ZOR.2023.42
ZOR.2023.42 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-10-11
11. Oktober 2023Deutsch6 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2023.42 (OF.2023.141) Art. 56 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer 1 [...] Beschwerde- B._____, führerin...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZOR.2023.42 (OF.2023.141) Art. 56
Entscheid vom 11. Oktober 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerde- A._____, führer 1 [...]
Beschwerde- B._____, führerin 2 [...]
Gegenstand Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 1. September 2023 / Ehescheidung
Sachverhalt
1.
Am 31. August 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Aarau ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Hierin beantragten sie gemeinsam die Scheidung und weiter, dass das Gericht alle Nebenfolgen beurteile, über welche sie sich nicht hätten einigen können.
2.
Am 1. September 2023 erliess der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Aarau folgende Verfügung:
"Den Gesuchstellern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Verbesserung der Klage angesetzt.
Der verbesserten Klage sind beizulegen: - eine Scheidungskonvention
Im Unterlassungsfall kann auf die Klage nicht eingetreten werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO)."
3.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 1. September 2023 verlangte Verbesserung des am 31. August 2023 eingereichten gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Beschwerdeführer. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (KRAMER/ERK, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 3 zu Art. 132 ZPO); sie ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; SUTTER-SOMM/GUT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N. 9 zu Art. 278 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch dann zulässig, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (BLICKENSTORFER, in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 1. September 2023 verlangte Verbesserung des am 31. August 2023 eingereichten gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Beschwerdeführer. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (KRAMER/ERK, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar [DIKE-Komm-ZPO], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 3 zu Art. 132 ZPO); sie ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; SUTTER-SOMM/GUT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2016, N. 9 zu Art. 278 ZPO). Die Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist erfüllt, wenn der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch dann zulässig, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (BLICKENSTORFER, in: DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., N. 40 zu Art. 319 ZPO).
1.2. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, welcher sich selbst durch Anfechtung des Endentscheids (vorliegend der angedrohte Nichteintretensentscheid) nicht wieder beseitigen liesse. Ein solcher ist denn auch nicht offensichtlich. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführer einzig ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und beantragt haben, dass das Gericht alle Nebenfolgen beurteilen soll. Insofern erscheint die angefochtene Verfügung vom 1. September 2023, mit welcher eine Scheidungskonvention verlangt wird, tatsächlich verfehlt. Unzutreffend ist weiter der Hinweis auf Art. 111 ZGB im Rubrum der angefochtenen Verfügung, liegt doch keine umfassende Einigung im Sinne von Art. 111 ZGB, sondern vielmehr eine Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB vor. Nichtsdestotrotz ändern auch diese Umstände nichts daran, dass den Beschwerdeführern durch die angefochtene prozessleitende Verfügung weder ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht noch ihre Lage deshalb erheblich erschwert wird. Sollte tatsächlich wie angedroht ein Nichteintretensentscheid gefällt werden, könnten die Beschwerdeführer dagegen Berufung erheben. Bei Gutheissung des Rechtmittels würde das Scheidungsverfahren, wie von den Beschwerdeführern gewollt, ohne Scheidungskonvention weitergeführt. Das Abwarten des Endentscheids führt zudem nur zu einer minimalen Verfahrensverzögerung, soll dieser ja bereits 10 Tagen nach Empfang der angefochtenen Verfügung gefällt werden.
2.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet (§ 13 VKD). Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Entscheidgebühr erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 11. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser