ZOR.2022.43
ZOR.2022.43 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2023-01-17
17. Januar 2023Deutsch30 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.43 ZEMIS 19280312 (OF.2021.114) Art. 3 Entscheid vom 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Dr...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2022.43 ZEMIS 19280312 (OF.2021.114) Art. 3
Entscheid vom 17. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, [...]
Beklagte B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, [...]
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Klage vom 4. Oktober 2021 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Brugg folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die am 16. Januar 2016 -in Q.- zwischen den Parteien begründete Ehe sei gestützt auf Art. 114 & event. Art. 112 ZGB aufzulösen.
2.
Es seien die Nebenfolgen der Ehescheidung zu regeln; -eventuell- sei die / eine mögliche Parteivereinbarung zu genehmigen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
1.2. Am 15. Februar 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Brugg die Einigungsverhandlung statt.
1.3. Mit Klageantwort vom 1. März 2022 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die am 16. Januar 2016 in Q., R., geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
Der Kläger sei zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von fünf Jahren monatlich vorschüssig Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'550.00 zu bezahlen.
3.
Es sei festzustellen, dass der Kläger für die Schuld gegenüber C. in der Höhe von CHF 2'632.90 haftet. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
4.
Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB per 4. Oktober 2021 vorzunehmen. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von CHF 30'388.70 auf ein von der Beklagten zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2022 erstatteten zunächst die Parteien mündlich Replik und Duplik, wobei der Kläger folgende Anträge zu den Nebenfolgen stellte:
" Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Der entsprechende Antrag der Beklagten um nachehelicher Unterhalt sei abzuweisen.
Die Pensionskassengelder seien gestützt auf Art. 124b ZGB nicht hälftig zu teilen. [Der Aufteilungsschlüssel sei dem Gericht anheim gestellt]."
Die Beklagte hielt grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, beantragte aber die Erhöhung der Forderung betreffend Vorsorgeausgleich um die Hälfte von Fr. 4'094.20 gemäss dem vom 21. Juni 2022 datierten Kontoauszug der D. Pensionskasse. Alsdann wurde die Parteibefragung durchgeführt. Abschliessend nahmen die Parteivertreter Stellung zum Beweisergebnis.
1.5. Gleichentags erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg:
" 1. Die am 16. Januar 2016 in Q., R., geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2025 monatlich vorschüssig Fr. 1'546.85 zu bezahlen.
3.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Kläger: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 5'020.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00
Beklagte: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 0.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00
4.
4.1 Es wird festgestellt, dass der Kläger im internen Verhältnis für die Rechnung der C. vom 7. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 2'632.90 haftet.
4.2 Im Übrigen wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
5.
Die Pensionskasse S. wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Klägers ([...]) den Betrag von Fr. 30'388.70 auf das Konto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung G. ([...]) zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 4. Oktober 2021).
6.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 sowie den Kosten für die Übersetzung von Fr. 447.40, total Fr. 4'447.40, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'223.70 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
7.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 27. Juli 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 12. September 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Dispositivziffern zwei bis fünf des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Juni 2022 (OF.2021.114) seien aufzuheben.
2.a Eventualiter: Es sei (unter Aufrechterhaltung von Dispositiv-Ziffer fünf) lediglich die Ziffern zwei und drei des Urteils vom 28. Juni 2022 aufzuheben.
2.b Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers sei auf die Zeitspanne bis zur Ausreise der Berufungsbeklagten aus der Schweiz zu befristen.
3.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."
Ferner stellte er auf S. 7 der Berufung folgende Anträge:
" 1. Es sei von etwelchen Kostenvorschüssen für das Berufungssverfahren abzusehen.
2.
Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen; und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Interessenwahrung zu bestellen.
3.a Es seien die migrationsrechtlichen Akten der Berufungsbeklagten für die obergerichtliche Entscheidfindung (Edition) beizuziehen.
3.b Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 28. September 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge:
" 1. Die Begehren 1., 2.a, 2.b und 3 auf Seite 2 und 3.a und 3.b auf Seite 7 der Berufung vom 12. September 2022 seien abzuweisen.
2.
Der Berufungsbeklagten sei für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Vertreterin.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers."
2.3. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 28. November 2022 hielt der Kläger an seinem "nach wie vor [als] adäquat" erachteten Antrag um Rückweisung des Verfahrens fest.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 310 ZPO). Ferner hat der Kläger die in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Begründungserfordernisse eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.
Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (Art. 310 ZPO). Ferner hat der Kläger die in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Frist- und Begründungserfordernisse eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.
2.
2.1. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, bedarf es für das Eintreten auf eine Berufung als Rechtsmittelvoraussetzung rechtsgenügender Rechtsmittelanträge, d.h. einer Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, wie der angefochtene Entscheid materiell anders zu fassen ist, was bezüglich Geldforderungen eine Bezifferung erfordert (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 34 f. zu Art. 311 ZPO; dazu, dass die Rechtsmittelvoraussetzung des Rechtsmittelantrags selbst hinsichtlich der von der Offizialmaxime beherrschten Punkte [insbesondere die Belange minderjähriger Kinder] gilt, vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Bei fehlendem Rechtsmittelantrag ist auf die Berufung nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). Grundsätzlich genügt es deshalb nicht, wenn ein Rechtsmittelkläger lediglich einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stellt (so aber die Anträge 1 und 2.a der klägerischen Berufung [S. 2]). Nur ausnahmsweise kann ein (ausschliesslich) auf Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (so der auf Seite 7 der Berufung enthaltene Antrag 3.b) lautender Rechtsmittelantrag genügen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, insbesondere wenn ein Gericht zu Unrecht auf eine Klage bzw. ein Klagebegehren nicht eingetreten ist und die Sache damit materiell nicht behandelt hat (vgl. zum Ganzen REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO sowie REETZ/HILBER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 318 ZPO). Das Erfordernis eines grundsätzlich materiellen Rechtsmittelantrags steht ferner unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt sich – insbesondere, aber nicht nur bei einem von einem Laien erhobenen Rechtsmittel – auch ohne rechtsgenügenden (formellen) Rechtsmittelantrag mit der erforderlichen Eindeutigkeit, welche materielle(n) Änderung(en) des angefochtenen Entscheids verlangt wird (werden), muss dies genügen (BGE 137 III
617 E. 6.2). Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass sich aus der Begründung der Berufung eines in erster Instanz (teilweise oder ganz) unterlegenen Klägers (zweifelsohne) ergibt, dass er an einem oder mehreren vor Vorinstanz gestellten Begehren vollumfänglich festhält, ebenso, wenn bei (teilweiser oder vollständiger) Gutheissung der Klage durch die erste Instanz die beklagte Partei in ihrer Berufung (zweifelsohne) zu erkennen gibt, dass er an der vollständigen Abweisung der Klage bzw. der vollständigen Abweisung eines einzelnen Klagebegehrens festhält.
2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 138 Ill 37 4 E. 4.3.1; 4A_68/2016 E. 4.2). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 4A_397/2016 E. 3.1).
Soweit – wie hier – die streitigen Ansprüche von der Verhandlungsmaxime (so der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sowie das Güterrecht, Art.
277 Abs. 1 ZPO) oder von der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO) beherrscht sind, werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2).
Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid über drei vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen befunden: berufliche Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB), nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB) sowie Güterrecht (Art. 119 ZGB) (Dispositiv-Ziffern 2-5). Die vom Kläger in seiner Berufung diesbezüglich gestellten Rechtsmittelanträge sind verwirrlich:
Zunächst wird auf S. 2 der Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-5 beantragt, ohne dass reformatorische Anträge, wie stattdessen materiell entschieden werden soll, gestellt werden (Berufungsantrag 1). Keinen Sinn ergibt sodann der Berufungs(eventual)antrag 2.a (Berufung S. 2), wonach unter Aufrechterhaltung von Dispositiv-Ziffer 5 (betreffend Vorsorgeteilung) lediglich die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (betreffend nachehelichen Unterhalt) aufzuheben seien. Abgesehen davon, dass sich der Eventualantrag 2.a zum Schicksal von Dispositiv-Ziffer 4 (betreffend Güterrecht) ausschweigt, wird nicht ausgeführt, für welche Eventualität die Dispositiv-Ziffer
5 (und eventuell auch Dispositiv-Ziffer 4) aufrechterhalten werden soll (für den Fall, dass die Anträge auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer[n] 5 [und allenfalls 4] abzuweisen wären bzw. darauf nicht einzutreten wäre, bedürfte es keines Eventualantrags; zur Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln vgl. REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 49 der Vorbemerkungen zu Art. 308-318 ZPO).
Darüber hinaus stellt der Kläger – erst auf S. 7 der Berufung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – den Antrag (3.b) auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Diese wird anscheinend deshalb verlangt, "[w]eil des erstinstanzliche Urteil – offensichtlich – auf einer ungenügend erhobenen Tatsachenlage erhoben worden (und gesprochen) wurde" (Berufung S. 7). Der weiteren Begründung lässt sich entnehmen, dass der Kläger der Vorinstanz vorwirft, kein Gutachten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beklagten (Berufung S. 2 unten) und auch deren migrationsrechtliche Akte (Berufung S. 3) nicht eingeholt zu haben. Hinsichtlich dieser (angeblichen) Versäumnisse der Vorinstanz bei der Beweisabnahme ist zunächst festzuhalten, dass die beiden Beweismittel (Gutachten und migrationsrechtliches Dossier der Beklagten) jedenfalls für den güterrechtlichen Punkt (dazu nachfolgende E. 4) von vornherein ohne Belang sind.
4.
4.1. In güterrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz (auch dispositivmässig) zwei Feststellungen getroffen, zum einen, dass der Kläger im internen Verhältnis [der Parteien] für eine Rechnung der C. vom 7. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 2'632.90 hafte, und zum anderen, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien (Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2 des vorinstanzlichen Entscheids).
4.2. Den klägerischen Berufungsanträgen nach zu urteilen, ist das vorinstanzliche Urteil (auch) in güterrechtlicher Hinsicht angefochten. Allerdings fehlt es sowohl an einem reformatorischen Berufungsantrag als auch an jedweder einschlägigen Begründung. Schon aus diesem Grund ist auf die Berufung des Klägers insoweit nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 und 38 zu Art. 311 ZPO).
Im Übrigen ist mit Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene güterrechtliche Regelung keine Beschwer des Klägers ersichtlich. Zwar traf die Vorinstanz vorgängig der Saldoerklärung in Folgeleistung des Klageantwortbegehrens 3 (act. 64) die Feststellung, dass der Kläger im internen Verhältnis der Parteien für eine Forderung gegenüber der C. über Fr. 2'632.90 (Klageantwortbeilage 8) hafte. Dabei handelt es sich indes um eine überflüssige dispositivmässige Anordnung der Vorinstanz, nachdem die Beklagte in der Klageantwort (act. 71) angegeben hatte, der Vertrag mit C. sei vom Kläger abgeschlossen worden, und dieser in seiner Replik (act. 101) argumentiert hatte, der Beklagten fehle es hinsichtlich ihres Klageantwortbegehrens 3 an einem Rechtsschutzinteresse, weil sie "niemals" Vertragspartner von C. gewesen sei. Es besteht in der Tat kein Rechtsschutzinteresse an der dispositivmässigen Feststellung von Schulden gegenüber Dritten, wenn zwischen den Eheleuten gar nicht streitig ist, wen von ihnen die Schuldnerschaft gegenüber dem Dritten trifft.
5.
5.1. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs hat die Vorinstanz entsprechend der gesetzlichen Grundregel von Art. 123 Abs. 1 ZGB die während der Ehe vom Kläger erworbene Austrittsleistung hälftig aufgeteilt (die Beklagte war während der Ehe keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen) und die klägerische Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse S.) gestützt auf deren Durchführbarkeitserklärung vom 29. September 2021 (Klagebeilage 9) angewiesen, einen Betrag von Fr. 30'388.70 auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
Der Kläger beanstandet in seiner Berufung die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Vorsorgeteilung in betraglicher Hinsicht nicht. Dagegen "erkennt" er für seinen Fall ein "treuloses Verhalten" der Beklagten, das die Anwendung von Art. 124b ZGB rechtfertige.
5.2. Der Kläger beruft sich mutmasslich auf Art. 124b Abs. 2 ZGB. Danach spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen; ein wichtiger Grund liegt nach Gesetz insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (Ziff. 2).
5.3. Auch in diesem Punkt kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein. In erster Linie ist festzustellen, dass sich die in der Berufung (S. 5 Mitte bis S. 6 oben) gemachten Ausführungen zur Hälfte fast wörtlich mit denjenigen decken, die schon in der Klage (act. 4 unten) gemacht wurden. Insoweit ist keine Auseinandersetzung mit E. 6.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids erkennbar, worin ein Anwendungsfall von Art. 124b Abs. 2 ZGB verneint wurde. Soweit in der Berufung (S. 5) zusätzliche Ausführungen gemacht werden, sind diese nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als insoweit fehlerhaft erscheinen zu lassen. Dies gilt insbesondere für die emphatische Behauptung des Klägers, "[e]s wäre jedenfalls falsch, ein Zeichen dahingehend zu setzen, dass das von der Berufungsbeklagten gezeigte Verhalten 'Früchte trägt'", nachdem nicht ausgeführt wird, welches Verhalten der Beklagten konkret vorgeworfen wird, das die hälftige Vorsorgeteilung als unbillig erscheinen liesse (vgl. dazu GEISER, Basler Kommentar,
7. Aufl., 2022, N. 23 ff. zu Art. 124b ZGB, wonach grundsätzlich die Gründe, die zur Scheidung oder – wie eine Scheinehe – zur Heirat geführt haben, –
vorbehaltlich Fällen von Rechtsmissbrauch – nicht zur Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB führen). Ebenso unbehelflich ist die im ersten Absatz auf S. 6 der Berufung (gegenüber dem letzten Absatz auf S. 4 der Klage [act. 4]) angefügte Ergänzung, dass "ein nicht ganz unwesentlicher Vermögenswert von weiteren CHF 60'000.-- ins Ausland abfliesst". Erstens führt der Kläger nicht aus, welcher Abfluss von Vermögenswerten (dazu noch "ins Ausland") gemeint ist. Eventuell handelt es sich um den Betrag von Fr. 55'686.00, der laut Kläger (vgl. die im zweitletzten Absatz auf S. 6 seiner Berufung angestellte Rechnung) gemäss dem Scheidungsurteil bis Juli 2025 bezahlt werden muss, wobei aber unklar ist, ob und inwieweit dieses Geld ins Ausland fliessen wird (am Rande sei erwähnt, dass entgegen der an besagter Stelle [Berufung S. 6 zweitletzter Absatz] angestellten Rechnung betreffend eine "Vermögensverschiebung" vom Kläger auf die Beklagte in der Höhe von insgesamt Fr. 175'000.00 [bis dato bezahlter Unterhalt von Fr. 59'128.20 + gemäss Ehescheidungsurteil zu bezahlender Betrag von Fr. 55'686.90 + "Pensionskassenausgleich" von Fr. 61'346.35] gemäss dem angefochtenen Urteil aus der beruflichen Vorsorge nur ein Betrag von Fr. 30'388.70 und nicht ein solcher von Fr. 61'346.35 auszugleichen ist). Zweitens und vor allem kann ein – wie vorliegend – für die Zeit bis zum Eintritt ins ordentliche AHV-Alter festgesetzter nachehelicher Verbrauchsunterhalt naturgemäss nicht als Argument gegen einen hälftigen Vorsorgeausgleich ins Feld geführt werden, weil Verbrauchsunterhalt für den laufenden Verbrauch vor Eintritt des Vorsorgefalls bestimmt ist und somit von vornherein nicht in Konkurrenz zum Vorsorgeausgleich treten kann.
Zusammenfassend ist die vom Kläger hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs erhobene Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
6.
Was schliesslich den von der Vorinstanz im Umfang von monatlich Fr. 1'546.85 festgesetzten, bis Juli 2025 befristeten Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt anbelangt, ist zunächst die Eintretensfrage zu prüfen, zumal – wie bereits erwähnt – kein reformatorischer Rechtsmittelantrag, sondern nur die Anträge auf Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffern (2 und 3), zusammen mit einem Rückweisungsantrag (vgl. vorstehende E. 3) vorliegen. Das Erfordernis eines genügenden Rechtsmittelantrags kann vorliegend bejaht werden. Zum einen hat der Kläger vor Vorinstanz in der Replik (act. 103) ausdrücklich den Antrag gestellt, das Begehren der Beklagten um nachehelichen Unterhalt sei abzuweisen. Auf diesen Antrag verweist der Kläger in seiner Berufung (S. 3 unten) ausdrücklich, weshalb davon auszugehen ist, dass er daran festhält, zumal er der Vorinstanz – wenn auch zu Unrecht (vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.2) – vorwirft, die Eigenversorgungskapazität der Beklagten nicht (genügend) abgeklärt zu haben.
6.1. Was den grundsätzlichen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt anbelangt, hat die Vorinstanz einen solchen mit der Begründung bejaht, dass eine kulturelle Entwurzelung der Beklagten stattgefunden habe und deshalb eine lebensprägende Ehe gegeben sei (angefochtener Entscheid E. 4.3).
In der Berufung (S. 2 f.) wird "zunächst" und "vor allem" die Feststellung der Vorinstanz "bemängelt", dass "in concreto" eine lebensprägende Ehe vorliege, bzw. als "hanebüchen" bezeichnet, "unter den gegebenen Umständen" von einer kulturellen Entwurzelung zu sprechen, ohne dass der Kläger in der Berufung irgendwelche Ausführungen nachfolgen liesse, weshalb bzw. inwieweit die erstinstanzliche Begründung der Lebensprägung nicht zu überzeugen vermag bzw. was mit den "gegebenen Umständen" gemeint ist. Darin liegt keine Auseinandersetzung mit einem angefochtenen Entscheid, weshalb die Frage der Lebensprägung nicht zu überprüfen ist (vgl. vorstehende E. 2.2).
6.2. Die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre bzw. bis und mit Juli 2025 hat die Vorinstanz damit begründet, dass die Ehe der Parteien "bis zum heutigen Zeitpunkt" (d.h. dem Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids) formell zwar rund sechs Jahre (2016-2022), deren Zusammenleben aber – was massgeblich sei – lediglich rund drei Jahre (2016-2019) gedauert habe. Zudem sollte die Beklagte – wie sie auch selber ausführe – als junge Frau jedenfalls in der Zukunft in der Lage sein, ihre ökonomische Situation zu verbessern, die aktuell wegen einer Kombination von physischen wie auch psychischen Leiden, "geringen sprachlichen Fähigkeiten" (gemeint wohl geringe Kenntnisse der Landessprache) sowie des Fehlens einer anerkannten Ausbildung ungünstig sei (angefochtener Entscheid E. 4.5.1).
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger nur insoweit auseinander, als er in seiner Berufung (S. 2) geltend macht, die Beklagte gebe bloss vor, krank und arbeitsunfähig zu sein; die Vorinstanz sei deren Behauptungen gefolgt, ohne diese zu hinterfragen; nach Auffassung des Klägers wäre diesbezüglich ein Gutachten notwendig gewesen. Darauf ist in nachfolgender E. 6.3.2 im Zusammenhang mit der Frage der beklagtischen Eigenversorgungskapazität einzugehen. Mangels weiterer klägerischer Rügen zur von der Vorinstanz verfügten Rentendauer besteht grundsätzlich kein Anlass, diese abweichend vom angefochtenen Entscheid festzusetzen (vgl. immerhin nachstehende E. 6.3), zumal dieser insoweit nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft erscheint (vgl. vorstehende E. 2.2).
6.3. Ist eine lebensprägende Ehe zu bejahen, schuldet der Kläger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Beklagten Unterhalt, sofern dieser die Eigenversorgungskapazität fehlt (vgl. Art. 125 ZGB).
6.3.1. 6.3.1.1. Was die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt anbelangt, ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoerwerbseinkommen aus einer 100 %igen Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 5'020.00 ausgegangen. Bei einem (betreibungsrechtlichen Not-) Bedarf von Fr. 3'473.15 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'250.00; Prämie obligatorische Krankenversicherung Fr. 383.15; zugestandene Parkplatzkosten Fr. 40.00; zugestandene Arbeitswegkosten: Fr. 600.00) ergab sich eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'546.85 (angefochtener Entscheid E. 4.4.2).
6.3.1.2. Der vorinstanzliche Entscheid wird in der Berufung (S. 7) hinsichtlich der Bedarfsseite einzig dahingehend kritisiert, dass nicht auch die monatliche Rate von Fr. 461.45 für den Kleinkredit (vgl. Klagebeilage 9d) berücksichtigt wurde, den aufzunehmen der Kläger angesichts "etwas sehr hoch angesetzten Zahlungsverpflichtung zugunsten der Beklagten hingerissen (gezwungen)" worden sei (so schon Klage, act. 5). Diese Begründung für die Kreditaufnahme ist nicht nachvollziehbar: Gemäss vorinstanzlicher Berechnung beträgt die Leistungsfähigkeit des Klägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte bei einem Einkommen von Fr. 5'020.00 aus einem vollen Erwerbspensum (in der Berufung [S. 6] wird für ein 100 %Pensum ein höheres ausbezahltes Nettoeinkommen von Fr. 5'145.80 zugestanden) Fr. 1'546.85 und liegt damit nur knapp Fr. 80.00 unter dem im Eheschutzurteil der Beklagten für die Zeit ab Januar 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'625.00 (der Unterhaltsbeitrag für die Monate Oktober 2019 bis und mit Dezember 2019 betrug Fr. 1'834.40; vgl. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Brugg vom 13. September 2019 [Klagebeilage 4]). Damit ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger (erst) im März 2021 zur Bezahlung des im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrags einen Kleinkredit aufnehmen musste. Dies gilt umso mehr, als die von der Beklagten in der Klageantwort (act. 69) zugestandenen Arbeitswegkosten von Fr. 600.00 zu hoch erscheinen, sodass ein Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers (im Umfang von Fr. 80.00) ausgeschlossen erscheint. Für den Fall, dass es nach Erlass des Eheschutzentscheids zu einer (erheblichen) Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit oder gar zu einem Eingriff in sein Existenzminimum gekommen sein sollte, hätte er Abänderungsklage (Art. 179 ZGB) erheben können.
6.3.1.3. Was die Einkommensseite anbelangt, gesteht der Kläger – wie soeben erwähnt – für ein 100 %-Pensum zwar ein höheres monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'145.80 zu (vgl. Berufung S. 6; vgl. dazu einerseits die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis und mit August 2021 [bei Klagesammelbeilage 9c], die ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'033.10 ausweisen, und die Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis und mit August 2022 [Berufungssammelbeilage 5], die ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'259.25 ausweisen), als es die Vorinstanz errechnet hat (Fr. 5'020.00). Anderseits verweist der Kläger darauf, dass er mit Wirkung ab Oktober 2022 nur noch Fr. 4'207.40 brutto erziele, nachdem er sein Erwerbspensum wegen einer Ausbildung auf 80 % reduziert habe (Berufung S. 4 und 6 unter Hinweis auf die als Berufungsbeilage 4 verurkundete "Änderung Einzelarbeitsvertrag" vom 8. September 2022). Zwar präsentieren sich die vom Kläger in diesem Zusammenhang neu eingereichten Unterlagen (Berufungsbeilage 4 sowie die vom 2. September 2022 datierte Bestätigung der Berufsfachschule E. [bei Berufungssammelbeilage 3]) von ihren Datierungen her als echte Noven. Dies nützt dem Kläger allerdings nichts, weil massgebend ist, ob er den mit diesen Dokumenten verurkundeten Sachverhalt als solchen bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht schon vorher ins Verfahren hätte einbringen können (BGE 5A_321/2016 E.3.1). Der Kläger gibt aber in der Berufung (S. 4) gleich selber an, dass er sich "[n]och vor der ersten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehenden Verhandlung […] um eine Weiterbildung bemüht" habe (vgl. auch die vom 3. November 2021 datierte Berufungsbeilage 3). Damit hätte er die erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren geltend gemachte Einkommensreduktion schon im erstinstanzlichen Verfahren thematisieren können und müssen und ist diese neue Behauptung als unzulässiges Novum zu qualifizieren (Art. 229 ZPO). Deshalb kann auch offenbleiben, ob die vom Kläger vorgenommene Pensenreduktion materiellrechtlich zu schützen wäre (vgl. immerhin BGE 114 IV 124 E. 3b/aa, wonach die Pflicht, für die geschiedene Frau [und Kinder] in angemessenem Masse aufzukommen, jedenfalls dann, wenn dieser [diesen] keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, der Betätigungsfreiheit des Unterhaltsschuldners vorgeht).
6.3.1.4. Nach dem Gesagten ist von einer Leistungsfähigkeit des Klägers zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt in der Höhe von (mindestens) Fr. 1'546.85 (= Fr. 5'020.00./. Fr. 3'473.15) auszugehen.
6.3.2. Streitig ist die Eigenversorgungskapazität der Beklagten, deren Bedarf, allerdings ohne Wohnkosten (weil sie derzeit in einer Asylunterkunft lebt), von der Vorinstanz auf Fr. 1'596.85 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; obligatorische Krankenversicherungsprämie Fr. 396.85) veranschlagt wurde.
Grundsätzlich ist im Sinne einer natürlichen Vermutung davon auszugehen, dass eine erwachsene Person ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann und muss (vgl. auch die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung [BGE 147 III 308], womit die frühere "45er-Regel" aufgehoben wurde, wonach bei lebensprägenden Ehen einem Ehegatten, der vor der Trennung ausschliesslich den Haushalt geführt und eventuell Kinder betreut hatte, die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet worden war, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr zurückgelegt hatte). Insoweit erscheint die fehlende Eigenversorgungskapazität (insbesondere aus medizinischen, aber auch weiteren Gründen wie fehlende Ausbildung/Sprachkenntnisse und dgl.) als [negative] Anspruchsvoraussetzung, die vom Unterhaltsgläubiger (hier der Beklagten) zu beweisen ist (vgl. BGE 5A_1049/2019 E. 4.4; JUNGO, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende] Sparquote? FamPra 4/2020 S. 941).
Die Beklagte begründete vor Vorinstanz ihre fehlende Eigenversorgungskapazität mit gesundheitlichen Einschränkungen (Eingabe vom 21. Oktober 2021 [act. 14 f.], Klageantwort [act. 67] je unter Verweis auf Beilagen [1-4 bzw. 2-4]). Der Kläger hat diesbezüglich eingewendet, "er höre zwar das Klagelied der Beklagten, allein fehle ihm der Glauben", weshalb ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit erstellt werden müsse (Replik, act. 99, so nun auch Berufung S. 2, wo geltend gemacht wird, die Beklagte gebe vor, krank und arbeitsunfähig zu sein, und der Gutachtensantrag erneut gestellt wird). Aufgrund der von der Beklagten mit der Eingabe vom 21. Oktober 2021 (act. 14 f.) und der Klageantwort verurkundeten medizinischen Unterlagen besteht indes kein Grund zur Annahme, die Beklagte täusche gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich vor (gemäss den Beilagen 1-4 zur Eingabe vom 21. Oktober 2021 und Beilagen 2-4 zur Klageantwort leidet die Beklagte an einer paranoiden Schizophrenie und einer posttraumatischen relevanten Ellbogeninstabilität rechts und Dysfunktion nach einer Fraktur im Februar 2018, die mehrere operative Eingriffe nach sich zog). Zwar muss die (derzeitige und künftige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten aufgrund der Ellbogenfraktur als offen betrachtet werden, zumal die letzte diesbezügliche ärztliche Aussage aus Juli 2020 stammt (und im Übrigen keine Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit enthält). Anderseits leidet die Beklagte offensichtlich an einer paranoiden Schizophrenie: Gemäss Bericht der F. (F.) vom 8. September 2021 befand sich die Beklagte zwar in einem stabilen Zustand, wenn auch auf "sehr niedrigem Niveau" mit kognitiver Verlangsamung, in dem sie auch durch die Aufgaben des täglichen Lebens oft überfordert wurde und ihre Körperpflege immer wieder litt (Beilage 1 zur beklagischen Eingabe vom 21. Oktober 2021 = Klageantwortbeilage 2). Mit der Berufungsantwort hat die Beklagte eine "ärztliche Empfehlung" der F. vom 27. September 2022 verurkundet, wonach sie seit dem 7. September 2022 hospitalisiert sei und im Rahmen dieses stationären Aufenthalts "eine umfassende multimodale integrierte psychiatrische Therapie" erhalte (Berufungsantwortbeilage 1). Die ärztliche Empfehlung enthält weiter die folgenden Ausführungen:
" Es zeigt sich, dass Frau B. unter medizinischer Behandlung und klar definierter sowie engmaschig betreuter Tagesstruktur stabiler wurde und es ihr zunehmend gelingt, ihren Alltag zu bewältigen. Dennoch bestehen krankheitsbedingt eine reduzierte Leistungsfähigkeit, ein geringes Belastungsniveau, grundsätzliche Einschränkungen in der Handlungsfähigkeit und Alltagskompetenzen sowie auch auf der emotionalen Ebene eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit. Hinzu kommt die zurzeit bestehende psychosoziale Belastungssituation (Scheidung, Auszug aus gemeinsamer Wohnung), mit welcher sich Frau B. überfordert zeigt. Bei Frau B. besteht krankheitsbedingt bei fehlender Unterstützung sowie Leistungsdruck und Reizüberflutung die Gefahr der Überforderung und sozialer Isolation und damit einer psychischen Dekompensation, sodass sich die soziale Einbindung, eine geregelte Tagesstruktur und die Unterstützung durch regelmässige Begleitung förderlich auf die langfristige Stabilisierung auswirken kann. Aus diesen Gründen wird ein Einstieg in eine Arbeitsbeschäftigung in geschütztem Rahmen sowie eine den Fähigkeiten der Patientin entsprechende Tätigkeit von unserer Seite dringend empfohlen. Ausserdem ist von einer Tätigkeit, die Schichtarbeit, Stress, hohen Leistungs- und Zeitdruck, Arbeit mit Chemikalien oder Maschinen, grosse Menschenmengen beinhaltet, abzusehen."
Auch wenn der Kläger nach der Zustellung der Berufungsantwort seinen Antrag auf Verfahrensrückweisung als nach wie vor adäquat bezeichnet (vgl. seine Eingabe vom 28. November 2022), drängt sich eine solche jedenfalls mit Blick auf den Gesundheitszustand der Beklagten und insbesondere zwecks der vom Kläger verlangten Einholung eines Gutachtens nicht auf. Denn dessen blosse Behauptung, dass die Beklagte lediglich vorgebe, krank zu sein (Berufung S. 2) bzw. es sich bei ihr um eine "begnadete Schauspielerin" handle (Berufung S. 4), genügt nicht, um auch nur Zweifel an der Richtigkeit der von den F. gestellten Diagnose (paranoide Schizophrenie) zu stellen, zumal praktisch ausgeschlossen erscheint, dass die Symptome einer solchen im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts vorgespielt werden können. Im Lichte der jüngsten psychiatrischen Einschätzung (vom September 2022) besteht auch ohne Gutachten kein ernsthafter Zweifel daran, dass die Beklagte auf absehbare Zeit ausser vielleicht in geschütztem Rahmen nicht im Erwerbsleben wird Fuss fassen können. Dies gilt umso mehr, als die im Juli 1992 geborene Beklagte 2016 als junge Erwachsene in die Schweiz gelangte und über keine (in der Schweiz anerkannte) Berufsausbildung verfügt, an die angeknüpft werden könnte bzw. die angesichts ihrer psychiatrischen Symptomatik innert absehbarer Frist nachgeholt werden könnte. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es der Beklagten zurzeit (aber auch in absehbarer Zukunft) an der realen Möglichkeit fehlt, eigene Einkünfte zu generieren (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.1.2; vgl. dazu LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB, wonach das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung der beweisbedürftigen Tatsache überzeugt sein muss und allfällig vorhandene Restzweifel als nicht mehr erheblich erscheinen, was deutlich mehr sein muss als überwiegende Wahrscheinlichkeit). Für den Fall, dass die Beklagte eine Eigenversorgungskapazität (wieder-) erlangen sollte, stünde dem Kläger das Abänderungsverfahren (Art. 129 ZGB) offen.
6.3.3. Der Kläger will seine Unterhaltspflicht eventualiter bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten aus der Schweiz befristet wissen. Er verweist dafür auf die offene migrationsrechtliche Situation der Beklagten. Er hält an dem bereits in der Replik (act. 100) verlangten Beizug des migrationsrechtlichen Dossiers der Beklagten fest (Berufung S. 3).
Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person die Integrationskriterien erfüllt, oder wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]; BGE 138 II 229 E. 3 ["nachehelicher Härtefall"]). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Im vorliegenden Fall erscheint es durchaus nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Schweiz in absehbarer Zeit wird verlassen müssen. Der Vorinstanz ist dennoch beizupflichten, dass ein Wegzug als veränderte Verhältnisse gestützt auf Art. 129 ZGB in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden kann, zumal ein Wegzug – wie die Beklagte in ihrer Duplik (act. 88) zu Recht angemerkt hatte – an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Beklagten nichts ändert (angefochtener Entscheid E. 4.5.2) und im Übrigen offen ist, in welches Land die Beklagte ziehen würde (vgl. die Ausführungen des Klägers in der Replik [act. 102], wonach die Beklagte "keinesfalls" nach T. bzw. R. zurückkehren würde).
7.
Zusammenfassend ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend wird dieser für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Die vom Kläger der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten zu bezahlende (vgl. BGE 5A_754/2013 E. 5; EMMEL, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 122 ZPO; zur unentgeltlichen Rechtspflege vgl. nachfolgende E. 8) Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 unter Berücksichtigung eines 20 %-Abzugs wegen entfallener Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 bzw. § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'961.75 (= [Fr. 4'500.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen.
8.
8.1. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (auch) im Berufungsverfahren. Die Bewilligung dieser Rechtswohltat setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
8.2. Was den Kläger anbelangt, kann seine Berufung nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Auch seine Mittellosigkeit ist gegeben, nachdem seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen Fr. 1'546.85 beträgt (vgl. vorstehende E. 6.3.1 in fine) und er gemäss Eheschutzurteil der Beklagten seit Januar 2020 einen Betrag von Fr. 1'625.00 (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Eheschutzentscheids des Gerichtspräsidiums Brugg vom 13. September 2019 [Klagebeilage 4]) bezahlen muss und offenbar auch regelmässig bezahlt (vgl. insbesondere act. 94, wo die Beklagte grundsätzlich bestätigte, den Unterhalt jeden Monat zu erhalten und lediglich für den Monat April 2022 eine vom Kläger sogleich bestrittene Nichtzahlung behauptete).
8.3. Auf Seiten der (Rechtsmittel-) Beklagten sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege offenkundig gegeben. Allerdings ist das Gesuch mit Bezug auf die Gerichtskosten (Entscheidgebühr), die vom Kläger zu tragen sind, gegenstandslos geworden (BGE 5A_849/2008 E. 2.2.1).
1.
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
2.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. Guido Hensch, Rechtsanwalt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
2.2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, bewilligt. Im Übrigen wird ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird ihm mit Blick auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt.
4.
Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'961.75 (inkl. MWSt) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 17. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella