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Entscheid

ZOR.2022.42

ZOR.2022.42 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-06-28

28. Juni 2023Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.42 (OF.2021.85) Art. 32 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, A...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2022.42 (OF.2021.85) Art. 32

Entscheid vom 28. Juni 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen

Beklagte B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG

Gegenstand Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

1.1. Die Ehe der Parteien wurde mit Entscheid vom 14. Februar 2022 vom Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg geschieden (OF.2021.85). Die Vorinstanz erkannte darin u.a.:

" […]

5.

Die Gerichtskosten, bestehend aus einer reduzierten Entscheidgebühr für das Dispositiv von CHF 2'400.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 1'200.00 auferlegt. Die mit der Begründung des Entscheids entstandenen Mehrkosten von CHF 800.00 sind antragsgemäss dem Kläger aufzuerlegen.

[…]

7.

Die auf die Beklagte entfallenden Kostenanteile werden im Hinblick auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden."

1.2. Gleichentags wies die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg im Verfahren SF.2021.61 die Gesuche des Klägers um Prozesskostenvorschuss, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, ab.

1.3. Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2022 im Verfahren SF.2021.61 erhob der Kläger mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, wies die Beschwerde vom 21. Juli 2022 mit Entscheid vom 22. März 2023 ab (ZSU.2022.160). Der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

Mit Eingabe vom 8. September 2022 erhob der Kläger gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2022 im Verfahren OF.2021.85 ebenfalls Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Februar 2022 im Verfahren OF.2021.85 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren:

‘7. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden.’

2.

Es seien die mit der Begründung des Entscheids entstandenen Mehrkosten von CHF 800.- auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse."

Erwägungen

1.

1.1

Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Der Kläger beantragte mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau vorab, Ziff. 7 des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2022 (OF.2021.85) sei aufzuheben. Die Beschwerde erfolgte offenbar vor dem Hintergrund der zuvor beim Obergericht erhobenen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (SF.2021.61 / ZSU.2022.160). Der Kläger verlangte mit der vorliegenden Beschwerde auch für ihn den Hinweis im Dispositiv, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege [dies war in jenem Zeitpunkt noch offen] einstweilen vorgemerkt werde und im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden könne. In seiner Begründung führte der Kläger im Wesentlichen erneut aus, wieso ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Da die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Gegenstand einer separaten Verfügung der Vorinstanz war (SF.2021.61) und die dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde (ZSU.2022.160), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht erneut zurückzukommen. Antrag Ziff. 1 der Beschwerde ist abzuweisen.

Der Kläger beantragte mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau vorab, Ziff. 7 des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2022 (OF.2021.85) sei aufzuheben. Die Beschwerde erfolgte offenbar vor dem Hintergrund der zuvor beim Obergericht erhobenen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (SF.2021.61 / ZSU.2022.160). Der Kläger verlangte mit der vorliegenden Beschwerde auch für ihn den Hinweis im Dispositiv, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege [dies war in jenem Zeitpunkt noch offen] einstweilen vorgemerkt werde und im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden könne. In seiner Begründung führte der Kläger im Wesentlichen erneut aus, wieso ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Da die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Gegenstand einer separaten Verfügung der Vorinstanz war (SF.2021.61) und die dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde (ZSU.2022.160), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht erneut zurückzukommen. Antrag Ziff. 1 der Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Weiter verlangte der Kläger, die mit der Begründung des angefochtenen Entscheids entstandenen Mehrkosten von Fr. 800.00 seien – infolge der Gutheissung der Beschwerde (Beschwerde Ziff. II./7.) – auf die Staatskasse zu nehmen. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids, die die Kostenverlegung regelt, wurde jedoch nicht angefochten. Selbst wenn Beschwerdeantrag Ziff. 2 des (anwaltlich vertretenen) Klägers dahingehend auszulegen wäre, dass auch Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben ist, wäre die Beschwerde unbegründet: Die Vorinstanz erwog, dass die Mehrkosten für die Begründung gemäss ausdrücklichem Vorbehalt in der Konvention jener Partei aufzuerlegen seien, welche das Begründungsbegehren gestellt habe. Dies war vorliegend der Kläger (angefochtener Entscheid E. 8). Weshalb die Mehrkosten auf die Staatskasse genommen werden müssten, ist nicht ersichtlich. Sie wären selbst dann nicht auf die Staatskasse zu nehmen gewesen, wenn dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre. Der Kläger wäre in diesem Fall bloss einstweilen von den Gerichtskosten befreit, unter Vorbehalt der Nachzahlung bei verbesserten Verhältnissen (Art. 123 ZPO). Wie gesehen wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege aber ohnehin verweigert. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss wird der Kläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert zu bestimmen. Da Beschwerdeantrag Ziff. 1 bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen bloss erläuternden Charakter hat und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, erscheint es sachgerecht, von einem Streitwert von lediglich Fr. 800.00 auszugehen. Die Entscheidgebühr ist demnach auf gerundet Fr. 500.00 festzusetzen (Grundansatz von Fr. 988.00 [§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD], davon 50 % [§ 7 Abs. 3 VKD]). Der Beklagten ist vorliegend kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 800.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 28. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser