ZOR.2022.50
ZOR.2022.50 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2023-06-13
13. Juni 2023Deutsch55 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2022.50 (OZ.2019.25) Art. 19 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsan...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2022.50 (OZ.2019.25) Art. 19
Entscheid vom 13. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt, [...]
Beklagte 1 B._____, [...]
Beklagter 2 C._____, [...]
Beklagte 3 D._____, [...] alle vertreten durch lic. iur. Urs Kröpfli, Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Klage vom 13. November 2019 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger CHF 32'097.49 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. März 2019 bis zum Urteilstag zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
2.
Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% Zins/Jahr seit 7. März 2019 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beklagten."
1.2. Mit Klageantwort vom 24. Januar 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage.
1.3. Mit Replik vom 23. April 2020 hielt der Kläger an seinen in der Klage gestellten Begehren und mit "Klagantwort" (recte Duplik) vom 8. Mai 2020 hielten die Beklagten am Antrag auf Klageabweisung fest.
1.4. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 nahm der Kläger zur Duplik Stellung.
1.5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 gab die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten bei einem Ärzteteam der MEDAS E. (Dr. med. F. [federführender Gutachter, Rheumatologie], Dr. med. G. [HNO/Neurootologie], Dr. med. H. [Neurologie], lic. phil. I. [Neuropsychologie], med. pract. J. [Psychiatrie]) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 3. September 2021 erstattet wurde. Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 22. September 2021 (Beklagte) bzw. 1. Oktober 2021 (Kläger) Stellung.
1.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 vor dem Bezirksgericht Bremgarten wurden die Parteien (für die Beklagte 1 K.) befragt.
1.7. Gleichentags erging folgender Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten:
" 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 6'665.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 18'156.05 Total Fr. 24'821.05
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Vorschüssen verrechnet. Er hat dem Gericht Fr. 972.65 (abzüglich Zins) nachzuzahlen.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'154.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen."
2.
2.1. Gegen diesen ihm am 24. August 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 22. September 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Februar 2022 sei in allen Punkten vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Klage sei nach Durchführung der beantragten gerichtlichen Abklärungen gutzuheissen.
3.
Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger CHF 32'097.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. März 2019 bis zum Urteilstag zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
4.
Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 5'000.- nebst Zins 5 % / Jahr seit 7. März 2019 zu bezahlen.
5.
Eventualiter zu Ziff. 2 bis 4 hiervor sei die Klage zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2022 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung.
2.3. Der Kläger nahm mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 zur Berufungsantwort Stellung, worauf die Beklagten mit Eingabe vom 6. Januar 2023 replizierten. Der Kläger liess am 17. Januar 2023 eine weitere Stellungnahme nachfolgen.
Erwägungen
1.
Der in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Entscheid der Vorinstanz ist mit einem zuletzt vor Vorinstanz gegebenen Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch den Entscheid, mit dem seine Klage vollständig abgewiesen wurde, beschwert. Nachdem er die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2022 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Berufung einzutreten.
Der in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Entscheid der Vorinstanz ist mit einem zuletzt vor Vorinstanz gegebenen Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch den Entscheid, mit dem seine Klage vollständig abgewiesen wurde, beschwert. Nachdem er die in Art. 311 Abs. 1 ZPO für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. September 2022 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, ist auf seine Berufung einzutreten.
2.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit Juli 2019 und damit seit einem vor Einreichung der vorliegenden Klage liegenden Zeitpunkt (vgl. Klagebewilligung vom 21. Oktober 2019 [Klagebeilage 3], wonach das nach Art. 62 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit auslösende Schlichtungsgesuch vom 6. September 2019 datierte) in Deutschland (MEDAS-Gutachten, act. 255). Damit lag im Zeitpunkt der Klageeinleitung ein internationaler Sachverhalt vor (vgl. BGE 131 III 76 E. 2, wonach ein solcher stets zu bejahen ist, wenn eine Partei im Ausland Wohnsitz hat), der im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert wurde. Indessen ist sowohl die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 24 LugÜ betreffend Einlassung) als auch die Anwendbarkeit des von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten schweizerischen Rechts (Art. 134 IPRG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 11 des Haager Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, SR 0.741.31) zu bejahen.
3.
3.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset-
zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2).
3.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
4.
4.1. Der am 7. April 1948 geborene Kläger stand ab 1. Januar 2019 in zwei Arbeitsverhältnissen: Zum einen versah er bei der L., Zürich, eine 100 %Stelle als Bauingenieur/Projektleiter zu einem Jahressalär von brutto Fr. 120'250.00 (Klagebeilage 26); zum andern arbeitete er ebenfalls als Bauingenieur in einem flexiblen Teilpensum von ca. 20-40 % bei der M., Zürich, zu einem Stundenlohn von brutto Fr. 63.65 (Klagebeilage 27).
Am 7. März 2019, 14:43 Uhr, wurde der Kläger in Q. schuldlos in einen Verkehrsunfall (seitliche Kollision mit dem von der Beklagten 3 gesteuerten Fahrzeug) verwickelt (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. März 2019, Klagebeilage 2). In der Folge wurde sein beschädigtes Fahrzeug ab-
geschleppt, wobei der Kläger auf dem mit keinem Sicherheitsgurt ausgerüsteten Beifahrersitz des Abschleppfahrzeugs mitfuhr. Dabei kam es um circa 16:45 Uhr in R. zu einem zweiten Unfall, als ein entgegenkommender Lieferwagen Gitterwagen verlor, was den Lenker des Abschleppfahrzeugs zu einer Vollbremsung veranlasste, die aber eine Kollision zwischen dem Abschleppfahrzeug und den Gitterwagen nicht mehr verhindern konnte (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 9. März 2019, Klagebeilage 11).
Ab dem 8. März 2019 war der Kläger zunächst in unterschiedlichem Umfang zwischen 50 und 100 % und ab 27. Mai 2019 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben (Unfallschein UVG, Klagebeilage 13). Die L. kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Mai 2019 auf Ende Juni 2019 (Klagebeilage 28). Seine Arbeitstätigkeit für die M. stellte der Kläger offenbar per 20. Juli 2019 (Klage, act. 18 Rz. 77) bzw. per Ende Juli 2019 ein (vgl. Arbeitszeugnis der M. vom 7. August 2019, Klagebeilage 31).
4.2. Mit seiner in der Berufung aufrechterhaltenen Klage verlangt der Kläger aus dem ersten Unfallereignis in Q. (act. 12) neben einer Genugtuungssumme von (mindestens) Fr. 5'000.00 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'097.49 (mehr als der bezifferte Mindestbetrag kann wegen der Geltung der Dispositionsmaxime [Art. 58 Abs. 1 ZPO] nicht zugesprochen werden). Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
- Kosten für Fahrten zu Terminen bei Ärzten und der Polizei von Fr. 139.22 (für 1392 von der N. als Unfallversicherung zwar anerkannte gefahrene, aber angeblich mit im Umfang von Fr. 0.10 [nur Fr. 0.60 statt Fr. 0.70] ungenügend entschädigte Kilometer) und Fr. 88.00 (für von der N. nicht anerkannte Fahrten von 126.4 km à Fr. 0.70/km) (act. 28 f.).
- Erwerbsschaden für die Zeit vom 8. März bis 6. September 2019 in der Höhe von Fr. 21'870.27 bei einem täglichen Direktschaden von Fr. 141.10 (= Fr. 465.95 [Bruttojahreseinkommen von Fr. 170'075.00: 365]./. von der N. gezahltes Taggeld von Fr. 324.85) bei 100 %iger Arbeitsunfähigkeit (7 Tage vom 8. bis 14. März sowie 101 [recte 103] Tage von 27. Mai bis 6. September), Fr. 105.82 bei 75%iger Arbeitsunfähigkeit (24 [recte 23] Tage vom 18. März bis 10. [recte. 9.] April sowie
23 Tage vom 4. bis 26. Mai) und Fr. 70.55 bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit (3 Tage vom 15. bis 18 [recte 17.] März sowie 22 [recte 24] Tage vom 11. [recte 10.] April bis 3. Mai) (act. 29).
- Künftiger Schaden, der unter der Annahme einer vom Kläger bis zu seinem 75. Altersjahr fortgeführten Arbeitstätigkeit zu berechnen sei und vorsorglich auf Fr. 10'000.00 beziffert werde (act. 29 f.).
In der Replik machte der Kläger zwar zusätzliche, zwischen 1. August 2019 und 13. April 2020 angefallene und von der N. nicht bzw. nur unvollständig übernommene Fahrtkosten von Fr. 7'324.80 und Fr. 176.50 geltend (act. 150 zusammen mit Replikbeilagen 58 und 59). Eine entsprechende Erhöhung seines (formellen) Rechtsbegehrens unterblieb indessen.
Schon in der Klage hatte der Kläger zudem vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'295.30 geltend gemacht (act. 7 mit Hinweis auf Fakturen vom 30. Juni und 30. September 2019, Klagebeilagen 4 und 5]), ohne diesen Betrag im Klagebegehren zu berücksichtigen.
4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid (E. 4) zunächst einen Schaden: Den angeblichen Erwerbsschaden des Klägers bis zu seiner Entlassung deswegen, weil diesem aufgrund der von ihm geleisteten und entlohnten Arbeit gar kein Schaden entstanden sei; hätte er – was nicht belegt sei – effektiv Taggelder erhalten, wäre er massiv überentschädigt worden. Für die Zeit nach seiner Entlassung hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, es sei im Lichte der degenerativen Veränderungen und Erkrankung (Diabetes mellitus) gemäss Gerichtsgutachten überaus fraglich, ob er das per 1. Januar 2019 angefangene Arbeitspensum von 140 % auf lange Sicht hätte aufrechterhalten können, ohne dass es zu gravierenden gesundheitlichen Beschwerden wie Herzinfarkt oder Schlaganfall gekommen wäre. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass seine aktuellen Beschwerden auf den "vorliegend relevanten Unfall vom 07.03.2019" zurückzuführen seien, müsste die Entschädigungsdauer deutlich reduziert werden. Schliesslich sei ohne Weiteres klar, dass nicht pauschal auf Anrechnung an einen allfälligen zukünftigen Schaden ein Betrag von Fr. 10'000.00 zugesprochen werden könne, nachdem es dem Kläger freigestanden hätte, die Forderung während des Verfahrens zu aktualisieren, und es im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen sei, bis wann Taggelder der Unfallversicherung bezahlt worden seien; aufgrund des Nachklagevorbehalts hätte er eine allfällige Differenz noch einklagen können (angefochtener Entscheid E. 4.3).
"Transportkosten" sprach die Vorinstanz dem Kläger keine zu, nachdem dieser keine substanziierten Ausführungen zu den von der N. nicht bezahlten Fahrten gemacht habe und es nicht Sache des Gerichts sei, in den Beilagen die Fahrten zusammenzusuchen und anhand der dort gemachten Ausführungen über deren Entschädigungsfähigkeit zu urteilen. Die Fahrten zur Kantonspolizei hätten ohnehin höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden und demgemäss dort geltend gemacht werden müssen. Hinsichtlich der in der Replik geltend gemachten zusätzlichen Fahrtkosten hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, sein Rechtsbegehren diesbezüglich nicht angepasst, d.h. konkret erhöht zu haben. Es sei zudem die Entscheidung des Klägers gewesen, nach Deutschland zurückzukehren, sich aber offenbar weiterhin in der Schweiz behandeln zu lassen; für diese persönliche Entscheidung hätten die Beklagten nicht einzustehen. Die Fahrtkosten bis zur Grenze wären damit nicht zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 4.4).
Der Kläger habe sodann zwar in der Klagebegründung richtig geltend gemacht, dass vorprozessuale Anwaltskosten nicht über die Parteientschädigung zu decken seien, sondern als haftpflichtrechtlicher Schaden eingeklagt werden können. Dabei übersehe er jedoch, dass er auch einen entsprechenden bezifferten Antrag zu dieser Schadensposition hätte stellen müssen. Der gemäss Klagebegehren 1 verlangte Betrag enthalte jedoch keine solche Position. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren anwendbare Dispositionsmaxime könne daher kein Betrag unter dem Titel der vorprozessualen Anwaltskosten zugesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.5).
4.3.2. Betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang kam die Vorinstanz unter Würdigung der abgenommenen Beweise, insbesondere auch des eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachtens (angefochtener Entscheid E. 5.4), zusammenfassend zum Schluss, es sei nicht möglich, zwischen den Auswirkungen der beiden Unfälle vom 7. März 2019 zu unterscheiden. Der Kläger habe kurz vor Auftreten der ersten Beschwerden zwei voneinander unabhängige Unfälle erlitten. Es lägen damit zwei potentielle (Gesamt-) Ursachen vor, wobei aufgrund des zeitlichen Geschehens nicht ein Ereignis als eindeutige Ursache eruiert werden könne. Es liege somit eine alternative Kausalität ohne gemeinsames Verschulden vor, weshalb grundsätzlich der Geschädigte den Schaden zu tragen habe, weil die blosse Möglichkeit einer Schadensverursachung keine Haftpflicht begründe. Die Beklagten könnten im vorliegenden Verfahren somit nicht haftbar gemacht werden. Mit Bezug auf Lehrmeinungen, wonach in derart gelagerten Fällen eine Solidarhaftung oder eine anteilsmässige Haftung proportional zur Wahrscheinlichkeit der Verursachung zu prüfen sei, sei festzuhalten, dass es den Grundsätzen des Haftpflichtrechts erheblich zuwiderliefe, wenn sich der Geschädigte einfach seinen gewünschten, potentiellen Haftpflichtigen aussuchen könnte, der dann für den erlittenen Schaden einstehen müsse, obwohl dessen Verhalten allenfalls in keiner Weise ursächlich für den erlittenen Schaden sei. Der in Anspruch genommene Haftpflichtige würde so in die Rolle des Klägers gedrückt und müsste gegenüber dem zweiten potentiellen Haftpflichtigen beweisen, dass jenen die Schuld an den Beschwerden des Geschädigten treffe. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Im Übrigen gehe der Geschädigte auch ohne solidarische Haftung bei alternativen Ursachen nicht leer aus, nachdem ihm die Unfallversicherung für beide Unfälle hafte, daher keine Differenzierung vornehme und den grössten Teil des Schadens des Geschädigten übernehme. Es sei daher nicht unbillig, keine solidarische Haftbarkeit zwischen verschiedenen Haftpflichtigen bei alternativen Einzelursachen anzunehmen. Die natürliche Kausalität zwischen dem ersten Unfall vom 7. März 2019 in Q. und den Gesundheitsbeschwerden des Klägers sei damit nicht erstellt. Selbst bei Bejahung einer natürlichen Kausalität mit dem ersten Unfall wäre das Gericht im Übrigen davon überzeugt, dass diese Beschwerden innert kurzer Zeit abgeheilt wären und abgesehen von einer kurzen Arbeitsunfähigkeit von einer Woche keine solche vorgelegen hätte. Es wirkten sodann unfallfremde Faktoren mit. Zum Schluss, dass keine bleibenden Unfallschäden vorlägen, sei auch die Unfallversicherung gelangt, nachdem diese im vorliegenden Fall im Dezember 2020 die Zahlungen definitiv eingestellt habe. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall in Q. vom 7. März 2019 und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden sei somit nicht erstellt (angefochtener Entscheid E. 5.5). Im Übrigen – so die Vorinstanz weiter – könne auch ein adäquater Kausalzusammenhang kaum bejaht werden, weil, den Akten nach zu urteilen, "im Vergleich" ein Bagatellunfall vorgelegen habe (angefochtener Entscheid E. 5.6).
4.3.3. Wegen des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhangs erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die Voraussetzungen für eine Genugtuung als nicht erfüllt (angefochtener Entscheid E. 6).
4.4. In seiner Berufung hält der Kläger an den mit Klage gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Indessen setzt er sich im Rechtsmittel mit keinem Wort mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, die sich mit den geltend gemachten Transportkosten in der Höhe von Fr. 227.22 (Klage) bzw. Fr. 7'728.52 (Replik) und den vorprozessualen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'295.30 befasst. Mangels einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorstehende E. 3.1).
5.
5.1. Im Hinblick auf die vorinstanzliche Verneinung eines Schadens macht der Kläger in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe die Beweisvorschriften nach Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 310 lit. a ZPO verletzt, indem sie sich bei der Annahme eines angeblich anspruchsaufhebenden Vorzustandes von spekulativen Annahmen habe leiten lassen. Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Behauptung, der Kläger habe nur subjektiv die Absicht gehabt, bis zum Alter 75 weiterzuarbeiten, dies schon deshalb, weil aus dem psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. [recte med. pract.] J. vom 12. August 2021 (S. 7) klar hervorgehe, dass der Kläger bereits früher für zwei Ingenieurbüros gearbeitet habe und dabei auch bereit gewesen sei, sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag zu arbeiten. Objektiv feststellbar sei sodann, dass der Kläger am 1. Januar 2019 eine zweite Stelle angetreten habe. Das hohe Arbeitspensum und die überdurchschnittliche Belastbarkeit des Klägers vor dem Unfall seien allesamt ein Beweis dafür, dass der Kläger ohne den Unfall bis zum 75. Altersjahr weitergearbeitet hätte. Obwohl die Vorinstanz in E. 3 des angefochtenen Urteils festgehalten habe, dass alle Sachumstände (auch die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden wie allfällige Vorerkrankungen, für die ohnehin die Beklagten beweisbelastet seien) dem Regelbeweismass unterstellt seien und die blosse Möglichkeit als Beweis nicht genüge, habe es "die blosse Möglichkeit der Auswirkung eines Diabetes" genügen lassen, um die vom Gerichtsgutachter Dr. G. festgestellte unfallbedingte 100-%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers einfach vom Tisch zu wischen. Auch die N. habe als gesetzliche obligatorische Unfallversicherung der beiden Arbeitgeberinnen des Klägers weder in der doppelten Beschäftigung des 71-jährigen Versicherten einen Hinderungsgrund für dessen Versicherung gesehen noch je den Einwand der Unerfüllbarkeit der Arbeitsverträge oder gar der Simulation erhoben. An diese verbindliche Feststellung einer staatlichen Verwaltungsbehörde sei die Vorinstanz gebunden; die Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangten den sachgerechten Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand. Die Vorinstanz habe die Beklagten ohne sachliche und rechtliche Grundlage von der Beweislast für rechtshemmende und rechtsvernichtende Sachumstände befreit und stattdessen deren unbewiesenen Parteibehauptungen übernommen. Damit habe sie nicht nur ein hohes Mass an Befangenheit gegenüber dem Kläger bezeugt, sondern vielmehr Art. 8 ZGB und damit Art. 310 lit. a ZPO verletzt (Berufung S. 3 - 12).
5.2. 5.2.1. Was die mit Hinweis BGE 126 III 225 (E. 3 c) behauptete Bindung der Vorinstanz an Feststellungen der N. als Unfallversicherung (Berufung S. 8) anbelangt, übersieht der Kläger, dass das Bundesgericht im genannten Urteil ausdrücklich (und wie vom Kläger so selber zitiert) nur den Einbezug von und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete zum gleichen Gegenstand verlangt und nicht die Bindung einer Behörde an die konkrete Rechtsanwendung statuiert, die im Zusammenhang mit dem gleichen Sachverhalt durch eine andere Behörde in einem anderen Rechtsgebiet erfolgt ist. Auch wenn gerade bei einem Verkehrsunfall verschiedene staatliche Behörden (Strafverfolgungsbehörden, Strafgerichte, Sozialversicherungen und Zivilgerichte) auf den Plan treten können, entscheiden diese ohne (rechtliche) Bindung an die Entscheide der jeweils anderen. Für das Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgericht hält Art. 53 OR ausdrücklich fest, dass der Zivilrichter bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld sowie Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch ein Strafgericht nicht gebunden ist (Abs.1), ebenso wenig an das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens (Abs. 2). Eine Bindung des Zivilrichters an im Sozialversicherungsrecht ergangene (Verwaltungs- oder Gerichts-) Entscheide ist im Übrigen umso weniger angängig, als im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zugunsten der versicherten Person die Beweisanforderungen gegenüber dem Zivilrecht herabgesetzt sind, indem nur das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) zur Anwendung gelangt, während im Zivilprozess grundsätzlich ein Vollbeweis zu erbringen ist (vgl. LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB).
5.2.2. Zutreffend ist sodann zwar, dass die Beklagte die Beweislast für rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen trägt. Allerdings trifft bei einer Bestreitung einer Arbeitsfähigkeit durch eine beklagte Partei – wie vorliegend – nach Art. 8 ZGB zuerst einmal die geschädigte Person die objektive und subjektive Beweislast für den Schaden und dessen Umfang (auch in zeitlicher Hinsicht). Ein zukünftiger Schaden ist indessen im strikten Sinn nicht beweisbar, weshalb er nach Art. 42 Abs. 2 OR durch das Gericht zu schätzen ist. In diesem Rahmen haben aber nicht die Beklagten – im Sinne eines Beweises des Gegenteils – zu beweisen, dass der Kläger nicht bis zu seinem 75. Altersjahr gearbeitet hätte. Vielmehr trifft nach Art. 8 ZGB den Kläger die Beweislast für diese von ihm behauptete anspruchsbegründende Tatsache. Es genügt, wenn die Beklagten – im Rahmen eines Gegenbeweises – Zweifel an der vom (pensionierten) Kläger behaupteten Aktivitätsdauer zu wecken vermögen.
Insgesamt kann für den vorliegenden Fall als unstreitig gelten, dass der Kläger am 1. Januar 2019 zwei Arbeitsstellen mit einem Pensum von
100 % bzw. 20-40 % angetreten hatte (vgl. vorstehende E. 4.1; Klagebeilagen 26 und 27). Die Beklagten bestritten aber die langfristige Beibehaltung dieses Arbeitspensums durch den Kläger in der Klageantwort (act. 102 Rz. 179 f.). Selbst wenn allein gestützt auf das im Unfallzeitpunkt vorhandene Arbeitspensum des Klägers dessen "exorbitante" Leistungsbereitschaft bewiesen sein sollte (so seine Berufung S. 9; die übrigen dort für den Beweis einer solchen aussergewöhnlichen Leistungsbereitschaft angeführten Indizien stammen aus dem Gutachten und beruhen auf den dort vom Kläger selber gemachten Angaben, die im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren nicht vorgebracht worden waren), muss dennoch als sehr fraglich erachtet werden, ob der im Unfallzeitpunkt im 71. Altersjahr stehende Kläger noch während vier Jahren eine Arbeitstätigkeit, dazu noch in einem Pensum von 140 %, hätte aufrechterhalten können. Zum einen gilt es zu bedenken, dass nach dem OR eine Arbeitgeberin gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht trifft (Art. 328 OR). Diese verbietet es ihr, ihre Arbeitnehmer gesundheitlich zu überfordern (vgl. z.B. BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar, 3. Aufl., 2014, N. 2 zu 328 OR). In diesem Zusammenhang ist auch das dem Arbeitnehmerschutz (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) dienende Arbeitsgesetz zu erwähnen: Es schreibt wöchentliche Höchstarbeitszeiten von 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels und
50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer vor (Art. 9 ArG), die nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen (vgl. dazu Art. 12 ArG). Die Höchstarbeitszeiten sind auch bei Mehrfachbeschäftigung einzuhalten, weshalb den Arbeitnehmer – aus seiner Treupflicht (dazu sogleich) – gegenüber allen Arbeitgeberinnen eine Mitteilungspflicht trifft (VON KAENEL, in: Geiser/von Kaenel/Wyler, Handkommentar Arbeitsgesetz, 2005, N. 42 zu Art. 9 ArG). Zum andern trifft den Arbeitnehmer gegenüber seiner Arbeitgeberin bzw. seinen Arbeitgeberinnen eine Treuepflicht (Art. 321a OR). Diese kann ein in einem 100 %-Pensum angestellter Arbeitnehmer dadurch verletzen, dass er einen oder mehrere Nebenjobs annimmt, die, auch wenn sie die Hauptarbeitgeberin nicht konkurrenzieren, seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen (BRÜHWILER, a.a.O., N. 3 zu Art. 321a OR). Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren nicht einmal behauptet, dass seine beiden Arbeitgeberinnen überhaupt voneinander wussten, dies obwohl in Art. 18 des vom Kläger mit der L. geschlossenen Arbeitsvertrags unter dem Titel "Nebenbeschäftigung und Teilnahme an Wettbewerben" ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Arbeitnehmer ohne Bewilligung der Arbeitgeberin keine beruflichen Aufträge auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter ausführen dürfe. Unter beiden Gesichtspunkten (Treuepflicht des Klägers, Fürsorgepflicht seiner Arbeitgeberinnen) drängt sich die Frage auf, ob der Kläger bei einem Wissen seiner beiden Arbeitgeberinnen um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der jeweils anderen ein Arbeitspensum von
140 % noch während über vier Jahren aufrechterhalten hätte bzw. hätte aufrechterhalten können. Ferner fragt sich, ob nicht seine gesundheitliche Situation, gerade auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der vorliegenden Begutachtung neu gestellten Diagnosen (insbesondere Diabetes mellitus, vgl. act. 262), ihn mutmasslich dazu gezwungen hätte, beruflich kürzerzutreten. Ebenso wenig hat er im vorliegenden Verfahren behauptet, geschweige denn bewiesen, dass er jemals während seines Erwerbslebens, d.h. vor 2019 über längere Zeit (insbesondere fünf Jahre) in einem Pensum von 140 % gearbeitet hat.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht allein gestützt auf den Umstand, dass der Kläger kurz vor dem Unfalltag zwei Arbeitsverträge über ein Gesamtpensum von 120-140 % abgeschlossen hatte, sowie auf dessen Behauptung, dass er sicher bis zur Vollendung seines 75. Altersjahres so weitergemacht hätte, solches als erstellt erachtete.
5.3. Den Fragen, wie lange und in welchem Pensum der Kläger ohne den ersten Unfall vom 7. März 2019 weitergearbeitet hätte, braucht mit Bezug auf den eingeklagten Schadenersatz aus nachfolgendem Grund nicht weiter nachgegangen zu werden:
Der Kläger hat zwar in seiner Klage (act. 29) seinen angeblich unfallbedingten Erwerbsausfall (jedenfalls für die Zeit vom 6. September 2019) substanziiert beziffert. Nachdem aber die Beklagten in der Klageantwort (act. 86 Rz. 121) eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers (soweit sie eine Woche überstieg) einlässlich bestritten hatten, wäre der Beklagte nach Art. 8 ZGB verpflichtet gewesen, den vollen Beweis für die von ihm behauptete unfallbedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach) zu erbringen. Für diesen Beweis reichen die durch eine geschädigte Person eingereichten Atteste behandelnder bzw. beigezogener Ärzte und N.-Unfallscheine nicht, in denen diese periodisch die Arbeitsunfähigkeit vermerken. Solchen Attesten kommt nur die Bedeutung von Parteibehauptungen zu (BGE 141 III 433). Nachdem der Kläger im vorliegenden Fall in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit einzig einen Bericht seiner Hausärztin sowie den von dieser ausgefüllten N.-Unfallschein (Klagebeilage 13 und 15) eingereicht hat, war für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit des Klägers eine gerichtsgutachterliche Beurteilung vonnöten. Der Kläger hat zwar im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren an verschiedenen Stellen die Einholung eines Gutachtens (prozessualer Antrag 2 sowie Klage, act. 15 und 21 f. Rz. 60, 92 und 94) verlangt (und die Vorinstanz hat ein solches eingeholt). Allerdings bedurfte es für die einzelnen Gutachtensfragen im Sinne einer Beweismittelverbindung (BGE 4A_291/2018 E. 4.4.2) genauer Angaben des Klägers, in welchen streitigen Punkten das Gutachten Klarheit schaffen soll. Daran fehlt es in Bezug auf die vom Kläger vorgebrachte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Der (anwaltlich vertretene) Kläger hat an den genannten Stellen ein Gutachten nur zur Frage der Unfallbedingtheit der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ("HWS-Beschwerden und den sehr schwergradigen "Tinnitus", act. 15 Rz. 60) sowie zur Frage des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs (Klage, act. 21 f. Rz. 92 und 94) verlangt. Zur Frage der Höhe der Arbeitsfähigkeit fehlte dagegen ein Antrag auf gutachterliche Beurteilung (vgl. Klage, act. 12 und 17 Rz. 48 und 71, wo diesbezüglich – für den Fall einer Bestreitung ungenügend – einzig auf den N.-Unfallschein [Klagebeilage 13] verwiesen wurde). Unter solchen Umständen hätte den Gutachtern die Frage nach der Höhe der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Klägers (vgl. Gutachtensfrage 2.9) nicht unterbreitet werden dürfen. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit darf in Nachachtung der Verhandlungsmaxime daher nicht auf das vom Gericht eingeholte Gutachten abgestellt werden, weshalb der Kläger nach Gesagtem seine geltend gemachte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und der daraus resultierende Schaden nicht rechtsgenüglich zu beweisen vermag.
Am Rande sei bemerkt, dass – entgegen der Berufung (S. 18 und 23 f.) – eine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohnehin nicht gutachterlich ausgewiesen ist. Die interdisziplinäre Beurteilung (act. 276) schweigt sich über die Dauer und Höhe einer allenfalls anfänglich unter rheumatologischem Gesichtspunkt gegebenen Arbeitsunfähigkeit und der Höhe einer unter neurootologischem Aspekt möglicherweise weiterhin gegebenen Arbeitsunfähigkeit aus. Sodann hat der Verfasser des HNO-Teilgutachtens, Dr. med. G., entgegen dem, was in der Berufung (S. 18) suggeriert wird, keine 100-%ige Arbeitsunfähigkeit (aufgrund des ersten Unfalls) attestiert. Dieser hat in seinem Teilgutachten einzig festgehalten, dass für den Kläger "aufgrund der noch bestehenden Unsicherheit" (gemeint offenbar vor allem Schwindel) Arbeiten/Tätigkeiten auf Baugerüsten ungeeignet seien bzw. solche Tätigkeiten nicht mehr durchgeführt werden dürften/könnten sowie dass "[d]er Anteil des Unfalls respektive der Unfälle vom 7.3.2019 100%" betrage (act. 304). Beides kann nicht mit einer gutachterlichen Bejahung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den beiden vom Kläger eingegangenen Arbeitsverhältnissen gleichgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der L.. Für dieses wurde sein Aufgabenbereich wie folgt umschrieben: "Konzepterarbeitung, statische Berechnungen, Ausschreibungen und Ausführungsplanung, Projektleitung" (Klagebeilage 26 S. 1). Selbst wenn dem Gutachten, welches dem Kläger lediglich eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Tätigkeiten auf Baugerüsten zuschreibt, gefolgt werden würde, wäre somit nicht ausgewiesen, dass aus den Unfällen vom 7. März 2019 eine 100%-Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten in seinem angestammten Beruf resultierte.
5.4. Zusammenfassend verfängt das Vorbringen des Klägers zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach der von ihm geltend gemachte Schaden nicht ausgewiesen ist, nicht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz das Vorliegen des vom Kläger behaupteten Schadens zu verneinen.
6.
6.1. Selbst wenn von einem ausgewiesenen Schaden ausgegangen würde, stellen sich mit Blick auf den aussergewöhnlichen Umstand, dass der Kläger am gleichen Tag gleich zweimal Opfer von Verkehrsunfällen wurde, Kausalitätsfragen. Während die Vorinstanz für den vorliegend gegebenen Fall eine alternative Kausalität bejahte und eine Haftung wegen fehlenden Beweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ersten Unfallgeschehen, für das die Beklagten allein einzustehen hätten, und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden verneinte (angefochtener Entscheid E. 5.5.1 S. 36 f.; vgl. E. 4.3.2 hiervor), stellt sich der Kläger in seiner Berufung (S. 26) auf den Standpunkt, es liege entweder der Fall einer kumulativen Kausalität oder der Fall von Teilkausalität vor, was beides zur Solidarhaftung der Beklagten und den Verursachern des zweiten Unfalls führen soll.
6.2. Konkret beanstandet der Kläger mit Berufung die vorinstanzliche Feststellung einer alternativen Kausalität. Nachdem die Beklagten sich gar nicht auf diese Rechtsfigur berufen oder dazu Beweis geführt hätten, habe die Vorinstanz Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt (Berufung S. 21). Hinsichtlich der Gesamtheit der HNO-Folgen gebe es kein Entweder-Oder, sondern ein Sowohl-als-auch. Schon aus diesem Grund bleibe kein Raum für die Annahme einer alternativen Kausalität. Wenn sich aber gerade hier die Beurteilung des Gutachters (teilweise) als widersprüchlich oder unklar erweise, müsse das Gericht beim Gutachter nachfragen. Die Vorinstanz hätte folgende Zusatzfragen stellen müssen, (1.) ob jeder der beiden Unfälle ausgereicht hätte, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bewirken, und (2.) ob beide Unfälle zusammen die Arbeitsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt hätten, wobei ein Unfall für sich allein genommen nicht ausgereicht hätte, um den Schaden herbeizuführen. Bei Bejahung der Frage (1.) läge kumulative Kausalität vor, womit jeder Verursacher für den gesamten Schaden in unechter Solidarität nach Art. 51 OR hafte. Bejahe der Gutachter die Frage (2.), würden konkurrierende Teilursachen vorliegen, womit jeder Verursacher ebenfalls für den gesamten Schaden solidarisch hafte, wobei der zahlende Haftpflichtige dann auf die anderen Rückgriff nehmen könne (Berufung S. 26).
Auch nach der deutschen Rechtsprechung dürfe das Rechtsgebilde der alternativen Kausalität (entweder oder / alles oder nichts / schwarz oder weiss) selbst bei unklaren Unfallfolgen – also bei Vorliegen von sogenannten "Anteilszweifeln" – nicht auf medizinische Kausalitätsfragen übertragen werden. Die deutsche Rechtsprechung wende bei unklaren Unfallfolgen vielmehr § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB an und lasse die Schädiger damit solidarisch für den gesamten Schaden einstehen. Das Rechtsgebilde der alternativen Kausalität sei zugeschnitten auf die unmögliche Zuordnung eines Verschuldens bei klar identifizierbaren Tätern. In der Medizin fehle es jedoch häufig an dieser genauen Identifizierbarkeit von Anteilen. Ohnehin habe Dr. G. im vorliegenden Fall den Anteil des ersten Unfalls auf genau
100 % festgelegt, womit gar keine "Anteilszweifel" vorliegen würden. Vielmehr zeichne sich hier der medizinische Sachverhalt durch vielfache Überschneidungen und Unschärfe aus, wie dies im Gutachten von Dr. G. beschrieben werde, sodass hier das Konstrukt der Teilkausalität anzuwenden sei. Das Haftpflichtrecht verlange die Berücksichtigung der Teilkausalität und eben gerade nicht – in der Intention der Vorinstanz – die Gleichsetzung mit fehlender Kausalität. Im Rahmen der natürlichen Kausalität müsse der schädigende Vorgang nicht die alleinige Ursache des Schadens sein. Es genüge, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt habe (Berufung S. 27 f.).
6.3. Für die Bejahung einer Haftung aus unerlaubter Handlung ist grundsätzlich vorausgesetzt, dass die entsprechende Handlung eine unabdingbare Voraussetzung (= conditio sine qua non) für einen geltend gemachten Schaden bildet. Dieser sogenannte natürliche Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht in gleicher Weise oder zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte (BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl., 2021, N. 109 zu Art. 41 OR, m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen zwei Ereignissen, wenn das zweite Ereignis ohne das erste nicht eingetreten wäre; dabei ist es nicht notwendig, dass das betreffende Ereignis die alleinige oder unmittelbare Ursache des Ergebnisses ist (BGE 133 III 462 E. 4.4.2). Es genügt vielmehr, wenn das fragliche Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen – im Sinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt hat (BGE 4A_637/2015 [= BGE 142 III 433 dort nicht publizierte] E. 3.1). Allerdings muss auch eine Teilursache genügend bedeutsam sein, um für sich allein als conditio sine qua non des Schadens zu gelten (BREHM, a.a.O., N. 109a zu Art. 41 OR mit Hinweis auf BGE 128 III 174 E. 2b). Besteht keine natürliche Kausalität, so erübrigt sich die Prüfung der Adäquanz. Die Frage der Eignung des Ereignisses, einen Erfolg von der Art des eingetreten herbeizuführen, stellt sich erst und nur dann, wenn bereits der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den Unfallfolgen zu bejahen ist (BGE 4C.108/2005 E. 3.2; BGE 107 II 269 E. 3).
Das Vorhandensein des natürlichen Kausalzusammenhangs hat zu beweisen, wer daraus Rechte ableiten will (vgl. Art. 8 ZGB). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Verhalten und dem Schaden gehört zum Sachverhalt und ist eine Frage, die der Richter gemäss der Regel des Grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden muss. Diese Beweiserleichterung rechtfertigt sich, weil hinsichtlich der natürlichen Kausalität ein strikter Beweis wegen der Natur der Sache nicht möglich ist oder vernünftigerweise von demjenigen, der die Beweislast trägt, nicht verlangt werden kann (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 m.H.). Insbesondere ist das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, wenn der Beklagte ebenfalls Hypothesen zu seinen Gunsten geltend macht (BREHM, a.a.O., N 117c zu Art. 41 OR). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 4A_220/2010 E. 8.2.1 m.H. auf BGE 133 III 81 E. 4.2.2). Die vom Geschädigten geltend gemachte überwiegende Wahrscheinlichkeit verliert dementsprechend an Beweiskraft, wenn auch andere mögliche Schadensursachen plausibel werden. So schliesst die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BREHM, a.a.O., N 117g zu Art. 41 OR m.H. auf BGE 130 III 321 E. 3.3).
6.4. 6.4.1. Nachdem die Beklagten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den vom Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schaden bzw. seine Erwerbsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem ersten Verkehrsunfall vom 7. März 2019 bestritten hatten (Klageantwort, act. 86 [Rz. 121] bzw. act. 69 [Rz. 71]), holte die Vorinstanz gestützt auf den entsprechenden Beweisantrag des Klägers u.a. zur Kausalität ein Sachverständigengutachten (polydisziplinäres ME-DAS-Gutachten) ein. Gemäss MEDAS-Gutachten (act. 237 ff.) sind dem Kläger folgende Diagnosen zu stellen (act. 262):
" Dekompensierter Tinnitus beidseits, diffuse Schwindelbeschwerden nach Verkehrsunfällen vom 07.03.2019 -DD Contusio labyrinthii
Hochtonbetonte leichte bis mittelgradige sonsorineurale Schwerhörigkeit beidseits
Chronische Kopf- und Nackenschmerzen -Radiologisch ausgeprägte degenerative HWS-Veränderungen -V.a. Analgetika-Überkonsum mit Triggerung der Kopfschmerzen
V.a. beginnendes polyneuropathisches Syndrom (klinisch) -bei neu entdeckten stark erhöhten Blutzuckerwerten
Anlässlich der Begutachtung entdeckter Diabetes mellitus (Hb A1c 12.4 % am 08.06.2021)
Klinisch leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis tendopathica -Radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen am Acromiondach und im AC-Gelenk
Klinische Gonarthrose rechts -St. n. konservativ behandelter Patellafraktur in der Jugend
Persistierende depressive Störung auf dem Niveau einer dysthymen Phase nach DSM 5 (34.1)
Alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit"
Als unfallbedingt (d.h. auf die beiden Unfälle vom 7. März 2019 zurückzuführend) wurde gemäss Gutachten dabei (einzig) die Diagnose des Tinnitus mit den Folgesymptomen Schlafstörung und depressive Störung beurteilt (act. 278).
Da der Kläger am 7. März 2019 in einem Abstand von lediglich rund zwei Stunden in gleich zwei Verkehrsunfälle verwickelt worden war, wurde den Gutachtern die Frage unterbreitet, ob eine rechtlich relevante Kausalität zwischen diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem ersten Unfall – für den die Beklagten (die Beklagte 3 als Unfallverursacherin [Art. 41 ff. OR], der Beklagte 2 als Halter des von dieser gelenkten Fahrzeugs [Art. 58 SVG] und die Beklagte 1 als dessen Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung [Art. 65 Abs. 1 SVG]) einzustehen hätten, erstellt sei. Die Vorinstanz forderte die Gutachter zur Beurteilung auf, welche der die Erwerbsfähigkeit des Klägers beeinträchtigenden Beschwerden auf welchen Unfall zurückzuführen seien (act. 228).
Die Frage, welche Schadensfolge welchem konkreten Unfallereignis vom 7. März 2019, mithin dem ersten oder dem zweiten Unfall, zuzuschreiben ist, beantworteten die Gutachter wie folgt (act. 281):
" Sämtliche ärztlichen Untersuchungen und Befundschilderungen erfolgten erst nach dem zweiten Ereignis. Es ist aus gutachterliche Sicht nicht zuverlässig möglich, exakt zu differenzieren zwischen Schäden, die durch das erste Ereignis, und Schäden die durch das zweite Ereignis ausgelöst wurden. Es gibt in der Aktenlage gewisse Hinweise darauf, dass das erste Ereignis das bedeutsamere war."
6.4.2. Soweit der Kläger mit Berufung die Unterbreitung von zusätzlichen Fragen an die Gutachter beantragt (Berufung S. 26), handelt es sich um im Berufungsverfahren unzulässige neue Beweismittelanträge (zu den nicht zugelassen Noven im Berufungsverfahren vgl. E. 3.1 hiervor). Der Kläger hätte diese im Rechtsmittelverfahren neu gestellten Beweisanträge ohne Weiteres bereits im Anschluss an die vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2021, womit den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt wurde (act. 313 f.), und somit noch im erstinstanzlichen Verfahren beantragen können. Warum er dies im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, begründet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich.
6.4.3. Entgegen klägerischer Auffassung (vgl. Berufung S. 22) handelt es sich bei der beklagtischen Bestreitung der klägerischen Behauptung, dass der zweite Unfall vom 7. März 2019 keinen Einfluss auf die Gesundheit des Klägers gehabt haben soll (vgl. Klageantwort, act. 69 Rz. 71), nicht um das
Vorbringen einer rechtshemmenden Tatsache, die von den Beklagten zu beweisen wäre. Vielmehr hat der Kläger wegen dieser Bestreitung mittels überwiegender Wahrscheinlichkeit den Nachweis zu erbringen, dass der erste Unfall den von ihm geltend gemachten Schaden natürlich kausal verursacht hat (vgl. E. 6.3 hiervor).
Das Gutachten erachtet einzig die dem Kläger gestellte Diagnose des Tinnitus mit den Folgesymptomen Schlafstörung und depressive Störung als unfallbedingt (act. 278). Die konkrete Zuordnung dieser gemäss Gutachten unfallbedingten Beschwerden zu einem der beiden Unfälle vom 7. März 2019 bezeichnen die Gutachter als nicht zuverlässig möglich. Es sei nicht möglich, exakt zwischen Schäden, die durch das erste Ereignis, und Schäden, die durch das zweite Ereignis ausgelöst wurden, zu differenzieren (act. 281). Die Unmöglichkeit der Beurteilung rührt daher, dass hinsichtlich der von den Gutachtern als unfallbedingt qualifizierten Befunde sämtliche ärztlichen Untersuchungen und Befundschilderungen erst nach dem zweiten Unfallereignis erfolgten (act. 281).
Die klägerische Behauptung, Dr. med. G. habe im vorliegenden Fall in seinem Teilgutachten (act. 302 ff.) den Anteil des ersten Unfalls auf genau 100% festgelegt (Berufung S. 27), ist im Übrigen unzutreffend. So beantwortet Dr. med. G. die Frage nach dem Anteil des Unfalls vom 7. März 2019 an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit: "Der Anteil des Unfalls respektive der Unfälle vom 7.3.2019 beträgt 100%" (act. 304). Zudem hält er unmissverständlich fest, dass schlichtweg nicht möglich sei, die bestehende Symptomatik, was sein Fachgebiet (den Tinnitus und den Schwindel) betreffe, auf den einen oder anderen Unfall zurückzuführen. Vielmehr könnten beide Unfälle grundsätzlich die geklagten Symptome verursachen (act. 303). Dementsprechend hat Dr. med. G. als Teilgutachter auch das Hauptgutachten mitunterzeichnet, gemäss welchem – wie vorstehend dargelegt – eine Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden auf einen der beiden Unfälle vom 7. März 2019 nicht möglich ist.
Damit bleibt auch nach durchgeführter Begutachtung die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass die als unfallbedingt erachteten Symptome des Klägers ausschliesslich auf den zweiten Unfall vom 7. März 2019 zurückzuführen sind. Im Gutachten wird zwar ausgeführt, es gebe in der Aktenlage gewisse Hinweise darauf, dass das erste Unfallereignis das bedeutsamere gewesen sei (vgl. E. 6.4.1 hiervor). Dies vermag indes nicht zu überzeugen, nachdem einerseits diese angeblichen Hinweise im Gutachten nicht genannt werden und sich anderseits die klägerische Schilderung des zweiten Unfalls mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger nicht angegurtet war, dramatischer liest: Er sei nach vorne geworfen worden; er habe zwar nicht den Kopf, aber doch seine Knie angeschlagen; am Abend habe er Blutergüsse an beiden Händen (mit denen er sich beim Unfall am Armaturenbrett abgestützt hatte) sowie beiden Knien festgestellt (N.-Bericht; Klagebeilage 34). Dies im Gegensatz zum ersten Unfall, wo der Kläger angegurtet war und von keinem Kopf- oder anderweitigen Aufprall innerhalb des Autos die Rede ist. Zwar darf kein wissenschaftlich absoluter Beweis für die Kausalität zwischen dem ersten Unfallereignis vom 7. März 2019 sowie den gutachterlichen festgestellten unfallbedingten Beschwerden des Klägers verlangt werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Demgegenüber ist nach Gesagtem aber vernünftigerweise auch nicht auszuschliessen, dass allein der zweite Unfall vom 7. März 2019 für die unfallbedingten Beschwerden des Klägers ursächlich ist. Dementsprechend gelingt dem Kläger der Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem ersten Unfall vom 7. März 2019 sowie seinen gemäss Gutachten ausgewiesenen unfallbedingten Beschwerden nicht.
6.5. 6.5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagten trotz fehlendem Nachweis der natürlichen Kausalität zwischen dem ersten Unfall des Klägers vom 7. März 2019 sowie dessen unfallbedingten Beschwerden, im Sinne einer Ausnahme des Grundsatzes, wonach zwischen Ursache und Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang ausgewiesen sein muss (vgl. BGE 4C.108/2005 E. 3.2; vgl. auch E. 6.3 hiervor), haftbar sind. Der Kläger verweist diesbezüglich insbesondere auf die Rechtsfigur der kumulativen Kausalität, die Rechtsprechung zur solidarischen Haftung bei Teilursachen sowie auf die deutsche Rechtsprechung bei unklaren Unfallfolgen zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. E. 6.2 hiervor).
6.5.2. Soweit sich der Kläger vorab darauf beruft, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie eine alternative Kausalität der beiden Unfallereignisse festgestellt habe, ohne dass sich die Beklagten darauf berufen hätten, ist ihm nicht zu folgen. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen durch das Gericht (Art. 57 ZPO). Aus diesem Grund schadet es einer Partei nicht, wenn sie eine auf den unbestrittenen und/oder bewiesenen Sachverhalt anwendbare Rechtsfigur (hier die – von der Vorinstanz bejahte – alternative Kausalität) nicht anruft. Insbesondere ist – entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Berufung S. 21) – in einem entsprechenden Unterlassen keine Parteidisposition im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO zu erblicken. Da die Rechtsanwendung Sache des Gerichts ist, können Parteien in ihren Rechtsschriften auf rechtliche Ausführungen auch vollständig verzichten.
6.5.3. 6.5.3.1. Nachdem die Gutachter die Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden zu einem der Unfälle bzw. dem ersten der beiden als unmöglich bezeichnet
hatten, schloss die Vorinstanz auf das Vorliegen einer "klassischen" alternativen Kausalität (vgl. E. 4.3.2 hiervor).
6.5.3.2. Bei der "klassischen" alternativen Kausalität geht es um Fälle, in denen feststeht, dass ein Schaden im Sinne einer Gesamtursache durch eine von zwei oder mehr Personen unabhängig voneinander vorgenommene Handlungen herbeigeführt worden ist, aber mangels Beweisen nicht festgestellt werden kann, welche dieser Handlungen den Schaden tatsächlich verursacht hat. Als Lehrbuchbeispiel wird oft der Fall erwähnt, wo aus einem Raum ein wertvoller Gegenstand gestohlen wird, wobei nur zwei Personen als Täter in Frage kommen, ohne dass sich ermitteln lässt, wer von beiden die Tat begangen hat. Ebenso der Fall, wo ein Fussgänger überfahren wird und feststeht, dass der Tod des Fussgängers durch ein einziges Auto verursacht wurde, aber mehr als ein Fahrzeug in Frage kommt. In solchen Fällen ist in der Lehre umstritten, ob der Geschädigte haftpflichtrechtlich leer ausgeht (und sich deshalb mit allfälligen Versicherungsleistungen, bei Personenschäden insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, abzufinden hat, die den entstandenen Schaden nicht zwingend vollständig decken) oder nicht. Im ersteren Sinne äussern sich VON TUHR/PETER (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., 1984, S. 94), BREHM (a.a.O., N. 145 ff. zu Art. 41 OR) und PROBST (Basler Kommentar, 2014, N. 204 zu Art. 58 SVG). Ein anderer Teil der Lehre will dagegen den Geschädigten nicht leer ausgehen lassen, wobei ein Teil für eine anteilsmässige Haftung (z.B. OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5. Aufl., 1995, § 3 Rz. 123 ff.) und ein anderer für solidarische Haftung (HONSELL/ISENRING/KESSLER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., 2013, § 3 Rz. 67; wohl auch SCHWEN-ZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
7. Aufl., 2020, Rz. 21.03) plädiert. ROBERTO (Haftpflichtrecht, 2. Aufl., 2018, Rz. 06.29) spricht sich für eine Umkehr der Beweislast aus (vgl. aber auch Rz. 06.30 und 06.34, wo er darauf hinweist, dass es sich bei der alternativen Kausalität um einen Unterfall der unsicheren Kausalität handelt, für die er eine Haftung aller in Frage kommenden Schadensverursacher grundsätzlich verneint) (vgl. die Übersicht bei KESSLER, Basler Kommentar,
7. Aufl. 2020, N. 25 zu Art. 41 OR).
6.5.3.3. Die Frage, ob es sich vorliegend um einen Fall der in der Lehre geschaffenen Rechtsfigur der klassischen alternativen Kausalität ohne bewusstes Zusammenwirken der möglichen Schädiger handelt oder nicht, muss hier nicht beurteilt werden. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz eine alternative Kausalität bejahen wollte, wäre die von ihr daran geknüpfte Rechtsfolge, dass sich der Kläger nicht an die Beklagten halten kann, nicht zu beanstanden. Auch wenn in der Lehre für diese Konstellation teilweise eine anteilsmässige oder sogar solidarische Haftung der möglichen Schädiger postuliert wird (vgl. E. 6.5.3.2 hiervor), liegt im Prinzip lediglich ein Spezialfall von Beweislosigkeit vor, die mangels Vorhandensein des natürlichen Kausalzusammenhangs zur Klageabweisung führen muss (vgl. E. 6.4 hiervor). Es mag hart erscheinen, die Durchsetzung eines Anspruchs an Beweisschwierigkeiten oder gar an einer Beweisnot scheitern zu lassen. Noch unbilliger erschiene es allerdings, den Prozessgegner die Konsequenzen der Beweisschwierigkeiten tragen zu lassen, indem man ihn zur Leistung des an sich unbewiesenen Anspruchs verurteilt (vgl. dazu zutreffend: BREHM, a.a.O., N 145b zu Art. 41 OR). Für Abweichungen bedürfte es eines entsprechenden gesetzgeberischen Entscheids. Ein solcher, wie er im deutschen Recht gemäss § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Anteils- und Urheberzweifeln vorliegt (vgl. E. 6.5.4.3 nachfolgend), fehlt für das schweizerische Recht.
6.5.4. Den Beweisschwierigkeiten des Klägers kann entgegen dessen Auffassung auch nicht dadurch begegnet werden, dass auf andere Rechtsfiguren (kumulative Kausalität [dazu E. 6.5.4.1 hiernach], Teilkausalität [E. 6.5.4.2 hiernach], Anteils- und Urheberzweifeln nach deutschem Recht [E. 6.5.4.3 hiernach]) ausgewichen wird:
6.5.4.1. 6.5.4.1.1. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schädiger unabhängig voneinander Schadenursachen setzen, wovon jede einzelne für sich genügen würde, um den ganzen Schaden zu stiften (BREHM, a.a.O., N 146 zu Art. 41 OR). Als Beispiel für eine kumulative Konkurrenz wird in der Lehre gemeinhin der Fall genannt, dass zwei (verschiedenen Eigentümern gehörende) Fabriken Grundwasser verunreinigen (BREHM, a.a.O., N. 146 zu Art. 41 OR) bzw. ein Gewässer verunreinigen, sodass die darin lebenden Fische verenden (KESSLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 41 OR). Als weiteres Beispiel kann gelten, dass während der Jagdsaison ein Wanderer versehentlich von zwei Jägern tödlich getroffen wird (OFTINGER/STARK, a.a.O., § 3 Rz. 129 f. Fn. 150). Für die kumulative Kausalität wird in der Lehre quasi einhellig eine Haftung der beiden "Schadenverursacher" für den ganzen Schaden postuliert (vgl. die erwähnten Zitate). Das Problem der Gesamtursachen bei kumulativer Kausalität liegt darin, dass jede Teilursache den "Erfolg" (im Sinne der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtsguts) allein verursacht haben könnte, aber nur eine von ihnen ihn tatsächlich herbeigeführt hat. Selbst wenn in dem von OFTINGER/STARK (a.a.O., § 3 Fn. 150) erwähnten Jagdunfall beide Jäger dem Wanderer mit ihren Schüssen tödliche Wunden zugefügt haben mögen, wird – was wohl in aller Regel rechtsmedizinisch nachweisbar sein wird – die eine Kugel bzw. die dadurch entstandene Verletzung den Tod tatsächlich verursachen und die andere lediglich eine Reserveursache im Sinne einer hypothetischen Kausalität bilden. Genauso wird für den Fall des Fischsterbens infolge unabhängiger Gewässerverunreinigungen durch zwei Fabriken die konkrete Todesursache eines jeden Fisches die eine oder andere toxische Substanz sein, wobei in aller Regel jedenfalls ohne unangemessenen Aufwand nicht nachweisbar sein wird, welche es war (wenn nur beide giftigen Substanzen zusammen eine tödliche Wirkung entfalten konnten, bilden sie Teilursachen, vgl. HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., § 3 Rz. 70; nachfolgende E. 6.5.4.2). Die kumulative Kausalität geht somit im Prinzip entweder in einer hypothetischen Kausalität oder einer alternativen Kausalität (bei entsprechender Beweislosigkeit) auf. Bei einer alternativen Kausalität kommt es infolge Beweislosigkeit zu keiner Haftung (vgl. 6.5.3 hiervor). Bei der hypothetischen Kausalität bestehen demgegenüber zwei Kausalketten, eine, die tatsächlich zum Zuge gekommen ist (im vorstehend ausgeführten Beispiel die Tötung des Wanderers durch die eine Kugel) und eine, die im Sinne einer sogenannten Reserveursache (im obigen Beispiel die andere Kugel) den Schaden früher oder später ebenfalls bewirkt hätte. In diesen Fällen kommt es grundsätzlich zu einer Haftung der Person, die für die erste Kausalkette verantwortlich ist, mithin zur Person, die die Tötung oder Zerstörung tatsächlich verursacht hat (HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., § 3 Rz. 57).
6.5.4.1.2. Entgegen der klägerischen Behauptung ist vorliegend eine kumulative Kausalität zwischen den zwei Unfällen vom 7. März 2019 sowie den unfallbedingten Beschwerden des Klägers zu verneinen. Infolge Beweislosigkeit liegt gerade keine – in den Worten des Klägers ausgedrückte – "Sowohlals-auch-Konstellation" vor. Vielmehr ist gestützt auf das Gutachten gerade nicht ausgewiesen, dass der erste der beiden Unfälle vom 7. März 2019 für die unfallbedingten Beschwerden des Klägers ursächlich war. Weder ist mittels überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der erste Unfall für sich alleine zu den unfallbedingten Beschwerden des Klägers führte, noch ist ausgewiesen, dass der erste Unfall zumindest im Sinne einer Reserveursache zu dem propagierten Schaden hätte führen können. Vielmehr besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein der zweite Unfall zu den unfallbedingten Beschwerden führte. Die blosse Eignung einer Handlung, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, vermag nach schweizerischem Recht keine Haftung zu begründen. Vielmehr bedarf es vorab des Nachweises der natürlichen Kausalität zwischen Ereignis und Folge (vgl. BGE 4C.108/2005 E. 3.2; vgl. E. 6.3 hiervor). Deshalb ist auch nicht ersichtlich, wieso die Vorinstanz, nachdem im Gutachten die Zuordnung der Gesundheitsschäden zum einen oder anderen Fall nicht hatte vorgenommen werden können, bei den Gutachtern hätte nachfragen sollen, ob jeder der beiden Unfälle ausgereicht hätte, um die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu bewirken. Zum einen erfolgte dieser Antrag um Unterbreitung von Zusatzfragen verspätet (vgl. E. 6.4.2 hiervor). Zum anderen hätte die Bejahung dieser Frage ohnehin einzig eine Eignung, nicht aber das tatsächliche Vorhandensein der für die Haftung notwendigen natürlichen Kausalität des ersten Unfalls nach sich ziehen können.
6.5.4.2. 6.5.4.2.1. Bei Teilursachen handelt es sich um zwei (oder allenfalls auch mehr) haftpflichtrelevante Umstände, die nur durch ihr Zusammenwirken "denselben Schaden" bewirkt haben (vgl. die bei BREHM, a.a.O., N. 99 zu Art. 51 OR erwähnten Beispiele, dass die durch die Fahrlässigkeit einer Person geschaffene Gefahr [Lagerung von Benzinfässern auf einen jedermann zugänglichen Vorplatz bzw. Lagerung geladener Waffen im Wohnzimmer] durch Dritte aktiviert wird [Kinder, die mit einem Streichholz die Benzinfässer zur Explosion bringen {BGE 66 II 114} bzw. Hausangestellter, der beim Hantieren mit der Waffe eine Kollegin verletzt {BGE 112 II 138}]). Solche Konstellationen subsumiert BREHM (a.a.O., N. 95 ff. zu Art. 51 OR) unter dem Begriff "eintypische Solidarität". Bei dieser soll sich der Regress unter den solidarisch haftpflichtigen Personen im Gegensatz zu der in Art. 51 Abs. 1 OR beschriebenen "mehrtypischen Solidarität" (Haftung mehrerer Personen für denselben Schaden aus verschiedenen Rechtsgründen [aus unerlaubter Handlung, Vertrag und aus Gesetz]) nicht nach Art. 51 Abs. 2 OR, sondern nach Art. 50 Abs. 1 OR richten (BREHM, a.a.O., N. 95a zu Art. 51 OR).
Soweit ersichtlich wird nirgends ausgeführt, was mit "dem Schaden" (Art. 50 Abs. 1 OR) bzw. "demselben Schaden" (Art. 51 Abs. 1 OR) gemeint ist, die Rechtsgutverletzung oder der Schaden im juristischen Sinne, d.h. Vermögensschaden im Sinne der Differenztheorie. Die oben genannten, von BREHM gemachten Beispiele legen es nahe, dass die Rechtsgutverletzung gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von OFTINGER/STARK (a.a.O., § 3 Rz. 80 f. sowie 88) zu verweisen, die zwischen qualitativer und quantitativer Ursachenkonkurrenz unterscheiden: Qualitative Ursachenkonkurrenz ist gegeben, wenn sich – anders als bei der quantitativen Ursachenkonkurrenz – die Ursachen nicht einfach summieren, sondern ein neues Ganzes, eine neue Einheit herbeiführen; während sich bei quantitativer Ursachenkonkurrenz Verursachungsquoten und entsprechende Haftungsquoten festlegen lassen, ist dies bei der qualitativen Ursachenkonkurrenz naturgemäss nicht möglich, was eine solidarische Haftung (erst) rechtfertigt (vgl. insbesondere Rz. 88, wonach die Solidarität nicht auf der Kausalität beruhe, sondern eine Reaktion der Rechtsordnung auf den Umstand sei, dass bei qualitativer Ursachenkonkurrenz keine Haftungsquoten festgestellt werden können). Demgegenüber will zwar BGE 127 III 257 (E. 4b/bb) eine solidarische Haftung nach Art. 50 und
51 OR zulassen, wenn ein einheitlicher Schaden vorliegt, der durch mehrere verursacht worden ist. Das Bundesgericht hält aber auch ausdrücklich
fest, dass in diesem Fall die Verantwortlichkeit eines jeden Solidarschuldners durch die Reichweite der ihn selbst treffenden Haftung beschränkt ist. Haftet jemand von vornherein überhaupt nicht oder nur für einen Teil des Schadens, weil sein Verhalten nicht für den gesamten eingetretenen Schaden kausal ist, hat er auch nicht als Solidarschuldner neben anderen Mitschädigern für mehr einzustehen, als er aufgrund seiner eigenen Haftung zu verantworten hat (BGE 145 III 460 E. 4.3.5 m.H. auf BGE 127 III 257 E. 5a). Ergibt sich, dass das Verhalten des Beklagten nicht für den gesamten Schaden kausal ist, besteht Solidarität von vornherein nur in entsprechend reduziertem Umfang (vgl. BGE 127 III 257 E. 5b).
6.5.4.2.2. Vorliegend ist dem Kläger in Bezug auf die von ihm in der Berufung (neu) thematisierte Teilkausalität vorab entgegenzuhalten, dass er damit ohne nachvollziehbare Begründung von seinem in der Klage (und teilweise auch noch in der Berufung) vertretenen Standpunkt abweicht, dass seiner Meinung nach der zweite Unfall keinen weiteren Einfluss auf seine bereits durch den ersten Unfall geschädigte Gesundheit gehabt habe (Klage, act. 12; Berufung S. 21 in fine). Sodann impliziert der Umstand, dass der erste Unfall nicht nachweislich allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst hat, gerade nicht, dass sie zumindest teilursächlich sind. Vielmehr ist es möglich, dass sie ausschliesslich vom zweiten Unfall herrühren (vgl. E. 6.4.3 hiervor). Dementsprechend ist nicht erstellt, dass der erste Unfall eine Teilursache für die unfallbedingten Beschwerden des Klägers bildet, weshalb auch unter dem Aspekt der Rechtsfigur der Teilursache und in Nachachtung zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kausalität von möglichen Teilursachen (vgl. BGE 4A_508/2018 E. 4.3.5; vgl. E. 6.5.4.1 hiervor) eine Haftung der Beklagten zu verneinen ist. Ohnehin bilden verschiedene Schadensereignisse, selbst wenn dadurch die Erwerbsunfähigkeit der betroffenen Person schrittweise erhöht wird und damit der gesamthafte Erwerbsschaden nicht allein durch die Erstschädigung verursacht ist, keine Teilursachen, die im Sinne eintypischer Solidarität die solidarische Haftung beider Schädiger für den gesamten Erwerbsschaden (nach Art. 50 f. OR oder in Analogie dazu) bewirken. Vielmehr stellt im Sinne einer quantitativen Ursachenkonkurrenz grundsätzlich jedes neue Schadenereignis eine (Gesamt-) Ursache für den zusätzlichen, d.h. sich auf einem bereits entstandenen Schaden aufpfropfenden Schaden dar (es stellt unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Kausalität hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens eine nicht zum Zug gekommene Reserveursache dar; vgl. dazu HONSELL/ISENRING/KESSLER, a.a.O., § 3 Rz. 50).
6.5.4.3. 6.5.4.3.1. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat für einen Fall betreffend zwei gut ein Jahr auseinanderliegende Verkehrsunfälle eine Haftung des Erstschädigers auch für die mögliche "Verstärkung" des Erstschadens durch
das zweite Unfallereignis bejaht. Er hielt dafür, dass die haftungsausfüllende Kausalität nicht schon dann entfalle, wenn ein weiteres Ereignis mitursächlich für den endgültigen Schaden geworden sei. Seien die Verletzungen des ersten Unfalls im Zeitpunkt des zweiten Unfalls noch nicht abgeheilt, genüge es für die Bejahung einer Mitursächlichkeit, dass durch den zweiten Unfall die Folgen des ersten Unfalls "möglicherweise" verstärkt worden seien; dabei erteilte der Bundesgerichtshof auch explizit der Auffassung, dass es durch den zweiten Unfall zu einer Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs gekommen sein könnte, eine Abfuhr (BGH Urteil vom 20. November 2001 – VI ZR 77/00 [zitiert in NJW 2002, 504] E. II.1b). Dieser Entscheid vermag – jedenfalls aus Sicht des Schweizer Rechts – nicht zu überzeugen:
(1) Unter Kausalitätsgesichtspunkten – jedenfalls ohne gegenteilige, für die Schweiz nicht ersichtliche gesetzliche Grundlage – fehlt es grundsätzlich an einer inneren Rechtfertigung für eine solidarische Haftung des Erstschädigers für den durch die Zweitschädigung herbeigeführten zusätzlichen Schaden. Unter Kausalitätsgesichtspunkten liesse sich höchstens fragen, ob der Erstschädiger dann für den Zweitschaden solidarisch einstehen muss, wenn aus seiner unerlaubten Handlung – nicht nur möglicherweise, sondern mit der in beweisrechtlicher Hinsicht notwendigen Gewissheit – eine besondere Schadengeneigtheit zurückgeblieben ist, die (ausschliesslich) im Zusammenhang mit der weiteren unerlaubten Handlung dazu führt, dass der Erwerbsschaden höher ausfällt als ohne die Schadengeneigtheit. Auch wenn diesfalls die aus der Erstschädigung zurückgebliebene besondere Schadengeneigtheit den zusätzlichen Schaden der Höhe nach beeinflusst, ist die Frage zu verneinen. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Teilursache im Sinne der von BREHM beschriebenen eintypischen Solidarität (vgl. vorstehende E. 6.5.4.2.1 hiervor). Vielmehr liegt dann grundsätzlich eine neue Rechtsgutverletzung vor, die allein auf die Handlung eines Zweitschädigers zurückzuführen ist. Da die Schadengeneigtheit ohne die zweite unerlaubte Handlung stummgeblieben wäre und der Zweitschädiger die geschädigte Person grundsätzlich so zu nehmen hat, wie er sie (mit der Schadengeneigtheit) antrifft (vgl. BGE 113 II 86 E. 1b, wonach ein Schädiger grundsätzlich nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er eine gesunde Person verletzt), ist eine Haftung des Erstschädigers für den zusätzlichen Erwerbsschaden (allenfalls auch nur im Umfang des auf die [durch den Erstschädiger geschaffenen] Schadengeneigtheit zurückzuführenden Anteils daran) abzulehnen.
(2) Für das schweizerische Recht wird die Frage, ob und inwieweit im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität auch "Folgeverletzungen" zu berücksichtigen sind, wenn überhaupt, nur am Rande thematisiert. ROBERTO (Schadensrecht, 1997, S. 121 ff.) tut es, geht aber auf die
Zurechnungszusammenhänge zwischen Handlung und Primärverletzung einerseits sowie Primärverletzung und Folgeverletzung anderseits nicht ein (ROBERTO, a.a.O. [Schadensrecht], S. 128 Fn. 127). Immerhin scheint er unter Folgeverletzungen ausschliesslich solche zu verstehen, die die verletzte Person "im Spital" infolge eines Behandlungsfehlers, einer Grippe eines weiteren Sturzes etc. erleidet (ROBERTO, a.a.O. [Schadensrecht], S. 127 f.), nicht aber alle gesundheitlichen Vorfälle, die der geschädigten Person im Verlauf ihres weiteren Lebens widerfahren. In der Tat erscheint es gerechtfertigt, einen Schädiger auch für zusätzlichen Schaden einstehen zu lassen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung der widerrechtlichen Körperverletzung entstehen (so noch REY/W ILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., 2008, Rz. 344), dies jedenfalls dann, wenn sich ein der Behandlung innewohnendes Risiko (insbesondere Operationsrisiko) verwirklicht. Allerdings lässt sich schon für den Fall, dass sich im Rahmen einer wegen einer unerlaubten Handlung notwendig gewordenen Notfalloperation ein klarer ärztlicher Kunstfehler ereignet, zumindest fragen, ob der zusätzliche Schaden ausschliesslich von den Spitalverantwortlichen zu tragen ist (eine Haftung anscheinend bejahend BREHM, a.a.O., N. 148a zu Art. 41 OR, wonach diesfalls der Schädiger auch für den Folgeschaden, die Spitalverantwortlichen dagegen nur für diesen aufzukommen haben). Umso mehr muss grundsätzlich die Berücksichtigung einer zweiten Körperschädigung, die keinen Zusammenhang mit der Erstschädigung aufweist und im Fall eines Selbstunfalls dem Lebensrisiko der geschädigten Person zuzurechnen ist, im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität verneint werden.
6.5.4.3.2. Einzugehen bleibt auf den – im genannten Entscheid des BGH und auch vom Kläger in seiner Berufung (S. 27) erwähnten – § 830 Abs. 1 BGB, der folgenden Wortlaut aufweist:
" Haben mehrere durch gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat."
Während Satz 1 (zusammen mit § 830 Abs. 2 BGB betreffend Anstifter und Gehilfen) – im Wesentlichen – eine Art. 50 Abs. 1 OR entsprechende Normierung enthält, fehlt dem Schweizer Recht eine Satz 2 (kursiv markiert) entsprechende Regelung. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst Urheber- und Anteilszweifel. Urheberzweifel liegen vor bei der (in der Schweiz als alternative Kausalität bezeichnete) Konstellation, dass mehrere Personen unabhängig voneinander eine gefährliche Handlung vorgenommen haben, von denen eine, wenn auch nicht bekannt ist, welche, den Schaden verursacht hat. Anteilszweifel sind gegeben, wenn mehrere Personen (ohne im Sinne von Abs. 1 eine unerlaubte Handlung gemeinschaftlich zu begehen)
gefährliche Handlungen vornehmen, wobei zwar jede geeignet gewesen sein muss, den ganzen Schaden herbeizuführen, aber zweifelhaft bleibt, ob nach den allgemeinen Grundsätzen jeder von ihnen für den gesamten Erfolg oder nur für einen Teilschaden einzustehen hat (vgl. SPRAU, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl., 2023, N. 7 ff. zu § 830 BGB). Als Beispiel für Anteilszweifel wird im deutschen Recht jener genannt, dass der im Rahmen einer Schlägerei (Raufhandel) Geschädigte nicht nachzuweisen vermag, zu welchem Teil seine Verletzungen durch den einen oder anderen Beteiligten verursacht wurden (vgl. WAGNER, Münchener Kommentar, 6. Aufl., 2013, N. 52 zu § 830 BGB; eine im Rahmen eines Raufhandels eingetretene Körperverletzung oder Tötung wird in der Schweiz als "gemeinsam verschuldet " im Sinne von Art. 50 OR qualifiziert, vgl. BGE 57 II 417 ff. und 6A_428/2013 E. 7.4; ROBERTO, a.a.O., [Schadensrecht], S. 63 mit Hinweisen). Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung von §
830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, dass jede Handlung eines "Beteiligten" das Potential hatte, allein den Gesamtschaden zu verursachen (Gesamtkausalitätseignung, vgl. W AGNER, a.a.O., N. 58 zu § 830 BGB; SPRAU, a.a.O., N. 9 zu § 830 BGB). Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Zweifaches:
Erstens vermag in diesem Licht betrachtet der eingangs der vorstehenden Erwägung 6.5.4.3.1 genannte Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2001 auch nach deutschem Recht wenig zu überzeugen. Denn wenn nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Urheber- und/oder Anteilszweifeln eine Solidarhaftung beider Schädiger nur besteht, wenn ihren Handlungen je eine Gesamtkausalitätseignung aufweisen und als einheitlicher Vorgang erscheinen, ist alles andere als einsichtig, wieso der Erstschädiger für den ganzen Schaden haften soll, wenn es für den Eintritt des Gesamtschadens eines weiteren unabhängigen schädigenden Ereignisses bedurfte und deshalb die Handlung des Erstschädigers (selbst wenn sie die Schadensneigung erhöht haben kann) den zusätzlichen Schaden grundsätzlich gerade nicht bewirkt hat.
Zweitens ergibt sich mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall Folgendes: Ungeachtet dessen, dass vorliegend der Kläger, was als beinahe singulär bezeichnet werden muss, innert etwas mehr als zwei Stunden in zwei Verkehrsunfälle verwickelt wurde, fehlt es, auch wenn man einen gewissen sachlichen Zusammenhang zwischen den Unfällen nicht übersehen kann (der zweite Unfall ereignete sich anlässlich des durch den ersten Unfall notwendig gewordenen Abschleppens des klägerischen Personenwagens), an einer örtlichen und sachlichen Einheitlichkeit zwischen den zwei Unfällen vom 7. März 2019. Selbst wenn die deutsche Lehre beim Fehlen einer subjektiven Beziehung zwischen den Schädigern für die Bejahung einer "Beteiligung" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht einmal (mehr) zwingend einen sachlich, örtlich und zeitlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang verlangt, sondern eine konkrete Gesamtkausalitätseignung genügen lässt (SPRAU, a.a.O., N. 7 zu § 830 ZPO, anders noch 74. Aufl.), kann diese Auffassung für das Schweizer Recht nicht übernommen werden. Denn nach Art. 50 OR hat das "gemeinsame Verschulden" die Bedeutung einer Haftungsvoraussetzung (vgl. demgegenüber für das deutsche Recht W AGNER, a.a.O., N. 59 zu § 830 BGB, wonach die potentiellen Schädiger durch § 830 Abs. 1 Satz 2 BGG [genauer die dazu ergangene Rechtsprechung] überhaupt erst zu "Beteiligten" werden, womit der Beteiligung der Charakter einer Haftungsvoraussetzung abgeht]). Das gemeinsame Verschulden setzt aber ein schuldhaftes Zusammenwirken bei der Schadensverursachung der solidarisch in Anspruch genommenen Täter voraus (BGE 6A_428/2013 E. 7.3); es fehlt, wenn mehrere Täter unabhängig voneinander vorgegangen sind (vgl. dazu BREHM, a.a.O., N. 7, 7e, 7f und 15 zu Art. 50 OR).
6.6. Zusammengefasst gibt es keine rechtliche Grundlage, welche eine Haftung der Beklagten – auch ohne Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs – rechtfertigen würde.
7.
Mangels Vorliegen der für eine Haftung notwendigen natürlichen Kausalität kann eine Auseinandersetzung mit der Frage nach dem Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs unterbleiben. Bei nicht nachgewiesenem natürlichen Kausalzusammenhang kann auch von vornherein keine Genugtuung zugesprochen werden.
8.
Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim Streitwert von nach wie vor Fr. 37'097.49 (Fr. 32'097.49 + Fr. 5'000.00) ist die Entscheidgebühr auf gerundet Fr. 3'500.00 (§ 7 VKD) und die anwaltliche Grundentschädigung auf Fr. 7'041.70 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) festzusetzen. Ausgehend von dieser Grundentschädigung ist die vom Kläger ausgangsgemäss zu bezahlende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zur Hälfte durch einen Zuschlag von 10 % für eine zweite Rechtsschrift kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und
3 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und die Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 5'226.85 (= [Fr. 7'041.70 x 0.9 x
0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzulegen.
1.
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'226.85 (inkl. MWSt) zu ersetzen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30.000.00
Aarau, 13. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella