Lexipedia

Entscheid

ZOR.2023.53

ZOR.2023.53 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-08-15

15. August 2024Deutsch26 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.53 / TR (OZ.2022.3) Entscheid vom 15. August 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Birgitta Zbinden, Rechts...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2023.53 / TR (OZ.2022.3)

Entscheid vom 15. August 2024

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Birgitta Zbinden, Rechtsanwältin, […]

Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Hans Christoph Finsler, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Erbrecht

Sachverhalt

1.

1.1. Die Parteien sind die Kinder der am tt.mm. 2011 verstorbenen C._____ (im Folgenden Erblasserin). Diese hatte zuletzt in der Liegenschaft […], Q._____, gewohnt, wobei diese Liegenschaft der Erbengemeinschaft D._____ bestehend aus der Erblasserin und den Parteien gehörte.

1.2. Ein vom Beklagten (damals Kläger) gegen die Klägerin (damals Beklagte) im Jahre 2015 beim Bezirksgericht Baden eingeleiteter Erbteilungsprozess (Verfahren […]) endete mit einem gerichtlichen Vergleich der Parteien (Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten vom 22. März 2017, Klagebeilage 2). Darin einigten sich die Parteien - über die Aufteilung zweier Bankkonten der Erblasserin bei der E._____ (Ziffer 1 der Vereinbarung), - über die Zuweisung der Liegenschaften (Ziffern 2-5; die von der Erblasserin zuletzt bewohnte Liegenschaft wurde der Klägerin zugewiesen) sowie - über die Aufteilung des elterlichen Schmucks (Ziffern 5.1 und 5.2).

Die weiteren Ziffern der Vereinbarung lauteten wie folgt:

" 5.3. Die Parteien vereinbaren, dass die sich in der Erbmasse befindlichen Goldvreneli durch einen unabhängigen Fachmann, welchen die Beklagte bestimmt, schätzen lassen. Jede Partei hat Anspruch auf den hälftigen Schätzwert, wobei die Beanspruchung auch durch Realzuweisung erfolgen kann.

5.4. Die Parteien vereinbaren, das Inventar […] gemäss Replikbeilage 19 untereinander aufzuteilen. Der Kläger hat bis spätestens zum 30. Juni 2017 die von ihm beanspruchten Gegenstände abzuholen.

6.

Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung erkären sich die Parteien per Saldo aller güter- und erbrechtlichen Ansprüche aus der Erbteilung von Frau C._____ sel. und Herr D._____ sel. als auseinandergesetzt.

7.-9. [Antrag an Gericht auf Abschreibung des Verfahrens sowie Einigung der Parteien über die Gerichts- und Parteikosten]"

1.3. Gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin behändigte in der Folge der Beklagte in ihrer Abwesenheit in der der Klägerin zugewiesenen Liegenschaft ([…]) sämtliche Gegenstände, die er für

sich haben wollte. Nachdem er sich geweigert hatte, der Klägerin die Gegenstände zu retournieren, erstattete diese Strafanzeige. Im Rahmen der gegen den Beklagten eröffneten Strafuntersuchung wurden diverse Gegenstände sichergestellt (Klagebeilage 5).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Oktober 2020 wurde der Beklagte vom Vorwurf des Diebstahls und Hausfriedensbruchs freigesprochen sowie die Beschlagnahme aufgehoben (Klagebeilage 7).

2.

2.1. Mit Klage vom 10. März 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden folgende Begehren, die auf gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung des Klagebegehrens 2 (Verfügung vom 23. Mai 2022) hin mit Eingabe vom 1. Juli 2022 wie folgt verbessert wurden (Korrekturen und Ergänzungen gegenüber der ursprünglichen Klage wurden von der Klägerin durch Unterstreichung hervorgehoben):

" 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche, nachfolgend aufgeführten Gegenstände, welche nicht auf der Replikbeilage 19 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. März 2017 aufgeführt sind und von der Kantonspolizei Aargau im Strafverfahren gegen den Beklagten ([…]) mit Datum vom tt.mm.2018 beschlagnahmt und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Oktober 2020 an den Beklagten herausgegeben wurden, innert

10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils an die Klägerin herauszugeben:

- Dias - 2 Fechtdegen - Liegestuhlkissen - Seidenteppich blau (ca. 160 x 80) - Persianermantel - Zinnteller - Stabelle - CD-Tower mit Hörbücher - Lautsprecherboxe - antiker Kupferkessel - Tageslichtlampe - Diverse Silberplatten - Diverse Zinnteller - Antike Gewichtssteine mit Zinnbecher - Zinnbecher - Wäschekupferkessel Eventualiter seien sämtliche, nachfolgend aufgeführten Gegenstände, welche nicht auf der Replikbeilage 19 gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. März 2017 aufgeführt sind und von der Kantonspolizei Aargau im Strafverfahren gegen den Beklagten ([…]) mit Datum vom tt.mm.2018 beschlagnahmt und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Oktober 2020 an den Beklagten herausgegeben wurden, der Klägerin zuzusprechen:

- Dias - 2 Fechtdegen - Liegestuhlkissen - Seidenteppich blau (ca. 160 x 80) - Persianermantel - Zinnteller - Stabelle - CD-Tower mit Hörbücher - Lautsprecherboxe - antiker Kupferkessel - Tageslichtlampe - Diverse Silberplatten - Diverse Zinnteller - Antike Gewichtssteine mit Zinnbecher - Zinnbecher - Wäschekupferkessel 2.

Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin sämtliche nachfolgend aufgeführten Gegenstände, welche sich gemäss der vom Beklagten am 17. August 2018 im gegen ihn geführten Strafverfahren ([…]) eingereichten Aufstellung mit dem Titel ‘tatsächliche Besitzverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände’ in seinem Besitz befinden, aber von der Kantonspolizei nicht beschlagnahmt wurden, innert 10 Tagen ab Rechtskraft herauszugeben:

- Kaffee-Set Porzellan - Kupferdeckel - Diverse Zinnschalen, Zinnteller, Zinnkerzenständer - Spirituosen - Gläser Murano - Zinnschalen, Zinnkaraffen, Zinnbecher - Div. Platten Chromstahl - Div. Tafel- und Vorlagebesteck - Dutzende Schallplatten (z.T. alte älter aber unter 50 Jahre) - Dutzende Bilder (Oel, Pastell) hauptsächlich von Grossvater - Diverse Messinggegenstände - Diverse CD's teils durch D._____ kopiert - Mini-Lautsprecher-Boxe - Mini-Radio - Satztischchen Metall / Spiegelglas - Petrollampe Glas - Kristalle (Quarz / Amethyst) - Diverse Spirituosen, wenig Wein - Diverse Mal-Utensilien (Bauernmalerei) - Diverse Werkzeuge, Gestellsäge usw. - 2 Liegestühle Plastik - Dutzende Bücher, teils alt (über 100 jährig) - Liegestuhl Plastik - Kupfer Cache-pots - Diverse Handtaschen - Diverse Kinderspiele - Waage-Gewichte - 2 Kupferkessel Eventualiter seien sämtliche nachfolgend aufgeführten Gegenstände, welche sich gemäss der vom Beklagten am 17. August 2018 im gegen ihn geführten Strafverfahren ([…]) eingereichten Aufstellung mit dem Titel ‘tatsächliche Besitzverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände’ in seinem Besitz befinden, aber von der Kantonspolizei nicht beschlagnahmt wurden, der Klägerin zuzusprechen:

- Kaffee-Set Porzellan - Kupferdeckel - Diverse Zinnschalen, Zinnteller, Zinnkerzenständer - Spirituosen - Gläser Murano - Zinnschalen, Zinnkaraffen, Zinnbecher - Div. Platten Chromstahl - Div. Tafel- und Vorlagebesteck - Dutzende Schallplatten (z.T. alte älter aber unter 50 Jahre) - Dutzende Bilder (Oel, Pastell) hauptsächlich von Grossvater - Diverse Messinggegenstände - Diverse CD's teils durch D._____ kopiert - Mini-Lautsprecher-Boxe - Mini-Radio - Satztischchen Metall / Spiegelglas - Petrollampe Glas - Kristalle (Quarz / Amethyst) - Diverse Spirituosen, wenig Wein - Diverse Mal-Utensilien (Bauernmalerei) - Diverse Werkzeuge, Gestellsäge usw. - 2 Liegestühle Plastik - Dutzende Bücher, teils alt (über 100 jährig) - Liegestuhl Plastik - Kupfer Cache-pots - Diverse Handtaschen - Diverse Kinderspiele - Waage-Gewichte - 2 Kupferkessel 3.

Der Beklage sei zu verpflichten, der Klägerin folgende, in der Replikbeilage

19 [im Erbteilungsprozess OZ.2015.23] aufgeführten Gegenstände innert

10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- Karaffe Renaissance - Pendule Holz - Stuhl Gobelin - Buffet-Uhr "Kaiser" - Tischchen Messing - Teppich Seide (unter Glastisch) - Gobelin-Bild - Mörser Messing - Kunstdruck Bern - Kommode - Schmuckkästchen

Eventualiter seien der Klägerin folgende, in der Replikbeilage 19 aufgeführten Gegenstände der Klägerin zuzusprechen:

- Karaffe Renaissance - Pendule Holz - Stuhl Gobelin

- Buffet-Uhr "Kaiser" - Tischchen Messing - Teppich Seide (unter Glastisch) - Gobelin-Bild - Mörser Messing - Kunstdruck Bern - Kommode - Schmuckkästchen

4.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Gegenstände innert

10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils herauszugeben:

- Sämtliche Fotos inkl. Fotos von Ahnen gerahmt als Bilder (3 Stück) aus dem Nachlass C._____ und D._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden haben - Kompass aus dem Nachlass C._____ und D._____, der sich in der Liegenschaft […] befunden hat - Waffe und Dolch aus dem Nachlass C._____ und D._____ - Bildbände und Fachbücher aus dem Nachlass C._____ und D._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden haben - Fotokamera von C._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden hat - Zinnbecher, Gläser., Zinnschale, Platzteller etc aus dem Nachlass C._____ und D._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden haben Eventualiter seien folgende Gegenstände der Klägerin zuzusprechen:

- Sämtliche Fotos inkl. Fotos von Ahnen gerahmt als Bilder (3 Stück) aus dem Nachlass C._____ und D._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden haben - Kompass aus dem Nachlass C._____ und D._____, der sich in der Liegenschaft […] befunden hat - Waffe und Dolch aus dem Nachlass C._____ und D._____ - Bildbände und Fachbücher aus dem Nachlass C._____ und D._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden haben - Fotokamera von C._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden hat - Zinnbecher, Gläser., Zinnschale, Platzteller etc aus dem Nachlass C._____ und D._____, die sich in der Liegenschaft […] befunden haben 5.

Der Beklagte sei zu verpflichten, die von der Kantonspolizei Aargau mit Datum vom 19. Januar 2018 beschlagnahmten und mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Oktober 2020 an den Beklagten herausgegebenen Goldvreneli und Münzen an folgenden Schätzer zur Schätzung zu überlassen: F._____, […], R._____. Nach Vorliegen der Schätzwerte sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe des hälftigen Schätzwertes der Goldvreneli und Münzen zu bezahlen, zahlbar innert

10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die von ihr beanspruchten Goldvreneli auf erstes Verlangen zu übergeben, wobei ihr der jeweilige Schätzwert des Goldvrenelis bzw. der Münze angerechnet wird.

6.

Eventualiter, für den Fall, dass sich die von der Kantonspolizei Aargau mit Datum vom 19. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände sowie diejenigen Gegenstände, welche sich gemäss der vom Beklagten am 17. August 2018 im gegen ihn geführten Strafverfahren ([…]) eingereichten

Aufstellung mit dem Titel ‘tatsächliche Besitzverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände’ in seinem Besitz befinden, aber von der Kantonspolizei nicht beschlagnahmt wurden, nicht mehr im Besitze des Beklagten befinden oder die Gegenstände beschädigt sind, sei der Beklagte zu verpflich-ten, der Klägerin eine – unter Vorbehalt der Nachklage – noch zu beziffernde Entschädigung zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Nach Kenntnisnahme der Klägerin über die fehlenden oder beschädigten Gegenstände sei der Klägerin eine angemessene Frist zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, um die Höhe der Entschädigung zu beziffern.

7.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die aus der Aufteilung der Antiquitäten gemäss Replikbeilage 19 sich ergebende wertmässige Differenz einen Betrag von mindestens CHF 1'605.00 sowie für die ihr bisher entstandenen Lagergebühren eine Entschädigung von mindestens CHF 1'710.00, unter Vorbehalt der Nachklage, zu bezahlen, zahlbar innert

10 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

8.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

Mit der Eingabe vom 1. Juli 2022 bezifferte die Klägerin zudem den Streitwert der Klage auf mindestens Fr. 30'000.00.

2.2. Mit "einstweiliger" Klageantwort vom 22. September 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge:

" 1. Das Verfahren sei einstweilen auf die Frage des Eintretens zu beschränken;

2.

Auf die Klage sei nicht einzutreten;

3.

unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Klägerin;

4.

Die Frist zur Erstattung der Klageantwort sei einstweilen abzunehmen und eventualiter nach dem Entscheid über das Eintreten erneut anzusetzen."

2.3. Mit auf die Eintretensfrage beschränkter Replik vom 11. November 2022 beantragte die Klägerin die Abweisung der beklagtischen Anträge (inkl. desjenigen auf Ansetzung einer Nachfrist für die Erstattung einer Klageantwort).

2.4. Mit "beschränkter" Duplik vom 30. November 2022 hielt der Beklagte an seinen in der ("beschränkten") Klageantwort gestellten Anträgen fest.

2.5. Mit Zwischenentscheid vom 19. September 2023 trat das Bezirksgericht Baden auf die Klage ein und setzte dem Beklagten Frist zur Erstattung einer vollständigen Klageantwort.

3.

3.1. Gegen diesen ihm 9. Oktober 2023 zugestellten Zwischenentscheid erhob der Beklagte am 21. Oktober 2023 Berufung mit folgenden Anträgen:

" 1, Der Zwischenentscheid des Bezirksgerichts Baden vom 19. Sept. 2023 (Proz.Nr. […]) sei aufzuheben.

2.

Auf die Klage sei nicht einzutreten.

3.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."

3.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zwischenentscheid geprüften Eintretensfrage unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Weiter ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem schliesslich auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und der Beklagte auch den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Beklagte hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zwischenentscheid geprüften Eintretensfrage unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Weiter ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem schliesslich auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und der Beklagte auch den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Oktober 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen.

2.

Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1. Vorgängig der materiellen Auseinandersetzung mit einem ihm unterbreiteten Rechtsstreit prüft das Gericht – von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) –, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht ein Nichteintretensentscheid (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Dieser steht einer neuen Klage nicht entgegen, entfaltet aber immerhin hinsichtlich der beurteilten Prozessvoraussetzung materielle Rechtskraft (BGE 134 III 467 E. 3.2; vgl. dazu MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 231 f.).

Art. 59 Abs. 2 ZPO listet in einer nicht abschliessenden ("insbesondere") Liste einzelne Prozessvoraussetzungen auf. Zu den dort nicht angeführten gehört, dass das bzw. die gestellte(n) Klagebegehren rechtsgenüglich sein muss (müssen). Erweist sich ein Rechtsbegehren als ungenügend, ist (insoweit) auf die Klage nicht einzutreten (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 221 ZPO).

Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist unter anderem erforderlich, weil die Gegenpartei zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat und das Gericht jedenfalls in den von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren der klagenden Partei nicht mehr zusprechen darf, als diese eingeklagt hat; zudem entscheidet das Rechtsbegehren häufig über die sachliche Zuständigkeit (LEUENBERGER, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 221 ZPO), aber auch über die Verfahrensart. Letztlich fehlt es einer Klagepartei aber auch an einem schützenswerten Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), wenn sie nicht vollstreckbare Begehren stellt. Denn ein Zivilprozess ist grundsätzlich darauf gerichtet, einer klagenden Partei Rechtspositionen zu verschaffen, sei es durch Leistungsurteil (dies dann, wenn die beklagte Partei der ihr durch das Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, vollstreckt werden muss, Art. 335 ff. ZPO), sei es durch Gestaltungsurteil (durch das die von der Klagepartei gewünschte Rechtsänderung direkt bewirkt wird, ohne dass es einer Vollstreckung bedarf). Feststellungsklagen sind demgegenüber jedenfalls solange, als eine Partei auf Leistung klagen könnte, zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (BGE 135 III

378 E. 2.2).

Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass bei mehreren (in objektiver Klagenhäufung gestellten) Klagebegehren die Eintretensfrage für jedes einzeln zu prüfen ist und nicht wegen eines prozessual unzulässigen Begehrens (ohne Prüfung der Zulässigkeit der anderen Begehren) ein Nichteintretensentscheid für die ganze Klage ergehen kann.

3.2. Im angefochtenen Zwischenentscheid hat sich die Vorinstanz (einzig) mit einem vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachten Nichteintretensgrund (ungenügende Rechtsbegehren; vgl. Eingabe des Beklagten vom 22. September 2022, act. 51 ff.) befasst, diesen Einwand aber verworfen. Unter diesen Umständen, bildet – entgegen dem durch Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids erweckten Anschein – ausschliesslich die Frage eines allfälligen Nichteintretens wegen unbestimmten Rechtsbegehrens Gegenstand des Zwischenentscheids (vgl. auch unten E. 5.5).

In seiner Berufung hält der Beklagte an seiner Auffassung fest, dass wegen ungenügender Klagebegehren (ungenügend bestimmte Herausgabebegehren, weil sie nicht vollstreckt werden könnten) auf die Klage nicht eingetreten werden dürfe. Weiter macht er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein rechtsmissbräuchliches Prozessieren der Klägerin geltend.

Die Klägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, ihre Rechtsbegehren seien hinreichend bestimmt, die Vorinstanz haben den Gehörsanspruch des Beklagten nicht verletzt und es treffe auch nicht zu, dass ihre Prozessführung vexatorisch und damit rechtsmissbräuchlich sei.

4.

4.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die von der Klägerin gestellten Rechtsbegehren genügend bestimmt sind, auseinandergesetzt hat und nachvollzogen werden kann, aufgrund welcher Überlegungen sie den Einwand des Beklagten verworfen hat. Damit genügt der vorinstanzliche Entscheid den verfassungsrechtlichen Anforderungen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 143 III 65 E. 5.2).

4.2. Ebenso wenig ist aufgrund der Vorbringen des Beklagten ersichtlich, dass die Klägerin in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gegen ihn klagen würde. Vielmehr ist – sofern die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin stimmt – nachvollziehbar, dass sie vom Beklagten die aus dem Haus der verstorbenen Mutter weggenommenen Gegenstände, die nun der Klägerin zustehen sollen, zurückhaben will.

5.

5.1. Weiter ist auf die Hauptargumentation des Beklagten einzugehen, es lägen entgegen der Vorinstanz nicht genügende Herausgabebegehren vor. Diesbezüglich ist aber auch anzumerken, dass selbst im Falle der Gutheissung der Berufung mit Blick auf die weiteren klägerischen Rechtsbegehren

(darunter Eventualbegehren betreffend Zusprechung von Alleineigentum durch Gestaltungsurteile, die von vornherein keiner Vollstreckung bedürfen) – entgegen der offenbar vom Beklagten vertretenen Meinung (vgl. dessen undifferenzierten Nichteintretensantrag) – nicht ohne Weiteres ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich der ganzen Klage ergehen dürfte. Vielmehr wären hinsichtlich dieser weiteren Begehren die Eintretensfrage noch gesondert zu prüfen.

5.2. 5.2.1. Nach einer gängigen, von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zitierten Formulierung sind Rechtsbegehren, um rechtsgenügend zu sein, so zu fassen, dass sie bei gänzlicher Gutheissung der Klage ohne Ergänzung und Verdeutlichung zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben und alsdann vollstreckt werden können (PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 7 zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, a.a.O., N. 28 zu Art. 221 ZPO). Das Erfordernis der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens findet seine Rechtfertigung (unter anderem) darin, dass die Gegenpartei wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl. oben E. 3.1). Von diesen beiden Zwecken steht der Schutz der Gegenpartei, dass sie wissen muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat, im Vordergrund. Was die Vollstreckbarkeit eines Urteils anbelangt, ist nämlich zu beachten, dass diese mannigfaltig faktisch oder rechtlich an Grenzen stösst (WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 34 ff. zu Art. 98 OR). Schon bei der Verpflichtung einer Person zu einer Geldzahlung ist es möglich, dass der entsprechende Anspruch vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schuldner nicht über die zu dessen Befriedigung nötigen finanziellen Mittel verfügt. Sodann ist die vertragliche Pflicht zur Erstellung eines vertraglich geschuldeten Arbeitsresultats (Werks im Sinne von Art. 363 ff. OR) von vornherein nur indirekt vollstreckbar (insbesondere durch Anordnung einer Ersatzvornahme im Sinne Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Hat sich ein Künstler vertraglich zur Schaffung eines Werks (Komposition, Buch, Bild) verpflichtet, scheidet selbst eine Ersatzvornahme aus, wenn das Werk ausbleibt (WEBER/EMME-NEGGER, a.a.O., N. 43 zu Art. 98 OR). Zu denken ist weiter an die vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung oder Auskunftserteilung (vgl. Art. 170 oder 610 Abs. 2 ZGB). Hier kann vom Gläubiger einzig verlangt werden, dass er die gewünschten Auskünfte so präzis wie möglich umschreibt; ist ihm dies nicht möglich, ist auch ein nicht näher spezifiziertes, allgemein gehaltenes Auskunftsbegehren zulässig (für die Auskunftspflicht unter Erben vgl. WEIBEL, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 40 ff., insbesondere N. 44 f. der Vorbemerkungen zu Art. 607 ff. ZGB). Selbst für den Fall, dass eine Person zur Herausgabe einer bestimmten Sache verpflichtet wurde, kann sie sich einer Wegnahme als direkter Zwangsmassnahme (Art. 334 Abs. 1 lit. d ZPO) grundsätzlich dadurch entziehen, dass er oder sie den betreffenden Gegenstand zerstört oder versteckt (WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., N. 46 zu Art. 98 OR). Zwar ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach Art. 343 Abs. 2 ZPO eine unterlegene Partei gehalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. Allerdings kann die Auskunft wiederum nicht direkt erzwungen werden, sondern lediglich einen Grund für die Anwendung indirekten Zwangs (Strafandrohung nach Art. 292 StGB oder Ordnungsbusse, vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a-c ZPO) abgeben (STAEHE-LIN, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 32 zu Art. 343 ZPO). Bleibt die Zwangsvollstreckung erfolglos, kann die obsiegende Partei Schadenersatz verlangen, sei es im Summarverfahren [Art. 345 Abs. 1 lit. a ZPO], sei es in einem neuen Erkenntnisverfahren (STAEHELIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 345 ZPO).

5.2.2. Vor diesem Hintergrund kann für die Bejahung eines rechtsgenüglichen Rechtsbegehrens nicht in jedem Fall verlangt werden, dass dieses so gefasst ist, dass es eine direkte Vollstreckung (Zwangsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) durch eine damit betraute Person ermöglicht. Selbstredend wird eine Klagepartei, die die Herausgabe einer bestimmten Sache durch einen Dritten wünscht, in aller Regel im eigenen Interesse bemüht sein, ihr Rechtsbegehren so zu formulieren, dass eine solche direkte Zwangsmassnahme (Wegnahme) ermöglicht wird. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass eine die Herausgabe von Sachen verlangende Klagepartei (insbesondere, wenn sie eine Vielzahl von Sachen bzw. ganze Inventare beansprucht, vgl. dazu den nächsten Absatz) jede einzelne so genau beschreiben muss, damit die Wegnahme der Sache im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO durch direkten Zwang ermöglicht wird, dazu noch im Rechtsbegehren selber (vgl. dazu LEUENBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 221 ZPO, wonach Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen sind, weshalb gerade dann, wenn ganze Inventare herausverlangt werden, – entgegen der offenbar vom Beklagten vertretenen Auffassung [vgl. Berufung S. 3 f., lit. c und d] – zusammengesetzte Begehren [etwa Rechtsbegehren zusammen mit einer Fotodokumentation] zulässig sein müssen). Vielmehr ist mit Blick auf die Vollstreckung entscheidend (und grundsätzlich ausreichend), ob bzw. dass die beklagte Partei weiss, was die Klagepartei mit dem gestellten Begehren von ihr verlangt. Ist dies zu bejahen, kann (zumindest) zu einer indirekten Vollstreckung geschritten werden. Es ist jedenfalls mit Bezug auf die Herausgabe schikanös und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn eine beklagte Partei in dieser Situation von der Klagepartei verlangt, es müsse eine Spezifizierung des Herausgabebegehrens erfolgen, die auch eine Vollstreckung durch direkten Zwang durch eine gerichtlich mit der Vollstreckung (Wegnahme im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) betraute Person erlaubt. Mit anderen Worten verdient keinen Schutz, wenn sich die beklagte Partei unter Hinweis auf (allfällige) Probleme, die der mit der Vollstreckung betrauten Person entstehen können, versucht, sich um die ihr bekannte Verpflichtung zu drücken. Vielmehr hat sie diese zu erfüllen. Die Rechtsordnung kann nicht wegen allein vom Schuldner zu vertretender Vollstreckungsprobleme darauf verzichten, die Vollstreckung anzuordnen.

Das Gesagte ist evident für den Fall, dass im Rahmen einer Erbteilung oder einer Scheidung die Herausgabe von Wohnungsinventar mit einer Vielzahl von Einzelgegenständen anbegehrt wird. Für die "Klagepartei" dürfte es regelmässig mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, wenn nicht sogar unmöglich sein, für jeden herausverlangten Gegenstand ein Rechtsbegehren so zu formulieren, dass allein gestützt darauf die Identifizierung durch die mit der Vollstreckung im Sinne direkten Zwangs (Wegnahme) betraute Person ermöglicht wird. Es muss ihr erlaubt sein, die herauszugebenden Gegenstände aufzulisten und insbesondere, soweit verfügbar, Fotos beizulegen (was wohl im Normalfall eine Zwangsvollstreckung im Sinne einer Wegnahme ermöglicht). Der beklagten Partei steht es alsdann offen, bezüglich einzelner oder aller Gegenstände geltend zu machen, sie wisse (noch immer) nicht, welcher bzw. welche Objekte gemeint sei(en). Dagegen kann sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass, obwohl sie durchaus wisse, was von ihr (heraus-)verlangt werde, eine mit der Vollstreckung mit direktem Zwang (Wegnahme) betraute Person im Haushalt der beklagten Person die Sache nicht zu identifizieren vermöchte.

5.3. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die von der Klägerin "in über 6 (!) Seiten" aufgezählten herauszugebenden Gegenstände seien ausnahmslos nicht so spezifiziert worden, dass ein die Klage gutheissendes Urteil vollzogen werden könnte. Es sei fraglich, wie ein Vollzugsorgan bei den die klägerische Auflistung anführenden Dias diejenigen, die der Klägerin allenfalls zustehen könnten, von denjenigen des Beklagten unterscheiden könne. Diese Frage stelle sich hinsichtlich aller von der Klägerin herausverlangten Gegenstände. Das Rechtsbegehren verlange unter anderem, den Beklagten zur Übergabe sämtlicher Messinggegenstände in seiner Liegenschaft zu verpflichten. Dies sei schlicht nicht vollstreckbar (vgl. Berufung S. 5 f. unter wörtlicher Wiedergabe von Klageantwort, act. 51 [Rückseite] und 52). Diese Argumentation verfängt im Lichte der in vorstehender Erwägung gemachten Ausführungen nicht:

5.4. 5.4.1. Mit Bezug auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin verlange von ihm unter anderem die Übergabe aller in seiner Liegenschaft befindlichen Messinggegenstände, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass, soweit ersichtlich, die Klägerin im Klagebegehren 2 vom Beklagten nicht die Herausgabe aller in seiner Liegenschaft befindlichen Messinggegenstände, sondern die Herausgabe "diverser Messinggegenstände" verlangt. Dabei stellte die Klägerin insoweit klar, dass es sich um diejenigen Messinggegenstände handelt, die der Beklagte in einer von ihm im Strafverfahren […] eingereichten Aufstellung mit dem Titel "tatsächliche Besitzesverhältnisse übrige bewegliche Gegenstände" erwähnt habe (Klagebeilage 8) (act. 37 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte eine genaue Vorstellung von den "übrigen Messinggegenständen" gemäss der von ihm selber erstellten Auflistung (Klagebeilage 8) hat.

So verhält es sich bezüglich aller von der Klägerin in ihren Klagebegehren aufgeführten Gegenstände. Der Beklagte hat jedenfalls in keiner seiner Rechtsschriften auch nur hinsichtlich eines dieser Gegenstände behauptet, er könne ihn nicht von den in seiner Liegenschaft befindlichen (gleichartigen) Fahrnisgegenständen unterscheiden, die nicht zur Erbmasse der Mutter der Parteien gehörten. Dies wäre auf jeden Fall mit Bezug auf die in den Klagebegehren 1 und 2 aufgelisteten Gegenstände nicht glaubhaft, zumal es sich dabei ausschliesslich um Gegenstände handelt, die die Klägerin einer vom Beklagten erstellten Auflistung der Gegenstände aus dem "Standort (…)", d.h. der Liegenschaft der Mutter der Parteien, entnommen hat und dort als im Besitz des Beklagten befindlich deklariert worden waren (Klagebeilage 8). Unter diesen Umständen steht für den Fall, dass der Beklagte diese (ihm bekannten Gegenstände) nicht herausgibt, einer indirekten Vollstreckung im Sinne der Anordnung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder einer Ordnungsbusse nichts entgegen.

5.4.2. Der Beklagte machte in seiner auf die Eintretensfrage beschränkten Duplik folgende Ausführungen:

" Auch die genaue Kenntnis des Beklagten über die von der Klägerin verlangten Gegenstände kann nicht die Voraussetzung einer richtigen Vollstreckung sein, wird sich der Beklagte doch dieser Vollstreckung naturgemäss eher widersetzen. Ausserdem ist im Voraus ungewiss, ob der Beklagte zur Zeit der Vollstreckung überhaupt in der Lage sein wird, an dieser mitzuwirken. Seine blosse Abwesenheit würde alsdann die Vollstreckung verhindern. Indem die Klägerin selbst darauf hinweist, dass der Beklagte selber ja ‘ganz genau’ wisse, um welche Gegenstände es sich handle, geht sie selbst davon aus, dass zusätzliches ‘Wissen’ nötig ist und die Beschreibungen der Gegenstände in der Klageschrift alleine eben nicht ausreicht, um die fraglichen Gegenstände eindeutig zu identifizieren." (act. 73)

Nachdem der Beklagte in diesem Passus die Behauptung der Klägerin, er wisse "genau", welche Gegenstände sie im vorliegenden Verfahren von ihm herausverlangt, nicht in Abrede stellt, erweist sich die darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung als treuwidrig. Dies gilt jedenfalls insoweit, als Herausgabeansprüche materiell (sei es dinglich oder obligatorisch) bestehen. Natürlich kann er sich als zur Herausgabe verpflichtete Person einer Vollstreckung widersetzen. Damit macht er indes, anders als von ihm suggeriert wird, nicht von einem von der Rechtsordnung geschützten Recht Gebrauch, sondern verstösst gegen diese (vgl. insbesondere Art. 343 Abs. 2 ZPO, wonach die unterlegene Partei die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden hat). Wenn eine Person einen gegen sie bestehenden Anspruch (genau) kennt, hat sie diesen, sofern er fällig ist, zu erfüllen, erst recht im Zwangsvollstreckungsverfahren.

5.5. Zusammenfassend erweist sich der vom Beklagten (einzig hinsichtlich der in den Klagebegehren 1-4 [Hauptbegehren auf Herausgabe] erhobene) Einwand, es seien keine genügend bestimmten Rechtsbegehren gestellt, als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid, dass dies einem Eintreten auf die Klage nicht entgegensteht, ist nicht zu beanstanden, weshalb die vom Beklagten erhobene Berufung abzuweisen ist. Indes ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen dahingehend zu präzisieren, dass der beklagtische Antrag, es sei auf die Klage wegen ungenügend bestimmter Herausgabebegehren nicht einzutreten, abgewiesen wird. Denn die Vorinstanz wird im weiteren Verfahrensverlauf zu prüfen haben, inwiefern im Übrigen – bisher nicht thematisierte – Prozessvoraussetzungen hinsichtlich der gestellten (Eventual-)Anträge gegeben sind (Stichworte: Verfahrensart [insb. bei Klagehäufung, Art. 90 lit. b ZPO] und res iudicata).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte für die Gerichts- und Parteikosten (Art. 95 ZPO) kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat auf entsprechende Verbesserungsaufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (act. 31 f.) den Streitwert auf ["vorläufig"] mindestens Fr. 30'000.00 veranschlagt (act. 43), was vom Beklagten nicht in Frage gestellt wurde. Bei diesem Streitwert ist die vom Beklagten zu tragende Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.00 festzusetzen und die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt Fr. 6'190.00. Ausgehend davon ist die vom Beklagten der Klägerin zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines 20 %igen Abzugs für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf Fr. 4'120.00 (= Fr. 6'190.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen.

1.

Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 19. September 2023 aufgehoben und wie folgt präzisiert:

Der Antrag des Beklagten, es sei auf die Klage wegen ungenügend bestimmter Rechtsbegehren nicht einzutreten, wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 4'120.00 zu ersetzen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG):

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.

44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mindestens Fr. 30'000.00.

Aarau, 15. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer: Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella