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Entscheid

ZOR.2023.54

ZOR.2023.54 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-02-21

21. Februar 2024Deutsch22 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.54 (OZ.2022.12) Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] Beklagter 1 B._____, […] vertreten durch Dr. iur. M...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2023.54 (OZ.2022.12)

Entscheid vom 21. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer

Kläger A._____, […]

Beklagter 1 B._____, […] vertreten durch Dr. iur. Mark A. Schwitter, Rechtsanwalt, […]

Beklagte 2 C._____, […] vertreten durch lic. iur. Christoph Waller, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Sachverhalt

1.

Der Kläger ist der Sohn der beiden geschiedenen Beklagten. Die Parteien streiten sich über eine behauptete Schenkung von Geld.

2.

2.1. Mit Klage vom 18. Juli 2022 (verbessert mit Eingabe vom 31. Juli 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Bremgarten, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Beklagte, B._____ sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 75'000.00 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte, C._____ sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 100'000.00 zu bezahlen,

je zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 31.10.2017.

3.

Dem Kläger, sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, gemäss Einschreiben vom 18.07.2022."

2.2. 2.2.1. Mit Klageantwort vom 13. Oktober 2022 beantragte der Beklagte 1 die kostenfällige Abweisung der Klage. Eventualiter sei er zu verpflichten, dem Kläger nur Fr. 25'000.00 zu bezahlen.

2.2.2. Mit Klageantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beklagte 2 die kostenfällige Abweisung der Klage.

2.3. Mit Replik vom 22. November 2022 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 75'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen.

Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen.

Eventualiter sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 75'000.00 nebst Zins in Höhe von 5 % seit dem 01.11.2017 zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten 1 und 2."

2.4. Mit ihren Dupliken vom 29. Dezember 2022 (Beklagter 1) bzw. vom 8. Februar 2023 (Beklagte 2) hielten die beiden Beklagten an ihren bisherigen Anträgen fest.

2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2023 vor dem Bezirksgericht Bremgarten, Zivilgericht, wurden die Parteien befragt und konnten ihre Schlussvorträge halten.

2.6. Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten:

" 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 10'590.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.

3.1. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 14'421.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 16'799.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 11. Oktober 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Kläger am 6. November 2023 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Berufung. Zudem stellte er den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

3.2. Mit Berufungsantworten vom 6. Dezember 2023 (Beklagter 1) bzw. vom 15. Dezember 2023 (Beklagte 2) beantragten die beiden Beklagten, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.

3.3. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 nahm der Kläger unaufgefordert zu den Berufungsantworten der beiden Beklagten Stellung.

Erwägungen

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort teilweise unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort teilweise unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.

1.2. 1.2.1. Fraglich ist, ob die Berufung genügende Rechtsmittelanträge enthält.

1.2.2. Eine Berufung hat neben der in Art. 311 Abs. 1 ZPO explizit erwähnten Begründung rechtsgenügliche Rechtsmittelanträge zu enthalten; ohne solche ist auf sie nicht einzutreten. Grundsätzlich hat der Rechtsmittelkläger in den Rechtsmittelanträgen zum Ausdruck zu bringen, wie die obere Instanz anstelle des angefochtenen Entscheids (materiell) anders entscheiden soll (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],

3. Aufl. 2016, Art. 311 N. 34 f.). Ungenügend ist deshalb grundsätzlich, wenn mit dem Rechtsmittel lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt wird. Dies ergibt sich jedenfalls für Verfahren wie dem vorliegenden schon aus der Dispositionsmaxime. Danach darf der Richter einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Das Gesagte steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Insbesondere sind nicht zwingend formelle Rechtsmittelanträge erforderlich, wie sie anwaltliche Rechtsmitteleingaben praktisch immer enthalten. Ergibt sich aus der eingelegten Rechtsmittelschrift insgesamt mit der notwendigen Eindeutigkeit, was der Rechtsmittelkläger genau will, muss dies als Rechtsmittelantrag ausreichen (BGE 137 III 617 E. 6). In diesem Sinne liegen genügende Rechtmittelanträge namentlich dann vor, wenn eine in erster Instanz (teilweise oder vollumfänglich) unterlegene beklagte Partei mit dem Rechtsmittel offenkundig an ihrem vor Vorinstanz gestellten Antrag auf vollständige Klageabweisung oder die (teilweise oder vollumfänglich) unterlegene klagende Partei ebenso unzweideutig an einem vor erster Instanz (rechtsgenüglich) gestellten Begehren vollumfänglich festhält.

1.2.3. Die Berufung des Klägers enthält keine formellen Rechtsmittelanträge, wie sie von Rechtsanwälten normalerweise gestellt werden. Der Begründung der Berufung lässt sich jedoch mit genügender Klarheit entnehmen, dass der Kläger vollumfänglich an der vor Vorinstanz eingereichten Klage und den darin formulierten Rechtsbegehren festhält. Das Fehlen eines formellen Rechtsmittelantrags kann dem Kläger – entgegen den Ausführungen der Beklagten 2 (Berufungsantwort der Beklagten 2, Ziff. I/3) – somit nicht entgegengehalten werden.

1.3. Nachdem auch die Frist- und die übrigen Formvorschriften von Art. 311 ZPO erfüllt sind, ist auf die Berufung des Klägers einzutreten.

2.

2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, gestattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei behebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2).

In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N. 36). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich, LB180064 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2;Urteil des Obergerichts Zürich, LB180064 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.).

Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erstinstanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Berufung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungsinstanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.).

Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394

E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Das gilt auch bei Eingaben von juristischen Laien (Urteil des Bundesgerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.w.N.). Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).

2.2.2. Soweit der Kläger in seiner unaufgeforderten Stellungnahme zu den Berufungsantworten der beiden Beklagten vom 26. Dezember 2023 neue Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorbringt, kann darauf mangels rechtzeitiger Rüge nicht weiter eingegangen werden.

2.2.3. In seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 26. Dezember 2023 führt der Kläger sodann aus, Friedensrichter D._____ hätte in den Ausstand treten müssen, weil dieser den Beklagten 1 kenne und weil er trotz URP-Gesuch einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 gefordert habe.

Ausstandsgründe sind nach Art. 49 Abs. 1 ZPO unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, ZPO-Kommentar, N. 6 ff. zu Art. 49 ZPO). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung je nach Ausgang des Verfahrens zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4, 132 II 485 E. 4.3 f.).

Sowohl die behauptete Bekanntschaft zwischen Friedensrichter D._____ und dem Beklagten 1 wie auch die Kostenvorschussverfügung mussten dem Kläger schon lange bekannt gewesen sein. Jedenfalls behauptet er nichts anderes. Es wäre ihm daher möglich gewesen, den Ausstandsgrund bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu rügen. Dies hat der Kläger nicht getan, weshalb er mit seinem Vorbringen nicht mehr zu hören ist (KuKo ZPO-KIENER, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N. 5).

2.3. 2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2).

2.3.2. Der Kläger bringt in seiner Berufung vor, es gebe einen Entwurf des Schenkungsversprechens vom 6. Juli 2017, einen abgeänderten Entwurf des Schenkungsversprechens vom 13. September 2017 und eine E-Mail von Rechtsanwalt E._____ vom 21. September 2017 (Berufung / Ergänzender Sachverhalt; Berufungsbeilagen 4 ff.).

Hierbei handelt es sich um neue Behauptungen und Beweismittel des Klägers. Es ist weder ersichtlich noch bringt der Kläger vor, dass er diese neuen Behauptungen und Beweismittel ohne Verzug vorbrachte und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte. Es handelt sich um unzulässige Noven, die im Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern diese von Relevanz sein sollten, da die beiden Beklagten mit diesen Entwürfen gerade nicht einverstanden waren, sondern nur die Version des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 (Klagebeilage) unterzeichneten.

2.4. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, es liege ein Schenkungsversprechen vom 29. September 2017 im Recht. Unter den Parteien sei strittig, ob dieses Rechtswirkungen entfalte. Insbesondere stelle sich die Frage der Formgültigkeit, zumal Schenkungsversprechen zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der einfachen Schriftlichkeit genügen müssten. Die alleinige Unterschrift des Schenkers genüge jedoch dann, wenn seitens des Beschenkten Kenntnis von der Schenkungsabsicht des Schenkers bestehe und die Schenkung nicht unter einer Auflage oder einer Bedingung stehe. Daher stelle sich insbesondere die Frage, ob es sich bei der Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 um eine Bedingung handle (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.2.1).

Diesbezüglich ergebe sich aus der Parteibefragung, dass auch der Kläger – entgegen den Ausführungen in seinen Rechtsschriften – davon ausging, es handle sich bei der Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 um eine Bedingung, nämlich die Bedingung, die Schenkung für den Erwerb von Wohneigentum zu nutzen, was mit den Behauptungen und Parteiaussagen der beiden Beklagten übereinstimme (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien spreche hierfür: So habe der Kläger vom Beklagten 1 am 6. Dezember 2017 bereits eine erste Teilsumme der Schenkung in der Höhe von Fr. 50'000.00 ausbezahlt erhalten, also tout juste nach der Unterzeichnung eines Reservationsvertrags durch den Kläger zum Kauf einer zuvor mit dem Beklagten 1 besichtigten Eigentumswohnung in Q._____ (act. 58 f.; Replikbeilage 8). Kurze Zeit nachdem der Kaufvertrag über diese Eigentumswohnung dann nicht habe erfolgreich abgeschlossen werden können (Replikbeilage 9), habe der Kläger die Fr. 50'000.00 dem Beklagten 1 am 26. Juli 2018 wieder zurückbezahlt (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Unter Würdigung all dieser Umstände vor und nach Abschluss des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017, schloss die Vorinstanz auf den wirklichen Willen der Parteien, wonach Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 als Bedingung für die Ausrichtung der Schenkung auszulegen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.3).

Für das gültige Zustandekommen des bedingten Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 sei daher eine ausdrückliche Annahme durch den Kläger als Beschenktem vorausgesetzt. Da eine solche nicht vorliege, sei das Schenkungsversprechen vom 29. September 2017 nicht gültig zustande gekommen. Der Kläger habe somit keinen Anspruch gegenüber den beiden Beklagten aus einer Schenkung. Die Klage sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3 und 4).

3.2. Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden (Art. 245 Abs. 1 OR).

Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 242 Abs. 1 OR). Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit demgegenüber der schriftlichen Form (Art. 243 Abs. 1 OR). Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Da die Formvorschriften beim Schenkungsversprechen dem Schutz des Schenkers vor unüberlegtem Handeln dienen, genügt es, wenn der Schenker die Urkunde unterzeichnet (BSK OR I-VOGT/VOGT, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 243 m.w.N.). Die Annahme des Beschenkten kann demgegenüber formfrei erfolgen, sofern der Beschenkte Kenntnis von der Schenkungsabsicht des Schenkers hat. Soweit mit der Schenkung keine Auflagen oder Bedingungen verbunden sind, darf eine stillschweigende Schenkungsannahme vermutet werden (VOGT/VOGT, a.a.O., N. 1 zu Art. 244 m.w.N.).

3.3. 3.3.1. Der Kläger bringt in seiner Berufung zunächst vor, es sei offensichtlich, dass sein vormaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E._____, nicht in seinem Interesse gehandelt habe (Berufung / Ergänzender Sachverhalt). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollte und der Kläger hiermit auch keine Kritik am angefochtenen Entscheid vorbringt. Dasselbe gilt für die klägerischen Ausführungen in seiner unaufgeforderten Stellungnahme vom 26. Dezember 2023, wonach sein vormaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt E._____, seinen Auftrag schlecht erfüllt haben soll. Vorliegend ist kein Schadenersatzanspruch gegen Rechtsanwalt E._____ zu beurteilen. Zudem muss sich der Kläger die Handlungen seines Rechtsvertreters anrechnen lassen.

3.3.2. 3.3.2.1. Weiter rügt der Kläger, Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 sei nicht umsetzbar und damit auch nicht zulässig gewesen, weil ausgeschlossen sei, dass der Kläger als IV-Rentner mit einer Summe von Fr. 175'000.00 Wohneigentum hätte erwerben können (Berufung / Fehler des Bezirksgerichts Bremgarten).

3.3.2.2. Werden unmögliche Bedingungen vereinbart, so gelten diese als nicht vorhanden. Suspensiv bedingte Rechtsgeschäfte kommen somit nicht zustande, ausser die Parteien hätten das Rechtsgeschäft auch ohne Bedingung abgeschlossen. Resolutiv bedingte Rechtsgeschäfte sind demgegenüber gültig zustande gekommen. Wird die Bedingung nachträglich unmöglich, liegt ein Ausfall der Bedingung vor. Suspensiv bedingte Rechtsgeschäfte kommen nicht zustande; resolutiv bedingte Rechtsgeschäfte gelten endgültig (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil II, 11. Aufl. 2020, N. 3989; BSK OR I-WID-MER/COSTANTINI/EHRAT, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 157 m.w.N.).

3.3.2.3. Entgegen den Ausführungen der Beklagten 2 in ihrer Berufungsantwort (S. 5), handelt es sich beim Argument der Unmöglichkeit der Bedingung zwar nicht um ein Novum (vgl. act. 60). Indessen bringt der Kläger nicht schlüssig – geschweige denn substantiiert – vor, weshalb gestützt auf seine finanzielle Situation ein Wohneigentumserwerb zum Zeitpunkt des Schenkungsversprechens unmöglich gewesen sein soll bzw. solches nun unmöglich geworden wäre. Replikbeilage 8 lässt sich immerhin entnehmen, dass der Kaufpreis für das in Betracht gezogene Wohneigentum Fr. 351'000.00 betragen hatte. Mit der Schenkung in der Höhe von Fr. 175'000.00 hätte der Kläger davon somit bereits knapp die Hälfte finanzieren können und der Beklagte 1 wäre bereit gewesen, den Kläger bei der Restfinanzierung als Solidarschuldner zu unterstützen (act. 85 und 130). Dass der Kläger die andere Hälfte des Kaufpreises nicht hätte finanzieren können, belegt der Kläger denn auch gar nicht. Demnach kann nicht von einer unmöglichen Bedingung ausgegangen werden.

Hinzu kommt, dass der Kläger auch keine Umstände behauptet, die den Schluss zuliessen, bei Ziff. I/4 des Schenkungsversprechens vom 29. September 2017 handle es sich anstelle einer Suspensivbedingung um eine Resolutivbedingung. Gestützt auf die Aussagen der beiden Beklagten (Beklagter 1: "wenn er nichts kauft, kriegt er den Betrag auch nicht." [act. 131] und auf die Frage, weshalb die Beklagte 2 die Fr. 100'000.00 nicht überwiesen habe: "Weil er nichts gekauft hat." sowie auf die Frage, ob die Beklagte 2 gedacht habe, sie müsse nur zahlen, wenn der Kläger etwas kaufe: "Ja." [act. 132]) ist von einer Suspensivbedingung auszugehen, womit das Schenkungsversprechen auch bei einer unmöglichen Bedingung nicht gültig geworden wäre.

3.4. Weitere Rügen bringt der Kläger nicht vor. Insbesondere rügt er die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach die Parteien den tatsächlichen Willen hatten, die Schenkung von der Bedingung abhängig zu machen, dass das Geschenkte für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden sei, nicht. Er rügt auch die Rechtsanwendung der Vorinstanz, wonach eine solche Schenkung zu ihrer Gültigkeit eine ausdrückliche Annahme des Klägers vorausgesetzt hätte, die es aber nicht gegeben habe, nicht als falsch. Offensichtliche Fehler liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers ist somit abzuweisen.

4.

4.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich-tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 175'000.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) grundsätzlich auf Fr. 10'395.00 festzusetzen. Aufgrund der nur geringen Aufwendungen erscheint jedoch ein Abzug von 50 % angemessen, sodass die Entscheidgebühr auf Fr. 5'197.50 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD) und vom Kläger nachzufordern ist (Art. 111 ZPO).

Der Kläger ist zudem zu verpflichten, den beiden Beklagten je eine Parteientschädigung ausgehend vom jeweiligen Streitwert für das Berufungs-

verfahren zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.3.1.2). Die Grundentschädigung beträgt gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beim Kostenstreitwert von Fr. 75'000.00 für den Beklagten 1 Fr. 10'820.00, beim Kostenstreitwert von Fr. 100'000.00 für die Beklagte 2 Fr. 12'930.00. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen ausserordentlich geringen Aufwendungen, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer (gemäss dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Satz, da die anwaltlichen Leistungen dann erbracht worden sind), ist die dem Beklagten 1 zustehende Parteientschädigung auf gerundet Fr. 3'600.00 (= Fr. 10'8200.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03 x 1.077), die der Beklagten 2 zustehende Parteientschädigung auf gerundet Fr. 4'300.00 (Fr. 12'930.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03 x 1.077) festzusetzen.

4.2. 4.2.1. Der Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.

4.2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind. Geht es – wie hier – um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen die das Gesuch stellende Partei sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1 m.w.N.).

4.2.3. Die Berufung des Klägers war von Anfang an aussichtlos. Mit einem Grossteil seiner Vorbringens konnte der Kläger bereits aus prozessualen Gründen nicht gehört werden, weil diese verspätet vorgetragen wurden (vgl. E. 2.2.2 f.), es sich um im Berufungsverfahren unzulässige Noven handelt (vgl. E. 2.3.2) bzw. sich diese auf den ersten Blick als für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant erweisen (vgl. E. 3.3.1). Soweit eine inhaltliche Auseinandersetzung notwendig war, scheiterte das klägerische Vorbringen bereits auf den ersten Blick an einem schlüssigen bzw. substantiierten Tatsachenvortrag und entsprechender Beweismittel (vgl. E. 3.3.2.3). Dem Kern des angefochtenen Entscheids, wonach es dem wirklichen Willen der Parteien entsprach, das Schenkungsversprechen von einer Bedingung abhängig zu machen und das Schenkungsversprechen aufgrund einer fehlenden ausdrücklichen Annahme durch den Kläger daher formungültig sei, hält der Kläger nichts Substantielles entgegen. Daher überstiegen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten im vorliegenden Berufungsverfahren bei Weitem und eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zur vorliegenden Berufung entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'197.50 wird dem Kläger auferlegt.

4.

4.1. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'600.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4.2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'300.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.

Aarau, 21. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Lindner Donauer