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Entscheid

ZOR.2022.33

ZOR.2022.33 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-11-07

7. November 2022Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.33 (DI.2022.83) Art. 65 Entscheid vom 7. November 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führerin 1 [... Beschwerde- B._____, führer...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2022.33 (DI.2022.83) Art. 65

Entscheid vom 7. November 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerde- A._____, führerin 1 [...

Beschwerde- B._____, führerin 2 [...]

1 und 2 vertreten durch Hüsnü Yilmaz, Rechtsanwalt, avenue de Rumine 17, case postale, 1002 Lausanne

Beschwerde- C._____, Gerichtspräsident Q._____, gegner [...]

Gegenstand Ausstandsgesuch

Sachverhalt

1.

Im zwischen der B. (Beschwerdeführerin 2) und E. am Bezirksgericht Q., Arbeitsgericht, hängigen Verfahren OZ.2021.1 wurde am 10. März 2022 zur Hauptverhandlung am 8. Juni 2022 vorgeladen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wies der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Gerichtspräsident das von der Beschwerdeführerin 2 gestellte Gesuch um Verschiebung der Verhandlung ab. In der Folge fällte das Bezirksgericht Q., zusammengesetzt aus vier Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter sowie dem Beschwerdegegner, am 8. Juni 2022 den Endentscheid. Dieser Entscheid, mit dem die Klage von E. teilweise gutgeheissen wurde, ist den Parteien im Dispositiv eröffnet worden, woraufhin die Beschwerdeführerin

2 am 22. Juni 2022 die Zustellung eines vollständig begründeten Urteils verlangte.

2.

2.1. Mit undatiertem Schreiben, welches beim Bezirksgericht Q. am 8. Juni 2022 eingegangen ist, beantragten F. als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der A. und deren Gesellschaften und H. den Ausstand des Beschwerdegegners im arbeitsrechtlichen Verfahren OZ.2021.1 sowie in zwei anderweitigen am Bezirksgericht Q. hängigen Verfahren (ST.2022.50 und VZ.2021.28).

2.2. Hinsichtlich des Ausstandsbegehrens im Verfahren OZ.2021.1 eröffnete das Bezirksgericht Q. in der Folge ein Ausstandsverfahren (DI.2022.83), wobei als die das Ausstandsgesuch erhebende Partei einzig die Beschwerdeführerin 1 aufgenommen wurde.

2.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 bestritt der Beschwerdegegner einen Ausstandsgrund.

2.4. Das Bezirksgericht Q., zusammengesetzt aus den vier im Verfahren OZ.2021.1 mitwirkenden Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter sowie der Gerichtspräsidentin I., beschloss in Bezug auf das Ausstandsbegehren für das Verfahren OZ.2021.1 am 24. Juni 2022 das Folgende:

" 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin 21auferlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten gesprochen."

3.

3.1. Am 28. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Q. vom 24. Juni 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellten die folgenden Anträge:

" I. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

II.

jDer [sic] Beschluss vom 24. Juni 2022 sei zu annulieren [sic] und das Verfahren DI.2022.83 sei an das Bundesgericht weiterzuleiten für eine neue Untersuchung und ein unabhängiges Urteil."

3.2. Mit Verfügungen des Instruktionsrichters vom 2. August und 2. September 2022 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihn legitimierende Anwaltsvollmachten nachzureichen.

3.3. Am 9. September 2022 reichte der Vertreter entsprechende Vollmachten ein.

3.4. Mit Schreiben vom 16. September 2022 verzichtete die Gegenpartei der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren OZ.2021.1 auf eine freiwillige Stellungnahme zur Beschwerde.

3.5. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu diesen gehört auch das fristgerechte Einreichen des Rechtsmittels (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER,

1.1. Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu diesen gehört auch das fristgerechte Einreichen des Rechtsmittels (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 16 zu Art. 321 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 60 ZPO).

1.2. 1.2.1. Auf das Ausstandsbegehren ist das summarische Verfahren anzuwenden, für das gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO eine Beschwerdefrist von 10 Tagen gilt (BGE 145 III 469 = Pra 109 [2020] Nr. 48; BGE 4A_573/2021 E. 4).

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen mit dem folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.2.2. Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Q. vom 24. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin 1 am 29. Juni 2022 (act. 26) und der Beschwerdeführerin 2 bzw. ihrem anwaltlichen Vertreter am 28. Juni 2022 zugestellt (act. 28). Die Beschwerdefrist gegen diesen ein Ausstandsgesuch betreffenden Beschluss von 10 Tagen begann damit am 30. (Beschwerdeführerin 1) bzw. 29. Juni 2022 (Beschwerdeführerin 2) zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete folglich am 11. Juli 2022 (Beschwerdeführerin 1) bzw. 8. Juli 2022 (Beschwerdeführerin 2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen datiert vom 28. Juli 2022 und wurde gleichentags zu Handen des Aargauischen Obergerichts der Schweizerischen Post übergeben. Bei Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdefrist somit abgelaufen.

1.2.3. 1.2.3.1. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den von Art. 9 BV gewährleistenden Vertrauensschutz konkretisiert und der in bestimmten Gesetzesbestimmungen des Bundes (z.B. Art. 49 BGG) kodifiziert ist, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist. Sie dürfen auch nicht unter einer unklaren oder widersprüchlichen gesetzlichen Regelung der Rechtswege leiden. Die rechtsunkundige Partei kann sich somit auf eine unrichtige Angabe der Beschwerdefrist verlassen, wenn sie nicht rechtskundig vertreten ist und nicht namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt. Dagegen kann eine erfahrene oder durch einen Anwalt vertretene Partei sich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie den Irrtum bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (BGE 145 III 469 E. 5.1 m.H. = Pra 109 [2020] Nr. 48).

Im Hinblick auf die Frage des korrekten Rechtsmittels gegen einen Entscheid über ein Ausstandsgesuch hat das Bundesgericht mit Entscheid 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 ausdrücklich festgehalten, dass ein Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung nach ständiger Praxis die in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichts kennen muss. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass mit BGE 145 III

469 die Frage hinsichtlich der Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche geklärt und festgehalten wurde, dass eine Frist von 10 Tagen gilt. Dieser Bundesgerichtsentscheid wurde im März 2020 in der amtlichen Bundesgerichtsentscheidsammlung veröffentlicht. Seit diesem Zeitpunkt hat ein Anwalt von der neuen Rechtsprechung des Bundegerichts Kenntnis zu haben. Gemäss Bundesgericht kann sich eine anwaltlich vertretene Person seither bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu einem Entscheid über ein Ausstandsgesuch nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen (vgl. BGE 4A_573/2021 E. 4).

1.2.3.2. Der Beschluss der Vorinstanz vom 24. Juni 2022 war mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach dagegen innert 30 Tagen anstatt 10 Tagen hätte Beschwerde erhoben werden können. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 (vgl. Klageantwortbeilage 1 im Verfahren OZ.2021.1 bzw. Eingabe vom 9. September 2022) reichte ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss am 28. Juli 2022 und somit nach Publizierung von BGE 145 III 469 im März 2020 ein. Ihr Vertreter hätte bei gebührender Aufmerksamkeit somit die einschlägige Rechtsprechung zur korrekten Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche kennen müssen, weshalb sich die Beschwerdeführerin 2 nicht auf den Schutz ihres guten Glaubens berufen kann, was sie (trotz Hinweis in der Beschwerdeantwort auf die verspätete Rechtsmittelerhebung) auch nicht getan hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde folglich nicht innert Frist eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.2.3.3. Fraglich ist immerhin, ob die Beschwerdeführerin 1, welche im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich anwaltlich vertreten war, deren Verwaltungsräte (F. und J.) jedoch zugleich auch Verwaltungsräte der bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 sind, sich auf den Schutz des guten Glaubens hinsichtlich der falschen Rechtsmittelbelehrung berufen kann. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin abzuweisen wäre.

2.

Ein Ausstandsgesuch kann nur von einer Partei gestellt werden (Art. 49 Abs. 1 ZPO).

Im Verfahren OZ.2021.1 vor dem Bezirksgericht Q., Arbeitsgericht, ist die Beschwerdeführerin 2 Partei, nicht aber die Beschwerdeführerin 1. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie Kapitalbeteiligungen der Beschwerdeführerin 2 halten soll (Beschwerde S. 2), nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine juristische Person mit selbständiger Rechtspersönlichkeit. Nachdem F. offenbar "über eine Einzelzeichnungsberechtigung der A. und auch von deren 8 Unternehmungen" verfügt (vgl. Beschwerde S. 2), hätte sie das Gesuch, soweit es das vorliegende Verfahren betrifft, folglich konkret im Namen der Beschwerdeführerin 2 stellen sowie entsprechend individuell für sie begründen müssen und nicht pauschal namens der A. für sämtliche Unternehmungen ein Ausstandsgesuch stellen dürfen. Die A. war mangels Parteistellung im Verfahren OZ.2021.1 nicht berechtigt, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Abgesehen davon wurde der verlangte Ausstand im betreffenden Gesuch auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, weshalb darauf selbst bei Annahme einer Parteistellung nicht einzutreten gewesen wäre. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten.

Wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten, was im Übrigen auch mit Blick auf die Beschwerdeanträge fraglich erscheint, wäre diese somit abzuweisen.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels Fristeinhaltung nicht einzutreten, weshalb die Frage offen bleiben kann, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 überhaupt zur Beschwerde legitimiert war, nachdem das Ausstandsgesuch einzig von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wurde, die Beschwerdeführerin 2 somit erstmals im Beschwerdeverfahren in Erscheinung getreten ist. Soweit auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten wäre, wäre diese, wie soeben aufgezeigt, abzuweisen. Der Antrag, das "Verfahren DI.2022.83 sei an das Bundesgericht weiterzuleiten für eine neue Untersuchung und ein unabhängiges Urteil" (Beschwerde S. 5 f.), wäre mangels entsprechender rechtlicher Grundlage ohnehin abzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr in solidarischer Haftbarkeit zu tragen haben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gegenpartei der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren OZ.2021.1 vor dem Bezirksgericht Q. hat für das vorliegende Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt, weshalb ihr auch keine solche zuzusprechen ist (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3).

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker