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Entscheid

ZOR.2022.63

ZOR.2022.63 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-01-09

9. Januar 2023Deutsch9 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2022.63 (OZ.2022.11) Art. 1 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marianne Wehrli,...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2022.63 (OZ.2022.11) Art. 1

Entscheid vom 9. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, Laurenzenvorstadt 79, Postfach 4227, 5001 Aarau

Beklagter B._____, [...] vertreten durch MLaw Raphael Haltiner, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 2, Postfach, 5201 Brugg

Gegenstand Kostenbeschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Sachverhalt

1.

1.1. Im zwischen den Parteien am Bezirksgerichtspräsidium Aarau hängigen Eheschutzverfahren SF.2022.72 beantragte die Klägerin mit Eingaben vom

13. und 26. Juli 2022 den Ausstand des Gerichtspräsidenten C.. Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die im Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs beauftragte Rechtsvertreterin des Beklagten, Rechtsanwältin D., in der gleichen Anwaltskanzlei wie der Bruder des Gerichtspräsidenten C. arbeite. Der Gerichtspräsident sei vor seiner Ernennung zum Richter in der gleichen Anwaltskanzlei tätig gewesen. Den Gerichtspräsidenten verbinde daher zweifellos nicht nur eine Freundschaft zu seinem Bruder, sondern auch zur Rechtsvertreterin des Beklagten.

1.2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestritt Gerichtspräsident C. das Vorliegen eines Ausstandsgrunds und übergab das Ausstandsgesuch dem Bezirksgericht Aarau zum Entscheid. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Aarau ein Ausstandsverfahren (OZ.2022.11).

1.3. Am 17. Oktober 2022 beantragte der Beklagte, nunmehr neu vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner, die Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

1.4. Am 31. Oktober 2022 teilte die Klägerin mit, dass sie am Ausstandsbegehren nicht mehr festhalte, wobei allfällige Kosten dem Kläger [recte: Beklagten] aufzuerlegen und keine Parteikostenentschädigung zuzusprechen sei.

1.5. Am 10. November 2022 fällte das Bezirksgericht Aarau folgenden Entscheid:

" […]

2.

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen."

2.

Am 2. Dezember 2022 erhob der Beklagte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids des Zivilgerichts Aarau im Verfahren OZ.2022.11 vom

10.11.2022 aufzuheben und zu ersetzen mit dem Wortlaut:

'Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen von Fr. 6'017.20.'

2.

Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren von Fr. 2'662.35."

Erwägungen

1.

1.1

Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die Beschwerde ist nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu diesen gehört auch das fristgerechte Einreichen des Rechtsmittels (vgl. SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 16 zu Art. 321 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 60 ZPO).

1.2

1.2.1. Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 110 ZPO). Auf das Ausstandsbegehren ist das summarische Verfahren anzuwenden, für das gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO eine Beschwerdefrist von 10 Tagen gilt (BGE 145 III 469 = Pra 109 [2020] Nr. 48; BGE 4A_573/2021 E. 4).

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen mit dem folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung der Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag

der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.2.2. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2022 wurde dem Beklagten am 15. November 2022 zugestellt (act. 97). Die Frist für die Kostenbeschwerde gegen ein Ausstandsgesuch betreffenden Entscheid von 10 Tagen begann damit am 16. November 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete folglich am 25. November 2022. Die Beschwerde des Beklagten datiert vom 2. Dezember 2022 und wurde gleichentags zu Handen des Aargauischen Obergerichts der Schweizerischen Post übergeben. Bei Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdefrist somit abgelaufen.

1.2.2. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2022 wurde dem Beklagten am 15. November 2022 zugestellt (act. 97). Die Frist für die Kostenbeschwerde gegen ein Ausstandsgesuch betreffenden Entscheid von 10 Tagen begann damit am 16. November 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete folglich am 25. November 2022. Die Beschwerde des Beklagten datiert vom 2. Dezember 2022 und wurde gleichentags zu Handen des Aargauischen Obergerichts der Schweizerischen Post übergeben. Bei Beschwerdeeinreichung war die Beschwerdefrist somit abgelaufen.

1.2.3. 1.2.3.1. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den von Art. 9 BV gewährleistenden Vertrauensschutz konkretisiert und der in bestimmten Gesetzesbestimmungen des Bundes (z.B. Art. 49 BGG) kodifiziert ist, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist. Sie dürfen auch nicht unter einer unklaren oder widersprüchlichen gesetzlichen Regelung der Rechtswege leiden. Die rechtsunkundige Partei kann sich somit auf eine unrichtige Angabe der Beschwerdefrist verlassen, wenn sie nicht rechtskundig vertreten ist und nicht namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen verfügt. Dagegen kann eine erfahrene oder durch einen Anwalt vertretene Partei sich nicht auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie den Irrtum bei gebührender Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen (BGE 145 III 469 E. 5.1 m.H. = Pra 109 [2020] Nr. 48).

Im Hinblick auf die Frage des korrekten Rechtsmittels gegen einen Entscheid über ein Ausstandsgesuch hat das Bundesgericht mit Entscheid 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 in E. 4 ausdrücklich festgehalten, dass ein Anwalt unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung nach ständiger Praxis die in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichts kennen muss. Das Bundesgericht führte weiter aus, dass mit BGE 145 III 469 die Frage hinsichtlich der Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche geklärt und festgehalten wurde, dass eine Frist von 10 Tagen gilt. Dieser Bundesgerichtsentscheid wurde im März 2020 in der amtlichen Bundesgerichtsentscheidsammlung veröffentlicht. Seit diesem Zeitpunkt hat ein Anwalt von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts Kenntnis zu haben. Gemäss dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichts kann sich eine anwaltlich vertretene Person seither bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu einem Entscheid über ein Ausstandsgesuch nicht auf den Schutz des guten Glaubens berufen.

1.2.3.2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2022 war mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach dagegen innert 30 (anstatt 10 Tagen) Beschwerde erhoben werden kann. Der anwaltlich vertretene Beklagte reichte seine Beschwerde gegen diesen Entscheid am 2. Dezember 2022 und somit nach Publizierung von BGE 145 III 469 im März 2020 ein. Sein Vertreter hätte bei gebührender Aufmerksamkeit die einschlägige Rechtsprechung zur korrekten Beschwerdefrist bei Entscheiden über Ausstandsgesuche kennen müssen, weshalb sich der Beklagte nicht auf den Schutz seines guten Glaubens berufen könnte. Die Beschwerde wurde folglich nicht innert Frist eingereicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

Auf eine Zustellung der Beschwerde an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) und wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3.2. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'017.20.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker