber verlangt die Beklagte in ihrer Berufung die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 3'570.00. Hinsichtlich ihres Einkommens weist sie zum einem darauf hin, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine volle Arbeitsfähigkeit bei ihr angenommen habe, und zum anderen auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands. Bereits bei Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils hätte man ihr keine Vollzeiterwerbstätigkeit zumuten dürfen. In ihrer Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit massgeblich eingeschränkt sei sie jedoch mit der wiederkehrenden schweren depressiven Episode im Frühjahr 2021, aufgrund derer sie nun seit fast einem Jahr arbeitsunfähig sei. Ihr monatliches Einkommen belaufe sich gegenwärtig auf Fr. 3'600.00 (IV-Taggeld während zugesprochenen Belastungstrainings).

Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Faktoren sei der Beklagten gegenwärtig kein höheres Arbeitspensum als 50 % zuzumuten. Dabei sei fraglich, ob sie am Arbeitsmarkt je wieder eine Anstellung finden werde. Jedenfalls wäre ihr im Falle der Anrechnung eines Arbeitserwerbs eine Übergangsphase ab Scheidungszeitpunkt von mindestens 12 Monaten zu gewähren. Alsdann wäre von einem tieferen als dem von der Vorinstanz eingesetzten Einkommen auszugehen. Die letzte Stelle bei der G. sei ein Glücksgriff gewesen. Aus dem statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ergebe sich für eine Person mit der Qualifikation der Beklagten ein Medianlohn von Fr. 5'000.00. Unter der Voraussetzung des erfolgreichen Abschlusses des Belastungstrainings wäre der Beklagten somit ein maximales Einkommen von Fr. 2'500.00 (50 % von Fr. 5'000.00) anrechenbar. Beim Bedarf der Beklagten seien entsprechend dem hälftigen Arbeitspensum die Gewinnungskosten auf Fr. 150.00 (Arbeitsweg) bzw. Fr.

110.00 (Mehrkosten auswärtiger Verpflegung) zu reduzieren. Allerdings seien in ihrem Existenzminimum zusätzlich monatliche Gesundheitskosten von Fr. 90.00 zu berücksichtigen, nachdem sie im Jahr 2020 trotz Minimalfranchise Gesundheitskosten von Fr. 1'078.00 selber habe tragen müssen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum belaufe sich somit auf Fr. 2'422.00 (Fr. 1'200.00 + Fr. 482.00 + Fr. 390.00 + Fr. 150.00 + Fr. 110.00 + Fr. 90.00). Bei einer modifizierten steuerlichen Belastung von Fr. 904.00, einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 800.00 (dies bei einem fiktiven Bruttolohn von Fr. 8'850.00) sowie einem modifizierten hälftigen Überschussanteil von Fr. 1'945.00 resultiere ein Unterhaltsanspruch der Beklagten von Fr. 3'571.00 (= Fr. 2'422.00 + Fr. 904.00 + Fr. 800.00 + Fr. 1'945.00./. Fr. 2'500.00).

3.3. 3.3.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hat seit Ausfällung des vorliegend angefochtenen Scheidungsurteils (November 2020) massgebliche Änderungen bzw. Präzisierungen erfahren. Nach dieser neuen Rechtsprechung ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten (Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt gleichermassen) nunmehr grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (BGE 147 III 293 E. 4.5 betreffend nachehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 E. 6.6 betreffend Kindesunterhalt; dazu, dass im Mankofall dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist, vgl. BGE 135 III 66). Nur in "aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen" ist die einstufige Methode (die in BGE 134 III 145 E. 4 für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts als grundsätzlich anwendbar erklärt worden war) anzuwenden (BGE 147 III 293 E. 4.5), bei der der Unterhaltsansprecher die ihm gebührende Lebenshaltung zu beweisen hat.

Bei der Unterhaltsermittlung nach der zweistufigen Methode bedarf es unter Umständen einer zweiten Rechnung, in der ebenfalls in Anwendung der zweistufigen Methode der Überschuss für die Zeit des Zusammenlebens zu ermitteln ist. Denn die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-) Unterhalts entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum (insbesondere inkl. Steuern) zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Diese zweite Rechnung ist dann erforderlich, wenn die auf das Getrenntleben zurückzuführenden Mehrkosten (Führung eines zweiten Haushalts) mindestens voll kompensiert werden, sodass bei Teilung des aktuellen Überschusses der Unterhaltsgläubiger in den Genuss einer höheren Lebenshaltung als (zuletzt) während der Ehe gelangte.

3.3.2. Was den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) im Besonderen anbelangt, erfolgt die Ermittlung auf drei Ebenen: Die erste Ebene betrifft die Prüfung der Lebensprägung; auf einer zweiten Ebene ist die Eigenversorgungskapazität des Ansprecherehegatten zu prüfen und auf der dritten Ebene über die Angemessenheit des Unterhalts ("insbesondere in zeitlicher Hinsicht") zu befinden (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 – 3.4.5).

Hinsichtlich der ersten Ebene ist die Frage der Lebensprägung in Einzelfall zu prüfen. Die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, ist nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Bei einer in diesem Sinne lebensprägenden Ehe soll derjenige Ehegatte, der auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hat, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen ist. Inwiefern die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellte Vermutung einer lebensprägenden Ehe bei mindestens zehnjähriger Ehe oder gemeinsamen während der Ehe geborenen Kindern heute noch zeitgemäss sei, hat das Bundesgericht offengelassen, aber festgehalten, dass Richtlinien nie schematisch, d.h. losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls gehandhabt werden dürften (BGE 147 III 249 E. 3.4.3).

Betreffend die Eigenversorgungskapazität wurde die sogenannte "45er-Regel" "formell" aufgegeben, nach der es nach lebensprägender Ehe (mit oder

ohne Kinder) dem Ehegatten, der im Trennungszeitpunkt das 45. Altersjahr zurückgelegt und bis dahin vollständig ausserhalb des Erwerbsleben gestanden hatte, nicht mehr zugemutet wurde, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Nunmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ansprecherehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. auszudehnen (BGE 147 III 308).

3.4. Vorab ist auf die Frage der vom Kläger nunmehr im Rechtsmittelverfahren in Abrede gestellten Lebensprägung einzugehen.

3.4.1. Nach dem vom Kläger in der Anschlussberufung angeführten (und von der Vorinstanz nicht berücksichtigten) Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2020 (5A_907/2018 = BGE 147 III 249) ist die Sichtweise, dass der gebührende Unterhalt sich am ehelichen Status ausrichten soll, nur dort gerechtfertigt, wo der eine Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat und es ihm deshalb zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht. Ob und wenn ja, was für eine Tätigkeit sie vorehelich ausgeübt habe, habe die Beklagte in ihren Rechtschriften nicht ausgeführt. Auch ohne entsprechende Behauptung sei davon auszugehen, dass sie bei ihrer Heirat im Jahr 1988 und damit knapp volljährig, ein Einkommen von maximal Fr. 3'000.00 erzielt habe. Wenn eine Partei wie die Beklagte nach Beendigung ihrer Betreuungspflichten und/oder nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts – wie vorliegend – in der Lage sei, ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 6'000.00 zu erzielen, sei damit erstellt, dass die betreffende Partei bzw. vorliegend die Beklagte durch die Ehe keine ehebedingten Nachteile erfahren habe und somit nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts keine als lebensprägend zu qualifizierende Ehe vorliege (Berufung S. 6 f.).

Wollte man die in vorstehender E. 3.3.1 zitierten Ausführungen des Bundesgerichts und insbesondere die oben kursiv markierte Passage wörtlich verstehen, könnte es nie zu nachehelichem Unterhalt kommen, sofern es dem Ansprecherehegatten – was an sich die Frage nach der Eigenversorgungskapazität beschlägt – (sofort) nach der Trennung wieder möglich und zumutbar ist, an das voreheliche Einkommensniveau anzuknüpfen (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-] ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, FamPra 3/2021 S. 527 ff., S. 544 f., Fn. 91 f.). Dies kann nicht die Meinung des Bundesgerichts sein. Denn die bisherige Rechtsprechung war darauf gerichtet, dem Ansprecherehegatten bei einer lebensprägenden Ehe auch nach der Scheidung die Fortführung der letzten gemeinsamen Lebenshaltung zu ermöglichen (sofern die finanziellen Verhältnisse des angesprochenen Unterhaltsschuldners dies zuliessen). Daran will das Bundesgericht offensichtlich nichts ändern, wird doch im am 2. Februar 2021 und damit später ergangenen BGE 147 III 293 (E. 4.4) daran explizit festgehalten ("… muss sich der nacheheliche [Verbrauchs-] Unterhalt darauf beschränken, die Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards zu ermöglichen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben"). Auch wenn die Lebensprägung aufgrund der neuen Rechtsprechung inskünftig enger auszulegen sein sollte als bisher (nach MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 546 ist das "fraglos"), ist doch fraglich, wie weit die Verschärfung gehen soll, zumal das Bundesgericht seine Ausführungen zur Frage der Lebensprägung nicht als Praxisänderung, sondern (nur) als Präzisierung bzw. Relativierung bezeichnet (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; vgl. nun aber immerhin den zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen BGE 5A_568/2021 E. 4.3.1, wo klargestellt wurde, dass aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder allein "nicht [mehr]" auf Lebensprägung geschlossen werden könne). AEBI-MÜLLER hält in ihrer Besprechung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 8 f.) denn auch fest, dass eine lebensprägende Ehe weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für nacheheliche Solidarität im Unterhaltsbereich sei, aber vorerst offenbleiben müsse, wie stark sich die künftige Rechtsprechung von den überkommenen Vermutungen wegbewegen werde.

Damit muss es für die Bejahung einer lebensprägenden Ehe ausreichen, dass der Ansprecherehegatte – anders als der angesprochene Ehegatte – aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans für einen beträchtlichen Zeitraum (nach der bisherigen Rechtsprechung auf jeden Fall für die Dauer von zehn Jahren) die Haushaltführung (für den anderen) und/oder die Kinderbetreuung übernommen hat und als Folge davon seine wirtschaftliche Selbständigkeit (die er ohne die zugunsten der Gemeinschaft erbrachte Hauhaltführung/Kinderbetreuung gehabt hätte) aufgegeben hat. Dies ist auch bei einer – auch heutzutage noch wohl mehr die Regel als die Ausnahme darstellenden – Zuverdienstehe regelmässig der Fall. Die (auch vorübergehende Aufgabe) der Erwerbstätigkeit oder eine Reduktion des Erwerbspensums ist aber vielfach mit nicht mehr ganz wiedergutzumachenden Karriereeinbussen und Lohnentwicklungseinschränkungen verbunden. Diese sind auf den gemeinsamen, in der Ehe getroffenen Lebensplan zurückzuführen, was als ehebedingte Lebensprägung zu bezeichnen ist.

3.4.2. Im vorliegenden Fall ist ohnehin die beklagtische Behauptung unbestritten geblieben, dass die Parteien während der [im August 1988 geschlossenen]

Ehe eine klassische Rollenverteilung gelebt hätten, d.h. der Kläger berufstätig gewesen sei, während die Beklagte den Haushalt und die Erziehung der beiden [Juli 1990 bzw. Januar 1993 geborenen] Kinder besorgt habe; im Jahre 2005 habe die Beklagte eine Teilzeitanstellung (50 %) bei der H. aufgenommen und 2008 habe sie in den Betrieb des Klägers gewechselt und ihr Pensum auf 80 % aufgestockt (Klageantwort, act. 41 im Zusammenhang mit dem Familienausweis, Klagebeilage 2). Mit anderen Worten hat die Beklagte offenbar zwischen 1988 und 2005 ausschliesslich den Haushalt besorgt und die Kinderbetreuung wahrgenommen, und zwar ehebedingt, zumal vom Kläger nicht vorgebracht wurde, es habe sich dabei nicht um eine vereinbarte Rollenteilung gehandelt. Damit ist (auch) nach der neuen Rechtsprechung eine für die Beklagte lebensprägende Ehe zu bejahen und scheidet entgegen klägerischer Auffassung nachehelicher Unterhalt nicht mangels Lebensprägung aus.

3.5. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode (Gegenüberstellung der gemeinsamen Einkommen [Fr. 9'400.00 bzw. Fr. 5'700.00] und der familienrechtlichen Existenzminima [Fr. 3'884.00 bzw. Fr. 3'740.00] mit nachfolgender Überschussverteilung [je Fr. 3'738.00]) vorgenommen, wie sie nun nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – vorbehaltlich vorliegend nicht gegebener "ausserordentlicher wirtschaftlicher Verhältnisse" – anzuwenden ist. Allerdings ist zu konstatieren, dass der angefochtene Entscheid keine Feststellungen zum letzten ehelichen Lebensstandard enthält, der eben die obere Grenze des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt bildet. In seiner Berufung (S. 12) moniert der Kläger, dass – wie schon in der Replik ausgeführt worden sei – während des ehelichen Zusammenlebens kein rechnerischer Überschuss verblieben sei; die Parteien hätten während des ehelichen Zusammenlebens nie über die Einkommen verfügt, die ihnen mit Fr. 9'400.00 und Fr. 6'000.00 angerechnet worden seien; zudem hätten sie natürlich nicht allein gelebt, sondern hätten auch ihre gemeinsamen Kinder C. und D. finanzieren müssen/dürfen.

3.5.1. In der Tat fehlt es dem angefochtenen Entscheid an einer Auseinandersetzung mit den vom Kläger in der Replik (act. 58) gemachten Ausführungen zum letzten ehelichen Lebensstandard. Nachdem diese – mit Ausnahme des klägerischen Einkommens (vgl. dazu den nächsten Absatz) – von der Beklagten in der Duplik nicht bestritten worden waren, hätte die Vorinstanz grundsätzlich (zur Ausnahme des Grundbetrags als Rechtsfrage vgl. den übernächsten Absatz) darauf abstellen müssen (vgl. Art. 150 sowie Art. 277 Abs. 1 ZPO).

Gemäss Duplik (act. 87) hat der Kläger sein damaliges Einkommen um rund Fr. 1'500.00 zu tief veranschlagt. Das in der Replik genannte Einkommen von Fr. 8'441.00 wurde jedoch mit der Steuerrechnung 2015 (Replikbeilage 1) belegt (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 97'693.00: 12).

Der Kläger errechnete in der Replik aus der Gegenüberstellung von Einkommen der Parteien von zusammen Fr. 12'779.00 (Kläger Fr. 8'141.00; Beklagte Fr. 4'638.00) einerseits und einem Betrag von Fr. 8'394.85 (gemeinsames betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'863.30 [Grundbeträge von je Fr. 1'200.00; Wohnkosten von Fr. 1'155.00; Krankenkassenprämien von Fr. 270.50 bzw. Fr. 406.90; Berufsauslagen Kläger Fr. 244.25; Berufsauslagen Beklagte Fr. 386.65] zuzüglich Fr. 1'752.55 [Steuern] sowie Sparquote von Fr. 1'779.00 [inkl. Beitrag von Fr. 548.00 an die Säule 3a]) anderseits einen "Freibetrag" (= Überschuss) von Fr. 4'384.15. Diese Berechnung ist einzig dahingehend zu korrigieren, dass für die Zeit des Zusammenlebens der Parteien der Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'700.00 statt zweier Grundbeträge von je Fr. 1'200.00 für allein lebende Erwachsene (vgl. Ziff. I./3 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien]) einzusetzen ist.

Damit erhöht sich der Freibetrag bzw. Überschuss um Fr. 700.00 auf Fr. 5'084.15. Nicht nachvollziehbar ist es, was der Kläger mit seiner Behauptung meint, die "auf den Kennzahlen 2015 präsentierte Berechnung und damit der rechnerisch ermittelte Freibetrag gibt den effektiven, ehelich gelebten Lebensstandard der Parteien deshalb verfälscht wieder, als die Kinder der Parteien bis 2013 bei und mit den Parteien zusammenlebten, so die Parteien folgerichtig in den Jahren vor 2015 nicht über den vorne ermittelten Überschuss von CHF 4'384.15/Monat verfügten" (Replik, act. 59 letzter Absatz). Handelt es sich nämlich bei den in der Replik (act. 58) genannten Kennzahlen um solche des Jahres 2015, dem Jahr vor der Trennung, und ist darin die Sparquote ausgeschieden, hatten aber die Kinder nur bis 2013 mit den Parteien zusammengelebt, muss die ganze Differenz zwischen dem erzielten Gesamteinkommen (Fr. 12'779.00) und der Sparquote inkl. Äufnung der Säule 3a (Fr. 1'779.00) von Fr. 11'000.00 und der ganze darin enthaltene Freibetrag von Fr. 5'084.15 ausschliesslich von den Parteien verbraucht worden sein.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Parteien zuletzt während des ehelichen Zusammenlebens (2015) in den Genuss eines Überschusses in der Höhe von gerundet je Fr. 2'542.00 (= Fr. 5'084.15: 2) gelangten.

3.5.2. Über diesen Überschussanteil hinaus hat die Beklagte Anspruch auf ihr aktuelles familienrechtliches Existenzminimum, d.h. das insbesondere um die Steuern erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum (zu dessen Umfang vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieses hat die Vorinstanz für die Beklagte bei einer 100 %igen Erwerbstätigkeit auf total Fr. 2'592.00 festgesetzt (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Hypothekarzins Fr. 232.00, Nebenkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 390.00, Arbeitsweg Fr. 300.00; Mehrkosten auswärtiger Verpflegung Fr. 220.00). Nachdem die Beklagte in ihrer Berufung (S. 9) ausgeführt hatte, dass der gemeinsame erwachsene Sohn aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wieder bei ihr wohne, machte der Kläger in der Berufungsantwort (S. 11) geltend, damit seien deren Grundbetrag um Fr. 100.00 und deren Wohnkosten um die Hälfte, damit um Fr. 241.00, zu reduzieren. Gemäss den SchKG-Richtlinien ist bei Wohngemeinschaften insbesondere eines Elternteils mit einem erwachsenen Kind in der Regel ein angemessener Wohnkostenanteil des Kindes zu berücksichtigen (Ziff. II./1 und IV./2 der Richtlinien). Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG). Vorliegend behauptet der Kläger nicht, dass der bei der Beklagten wohnende Sohn selber ein Einkommen erziele, und die Wohnkosten der Beklagten sind mit Fr. 482.00 (auch ohne Berücksichtigung eines Wohnkostenanteils des Sohnes) tief. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, die im Existenzminimum der Beklagten enthaltenen Wohnkosten um einen Anteil des Sohnes daran zu reduzieren. Hingegen beträgt der Grundbetrag gemäss SchKG-Richtlinien für eine alleinstehende Person in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr. 1'100.00. Entsprechend ist der Beklagten in ihrem Existenzminimum neu ein um Fr. 100.00 tieferer Grundbetrag (bisher Fr. 1'200.00) einzusetzen. In ihrer Berufung (S. 11) verlangt die Beklagte unter Hinweis auf Berufungsbeilage 20 (von der I. für die Beklagte erstellter Auszug für die Steuererklärung) die Aufnahme von zusätzlichen Fr. 90.00, weil sie trotz Minimal-Franchise im Jahre 2020 Fr. 1'078.00 an Gesundheitskosten habe tragen müssen. Künftige Gesundheitskosten können nicht mit Sicherheit beziffert werden, weshalb sie nach Art. 42 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 7 ZGB richterlich abzuschätzen sind. In Anbetracht der Polymorbidität der Beklagten (vgl. dazu nachfolgende E. 3.6) darf/muss mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Gesundheitskosten auch in Zukunft in ähnlicher Grössenordnung (Fr. 90.00) anfallen werden. Damit beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten Fr. 2'582.00 (= Fr. 2'592.00.00./. Fr. 100.00 + Fr. 90.00).

Bei dem von der Vorinstanz angerechneten Nettoeinkommen von Fr. 5'700.00 ist mit einem steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 58'100.00 zu rechnen (12 x Fr. 5'700.00 = Fr. 68'400.00./. Fr. 2'052.00

[3 % Berufsauslagen]./. Fr. 6'240.00 [12 x {Fr. 300.00 und Fr. 220.00} Gewinnungskosten]./. Fr. 2'000.00 [Versicherungsabzug]). Gemäss dem kantonalen Steuerrechner resultiert daraus eine steuerliche Belastung von Fr. 7'293.60, was monatlich gerundet Fr. 610.00 entspricht.

Zusammenfassend ergibt sich ein gebührender Unterhalt (ohne Vorsorgeunterhalt, vgl. dazu nachfolgende E. 3.7) von Fr. 5'734.00 (= Fr. 2'582.00 + Steuer Fr. 610.00 + Überschussanteil Fr. 2'542.00). Dieser Betrag liegt zwischen dem der Beklagten im angefochtenen Urteil (E. 4.3.2.5: Fr. 5'700.00) und ihr im Eheschutzverfahren (Fr. 6'000.00) angerechneten (hypothetischen Netto-) Einkommen.

3.6. Damit ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit die Beklagte durch die Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität diesen gebührenden Unterhalt nach lebensprägender Ehe selber zu decken vermag. Die Vorinstanz hat eine von der Beklagten geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit nicht als ausgewiesen erachtet.

3.6.1. Betreffend die Eigenversorgungskapazität ist nach der "formellen" Aufhebung der sogenannten "45er-Regel" in jedem Fall individuell zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Ansprecherehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit (wieder) aufzunehmen bzw. auszudehnen (vgl. vorstehende E. 3.3.2 in fine). Die Frage der Möglichkeit ist letztlich eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage, die Frage der Zumutbarkeit eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage.

Der Unterhaltsansprecher trifft nach BGE 5A_1049/2019 (E. 4.4 in fine) die Beweislast (objektive Beweislast und subjektive Beweisführungslast) und damit vorgelagert die Behauptungslast, wenn er bestreitet, ein (strittiges) hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. JUNGO, Zürcher Kommentar, 2018, N. 572 zu Art. 8 ZGB; dieselbe, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote? FamPra 4/2020, S. 941, wonach die fehlende Eigenversorgungskapazität eine [negative] Voraussetzung der Entstehung der [Unterhalts-] Forderung ist, weshalb den Unterhaltsgläubiger die Beweislast für die fehlende eigene Leistungsfähigkeit treffe). In einem ordentlichen Verfahren wie dem vorliegenden ist ein Vollbeweis zu erbringen. Er ist gelungen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die – zufolge Bestreitung – beweisbedürftige Tatsache sich verwirklicht hat bzw. verwirklicht ist und allfällig vorhandene Restzweifel nicht mehr erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit (LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 17 zu Art. 8 ZGB).

Ob eine Person aus medizinischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, beschlägt (in erster Linie) die Möglichkeit. Die Beurteilung einer ausreichend bestrittenen (vgl. dazu den nächsten Absatz) medizinischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit setzt einschlägige Sachkunde voraus. Fehlt diese dem Gericht, ist grundsätzlich ein Gutachten einer sachverständigen Person einzuholen (Art. 183 ff. ZPO). Arztzeugnisse, die lediglich den Umfang und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit festhalten und angeben, ob diese auf Krankheit oder Unfall beruht, aber auch ausführlichere Arztberichte (für die Unterscheidung vgl. HARTMANN, Arztzeugnisse und medizinische Gutachten im Zivilprozess, AJP 2018 [S. 1339 ff.], S. 1339 f.) von Hausärzten, denen generell diejenige behandelnder Ärzte gleichzustellen sind, vermögen trotz deren Sachkunde und der Strafdrohung nach Art. 318 StGB (falsches ärztliches Zeugnis) den im ordentlichen Verfahren grundsätzlich zu erbringenden (Voll-) Beweis nicht zu leisten. Denn es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc für das Sozialversicherungsrecht). Nach der Botschaft zur Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7325) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) sind denn auch Privatgutachten nur Parteibehauptungen (wenn auch qualifizierte) und keine Beweismittel (Urkunden nach Art. 177 ZPO) für die darin enthaltenen (sachkundigen) Aussagen (vgl. dazu HARTMANN, a.a.O., S. 1347 mit dem Hinweis, dass es bei einer Behandlung von Privatgutachten als Beweismittel zu Wertungsunstimmigkeiten käme, weil bei einem Privatgutachter die für die Ernennung zum Gerichtsgutachter aufgestellten Kautelen [Art. 183 f. ZPO: Ausstandsvorschriften, Instruktion durch das Gericht, Hinweis an den Gutachter auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB durch das Gericht] nicht eingehalten worden sind, und dass schon die Annahme eines Mandats, für eine Partei ein solches zu erstellen, den Eindruck der Befangenheit erweckt; im Sozialversicherungsrecht wird allerdings auch Privatgutachten Beweismittelrang zuerkannt, BGE 125 V 351 E. 3b/dd; vgl. dazu BGE 141 III 433 E. 2.3 und 2.6).

Immerhin enthalten Privatgutachten naturgemäss meist detaillierte Aussagen und damit substanziierte Parteibehauptungen. Aus diesem Grund sind höhere Anforderungen an deren Bestreitung durch die Gegenpartei zu stellen (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Denn der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6.; vgl. dazu aber auch HART-MANN, a.a.O., S. 1343, der grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass Privatgutachten nicht bereits als solche die Qualität von Parteibehauptungen haben, sondern lediglich die Grundlage für allfällige substanziierte Parteibehauptungen bilden, weil es weder dem Gericht noch der Gegenpartei zugemutet werden kann, die massgeblichen Behauptungen aus Beilagen zusammenzusuchen). Da blosse Arbeitsunfähigkeitsatteste demgegenüber keine Begründung enthalten, muss für eine ausreichende Bestreitung nach Art. 222 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eine einfache Bestreitung genügen.

3.6.2. Im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren, in dem bezüglich des von der Verhandlungsmaxime beherrschten nachehelichen Unterhalts (Art. 277 Abs. 1 ZPO) Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich (vgl. Art. 229 ZPO) vorzubringen waren, begnügte sich die Beklagte zunächst in der Klageantwort (act. 42) mit der lapidaren, durch keinerlei medizinische Unterlagen (Arztberichte) gestützten Behauptung, sie sei aufgrund ihres nach wie vor angeschlagenen Gesundheitszustands (und ihres Alters von 51 Jahren) nicht mehr in der Lage, ihr Erwerbspensum und damit ihr Einkommen (gemeint offenbar ihr damals in einem 70 %-Pensum erzieltes Einkommen von "knapp CHF 4'000.00 netto") zu steigern; ihre gesundheitlichen Probleme seien leider nicht bloss scheidungsbedingt und würden sich auch nach der Scheidung nicht verbessern.

Diese rudimentären Behauptungen wurden in der vom 20. März 2019 datierten Duplik (act. 86 f.) nur unwesentlich dahingehend ergänzt, dass die Beklagte neu an einer weiteren Autoimmunerkrankung (rheumatoide Arthritis) leide. Da die dagegen verordneten Medikamente bislang leider keine Wirkung gezeitigt hätten und die Erkrankung rasch und akut voranschreite, werde die Beklagte künftig nicht mehr, sondern voraussichtlich weniger arbeiten können als bislang und allenfalls sogar Unterstützung durch eine Haushaltspitex benötigen. Es wurde wieder darauf geschlossen, dass die Beklagte mit ihrem (damaligen) monatlichen Einkommen von knapp Fr. 4'000.00, das sie mittel- und langfristig nicht erhöhen könne, nicht in der Lage sein werde, nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Zum Beweis wurde einzig auf einen Bericht der J., die die Beklagte damals im Rahmen der IV-Reintegration unterstützte, sowie eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bis zum 6. Februar 2019 durch K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, R. vom 15. Januar 2019 (Duplikbeilagen

6 und 7) verwiesen und die Nachreichung von zwei Arztberichten, eines aktualisierten von K. und eines aktuellen des Hausarztes, in Aussicht gestellt. Während ein Bericht des Hausarztes soweit ersichtlich nie nachgereicht wurde, wurde ein weiterer, vom 21. März 2019 und damit einen Tag nach der Duplik datierter Bericht von K. erst über ein halbes Jahr später mit Eingabe vom 4. November 2019 ins Recht gelegt.

Gestützt auf diese Behauptungen und die eingereichten Beweismittel konnte die Vorinstanz eine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten für die unabsehbare Zukunft weder dem Grundsatz noch der Höhe nach als ausgewiesen erachten. Zwar wurde im Bericht der J. vom 14. Januar 2019 (Duplikbeilage 6) festgehalten, dass die Steigerung des Pensums von 80 % auf 100% in der freien Marktwirtschaft kurz- oder mittelfristig nicht verantwortbar und möglich sei, ohne dass die Beklagte wieder einen Rückfall erleide; indes stammt er nicht von einem Arzt (so der korrekte Einwand des Klägers in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven, act. 101). Die Bestätigungen von K. vom 15. Januar 2019 (Duplikbeilage 7) und 21. März 2019 (von der Beklagten erst mit Eingabe vom 4. November 2019 ins Recht gelegte Beilage a) wurden demgegenüber von einem Facharzt für Psychiatrie verfasst. Allerdings handelt es sich dabei um reine Arbeitsunfähigkeitsatteste (enthalten sie doch keine Begründung, ja nicht einmal Diagnosen), dazu noch bis 6. Februar 2019 (Duplikbeilage 7) bzw. bis 31. Dezember 2019 (Beilage a zur beklagtischen Eingabe vom 4. November 2019) befristete (dazu, dass dieser Zeitraum im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht interessiert, vgl. vorstehende E. 3.1 zweiter Absatz in fine). Damit konnte der Kläger sie nur einfach (d.h. nicht substanziiert) bestreiten, was er in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven (act. 101) auch getan hat.

Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob die Vorinstanz das mit über achtmonatiger Verspätung nachgereichte Attest vom 21. März 2019 überhaupt noch berücksichtigen durfte, dies weniger unter novenrechtlichem Gesichtspunkt (Art. 229 ZPO), sondern mit Blick auf Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO. Dieser statuiert, dass verfügbare Urkunden als Beweismittel der jeweiligen Rechtsschrift beizulegen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift; kommt die beweisbelastete Partei dieser Obliegenheit nicht nach, hat sie die daraus resultierenden prozessualen Folgen zu tragen (WILLISEGGER, Basler Kommentar, 1. Aufl., 2010, N.

35 zu Art. 221 ZPO).

3.6.3. 3.6.3.1. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren rügt die Beklagte, dass die Vorinstanz zu Unrecht die langjährige klassische Rollenverteilung der Parteien und die schwierige Arbeitsmarktlage im Hinblick auf die Gesundheit, das Alter und die Ausbildung der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe; im Rahmen der Zumutbarkeit(sprüfung) wäre darauf einzugehen gewesen, dass die Beklagte seit 1990 und damit seit über 30 Jahren keiner Vollzeitarbeit mehr nachgegangen und die Arbeitsmarktlage für sie nicht gut sei, dies umso mehr zu Zeiten einer globalen Pandemie. Schon aus diesem Grund wäre in Gutheissung des Berufungsantrags der Unterhalt zu erhöhen, basierend auf dem "dannzumaligen" 70 %-Einkommen der Beklagten. Zudem hätten sich seit der Hauptverhandlung vom 14. November 2019 diverse Neuerungen ergeben, die von der Vorinstanz noch nicht hätten berücksichtigt werden können und deshalb als echte Noven im Berufungsverfahren zu berücksichtigen seien. Durch die fortwährende Einnahme von Cortison sowie degenerative Veränderungen habe sich bei der Beklagten im Verlaufe des Jahres 2020 eine Hüftnekrose am linken Hüftgelenk entwickelt, weshalb im Oktober 2020 eine Totalprothese habe eingesetzt werden müssen. Diagnostiziert seien bei der Beklagten sodann eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) sowie neu eine ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Z56); ferner bestehe der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10 F.41). Nachdem 2017, begünstigt durch den Scheidungskonflikt, eine erste schwere depressive Episode mit Klinikaufenthalt aufgetreten sei, sei es zwar vorübergehend zu einer Besserung des Zustands der Beklagten gekommen; seit März 2021 sei sie aber aufgrund einer erneuten depressiven Episode (mit stationärer Therapie bis Ende Mai sowie teilstationärer Therapie von September bis Oktober 2021) vollumfänglich krankgeschrieben. Körperlich sei sie weiterhin durch eine Colitis ulcerosa (diagnostiziert Oktober 2006), einen Morbus Basedow (diagnostiziert Mai 2000) sowie eine symmetrische Polyarthritis (diagnostiziert Januar 2019), alles unheilbare sowie die Colitis ulcerosa und die Polyarthritis in Schüben voranschreitende Autoimmunerkrankungen (letzter Schub der Colitis ulcerosa Anfang 2021), belastet. Im August 2021 habe sich die Beklagte zudem einer Operation wegen Zellveränderungen am Muttermund unterziehen müssen. Aufgrund der mit der depressiven Episode seit März 2021 einhergehenden Arbeitsunfähigkeit habe sich zunächst (ab Mai) ihr Nettoeinkommen von Fr. 3'744.00 auf Fr. 2'971.00 verringert und sei ihr letztlich per Ende September 2021 gekündigt worden. Auf Gesuch hin sei ihr durch die Invalidenversicherung Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining von 1. November 2021 bis 6. Februar 2022 zugesprochen worden, wobei erklärtes Ziel des Trainings ein Pensum von 50 % sei. Das Ergebnis des Trainings sei gegenwärtig offen und die Möglichkeit der beruflichen Reintegration der Beklagten damit im jetzigen Zeitpunkt vollumfänglich ungewiss. Nebst der grossen psychischen Belastung durch das hängige Scheidungsverfahren sei für die Beklagte erschwerend hinzugekommen, dass der Sohn der Parteien seit Ende 2019 an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen (Hirnschlag, von dem die Beklagte bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung berichtet habe, sowie fünf weitere Hirnschläge während der darauffolgenden 15 Monate) leide. Inzwischen sei der Sohn wieder bei der Beklagten wohnhaft, weil er nicht allein wohnen sollte. Diese zusätzliche Belastungssituation habe mutmasslich ebenfalls zur verschlechterten gesundheitlichen Befindlichkeit der Beklagten beigetragen (beklagtische Berufung S. 5-9).

3.6.3.2. Von vornherein unbehelflich sind die beklagtischen Ausführungen zur Unzumutbarkeit einer Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit. Schon nach der im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Rechtsprechung zum

nachehelichen Unterhalt galt, dass eine Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit (im Gegensatz zur Wiederaufnahme einer solchen) zumutbar ist (BGE 5A_474/2013 E. 4.3). Es ist aber eben vorliegend unbestritten, dass die Beklagte ab 2005 (und damit schon mehr als 10 Jahre vor der Trennung der Parteien) wieder einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von zunächst 50 % und später (2008) 80 % nachging (vgl. vorstehende E. 3.4.2). Sodann gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine berufliche Betätigung insoweit, als sie möglich ist (zur Möglichkeit unter gesundheitlichen Gesichtspunkten sogleich), auch als zumutbar (BGE 147 III

308 E. 5.6). Eine mit Blick auf den vorliegenden "Einzelfall" angezeigte Ausnahme ist nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Beklagte im Alter von 54 Jahren noch nicht derart "nahe am Pensionsalter" (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6), dass sich eine solche aufdrängt.

3.6.3.3. Mit Blick auf die Möglichkeit, dass bereits bei Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils die von der Beklagten behauptete, aber nicht bewiesene Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bestanden haben könnte, stellt sich die Frage, inwieweit diese nun über die Zulassung von Noven, die eine Verschlimmerung der Arbeits- und Erwerbstätigkeiten zu belegen vermögen, bewiesen werden darf (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.4.1 in fine). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Selbst wenn man nämlich aufgrund der von ihr nun im Berufungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen (Berufungsbeilagen 3-11) eine Polymorbidität der Beklagten als bewiesen erachten wollte, ist für die Beurteilung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nicht der gesundheitliche Befund als solcher, sondern die daraus resultierende voraussichtlich dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Nicht jede Diagnose und noch weniger jeder operative Eingriff geht aber mit einer (geschweige denn dauernden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einher. Zur künftigen Arbeitsunfähigkeit äussern sich die von der Beklagten verurkundeten Berufungsbeilagen 3-11 mit zwei Ausnahmen (Berufungsbeilagen 6 und 10) gerade nicht. Mit Bezug auf die Hüft-Totalprothese-Implantation, die am 28. September 2020 vorgenommen wurde, wurde mit vom 12. November 2020 datiertem Bericht ausdrücklich festgehalten, dass – mit Blick auf diesen Eingriff – die Arbeitsfähigkeit der Beklagten ab dem nächsten Tag (13. November) wieder 100 % betrage (Berufungsbeilage 4). Bei Berufungssammelbeilage 5 handelt es sich um eine Reihe von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die mit gewissen kurzen Lücken eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. März 2021 bis 20. Dezember 2021 und damit nur für die Vergangenheit attestieren. Der "aktuelle" Arztbericht des psychiatrischen Facharztes K. vom 9. Dezember 2021 (Berufungsbeilage 6) enthält abschliessend folgende Prognose:

" Die Prognose betreffend einer vollständigen Remission der psychischen Erkrankungen ist ungünstig. Viel wahrscheinlicher ist, dass die aktuellen psychischen Symptome, Beschwerden und Defizite über die nächsten Monate zurückgedrängt [werden] können und die Arbeitsfähigkeit schrittweise verbessert werden kann. Nichtsdestotrotz muss mit einer dauerhaft eingeschränkten Gesundheit und einer dauerhaften Teilarbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Und: Auch in Zukunft und bei psychosozialer Belastung können sich der psychische Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wieder verschlechtern."

Es fehlt eine Quantifizierung der künftig zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit durch den (behandelnden) Arzt. Einzig der Bericht von Dr. med. L., M., vom 10. Dezember 2021 (Berufungsbeilage 10) hält offenbar auf unabsehbare Zeit eine bezifferte Arbeitsunfähigkeit fest:

"Aus rheumatologischer Sicht wird ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit 80%, bezogen auf 100-%iges Pensums beurteilt."

Damit kann die von der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht einmal als durch die von ihr selber, dazu noch erst im Berufungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen ausgewiesen gelten. Zudem ist eben im Scheidungsverfahren eine ausreichend bestrittene Arbeitsunfähigkeit in aller Regel durch ein gerichtliches Gutachten (Art. 183 ff. ZPO) nachzuweisen, bei einer Polymorbidität allenfalls mittels einer interdisziplinären Beurteilung. Eine (interdisziplinäre) Expertise ist vom Scheidungsgericht nicht von Amtes wegen in Auftrag zu geben. Da mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt als vermögensrechtlichen Anspruch die Verhandlungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO), ist es vielmehr Sache der beweisbelasteten Partei, einen betreffenden Beweisantrag zu stellen (wobei ihr nach dem Grundsatz der "Gemeinsamkeit der Beweismittel" [vgl. HAFNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 21 zu Art. 168 ZPO] ein entsprechender von der Gegenpartei im Rahmen des Gegenbeweises gestellter Beweisantrag zugutekommen kann; der Kläger hat aber vorliegend keinen solchen gestellt). Dies gilt insbesondere für Parteien, die – wie die Beklagte – anwaltlich vertreten sind, weil für die rechtskundig vertretene Partei die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu SUTTER-SOMM/GRIEDER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 18 und 31 zu Art. 56 ZPO). Vorliegend hat die Beklagte weder vor Vorinstanz noch (und ohnehin verspätet) im Berufungsverfahren die Einholung eines Gutachtens verlangt. Zusammenfassend kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten nicht (allein aufgrund des erwähnten Berichts des Rheumatologen Dr. med. L.; Berufungsbeilage 10) als ausgewiesen gelten.

3.6.4. Was die Höhe des von der Beklagten in einem 100 %-Pensum erzielbaren Einkommens anbelangt, das im angefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) auf

Fr. 5'700.00 veranschlagt wurde, rügt der Kläger eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Wenn im angefochtenen Entscheid das im obergerichtlichen Eheschutzurteil vom 17. Oktober 2017 angenommene Erwerbseinkommen von Fr. 9'400.00 übernommen worden sei, sei "natürlich zwingend" auch der Beklagten weiterhin das seinerzeit vom Obergericht angerechnete Einkommen von Fr. 6'000.00 anzurechnen (vgl. seine Berufung S. 9). Demgegenüber bezeichnet die Beklagte in ihrer Berufung (S. 10) ihre letzte Stelle bei der G. als Glücksgriff, weshalb der dort erzielte Verdienst nicht herangezogen werden dürfe, sondern bei einer Qualifikation wie der ihrigen von einem Medianlohn gemäss statistischem Lohnrechner 2018 von Fr. 5'000.00 auszugehen sei.

Beide Einwendungen stellen keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil dar. Insbesondere gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass, weil ein Unterhaltsberechnungsparameter aus einem Präliminar- oder (wie hier) einem Eheschutzentscheid übernommen werden kann, "zwingend" auch ein anderer übernommen werden muss. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Prozesse, die mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt von verschiedenen Prozessmaximen (Eheschutzverfahren vom eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz [Art. 272 ZPO], Scheidungsverfahren von der Verhandlungsmaxime [Art. 277 Abs. 1 ZPO]) beherrscht werden. Ferner ist zwischenzeitlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Wenn die Beklagte das ihr im angefochtenen Entscheid eingesetzte Einkommen unter Hinweis auf lohnstatistische Daten auf Fr. 5'000.00 herabgesetzt wissen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in den von ihr seit der Trennung versehenen Anstellungen (zuerst in der Firma des Klägers und nachher bei der G.) Einkommen erzielte, die auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet deutlich über Fr. 5'000.00 lagen. Nie hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sie (insbesondere in der Anstellung als Leiterin HR bei der G.) die für die Anstellung erforderlichen fachlichen Voraussetzungen nicht mitbrachte. Sodann hat die Vorinstanz im Scheidungsurteil das tiefere der beiden auf ein volles Pensum umgerechneten Einkommen angerechnet, dies mit der überzeugenden Begründung, es sei nachvollziehbar, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt (d.h. bei G.) ein tieferes Einkommen erziele.

Damit ist mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 5'700.00 auszugehen. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang ergänzt, dass für den Fall, dass die Beklagte im angestammten Tätigkeitsbereich (Büro) 50 % arbeitsunfähig wäre, sie mutmasslich Anspruch auf Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge hätte. Diese wären als Ersatzeinkommen zum zumutbaren Erwerbseinkommen aus der Resterwerbstätigkeit hinzuzurechnen (BÜCHLER/RAVEANE, FamKomm Scheidung, 4. Aufl., 2022 [FamKomm], N. 27a zu Art. 125 ZGB). Schliesslich ist von der Einräumung einer weiteren Umstellungsfrist abzusehen, nachdem die Vorinstanz der Beklagten im Scheidungsverfahren bereits eine solche von drei Monaten gewährt hat und seit der Zustellung des angefochtenen Urteils mittlerweile ein halbes Jahr vergangen ist.

3.7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beklagte mit dem anrechenbaren Einkommen von Fr. 5'700.00 ihren gebührenden Bedarf von Fr. 5'734.00 um Fr. 34.00 nicht zu decken vermag. Dieser Fehlbetrag ist derart gering, dass sich angesichts des Ermessensspielraums, der dem Gericht bei der sich einer exakten mathematischen Berechnung entziehenden (vgl. BGE 5A_441/2008 E. 4.5) Unterhaltsfestsetzung zukommt, die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nicht mehr rechtfertigt.

Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass für den – hier gegebenen – Fall, dass ein Unterhaltsansprecher mit dem tatsächlichen oder hypothetischen Einkommen den letzten ehelichen Lebensstandard zu bestreiten vermag (vgl. AESCHLIMANN/BÄHLER, FamKomm, a.a.O., Anh. UB N. 26 ff. mit Hinweis auf BGE 135 III 158), aus rechtlichen Gründen von vornherein kein Platz für die Berücksichtigung von Vorsorgeunterhalt ist. Denn in dieser Konstellation kann er durch seine Erwerbstätigkeit eine der letzten Lebenshaltung entsprechende Vorsorge betreiben, sodass zusammen mit dem Splitting im Bereich der ersten Säule (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHV) und dem (grundsätzlich und so auch hier hälftigen) Vorsorgeausgleich in der zweiten Säule (Art. 122 ff. ZGB) grundsätzlich keine ehebedingte Vorsorgelücke entsteht. Dies ist nach Art. 57 ZPO von Amtes wegen zu berücksichtigen. Damit ist auch der von der Beklagten in ihrer Berufung (S. 11 f.) erhobene Einwand verfehlt, der Kläger habe vor Vorinstanz ihre substanziierten Behauptungen zum Vorsorgeunterhalt nur generell und damit ungenügend bestritten, weshalb im Sinne einer unbestritten gebliebenen Behauptung ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 800.00 anzunehmen sei.

4.

4.1. Für die rechtlichen Grundlagen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB) kann auf E. 5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

Die Vorinstanz hat für die Parteien folgende Vorschläge (Art. 210 ZGB) errechnet:

Errungenschaft Errungenschaft Kläger Beklagte Kontoguthaben 21'092.55 56'934.12 Aktien N. 64'580.00 Ausstehender Unterhalt bis zum gü- 27'390.00 terrechtlichen Stichtag (20. Februar 2017) Total 113'062.55 56'934.12

Der gemeinsame Vorschlag der Parteien betrage somit (gerundet) Fr. 169'997.00. Unter Berücksichtigung einer Ersatzforderung des beklagtischen Eigenguts gegenüber der klägerischen Errungenschaft von Fr. 50'000.00 (zufolge Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe an den Kläger für dessen Unternehmenskauf; vgl. Art. 206 ZGB) ergebe sich eine güterrechtliche Forderung der Beklagten von gerundet Fr. 78'064.20 (recte Fr. 78'064.38):

Anspruch Beklagte ½ Vorschlag 84'998 Ersatzforderung Eigengut 50'000./. vorhandene Errungenschaft -56'934.12 Forderung Beklagte aus Güterrecht (gerundet) 78'064.20

Der Kläger sei des Weiteren im Rahmen der Schuldenregulierung zu verpflichten, die ab dem güterrechtlichen Stichtag offen gebliebenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 17'491.35 zu bezahlen.

4.2. Im Berufungsverfahren unbestrittene Positionen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bilden zum einen die Kontoguthaben beider Parteien sowie die Ersatzforderung von Fr. 50'000.00, die dem beklagtischen Eigengut gegenüber der klägerischen Errungenschaft zusteht (vgl. dazu immerhin S. 17 der Berufung des Klägers, wo dieser zwar unverändert die Auffassung vertritt, dass die Beklagte den im Zivilrecht geforderten stichhaltigen Beweis für die Ersatzforderung nicht habe erbringen können, den vorinstanzlichen Entscheid aber "mit Blick auf die Prozessdauer" insoweit nicht anficht).

4.3. 4.3.1. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung (S. 14-19) zweierlei. Erstens sei dann, wenn – wie vorliegend – erkannt werde, dass einer Partei (hier der Beklagten) eine Eigengutsersatzforderung (hier Fr. 50'000.00) gegenüber der Errungenschaft der anderen Partei zustehe, die Errungenschaft der belasteten Partei eben mit der Ersatzforderung belastet, weshalb ein entsprechender Abzug zu erfolgen habe (klägerische Berufung S. 18).

Zweitens habe zwar der Ausstand an Unterhaltszahlungen per Datum Gütertrennung (20. Februar 2017) in der Tat Fr. 27'390.00 betragen, doch habe er sich bis zur Hauptverhandlung im November 2019 trotz weiterhin bestehender Unterhaltspflicht des Klägers nicht erhöht, sondern auf Fr. 17'491.35 vermindert (klägerische Berufung S. 16). Demgemäss ergebe sich ein güterrechtlicher Anspruch der Beklagten wie folgt:

Kläger Beklagte Kontoguthaben 21'092.55 56'934.12 Aktien N. 64'580.00 Errungenschaft vor Eigengut 85'672.55 56'934.12./. Ersatzforderung./. 50'000.00 Vorschläge 35'672.55 56'934.12

½ Gesamtvorschlag (Fr. 92'606.67) 46'303.75 recte 46'303.33

Ersatzforderung Eigengut 50'000.00./. eigene Errungenschaft./. 56'934.12 Forderung Beklagte aus Güterrecht 39'369.63 recte 39'369.25

4.3.2. 4.3.2.1. Um einen offensichtlichen Fehler der Vorinstanz handelt es sich, wenn sie es bei der Berechnung des Vorschlags des Klägers versäumt hat, die Ersatzforderung des beklagtischen Eigenguts gegen dessen Errungenschaft in Abzug zu bringen. Dieser Fehler ist zu korrigieren.

4.3.2.2. Ebenfalls fehlerhaft ist der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Behandlung des ausstehenden Unterhalts.

4.3.2.2.1. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der "Auflösung des Güterstands und Auseinandersetzung" (vgl. Randtitel E. für Art. 204 – 220 ZGB) die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung – sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche Beiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des andern Ehegatten (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag (wie Kauf, Darlehen oder Arbeitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff. OR), aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) (BGE 5A_850/2016 E. 2.2). Schulden aus der Unterhaltspflicht sind daher bei der Auflösung des Güterstandes in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. Erklären die Parteien als Ergebnis dieses Vorgangs, dass sie "güterrechtlich auseinandergesetzt" sind, so bedeutet dies, dass keiner mehr vom anderen etwas fordern kann und dementsprechend auch Unterhaltsausstände, die während der Trennungszeit angefallen sind, nicht mehr geltend gemacht werden können (BGE 5A_625/2016 E. 5.3). Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist. Bezüglich offener Unterhaltsschulden zwischen den Parteien ist allerdings Folgendes zu beachten: Würden aufgelaufene Unterhaltsbeiträge als Passivum der Errungenschaft des Klägers sowie als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt, würde der Kläger im Rahmen der hälftigen Teilung eines Vorschlags zur Hälfte an diesem Betrag partizipieren und so die Hälfte der von ihm geschuldeten, aber widerrechtlich vorenthaltenen Unterhaltsbeiträge zurückerhalten. Zwar führen Leistungen aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten ebenfalls zur Errungenschaft und soll der andere Ehegatte über die Vorschlagsbeteiligung weiterhin daran beteiligt bleiben, wenn aus solchen zweckgebundenen Leistungen zweckwidrig Ersparnisse geäufnet werden (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 124 zu Art. 197 ZGB), doch unterscheidet sich diese Konstellation von der hier zu beurteilenden dadurch, dass der Kläger den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht vollständig leistete und die Beklagte damit auch keine Ersparnisse äufnen konnte. Vielmehr enthielt er ihr diese Unterhaltsbeiträge widerrechtlich vor, sodass aufgrund dieses widerrechtlichen Verhaltens jetzt ein Aktivum in ihrer Errungenschaft besteht, welches bei rechtmässigem Verhalten des Klägers nicht entstanden wäre. Unterhaltsbeiträge sind zweckgebundene Leistungen, welche in erster Linie der Befriedigung der Bedürfnisse des Unterhalts und nicht der Äufnung von Vermögen dienen. Hätte der Kläger diese Unterhaltsbeiträge wie gesetzlich vorgeschrieben und gerichtlich angeordnet rechtzeitig geleistet, wären sie bei der Beklagten mutmasslich nicht mehr vorhanden und könnten daher auch kein Aktivum ihrer Errungenschaft mehr bilden. Würde die Unterhaltsschuld als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten berücksichtigt, käme dies einer Einladung an alle Unterhaltsschuldner gleich, die Unterhaltsbeiträge in Zukunft bis zur Scheidung zurückzubehalten, um dann von den nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der hälftigen Teilung der Vorschläge durch Berücksichtigung der unbezahlten Unterhaltsbeiträge sowohl als Passivum der eigenen Errungenschaft als auch als Aktivum der Errungenschaft der Unterhaltsgläubigerin die Hälfte zurückfordern zu können, gleichzeitig aber die ganze Schuld als Passivum der eigenen Errungenschaft zugesprochen zu erhalten. Solches Verhalten wäre aber rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 5A_803/2010 E. 3.2.2 am Schluss). Eine Anrechnung der vom Kläger noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge als Aktivum der Errungenschaft der Beklagten ist aus all diesen Gründen ausgeschlossen. Hingegen ist die Schuld als Passivum in der Errungenschaft des Klägers zu berücksichtigen.

Nachdem keine der Parteien die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 lit. a) angefochten hat, ist der Unterhaltsausstand von Fr. 17'491.45 (vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.2.2.2 zweiter Absatz) in der klägerischen Errungenschaft als Schuld, nicht aber in der Errungenschaft der Beklagten als Aktivum, zu berücksichtigen.

4.3.2.2.2. Was die Höhe des Unterhaltsausstands anbelangt, hatte der Kläger in seiner Replik (act. 67) unter Hinweis auf einen Auszug aus seinem Lohnkonto (Replikbeilage 17) ausgeführt, dass – was in Übereinstimmung mit dem zweitinstanzlichen Eheschutzurteil (Klagebeilage 4) steht – in der Zeit von März 2016 bis und mit Oktober 2018 Unterhalt in der Höhe von gesamthaft Fr. 68'810.00 (10 x Fr. 2'301.00, 17 x Fr. 2'190.00 sowie 5 x Fr. 1'174.00) fällig geworden sei (davon Fr. 27'390.00 per güterrechtlichem Stichtag 20. Februar 2017); in der Zeit vom 28. Juni 2017 bis 28. September 2018, d.h. nach dem güterrechtlichen Stichtag (Gütertrennung 20. Februar 2017) habe er Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 44'710.00 geleistet, womit Ende Oktober 2018 ein Ausstand von noch Fr. 24'100.00 offengeblieben sei. Diese Ausführungen des Klägers blieben unbestritten (vgl. Duplik, act. 90, wo die Beklagte dem Kläger zustimmte, dass die bis zur Hauptverhandlung am 14. November 2019 offenen Unterhaltsbeiträge anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern seien). An der Hauptverhandlung diskutierten die Parteien alsdann die Unterhaltsausstände erneut und einigten sich auf einen "aktuellen Ausstand per heute" bzw. "bis und mit November 2019" in der Höhe von Fr. 17'491.35 (Protokollnotiz, act. 132; vgl. auch beklagtische Stellungnahme zum Beweisergebnis, act. 166).

Das Gesagte lässt keine andere Interpretation zu als die, dass der Kläger den unbestrittenen bzw. anerkannten Unterhaltsausstand per 20. Februar 2017 von Fr. 27'390.00 der Kläger per Ende Oktober 2019 auch unter Berücksichtigung der zwischen dem 20. Februar 2017 und Ende Oktober 2019 weiter fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge bzw. erbrachten Unterhaltszahlungen (insgesamt) auf Fr. 17'491.35 hatte reduzieren können. Demgemäss ist (nur) dieser Betrag als Schuld der klägerischen Errungenschaft zu veranschlagen.

4.4. Die Beklagte kritisiert in ihrer Anschlussberufung, dass die Vorinstanz die

100 Aktien der N. lediglich zum durchschnittlichen steuerlichen Unternehmenswert 2015-2017 von Fr. 64'580.00 eingesetzt hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei in diesem Punkt willkürlich: Keine der Parteien habe vorgebracht, dass von einem durchschnittlichen Steuerwert ausgegangen

werden solle. Des Weitern habe eine vom Kläger selber eingereichte Schätzung des Unternehmens zu Fr. 147'900.00 vorgelegen (Replikbeilage 13). Beim klägerischen Vorbringen eines Aktienwerts von Fr. 0.00 handle es sich um eine reine Behauptung, für die keinerlei Beweise vorgelegt worden seien, währenddessen die Beklagte ihre Behauptung des Unternehmenswerts mit durch Fachpersonen vorgenommenen Schätzungen (neben Replikbeilage 13 Klageantwortbeilage 13 über Fr. 509'000.00) substanziiert habe. Rein prozessual und aufgrund der im Güterrecht strengen Geltung der Dispositionsmaxime und des Verhandlungsgrundsatzes hätte der substanziierten Darlegung der Beklagten zum Unternehmenswert von Fr. 509'000.00 gegenüber den reinen Behauptungen klar der Vorzug gegeben werden müssen. Eventualiter hätte vom Durchschnittswert der beiden Schätzungen von Fr. 328'450.00 (= [Fr. 509'000.00 + Fr. 147'900.00]: 2) ausgegangen werden müssen. Subeventualiter werde die Einholung einer aktuellen Schätzung der Aktien durch das Obergericht beantragt, nachdem seit der vorinstanzlichen Urteilsfällung mittlerweile fast anderthalb Jahre vergangen seien und sich der Wert der Aktien seither mutmasslich verändert habe, was als echtes Novum zu betrachten sei (beklagtische Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 9 f.).

4.4.1. Ist ein Unternehmenswert umstritten, führt entgegen beklagtischer Auffassung der Umstand, dass substanziierten Behauptungen einer beweisbelasteten Partei "reine Behauptungen" (was immer damit gemeint ist) der Gegenpartei gegenüberstehen, nicht dazu, dass das Gericht den substanziierten Behauptungen den Vorzug geben müsste. Vielmehr muss die beweisbelastete Partei für den Fall einer ausreichenden Bestreitung den Beweis erbringen, und zwar grundsätzlich den Vollbeweis (vgl. dazu vorstehende E. 3.6.1 zweiter Absatz in fine). Da sich der exakte Wert eines Vermögenswerts – von Ausnahmen abgesehen (insbesondere börsenkotierte Wertpapiere) – nur schwer anders als durch Sachverständigengutachten bestimmen lässt, kann für eine genügende Bestreitung nach Art. 222 Abs. 2 ZPO vom Beweisgegner kaum mehr verlangt werden, als dass er einen tieferen Wert behauptet oder – wie hier – ganz in Abrede stellt. Und auch wenn – ebenfalls wie hier – das In-Abrede-Stellen mehr oder weniger wider besseres Wissen erfolgt, kann nicht einfach auf die Behauptung der beweisbelasteten Partei abgestellt werden, sei sie auch noch so substanziiert (vgl. immerhin nachfolgende E. 4.4.3).

Ist der Verkehrswert von nicht börsenkotierten Aktien bzw. eines Unternehmens (vgl. dazu nachfolgende E. 4.4.3) streitig, ist er in aller Regel durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu ermitteln (vgl. Art. 183 ff. ZPO). Einen solchen Antrag hat vor Vorinstanz weder die Beklagte noch der Kläger (zur sogenannten Gemeinsamkeit der Beweismittel vgl. vorstehende E. 3.6.3.3) gestellt, worauf Letzterer in der Anschlussberufungsantwort (S. 5) zu Recht hinweist. Die Beklagte beantragt die Einholung eines Gutachtens nun erstmals in ihrer Anschlussberufung. Dies wäre aber im Lichte von Art. 317 Abs. 1 ZPO nur angängig, wenn der Antrag trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz gestellt werden konnte. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Wert der Aktien seit Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids verändert haben dürfte, wie die Beklagte vermutet (vgl. STECK/FANKHAUSER, FamKomm, a.a.O., N. 7 zu Art. 214 ZGB zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts der Auseinandersetzung im zweitinstanzlichen Scheidungsverfahren). Denn zulässiger Gegenstand einer gutachterlichen Bewertung im Rechtsmittelverfahren kann nur noch die Veränderung des Verkehrswerts gegenüber dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt sein. Andernfalls würde durch die Hintertür ein unzulässiges Beweismittel zugelassen.

4.4.2. In rechtlicher Hinsicht sind die vorinstanzlichen Ausführungen zur Bewertung der Aktien der N. (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.4) dahingehend zu ergänzen, dass bei frei veräusserlichen Wertpapieren deren innerer Wert massgebend ist, der seinerseits dem Anteil am Unternehmenswert entspricht (vgl. dazu HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 18 zu Art. 211 ZGB, wonach bei Minderheits- oder Mehrheitspakten ein Abzug oder Zuschlag gerechtfertigt sein kann). Wird das Unternehmen auch nach der Scheidung vom Unternehmerehegatten weitergeführt, gilt es grundsätzlich den Fortführungswert des Unternehmens im Rahmen einer Gesamtbewertung zu ermitteln (für landwirtschaftliche Gewerbe vgl. die Spezialnorm von Art. 212 ZGB, der die Bewertung zum Ertragswert vorschreibt). Der Fortführungswert wird im Gesellschaftsrecht in aller Regel unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert bestimmt, häufig nach der Formel "(1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert): 3" (sogenannte Praktikermethode). Namentlich bei kleineren und mittleren Unternehmen kann davon abgesehen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanzwert so stark auseinanderklaffen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht. Eine dermassen rein gewinnorientierte Bewertung kann unter Umständen (etwa dann, wenn ein kleines Unternehmen über eine Betriebsliegenschaft verfügt) dazu führen, dass der Ertragswert unter dem Liquidationswert zu liegen kommt. Für das Ehegüterrecht wird nun aber – im Unterschied zum Gesellschaftsrecht – der Liquidationswert als Wertuntergrenze betrachtet, es sei denn, das Unternehmen müsse aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weitergeführt werden. Denn es kann nicht ins Belieben des unternehmerisch tätigen Ehegatten gestellt werden, allein durch seine subjektiv gewollte Geschäftspolitik die Höhe der Errungenschaft und damit den Vorschlagsanteil des andern Ehegatten zu bestimmen (BGE 136 III 209 E. 6.2; vgl. LUDVIGSEN, Wie bewertet man ein Unternehmen?, AJP 2004, S. 1285 ff. auch zum Unterschied zwischen Substanz- und Liquidationswert).

4.4.3. 4.4.3.1. Nach dem Gesagten ist der Standpunkt des Klägers verfehlt, die ihm gehörenden Aktien der N. wiesen einen Verkehrswert von Fr. 0.00 auf, weil sie nicht gehandelt werden könnten (Klage, act. 21) bzw. diese Aktien wiesen nur solange einen (ideellen) Wert auf, als die AG von und mit dem Kläger betrieben werde (Replik, act. 65, vgl. Anschlussberufungsantwort S. 5). Mit Bezug auf den letzteren Einwand ist ihm sein in der Parteibefragung gemachtes Zugeständnis entgegenzuhalten, dass er bis zum Eintritt ins AHV-Alter (voraussichtlich Dezember 2030) in seiner Firma tätig bleiben will (act. 124). Damit bleibt ihm grundsätzlich ausreichend Zeit für eine Nachfolgeplanung. Mit Bezug auf das erste Argument ist dem Kläger in grundsätzlicher Hinsicht zu entgegnen, dass sich der Unternehmerehegatte zumindest den Liquidationswert des Unternehmens anrechnen lassen muss, zumal vorliegend weder behauptet oder sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sein Unternehmen aus gesetzlichen oder ähnlichen Gründen weiterführen müsste. Immerhin wurden im vorliegenden Fall keine Behauptungen zum Liquidationswert aufgestellt noch lassen sich den von den Parteien zum Unternehmenswert offerierten Unterlagen Angaben zu einem solchen entnehmen.

4.4.3.2. Auch wenn sich vorliegend mangels eines rechtzeitigen Antrags auf Einholung eines Gutachtens (Unternehmensbewertung) der Fortführungswert nach oben nicht exakt bestimmen lässt, ist die Anschlussberufung noch nicht ohne Weiteres abzuweisen, zumal eine ganze Reihe vom Kläger selber eingelegter Unternehmensbewertungen des kantonalen Steueramts, aber auch seines Treuhänders, O. (Replikbeilage 13) vorliegt, in denen die Unternehmensbewertungen nach der oben erwähnten Praktikermethode für die N. vorgenommen wurden.

Die Vorinstanz hat den Wert der Aktien als Durchschnitt der steuerlichen Unternehmensbewertungen für die Jahre 2015-2017 ermittelt. Der Wert von Fr. 64'580.00 (= [Fr. 94'187.00 + Fr. 48'125.00 + Fr. 51'427.00]: 3) ist deutlich tiefer, als der in der Bewertung der O. bei 147'900.00 errechnete (Replikbeilage 13), ganz zu schweigen vom Unternehmenswert (per 31. Dezember 2015) von Fr. 509'000.00 (Klageantwortbeilage 13 S. 10). Dies hängt damit zusammen, dass in den steueramtlichen Bewertungen der Ertragswert in den Jahren 2015 und 2016 negativ war, sodass Unternehmenswerte resultierten, die bloss einem Drittel des Substanzwerts entsprachen. Offenbar schaffte aber die N. 2017 die Trendwende, resultierte doch wieder ein Gewinn von Fr. 9'905.00 (vgl. Beilage 5 zu klägerischen Eingabe vom 11. Oktober 2019). Nachdem zudem erstens die Betriebsgewinne 2013 und 2014 noch Fr. 48'764.00 und Fr. 28'371.00 betragen hatten (Replikbeilage 14) und in der vom Kläger selber veranlassten Unternehmensbewertung (Replikbeilage 13) der von der Gesellschaft nachhaltig erzielbare Betriebserfolg auf Fr. 7'000.00 veranschlagt wurde, ist bei inskünftig positiven Jahresabschlüssen nicht mehr mit einer Abnahme des Substanzwerts von Fr. 154'282.00 (per 31. Dezember 2017; vgl. Beilage 5 zur klägerischen Eingabe vom 11. Oktober 2019) zu rechnen. Nimmt man die im Privatgutachten des Klägers (Replikbeilage 13) und von den Steuerbehörden gleichermassen verwendete Formel (Unternehmenswert = [2 x Ertragswert + 1 x Substanzwert]: 3"; sog. Praktikermethode, vgl. vorstehende E. 4.4.2) und geht zulasten der hinsichtlich des Unternehmenswerts beweisbelasteten Beklagten zu deren Ungunsten von einem Kapitalisierungszinssatz von 10 % (Replikbeilage 13 S. 5) statt 7.5 % (vgl. steuerliche Unternehmensbewertung, Klageantwortbeilage 14) aus, resultiert ein Unternehmenswert von Fr. 98'094.00 (= [2 x Ertragswert von Fr. 70'000.00 {Fr. 7'000.00: 10 x 100} + 1 x Substanzwert von Fr. 154'282.00]: 3).

4.5. Nach dem Gesagten ergibt sich eingedenk des Umstands, dass der Unterhaltsausstand von Fr. 17'491.35 in einer separaten Dispositiv-Ziffer 3a zugesprochen und diese nicht angefochten worden ist (vgl. vorstehende E. 4.3.2.2.2) folgende güterrechtliche Schlussabrechnung:

Kläger Beklagte Kontoguthaben 21'092.55 56'934.12 Aktien N. 98'094.00 Errungenschaft vor Eigengut 119'186.55 56'934.12./. Ersatzforderung./. 50'000.00./. Unterhaltsausstand./. 17'491.35 Vorschläge 51'695.20 56'934.12

½ Gesamtvorschlag 54'314.66 (Fr. 108'629.32) Ersatzforderung Eigengut 50'000.00 Unterhaltsausstand (separat zugesprochen)./. eigene Errungenschaft./. 56'934.12 Forderung Beklagte aus Güterrecht (gerundet) 47'380.55

5.

Der Kläger obsiegt hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts vollumfänglich und hinsichtlich des Güterrechts zu rund 95 %. Bei einem derart minimalen Obsiegen der Beklagten rechtfertigt sich eine einseitige Kostenauferlegung zu deren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom güterrechtlichen Streitwert von Fr. 170'630.40 (= Fr. 209'999.20./. Fr. 39'368.80) ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 10'242.00 sowie die Grundentschädigung für die Parteikosten auf Fr. 17'450.35 festzusetzen. Die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der Zuschläge von je 20 % für die Berufungsantwort und die Anschlussberufungsantwort gegenüberstehen, sowie eines Rechtmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 17'076.15 (= [Fr. 17'450.35 x 1.2 x 0.75 + Fr. 150.00] x 1.077) festzulegen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 17. November 2020 aufgehoben, Dispositiv-Ziffer 2 ersatzlos. Dispositiv-Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst (Änderung in Kursivschrift):

3.

Die Parteien werden güterrechtlich wie folgt auseinandergesetzt:

a) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus rückständigen Unterhaltsbeiträgen (per November 2019) den Betrag von CHF 17'491.35 zu bezahlen. b) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten aus Güterrecht Fr. 47'380.55 zu bezahlen.

Mit Vollzug der obigen Ziffern sind die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.

2.

Die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten werden abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 10'242.00 wird der Beklagten auferlegt und im Umfang von Fr. 3'600.00 mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'800.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'800.00 zu ersetzen und Fr. 6'642.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen hat.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 17'076.15 (inkl. MWSt) zu ersetzen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 28. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Tognella