ZOR.2023.47
ZOR.2023.47 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-11-20
20. November 2023Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2023.47 (OF.2019.8) Art. 76 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Klägerin und A._____, Gesuchstellerin […] vertreten durch Rechts...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZOR.2023.47 (OF.2019.8) Art. 76
Entscheid vom 20. November 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin und A._____, Gesuchstellerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Brunner, […]
Gesuchs- C._____, Gerichtspräsidentin Brugg, gegnerin 1 Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg
Gesuchs- Bezirksgericht Brugg gegner 2 Untere Hofstatt 4, 5201 Brugg
Gegenstand Ausstandsgesuch
Sachverhalt
1.
Mit Klage vom 17. Januar 2019 machte die Klägerin gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Brugg die Scheidungsklage rechtshängig (Verfahren OF.2019.8).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 15. September 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg (Präsidium) ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg sowie "das Bezirksgericht Brugg in dessen Gesamtheit" ein.
2.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg überwies das Ausstandsgesuch mit Stellungnahme vom 28. September 2023 an das Obergericht und beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs.
2.3. Der Beklagte nahm, nachdem er vom Ausstandsgesuch der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, unaufgefordert dazu Stellung (Eingabe vom 9. Oktober 2023).
Erwägungen
1.
Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen eine Abteilung eines Bezirksgerichts in seiner Mehrheit oder Gesamtheit gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht, 3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (BGE 145 III 469 Regesten; BGE 4A_573/2021 E. 4).
2.
Das von ihr gestellte Ausstandsbegehren begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Kriterium der uneingeschränkten und unvoreingenommen Objektivität nicht mehr erfülle, nachdem das Scheidungsverfahren seit 2019 und damit mehr als vier Jahre rechtshängig sei, und die Gerichtspräsidentin bzw. deren Vorgängerin das Verfahren nicht geboten speditiv und insoweit nicht prozesskonform geführt hätten. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 habe die Klägerin formell die gerichtliche Einholung von Verkehrswertschätzungen zum aktuellen Wert aller in der Klage erwähnten Liegenschaften beantragt; diesem Antrag habe das Bezirksgericht Brugg weder zeitnah noch irgendeinmal später entsprochen. Mit Beweisanordnungsverfügung vom 11. März 2022 sei der Beklagte zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden, welcher Aufforderung er auch innert erstreckter Frist nicht einmal teilweise "entsprochen" habe; interveniert habe das Bezirksgericht Brugg unter Prozessleitung der damaligen Gerichtspräsidentin nie. Mit Beweisanordnungsverfügung vom 4. Oktober 2022 sei der Beklagte erneut aufgefordert worden, die in der Verfügung vom 11. März 2022 aufgeführten Unterlagen einzureichen; der Beklagte sei weiter inaktiv geblieben, gleichermassen das Bezirksgericht Brugg. Genau deshalb habe die Klägerin dann am 24. April 2023 in einem formellen Gesuch die Edition von Unterlagen durch das Steueramt Q._____, die Grundbuchämter R._____ und S._____ und die D._____ GmbH verlangt; diesem Gesuch sei nach "gewohntem Muster" wiederum weder zeitnah noch nach weiterer klägerischer Eingabe vom 25. Juli 2023 entsprochen worden. Da die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg und deren Vorgängerin sich nicht verpflichtet gesehen hätten, prozessuale Eingaben zu prüfen und insoweit prozessuale Zurückhaltung/Inaktivität bevorzugt hätten, habe die Klägerin nicht nur das Vertrauen in die Gerichtspräsidentin als Prozessleiterin, sondern auch das Vertrauen in alle Richterinnen und Richter am Bezirksgericht Brugg verloren. Sie lehne damit auch das Bezirksgericht Brugg in dessen Gesamtheit als befangen ab.
3.
Das Ausstandsgesuch erweist sich als ohne Weiteres unbegründet:
3.1
Vorab ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren nur gegen (unter Umständen auch sämtliche) Mitglieder einer Behörde als Individuen, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten kann. Ein Ausstandsbegehren gegen eine Behörde ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten (BGE 8C_102/2011 E. 2.2; 1B_17/2007 E. 4).
Die Klägerin verlangt nebst dem Ausstand der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg (vgl. dazu E. 3.3 nachstehend) ohne substanziierte Begründung auch den Ausstand des Bezirksgerichts Brugg "in seiner Gesamtheit". Das subjektive Empfinden der Klägerin, wonach sie wegen der Prozessleitung das Vertrauen in alle Richterinnen und Richter am Bezirksgericht Brugg verloren haben will, reicht für den Anschein der Befangenheit nicht aus. Damit fordert sie – in unzulässiger Weise – den Ausstand eines (nicht einmal klar bezeichneten) Personenkollektivs und somit eine unzulässige pauschale Ablehnung eines Gerichts, weshalb insoweit nicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten ist.
3.2
Im Ausstandsbegehren wird mehrfach auf die Versäumnisse der Vorgängerin von Gerichtspräsidentin C._____ hingewiesen. Soweit die Klägerin damit auch den Ausstand der ersteren verlangen wollte, wäre auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, nachdem diese nicht mehr am Bezirksgericht Brugg tätig und deshalb nicht mehr mit dem Scheidungsverfahren der Parteien befasst ist.
3.3. 3.3.1. Die Ausstandsgründe bezwecken die Sicherstellung, dass ein Urteil durch einen unparteiischen Richter bzw. ein unparteiisches Gericht gefällt wird, d.h. nicht durch einen Richter bzw. ein Gericht, der/das den Parteien nicht neutral gegenübersteht, sondern einer Partei zugeneigt und/oder der Gegenpartei gegenüber voreingenommen sein könnte. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst dagegen nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrensoder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung).
3.3. 3.3.1. Die Ausstandsgründe bezwecken die Sicherstellung, dass ein Urteil durch einen unparteiischen Richter bzw. ein unparteiisches Gericht gefällt wird, d.h. nicht durch einen Richter bzw. ein Gericht, der/das den Parteien nicht neutral gegenübersteht, sondern einer Partei zugeneigt und/oder der Gegenpartei gegenüber voreingenommen sein könnte. Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst dagegen nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrensoder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung).
3.3.2. Die Klägerin macht keine Gründe geltend, die auch nur geeignet wären, Gerichtspräsidentin C._____ als befangen erscheinen zu lassen. Dieser wird einzig vorgeworfen, das Verfahren nicht geboten speditiv und insoweit nicht prozesskonform geführt zu haben.
Der Sache nach rügt die Klägerin damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wogegen sie sich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO zur Wehr setzen könnte. Da eine (ungerechtfertigte) Verfahrensverzögerung grundsätzlich eine Pflichtverletzung ist, die sich potentiell auf beide Parteien negativ auswirkt, ist sie als solche kaum geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Im vorliegenden Verfahren versucht die Klägerin einen Befangenheitsgrund zu konstruieren, indem sie ausführt, dass das "beanstandete Vorgehen" und die "kritisierte 'Zurückhaltung' einzig und nur" dem Beklagten zum Vorteil gereicht habe, indem er zwischenzeitlich bereits über vier Jahre immer noch keine güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Klägerin habe veranlassen müssen. Für die Bejahung einer Befangenheit von Gerichtspräsidentin C._____ bzw. des Anscheins davon genügt eine solche Behauptung nicht, dies umso weniger, als vorliegend bestritten ist, dass die bisherige lange Prozessdauer bzw. allfällige "Zurückhaltung" einzig dem Beklagten zum Vorteil gereicht haben soll (vgl. dessen Eingabe vom 9. Oktober 2023 S. 2, wonach auch er an einem speditiven Verfahren interessiert sei, nachdem er "immerhin" der Klägerin gestützt auf einen Eheschutzentscheid aus dem Jahr 2016 monatlich Unterhalt von Fr. 4'500.00 zahle und ihr zusätzlich Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 2'000.00 aus den von ihm kostenlos verwalteten gemeinsamen Liegenschaften garantiere; vgl. auch die Eingabe des Beklagten vom 21. Februar 2023 [act. 403 ff.], worin dieser um Fortführung des Verfahrens ersuchte). Die kritisierte Verfahrensverzögerung betrifft somit beide Parteien gleichermassen, weshalb sich daraus keine Befangenheit der Gerichtspräsidentin ableiten lässt.
Dazu kommt, dass die im Gesuch unter den Spiegelstrichen 2 und 3 genannten "Zurückhaltungen" nicht Gerichtspräsidentin C._____, sondern deren Vorgängerin betreffen. Deren Prozessleitung ist indessen nicht Gerichtspräsidentin C._____ anzurechnen.
Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern Gerichtspräsidentin C._____, die am 3. Januar 2023 ihr Amt aufgenommen hat, durch ihre bisherige Prozessleitung gegenüber der Klägerin befangen erscheinen soll. Vielmehr hat sie mit Verfügung vom 9. Mai 2023 (act. 432) auf den 14. November 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen und dem neusten Editionsbegehren der Klägerin vom 24. April 2023 (act. 419 ff.) mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (act. 437 ff.) weitestgehend entsprochen. Die auf den 14. November 2023 angesetzte Verhandlung wurde nun, unter anderem auf Verlangen der Klägerin, wegen ihres unbegründeten Ausstandsgesuchs abgesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 27. Oktober 2023).
3.4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Mangels Antrags ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Aarau, 20. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella