Lexipedia

Entscheid

ZOR.2023.39

ZOR.2023.39 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-10-30

30. Oktober 2023Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2023.39 (OF.2022.46) Art. 67 Entscheid vom 30. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleu...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2023.39 (OF.2022.46) Art. 67

Entscheid vom 30. Oktober 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer

Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, [...]

Beklagte B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, [...]

Gegenstand Ehescheidung/Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 29. April 2022 reichte der Kläger eine unbegründete Scheidungsklage beim Bezirksgericht Bremgarten ein.

1.2. Die Beklagte erstattete am 11. Mai 2022 eine freiwillige Stellungnahme.

1.3. Am 12. Oktober 2022 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Bremgarten eine Einigungsverhandlung statt.

1.4. Am 23. November 2022 reichte der Kläger eine schriftliche Klagebegründung ein.

1.5. Am 14. März 2023 erstattete die Beklagte die Klageantwort.

1.6. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 zog der Kläger die Scheidungsklage inklusive Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück.

2.

Mit Entscheid vom 28. August 2023 schrieb das Bezirksgericht Bremgarten das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab, auferlegte die Entscheidgebühr dem Kläger und sprach der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'684.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.

3.

3.1. Die Beklagte reichte fristgerecht am 7. September 2023 Beschwerde gegen den ihr am 4. September 2023 zugestellten Entscheid ein und stellte folgende Anträge:

" 1. Ziff. 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 28. August 2023 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'623.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.'

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

3.2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erklärte der Kläger Verzicht auf eine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz hat der aufgrund des Klagerückzugs vollständig obsiegenden Beklagten zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 4'684.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Zur Begründung führte sie aus, für ein grundsätzlich durchschnittliches Ehescheidungsverfahren ergebe sich eine Grundentschädigung von Fr. 4'500.00. Weiter wurden ein Zuschlag "aufwändiges Verfahren" (Kinderbelange, Koordination KESR-Verfahren) von 30 % (entsprechend Fr. 1'350.00) nach § 7 Abs. 1 AnwT gewährt sowie ein Abschlag für das nicht vollständig durchgeführte Verfahren von 40 % nach § 6 Abs. 2 AnwT vorgenommen. Schliesslich wurden Auslagen in der Höhe von Fr. 300.00 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

3.

Mit Beschwerde bringt die Beklagte im Wesentlichen vor (Ziff. 2.2), die von der Vorinstanz auf Fr. 4'500.00 festgesetzte Grundentschädigung werde ebenso wie der Zuschlag von 30 % gemäss § 7 Abs. 1 AnwT akzeptiert. Durch die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT seien gemäss § 6 Abs. 1 AnwT neben der Instruktion, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprächen eine Rechtsschrift sowie die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Vorliegend habe ihr Rechtsvertreter am 14. März 2023 eine 40-seitige Klageantwort mit dreissig Beilagen eingereicht. Er habe zudem am 12. Oktober 2022 an einer Einigungsverhandlung teilgenommen, die (inkl. Fahrt) vier Stunden gedauert habe. Damit seien alle Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung der Grundentschädigung erfüllt. Unter diesen Gesichtspunkten sei eine Kürzung des Grundhonorars gemäss § 6 Abs. 3 AnwT aufgrund des angeblichen Umstands, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden sei, nicht angezeigt.

4.

Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der Rechtsvertretung in Zivilsachen nach den §§ 3 – 8 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT). Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Lit. a der genannten Bestimmung regelt die Festsetzung der Grundentschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen. Sie erfolgt streitwertabhängig. Lit. b behandelt Verfahren, die das Vermögen weder direkt noch indirekt beeinflussen, also die nicht vermögensrechtlichen Streitsachen. Die Grundentschädigung wird gemäss dieser Bestimmung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. Lit. c statuiert, dass die höhere Grundentschädigung massgebend ist, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. Lit. d bestimmt schliesslich, dass die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güterrechtliche Ansprüche lit. a und lit. c zur Anwendung kommen, wonach sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst (vgl. AGVE 2001 Nr. 9 S. 49 ff.). Übersteigt das nach dem Streitwert berechnete Grundhonorar für die güterrechtlichen Ansprüche gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT jenes, welches bei der Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festzusetzen wäre, ist demgemäss das Grundhonorar nach dem Streitwert der güterrechtlichen Ansprüche bemessen.

Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3 – 6 entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je

5 – 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Entschädigung gemäss den §§ 3 – 6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung oder Senkung der Grundentschädigung innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT in diesen Fällen kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91).

5.

In prozessualer Hinsicht besteht ein vollständiges (durchschnittliches) Scheidungsverfahren sowohl aus einer Einigungsverhandlung (vgl. Art. 291 ZPO) als auch einer Hauptverhandlung. Da die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht nach der Praxis des Obergerichts dem Rechtsvertreter für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (AGVE 2015 Nr. 53 S. 308 f.). Fehlt es – wie vorliegend – an einer Hauptverhandlung, weil die Klage vollständig zurückgezogen wurde, ist ein dem Minderaufwand des Anwalts entsprechender Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt.

Aus der Praxis, wonach für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen in der Regel ein Zuschlag von 20 % gewährt wird, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wegfall der Hauptrechtsschriften (Klage/Klageantwort) und der Hauptverhandlung (mit Ergänzung des Behauptungs- und Durchführung des Beweisverfahrens) spiegelbildlich einen Abzug von maximal

20 % erlaube, nachdem diese (die Hauptrechtsschriften und die Hauptverhandlung) der Sammlung des Prozessstoffes, die zusätzlichen Vorkehren (zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen) hingegen lediglich der Ergänzung des Prozessstoffes dienen (vgl. AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Die Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als die Einigungsverhandlung, welche vorliegend 2 Stunden und 20 Minuten in Anspruch genommen hat (act. 53). Das Entfallen der Hauptverhandlung rechtfertigt vorliegend einen Abzug von 25 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT.

Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass der Schriftenwechsel nach der Einigungsverhandlung stattfindet. Eine Klageantwort oder ein obligatorischer Schriftenwechsel ist vor der Einigungsverhandlung nicht vorgesehen (vgl. Art. 290 f. ZPO; BGE 138 III 366 E. 3.2.2). Vorliegend hat die Beklagte am 14. März 2023 eine einlässliche Klageantwort eingereicht (act. 101 ff.), welche vierzig Seiten umfasst, wobei die materiellen Ausführungen auf 28 Seiten Platz finden (act. 105 – 133). Damit wurde eine umfassende Hauptrechtsschrift eingereicht, die keinen weiteren Abzug gestützt auf § 6 Abs. 2 AnwT rechtfertigt. Aufgrund des auf die entfallene Hauptverhandlung zurückzuführenden Minderaufwands erscheint somit insgesamt ein Abzug von 25 % angemessen.

6.

Wird die Grundentschädigung für ein durchschnittliches Scheidungsverfahren von Fr. 4'500.00 (vgl. Urteil des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023, ZOR.2022.45, E. 4.2) mit der Vorinstanz und der Beklagten (Beschwerde S. 9) – wenn auch jeweils unzutreffend auf § 7 Abs. 1 AnwT gestützt (vorne E. 4) – um Fr. 1'350.00 erhöht, ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 5'850.00. Für die fehlende Hauptverhandlung ist ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 300.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein Honorar von Fr. 5'048.45. Die Pateientschädigung der Beklagten ist auf diesen Betrag festzusetzen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'100.00 zu vier Fünfteln mit Fr. 880.00 der Beklagten und zu einem Fünftel mit Fr. 220.00 dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zwar kann unter engen Voraussetzungen von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren abgesehen werden, wenn ein unverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) vorliegt und die rechtsmittelbeklagte Partei die Gutheissung des Rechtsmittels beantragte bzw. keinen Antrag gestellt hat (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 3 zu Art. 106 ZPO; BGE 5A_932/2016 E. 2.2.4). Vorliegend hat der Kläger auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Vom Vorliegen einer eigentlichen Justizpanne kann aber nicht die Rede sein. Es bleibt somit bei der genannten Kostenverteilung. Der Kläger hat keine Parteientschädigung beantragt.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Bremgarten vom 28. August 2023 wie folgt abgeändert:

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Pateientschädigung von Fr. 5'048.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.

2.

Die Spruchgebühr von Fr. 1'100.00 für das obergerichtliche Verfahren wird zu vier Fünfteln mit Fr. 880.00 der Beklagten und zu einem Fünftel mit

Fr. 220.00 dem Kläger auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 220.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefoch-tene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 30. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Donauer