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Entscheid

ZOR.2022.30

ZOR.2022.30 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-09-26

26. September 2022Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.30 (OF.2021.129) Art. 48 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Re...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2022.30 (OF.2021.129) Art. 48

Entscheid vom 26. September 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg

Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden

Gegenstand Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 24. Mai 2022 betreffend Verweigerung der Sistierung des Scheidungsverfahrens

Sachverhalt

1.

1.1. Mit (unbegründeter) Scheidungsklage vom 26. Oktober 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Scheidung der am tt.mm.jjjj geschlossenen Ehe der Parteien sowie die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung und beantragte zudem, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

1.2. Infolgedessen eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg neben dem ordentlichen Ehescheidungsverfahren OF.2021.129 das summarisches Verfahren SF.2021.82 betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege.

1.3. Mit Entscheid vom 3. März 2022 wies das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg sowohl das Gesuch der Klägerin betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

1.4. Am 29. April 2022 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen diesen Entscheid.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg, das Scheidungsverfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu sistieren, eventualiter sei eine Fristerstreckung zur Erstattung der begründeten Scheidungsklage bis zum 1. Juli 2022 zu gewähren.

2.2. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg:

" 1. Das Begehren um Sistierung wird abgewiesen.

2.

Der Klägerin wird zur Einreichung der Begründung der Scheidungsklage eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

3.

[Zustellung der Eingabe der Beiständin]".

3.

3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. Juni 2022 gegen den ihr am 27. Mai 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Klägerin:

" Aufschiebende Wirkung

1.

Es sei der vorliegenden Beschwerde in Bezug auf die angefochtene Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ZSU.2022.103 die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer begründeten Scheidungsklage sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen abzunehmen.

Vorfragen

2.

Es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu leisten1;

3.

Eventualiter zu Ziffer 2 hiervor: Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über den Prozesskostenvorschuss des Ehegatten für das vorliegende Verfahren rechtskräftig befunden hat, wobei der Gesuchstellerin eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei.

4.

Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

5.

Es seien die Akten ZSU.2022.103 sowie ZSU.2021.56 zu edieren und für prozedürlich zu erklären.

Hauptbegehren

6.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.

Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. Eventualiter seien die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

8.

Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Honorarnote von mindestens CHF 3'000.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Bezahlung der Parteientschädigung zu verpflichten.

1 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180005-O/U; Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC180049-O/U

Eventualiterbegehren

9.

In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom

24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und das Verfahren OF.2021.129 sei bis zur Rechtskraft des Verfahrens ZSU.2022.103 zu sistieren.

10.

In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 der Verfügung vom

24.05.2022 des BG Lenzburg (OF.2021.129) aufzuheben und der Beschwerdeführerin wird die Frist zur Klagebegründung einstweilen abgenommen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt)."

3.2. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 ersuchte die Klägerin um "umgehenden Entscheid in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1".

3.3. Am 6. Juli 2022 verfügte die obergerichtliche Instruktionsrichterin:

" 1. Das Gesuch der Klägerin um Aufschub der Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 24. Mai 2022 wird abgewiesen soweit darauf überhaupt eingetreten wird.

2.

Zustellung der Eingabe der Klägerin (Vertreter) vom 1. Juli 2022 an den Beklagten (Vertreterin) zur Kenntnisnahme."

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragte der Beklagte:

" 1. 1.1. Auf die Beschwerde vom 03.06.2022 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24.05.2022 (OF.2021.129) sei nicht einzutreten.

1.2. Eventualiter sei die Beschwerde vom 03.06.2022 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24.05.2022 (OF.2021.129) vollumfänglich abzuweisen.

2.

Dem Beklagten sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. und Auslagen zu Lasten der Klägerin."

3.5. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 beantragte die Klägerin:

" Die Anträge des 'Beklagten' vom 11.07.2022 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei."

Erwägungen

1.

1.1

Mit Hauptbegehren verlangt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz namentlich das klägerische Gesuch um Sistierung abwies und der Klägerin Frist zur Einreichung der Begründung der Scheidungsklage ansetzte, und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung.

1.2

1.2.1. Gegen die Verweigerung der Sistierung kann nur Beschwerde geführt werden, wenn der Beschwerdeführerin daraus i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 8 zu Art. 126 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016 [DIKE-Komm.], N. 40 zu Art. 319 ZPO).

1.2.2. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihr die Verfahrenssistierung verweigert worden sei, weshalb sie nun innert 20 Tagen ohne Anwalt eine Scheidungsklage formulieren müsse, wozu sie nicht in der Lage sei. Diese Konstellation stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Beschwerde S. 2 f.). Wie bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2022 erwogen, vermag diese Behauptung nicht zu überzeugen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat sein Mandat durchgehend beibehalten, unbesehen dessen, dass die erste Instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er das Vertretungsverhältnis hätte beenden sollen, da seine Honorierung, um welche es in der Sache geht, so oder anders sichergestellt war: Wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. März 2022 (SF.2021.82) gutgeheissen – wie mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 (ZSU.2022.103) geschehen – wird der Rechtsvertreter (einstweilen) vom Staat honoriert. Wäre die Beschwerde abgewiesen worden, hätte dies bedeutet, dass die Klägerin nicht bedürftig wäre und daher davon auszugehen wäre, dass der Rechtsvertreter von ihr bezahlt würde.

1.2.2. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ihr die Verfahrenssistierung verweigert worden sei, weshalb sie nun innert 20 Tagen ohne Anwalt eine Scheidungsklage formulieren müsse, wozu sie nicht in der Lage sei. Diese Konstellation stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar (Beschwerde S. 2 f.). Wie bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2022 erwogen, vermag diese Behauptung nicht zu überzeugen. Der Rechtsvertreter der Klägerin hat sein Mandat durchgehend beibehalten, unbesehen dessen, dass die erste Instanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb er das Vertretungsverhältnis hätte beenden sollen, da seine Honorierung, um welche es in der Sache geht, so oder anders sichergestellt war: Wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. März 2022 (SF.2021.82) gutgeheissen – wie mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 (ZSU.2022.103) geschehen – wird der Rechtsvertreter (einstweilen) vom Staat honoriert. Wäre die Beschwerde abgewiesen worden, hätte dies bedeutet, dass die Klägerin nicht bedürftig wäre und daher davon auszugehen wäre, dass der Rechtsvertreter von ihr bezahlt würde.

Nachdem die Klägerin gemäss Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Beschwerde nicht in der Lage sein soll, ohne Anwalt eine Scheidungsklage einzureichen, die begründete Scheidungsklage von entscheidender Bedeutung für das weitere Verfahren sei und eine Laieneingabe später nicht wiedergutgemacht werden könne (Beschwerde, S. 2 f.), hätte auch die dem Rechtsvertreter kraft Auftragsverhältnis auferlegte Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR; vgl. auch Art. 12 lit. a BGFA) gegen eine tatsächliche Mandatsniederlegung während laufender Frist gesprochen.

Schliesslich erscheint es aber auch durchaus möglich, dass die Klägerin, hätte ihr Rechtsvertreter tatsächlich vor Erstattung der begründeten Scheidungsklage das Vertretungsverhältnis beendet, einen anderen Anwalt hätte beauftragen können, welcher die Vertretung trotz Ungewissheit bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege übernommen und die begründete Scheidungsklage erstattet hätte. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (Eingabe vom 28. Juli 2022 S. 2 f.) war ihr Vertreter auch nicht verpflichtet, von ihr Kostenvorschüsse zu verlangen. Vielmehr darf ein Anwalt von seiner Klientschaft keine Kostenvorschüsse einfordern, wenn über das Gesuch um Verbeiständung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (BGE 2A.196/2005 E. 2.3; BGE 2C.250/2021 E. 4.6.1). Die Klägerin vermochte damit das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht nachzuweisen.

1.3. 1.3.1. Die Klägerin bringt vor, indem die Vorinstanz ihr die Stellungnahme des Beklagten erst zusammen mit dem Entscheid zugestellt habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe die Vorinstanz ihren Entscheid nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz habe sich nicht zur Frage geäussert, warum es nicht entscheidend wäre, ob die Klägerin den Anwalt bezahlen könne (Beschwerde S. 5). Die Sache sei daher zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs sei nicht zulässig, zumal es sich um eine schwere Verletzung handle und das Gericht über ein grosses Ermessen verfüge (Beschwerde S. 6 f.).

1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), oder wenn beispielsweise nur Rechtsfragen streitig sind, die – wie im Rahmen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 4 zu Art. 320 ZPO) – von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition beurteilt werden können (BGE 133 I 100 E. 4.9). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

1.3.3. Das klägerische Vorbringen betrifft ausschliesslich eine Rechtsfrage, welche vom Obergericht in freier Kognition überprüft werden kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegenstünde, zumal eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beklagten (und desjenigen der Klägerin) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.

Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen einer Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht.

1.4. Zusammenfassend ist auf die Haupt- und Eventualbegehren der Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Mit Beschwerdebegehren Nr. 2 beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Sie führt hierzu an, es entspreche gängiger Praxis, dass das Obergericht auch für eine provisio ad litem zuständig sei. Es ginge nicht an, den Beschwerdeführer aufzufordern, vor Bezirksgericht ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Beschwerde S. 11 f.).

Dem ist allerdings nicht beizupflichten. Während für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren die Rechtsmittelinstanz selbst zuständig ist, muss ein Gesuch um Gewährung eines Prozesskostenvorschusses vor dem erstinstanzlichen Gericht anhängig gemacht werden (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 224). Mangels Zuständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz ist somit nicht auf das entsprechende Begehren einzutreten.

3.

3.1. Mit Beschwerdebegehren Nr. 3 beantragt die Klägerin eventualiter zu ihrem Beschwerdebegehren Nr. 2, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über den Prozesskostenvorschuss des Ehegatten für das vorliegende Verfahren rechtskräftig befunden habe, wobei der Klägerin eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei. Sie führt hierzu an, gemäss ihrer Auffassung sei das Obergericht für eine provisio ad litem zuständig. Sollte das Obergericht dies allerdings anders sehen, so sei ihr eine Frist zur "Prosekution" anzusetzen. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei gegenüber dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss subsidiär. Ein solches Verfahren bei der Vorinstanz wäre allerdings aussichtslos, da der Beklagte nicht leistungsfähig sei (Beschwerde S. 11 f.).

3.2. Es trifft zu, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss ist (BGE 142 III 39 E. 2.3). Stellt eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen kann (BGE 5D_83/2015 E. 2.1). Sowohl hinsichtlich der Frage des Prozesskostenvorschusses als auch hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (betreffend Prozesskostenvorschuss MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838; betreffend unentgeltliche Rechtspflege BGE 5A_549/2018 E. 4.2). Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 E. 3.2). Eine anwaltlich vertretene gesuchstellende Person hat aber für alle ihre Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt sie dies, ist ihr keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.).

3.3. Es obliegt demnach der anwaltlich vertretenen Klägerin, im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unaufgefordert sämtliche entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Mit anderen Worten obliegt es nicht dem Obergericht, der anwaltlich vertretenen Klägerin mitzuteilen, ob die Einleitung eines Verfahrens betreffend Prozesskostenvorschuss angezeigt ist oder nicht. Der entsprechende Antrag auf Fristansetzung wäre daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Klägerin kein entsprechendes Prozesskostenvorschussverfahren eingeleitet hat, besteht auch kein Anlass für eine Sistierung, bis das Bezirksgericht Lenzburg über ihr (nicht eingereichtes) Prozesskostenvorschussbegehren entschieden hat. Folglich wäre auch ihr Sistierungsantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 2 VKD). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt.

5.

5.1. Beide Parteien verlangen für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

5.3. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, sind die Rechtsbegehren der Klägerin offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.4. Infolge offensichtlicher Bedürftigkeit des Beklagten und infolge der Gutheissung der Gesuche der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren SF.2021.82, OF.2021.129 und ZSU.2022.103 (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 [ZSU.2022.103]) erstellten Uneinbringlichkeit eines Prozesskostenvorschusses ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, soweit es betreffend die Gerichtskosten, nicht gegenstandslos geworden ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird mit Bezug auf die Gerichtskosten zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben, im Übrigen aber gutgeheissen und MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.

4.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt.

5.

Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker