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Entscheid

ZOR.2024.16

ZOR.2024.16 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-07-25

25. Juli 2024Deutsch36 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.16 (OZ.2021.6) Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Ivana Custic, Rechtsanw...

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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2024.16 (OZ.2021.6)

Entscheid vom 25. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Holliger, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Ivana Custic, Rechtsanwältin, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. David Zollinger, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Forderung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Der Vater der Beklagten bzw. der Grossvater der Klägerin, der zuletzt mit C._____ verheiratete D._____, verstarb am tt.mm.jjjj. Seine Erben waren seine drei Kinder, die Beklagte, E._____ und F._____.

1.2. Die Klägerin führte in den Jahren 2016–2017 vor dem Bezirksgericht Bremgarten in der Sache Nachlass G._____ (Grossmutter der Klägerin väterlicherseits) ein ordentliches Zivilverfahren gegen H._____ und I._____ (XXX). Dabei wurde sie von Rechtsanwalt J._____ vertreten (Klagebeilage 30).

1.3. In den Jahren 2017 und 2018 überwies bzw. übergab die Klägerin der Beklagten in bar in mehreren Tranchen insgesamt Fr. 134'750.00. Für diesen Betrag betrieb die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2021 (Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____), wogegen die Beklagte Rechtsvorschlag erhob.

2.

2.1. Mit Klage vom 1. September 2021 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Muri, Zivilgericht, folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 134'750.00 zzgl. 5 % Zins seit 22.04.2021 zu bezahlen;

2.

es sei der Rechtsvorschlag vom 19. Januar 2021 in der Betreibung Nr. aaa des regionalen Betreibungsamts Q._____ zu beseitigen;

3.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von CHF 190.00 und Zustellkosten für den Zahlungsbefehl von CHF 13.30) zu Lasten der Beklagten."

2.2. Mit Klageantwort vom 25. Oktober 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge:

" 1. Die Klage sei abzuweisen;

2.

Die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 04.05.2021 sei zu verweigern, und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung gegen die Beklagte im Register zu löschen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin."

2.3. Mit Replik vom 17. Januar 2022 bzw. Duplik vom 18. März 2022 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Begehren fest.

2.4. Am 25. April 2022 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten, am 6. Mai 2022 die Beklagte eine Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022, am 19. Mai 2022 die Klägerin eine Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 6. Mai 2022 und am 3. Juni 2022 die Beklagte eine Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin vom 19. Mai 2022 ein.

2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. September 2022 vor dem Bezirksgericht Muri, Zivilgericht, wurden die Zeugin C._____ sowie die Parteien befragt. Zudem konnten die Parteien ihre Schlussvorträge halten.

2.6. Mit Entscheid vom 27. September 2022 erkannte das Bezirksgericht Muri, Zivilgericht:

" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 85'587.90 netto nebst Zins zu 5 % seit 22. April 2021 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2021) wird im Umfang von Fr. 85'587.90 nebst Zins zu 5 % seit 22. April 2021 beseitigt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

4.

4.1. Die Gerichtskosten bestehend aus:

Gerichtsgebühr Fr. 9'000.00 Zeugenentschädigungen Fr. 88.00 Total Fr. 9'088.00

[werden] der Klägerin zu 1/3 mit Fr. 3'029.35 und der Beklagten zu 2/3 mit Fr. 6'058.65 auferlegt. Sie [werden] mit dem Kostenvorschuss der

Klägerin in der Höhe von Fr. 9'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin Fr. 5'970.65 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Muri Fr. 88.00 nachzuzahlen hat.

Wenn der Entscheid nicht begründet werden muss, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 25 % auf Fr. 6'816.00. In diesem Fall hat die Beklagte der Klägerin Fr. 4'544.00 direkt zu ersetz[]en und die Gerichtskasse Muri ist anzuweisen, der Klägerin Fr. 2'184.00 zurück zu erstatten.

4.2 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2/3 der Kosten des Schlich-tungsverfahrens von Fr. 300.00, d.h. Fr. 200.00 zu ersetzen.

5.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1/3 der klägerischen Parteikosten von Fr. 22'694.14 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'622.50) d.h. Fr. 7'564.70 zu bezahlen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 26. Januar 2024 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob die Klägerin unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 26. Februar 2024 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 27. September 2022 (Verfahrens-Nr. OZ.2021.6/sg) aufzuheben und im Sinn der vor Bezirksgericht Muri gestellten Anträge wie folgt abzuändern:

1.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei in Gutheissung der Klage vom 1. September 2021 zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 134'750.00 zzgl. 5 % Zins seit 22. April 2021 zu bezahlen;

2.

es sei der Rechtsvorschlag vom 19. Januar 2021 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ zu beseitigen;

3.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von CHF 190.00 und Zustellkosten für den Zahlungsbefehl von CHF 13.30) zu Lasten der Beklagten / und Berufungsbeklagten.'

2.

eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 27. September 2022 (Verfahren-Nr. OZ.2021.6/sg) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."

3.2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 verzichtete die Beklagte auf das Einreichen einer Berufungsantwort.

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort teilweise unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort teilweise unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.

2.

2.1. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUNGERBÜHLER/BU-CHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2).

2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

3.

3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten im Zeitraum vom 16. März 2017 bis zum 3. Juli 2018 in 34 Tranchen gesamthaft Fr. 134'750.00 überwiesen bzw. in bar übergeben habe (angefochtener Entscheid E. 5.2.1). Ferner habe die Klägerin den Beweis für eine darlehensweise Überlassung dieser Gelder erbracht, nachdem ein (möglicher) Schenkungsvertrag nie behauptet worden sei und die Behauptung der Beklagten, die Zahlungen der Klägerin seien zur Begleichung von vornherein nicht bestimmten Schulden getätigt worden, abwegig sei (angefochtener Entscheid E. 5.6 und 5.7).

Die Beklagte stelle der eingeklagten Forderung diverse Verrechnungsforderungen gegenüber (angefochtener Entscheid E. 6.1). Die Mehrheit derselben könne die Beklagte nicht nachweisen: namentlich die Haushaltskosten 2010-2018 in der Höhe von Fr. 57'600.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.2), die Krankenkassenkosten 2010-2018 in der Höhe von Fr. 48'000.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.3), der Mietwohnungskostenanteil für R._____ in der Höhe von Fr. 46'000.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.4), die Kreditkartenkosten in der Höhe von Fr. 8'500.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.5) und die Steuern in der Höhe von Fr. 4'500.00 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.6).

Insoweit blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten.

3.1.2. Was demgegenüber die im vorliegenden Berufungsverfahren gerügten Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX als Verrechnungsforderung anbelangt, erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass D._____ für jenen Prozess sowohl den Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'995.00 als auch Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 33'167.10 bezahlt habe. Dieser Umstand begründe aber für sich allein genommen noch keinen Forderungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin. Zwar behaupte diese, es sei keine Rückzahlungspflicht vereinbart worden. Die Beklagte führe aber glaubwürdig aus, die Klägerin habe gewusst, dass D._____ die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX nur mit einer Rückerstattungsbedingung oder [auf] Anrechnung an die Erbschaft der Beklagten (im Nachlass von D._____) bezahlt habe. Durch die Aussagen der Beklagten und der Zeugin sei es sodann plausibel, dass die Zahlungen für die Prozesskosten am Erbe der Beklagten angerechnet worden seien, da die Brüder der Beklagten eine solche Unterstützung nicht erhalten hätten. In dieses Bild passe auch, dass die Klägerin der Beklagten am 16. März 2017 Fr. 12'100.00 mit dem Vermerk "Rückzahlung Gerichtskosten" überwiesen habe. Demnach sei davon auszugehen, dass die Zahlungen über Fr. 49'162.10 in der Form eines Darlehens erfolgt seien. Die Rückzahlungsabmachung mit der Klägerin bzw. bei Nichtbezahlung die Anrechnung an die Erbschaft der Beklagten (im Nachlass von D._____) sei plausibel. Der Beweis für die Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 49'162.10 sei von der Beklagten daher erbracht worden (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.7).

3.2. Die Klägerin rügt, diese Erwägungen der Vorinstanz enthielten unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und eine unrichtige Rechtsanwendung (Berufung Rz. 8).

Zunächst habe die Vorinstanz sowohl die Behauptungen der Beklagten (Berufung Rz. 11) als auch die Bestreitungen der Klägerin (Berufung Rz. 12) falsch wiedergegeben. Es sei weder unbestritten noch dokumentarisch belegt, dass D._____ für den Prozess in der Sache XXX Anwalts- und Prozesskosten in der Höhe von Fr. 49'162.10 bezahlt habe (Berufung Rz. 13). Die Beklagte habe auch nicht substantiiert, was D._____ genau für die Klägerin bezahlt haben soll (Berufung Rz. 14).

Weiter habe die Vorinstanz zwar festgestellt, es sei zu prüfen, ob die Zahlungen von D._____ tatsächlich vom Erbe der Beklagten (im Nachlass

D._____) abgezogen worden seien. Sie habe diese Prüfung dann aber nicht mehr ernsthaft vorgenommen (Berufung Rz. 15). Vielmehr habe die Vorinstanz einzig geprüft, ob eine Vereinbarung vorhanden gewesen sei, wonach diese Kosten an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet würden. Ob eine tatsächliche Anrechnung stattgefunden habe, sei nicht geprüft worden (Berufung Rz. 16 f.). Im Übrigen habe die Beklagte selbst ausgesagt, ihr seien im Nachlass D._____ Fr. 1.4 Mio. für die Nutzniessung und Kosten, die D._____ für sie ausgegeben habe, abgezogen worden. Von der Anrechnung von Kosten betreffend die Klägerin sei nie die Rede gewesen (Berufung Rz. 17). Auch die Zeugin habe ausgeführt, sie wisse nicht, ob die Zahlungen von D._____ an die Klägerin vom Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) abgezogen worden seien. Sie habe davon nichts mehr gehört und meine, das stehe auch im Erbteilungsvertrag nicht drin (Berufung Rz. 18). Einzig mit dem Erbteilungsvertrag hätte die Beklagte somit die tatsächliche Anrechnung der besagten Prozesskosten liquide nachweisen können [was nicht geschehen sei]. Sie habe nicht einmal den anlässlich der Verhandlung erwähnten Willensvollstrecker als Zeugen aufgerufen oder von ihm eine Bestätigung ihrer Behauptungen ins Recht gelegt. Daraus könne einzig geschlossen werden, dass die von D._____ bezahlten Prozesskosten gerade nicht an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet worden seien. Die entgegengesetzte Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich und habe keinerlei Grundlage. Die Folgen der Beweislosigkeit habe die Beklagte zu tragen, sodass es an einer durchsetzbaren Verrechnungsforderung fehle (Berufung Rz. 19). Aus dem am 12. Februar 2024 von einem Bruder der Beklagten erhältlich gemachten Erbteilungsvertrag (Berufungsbeilage 2) ergebe sich denn auch, dass die von D._____ bezahlten Prozesskosten gerade nicht vom Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) abgezogen worden seien, was die Beklagte bei ihrer Befragung grundsätzlich so auch ausgeführt habe (Berufung Rz. 20).

Im Übrigen habe die Klägerin mit D._____ keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Auch sei sie von ihm nicht darüber informiert worden, dass die bezahlten Prozesskosten der Beklagten an deren Erbe (im Nachlass D._____) angerechnet würden (Berufung Rz. 24). Auch sei nicht vereinbart worden, dass die Klägerin die Prozesskosten der Beklagten zurückerstatten müsse (Berufung Rz. 25). Eine allfällige Vereinbarung zwischen D._____ und der Beklagten könne für die Klägerin sodann keine Wirkung haben, zumal sie von einer solchen keine Kenntnis habe (Berufung Rz. 26). Auch die Zeugin habe nur ausgeführt, D._____ habe diese Kosten der Klägerin im Sinne eines Darlehens bezahlt, sodass diese – und nicht die Beklagte – diese zurückzahlen müsse. Die Beklagte habe damit nichts zu tun. Die Zeugin habe nie davon gehört, dass die entsprechenden Zahlungen der Beklagten an deren Erbe angerechnet würden, wenn die Klägerin diese nicht zurückerstatte (Berufung Rz. 28). Entsprechend könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Klägerin von einer Anrechnungsvereinbarung an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) gewusst habe. Auch sei nicht ersichtlich, wie diese Zeugenaussage die Behauptungen der Beklagten stützen würde, wonach eine solche Anrechnungsvereinbarung geschlossen worden sei (Berufung Rz. 29).

Schliesslich sei die Überweisung der zurückerstatteten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 12'100.00 von der Klägerin am 16. März 2017 an die Beklagte erfolgt und nicht an D._____. Wäre zwischen D._____ und der Klägerin tatsächlich ein Darlehen vereinbart worden, so hätte die Klägerin diese Zahlung an D._____ und nicht an die Beklagte überwiesen, zumal D._____ zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe und erst Ende Juni 2018 verstorben sei. Eine Rückzahlung an die Beklagte ergebe vor diesem Hintergrund keinen Sinn (Berufung Rz. 31). Die Zahlung sei nur erfolgt, weil die Beklagte von der Klägerin Geld verlangt habe, nachdem diese kurz zuvor aus dem Nachlass G._____ Geld erhalten habe. Dabei sei die Klägerin auf Konfrontation mit einer Lüge wegen des Zahlungsvermerks stets ruhig und bei ihrer Version des Sachverhalts geblieben (Berufung Rz. 32). Letztlich habe die Beklagte gar selber bestätigt, sie habe das Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen, und nicht, weil die Klägerin es ihr geschuldet habe (Berufung Rz. 34).

3.3. 3.3.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Dem Darleiher obliegt somit im Wesentlichen die Pflicht zur Aushändigung der Darlehenssumme. Dem Borger obliegt demgegenüber zur Hauptsache die Rückerstattungspflicht. Unentgeltliche Darlehen sind zulässig (MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar zum OR, Band II, 7. Aufl. 2020, N. 1, 6 und 10f zu Art. 312 OR). Es kann vereinbart werden, dass die Darlehenssumme an einen Dritten ausbezahlt werden soll, bspw. an einen Gläubiger des Borgers (MAURENBRECHER/SCHÄRER, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 OR).

3.3.2. Als Erbvorbezug bzw. Vorempfang gelten lebzeitige Zuwendungen von Vermögenswerten durch den Erblasser an einen Erben auf Anrechnung an dessen Erbanteil. Ist nichts anderes vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, Erbvorbezüge zur Ausgleichung zu bringen (vgl. Art. 626 Abs. 1 ZGB).

3.3.3. Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind,

schulden, jede Partei ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, wenn beide Forderungen fällig sind.

3.3.4. Nach Art. 8 ZGB hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Art. 8 ZGB regelt die Beweislastverteilung und damit die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt unaufklärbar bleibt. Sobald der Richter demgegenüber zu einem Beweisergebnis gelangt ist, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 138 III 193 E. 6.1; LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 8 ZGB m.w.N.). Rechtserzeugende Tatsachen hat derjenige zu beweisen, der ein Recht oder ein Rechtsverhältnis bzw. eine Berechtigung behauptet. Rechtsvernichtende und rechtshindernde Tatsachen sind demgegenüber von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft, also von dem, der den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E. 3.1).

Bei Verfahren, die wie das vorliegende von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind, haben die Parteien dem Gericht diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dabei braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt vielmehr, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern, in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen Gegenstand des Beweises. Nicht bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden und sind dem Urteil ohne Weiteres zugrunde zu legen (BAUM-GARTNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 150 ZPO).

Vorbehalten bleibt jedoch – der materiellen Wahrheit dienend (vgl. bspw. LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 153 ZPO) – die Beweiserhebung von Amtes wegen nach Art. 153 ZPO. Demnach kann das Gericht von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.3.3).

Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn es sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. Deshalb sind die einzelnen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"; Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.1.3; KILLIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 29 zu Art. 221 ZPO). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1).

Nach Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach ist das Gericht bei der Würdigung der Beweise an keine Regeln gebunden (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 4 zu Art. 157 ZPO). Unzulässig ist jedoch eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gericht hat die Beweise aufgrund seiner Sachkunde, Lebenserfahrung und Menschenkunde umfassend zu würdigen. Es ist an Natur- und Denkgesetze sowie Erfahrungssätze gebunden und muss seinen Entscheid begründen können (BAUMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 157 ZPO).

3.3.5. Betreffend den Sachverhalt kann die Berufungsinstanz eine freie Prüfung vornehmen und ist nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 310 lit. b ZPO; SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 310 ZPO).

3.4. Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich einer Verrechnungsforderung der Beklagten für Anwalts- und Gerichtskosten, die D._____ der Klägerin im Verfahren XXX bezahlt hatte, falsch festgestellt und das Recht falsch angewendet hat.

3.4.1. 3.4.1.1. Ausgangspunkt für die Sachverhaltsfeststellungen in einem wie vorliegend der Verhandlungsmaxime unterliegenden Zivilverfahren sind stets die

Tatsachenbehauptungen der Parteien. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete keine der Parteien Tatsachen, die auf ein Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und D._____ schliessen liessen:

Die Beklagte behauptete in der Klage zunächst nur, sie habe der Klägerin deren Anwaltskosten im Umfang von mindestens Fr. 27'000.00 bei Rechtsstreitigkeiten, bspw. mit F._____, bezahlt und habe einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von F. 15'995.00 übernommen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin diese Summen zurücküberweisen müsse. Als Beweismittel hierfür nannte die Beklagte die Klageantwortbeilagen 4 und 5 sowie die Parteibefragung der Beklagten (act. 20). Dem widersprechend führte die Beklagte in ihrer Duplik aus, D._____ habe den Gerichtskostenvorschuss wie auch die Anwaltskosten von Rechtsanwalt J._____ von mindestens Fr. 60'000.00 im Zusammenhang mit dem Verfahren XXX übernommen. Dieser Betrag sei in der Folge durch die Beklagte rückvergütet bzw. am Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet worden. Als Beweismittel hierfür nannte die Beklagte die Duplikbeilagen 21–23 sowie die Parteibefragung der Beklagten und die Zeugenbefragung von C._____ (act. 60 f.). Andernorts in ihrer Duplik behauptete die Beklagte dann wieder, sie habe für bzw. zu Gunsten der Klägerin Zahlungen für Anwaltshonorare in der Höhe von mindestens Fr. 60'000.00 sowie für den Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'995.00 bezahlt (act. 63).

Demgegenüber bestritt die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, je mit F._____ in eine Rechtsstreitigkeit verwickelt gewesen zu sein. Vielmehr sei es die Beklagte gewesen, die mit F._____ eine Rechtsstreitigkeit gehabt habe (Klageantwort, act. 37 f.). Korrekt sei, dass ihr (Klägerin) F._____ Fr. 200'000.00 geschenkt habe und diese Schenkung notariell beglaubigt worden sei. Die entsprechenden Notariatskosten in der Höhe von Fr. 745.70 seien jedoch zu Lasten von F._____ gegangen, sodass die von der Beklagten bezahlte Rechnung zu Gunsten von F._____ und nicht der Klägerin gegangen sei (Stellungnahme der Klägerin vom 25. April 2022, act. 77, sowie dazugehörige Beilage 54). Die Beklagte habe auch nicht den Kostenvorschuss im Verfahren XXX bezahlt (act. 38). Es werde sodann bestritten, dass Zahlungen von D._____ – insb. jene gemäss Duplikbeilagen 21–23 – in Anrechnung an das Erbe der Beklagten (im Nachlass von D._____) erfolgt seien. Hierfür fehle jeder Beleg (act. 72–74 und 77 f.).

Keine der Parteien behauptete demnach – auch nicht implizit –, dass die Klägerin und D._____ gegenseitig übereinstimmende Willenserklärungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 OR) betreffend eine Rückerstattungspflicht der Klägerin abgegeben – oder sich entsprechend konkludent verhalten – hätten, sodass der Schluss auf ein Darlehensverhältnis zulässig wäre. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, D._____ habe mit der Klägerin in Bezug auf die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Mangels entsprechender Behauptungen wäre hierüber auch kein Beweisverfahren angebracht gewesen. Demnach ändert am Ergebnis, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit D._____ ein Darlehen einging, auch die anderslautende Zeugenaussage von C._____ (vgl. act. 148 ff.) nichts. Die Klägerin sagte jedenfalls aus, mit ihr sei nie eine Rückzahlungspflicht vereinbart worden (act. 161).

3.4.1.2. Selbst wenn jedoch mit der Vorinstanz von einem entsprechenden Darlehen zwischen der Klägerin und D._____ ausgegangen würde, so ist nicht ersichtlich – und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet – weshalb die Klägerin gestützt darauf heute verpflichtet sein sollte, das von D._____ erhaltene Geld an die Beklagte zurückzubezahlen.

Als Darleiher wäre nur D._____ rückforderungsberechtigt. Mit dessen Tod wäre die entsprechende Rückerstattungsforderung Teil des Erbes geworden, sodass nur alle Erben zusammen – d.h. die Beklagte zusammen mit E._____ und F._____ – rückforderungsberechtigt wären (Art. 602 ZGB; Gesamthandschaft). In diesem Fall würde es bereits an einer gemeinsamen Verrechnungserklärung der Beklagten zusammen mit E._____ und F._____ fehlen. Weiter würde eine entsprechende Verrechnung an der Gegenseitigkeit der Forderungen scheitern, zumal sich die Hauptforderung der Klägerin nur gegen die Beklagte und nicht auch gegen E._____ und F._____ richtet, die Verrechnungsforderung jedoch nur der Beklagten zusammen mit E._____ und F._____ zustehen würde. Eine Verrechnung im vorliegenden Verfahren durch die Beklagte wäre einzig dann möglich, wenn die entsprechende Rückerstattungsforderung in der Erbteilung des Nachlasses von D._____ der Beklagten zugewiesen worden wäre, was diese aber nicht behauptet, geschweige denn nachweist.

3.4.1.3. So oder anders kann der vorinstanzlichen Erwägung 6.2.2.7 (letzter Absatz) daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie von einem Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und D._____ ausgeht, aus dem heute eine verrechenbare Rückerstattungsforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin resultieren soll.

3.4.2. Auch dem zweiten Teil der vorinstanzlichen Erwägung 6.2.2.7 (letzter Absatz), wonach die Zahlungen von D._____ für die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX für den Fall der Nichtrückzahlung durch die Klägerin an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) anzurechnen seien, kann nicht gefolgt werden.

3.4.2.1. Zwar behauptete die Beklagte, ihr seien die Zahlungen von D._____ für die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX an ihr Erbe angerechnet worden. Abgesehen von diesbezüglich nicht ergiebigen Urkunden (vgl. hinten E. 3.4.3) beantragte die Beklagte als zusätzliches Beweismittel nur die Parteibefragung und die Zeugin C._____.

Dabei sagte nur die Beklagte – und dies nur auf explizite Nachfrage der Vorinstanz und im Ergebnis nur widersprüchlich – aus, ihr seien die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX am Erbe angerechnet worden. Auf die erste Frage der Vorinstanz, wonach die Zeugin C._____ ausgesagt habe, die Anwalts- und Gerichtskosten seien nicht am Erbe der Beklagten angerechnet worden, antwortete die Beklagte, ihr seien Fr. 1.4 Mio. angerechnet worden. Dabei habe es sich um die Nutzniessung und die Kosten gehandelt, die D._____ für sie ausgegeben habe (act. 171). Nur auf die explizite Nachfrage der Vorinstanz, ob die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX am Erbe angerechnet worden seien, antwortete die Beklagte dann mit "Ja" (act. 171), obwohl diese Kosten für die Klägerin und nicht für die Beklagte ausgegeben wurden.

Die Zeugin C._____ sagte demgegenüber aus, dass der Beklagten zwar die Nutzniessung am Erbe angerechnet worden sei, nicht aber die Anwaltsund Prozesskosten in der Sache XXX (act. 150 f. und 152). Diese seien bei der Erbteilung gar nicht thematisiert worden (act. 149). Von einer solchen Anrechnung von Geldern, die die Klägerin erhalten habe, wisse sie nichts. Von Anwaltskosten habe sie "später" nie mehr etwas gehört (act. 152). Sie glaube auch, dass im Erbteilungsvertrag davon nichts stehe (act. 153). Die Zeugin sagte auch aus, es sei nie darüber gesprochen worden, dass die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX der Beklagten an ihr Erbe angerechnet würden, wenn die Klägerin diese D._____ nicht zurückbezahlen würde (act. 149).

Auch die Klägerin führte aus, sie sei der Meinung, dass diese Kosten nicht am Erbe der Beklagten im Nachlass D._____ angerechnet worden seien (act. 161).

Es spricht somit nichts ausser der nur auf ausdrückliche Nachfrage hin und nur widersprüchlich erfolgten Aussage der Beklagten dafür, dass die Zahlungen des D._____ für die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) tatsächlich angerechnet worden wären. Wäre es so gewesen, so wäre es für die Beklagte ein Leichtes gewesen, diese Anrechnung durch Vorlage des Erbteilungsvertrags im Nachlass D._____ nachzuweisen. Dies hat die Beklagte indessen unterlassen. Vor diesem Hintergrund ist das Obergericht nicht davon überzeugt, dass die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX tatsächlich an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet wurden.

Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, dass sich dem entsprechenden Erbteilungsvertrag im Nachlass D._____ vom Juni 2019, den die Klägerin erst im Berufungsverfahren als Beilage 2 einreichte, auch in tatsächlicher Hinsicht keine entsprechende Anrechnung entnehmen lässt. Es kann daher offengelassen werden, ob diese Beilage ein zulässiges Novum darstellt.

3.4.2.2. Selbst wenn jedoch – mit der Vorinstanz – von einer entsprechenden Anrechnung zu Lasten des Erbteils der Beklagten (im Nachlass D._____) auszugehen wäre, so würde eine solche grundsätzlich lediglich das erbrechtliche Verhältnis zwischen D._____ und der Beklagten und ihren beiden Brüdern E._____ und F._____ als Erben betreffen. Es ist nicht ersichtlich und es ergibt sich dies auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid, wie aus einer solchen erbrechtlichen Anrechnung – d.h. aus einem Erbvorbezug der Beklagten – für die nicht am Nachlass von D._____ beteiligte Klägerin eine Rückerstattungspflicht gegenüber der Beklagten folgen soll. Ein Fall von Art. 110 OR liegt jedenfalls nicht vor.

Eine solche Rückerstattungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten im Falle einer Anrechnung der Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) hätte nur dann entstehen können, wenn solches vereinbart worden wäre. Zwar gab die Beklagte anlässlich der Parteibefragung an, die Klägerin sei kurz vor einem USA-Aufenthalt zwei oder sogar dreimal dabei gewesen, als D._____ ihnen (den Parteien) betreffend Rückzahlung der Prozesskosten gesagt habe, dass "mal angerechnet" werde, "[e]ntweder du A._____, wenn du das Geld bekommst [gemeint offenbar für den Fall, dass die die Klägerin im Prozess obsiege] oder sonst wird es dir [gemeint offenbar die Beklagte] angerechnet" (act. 176). Indessen wurden die einer solchen Vereinbarung zugrunde liegenden Willenserklärungen von keiner Partei vor Vorinstanz rechtzeitig, d.h. im Behauptungsverfahren, das mit Erstattung der Duplik endete (Art.

229 ZPO), vorgebracht, sodass darauf auch nicht geschlossen werden kann. Im Übrigen stünde dem die Aussage der Zeugin C._____ entgegen, wonach sie nie gehört habe, dass die Beklagte Geld, das die Klägerin von D._____ erhalten habe, auf ihren Erbteil anrechnen lassen müsse (act. 149).

3.4.3. Was die von der Beklagten in Zusammenhang mit der Finanzierung von klägerischen Rechtsstreitigkeiten eingereichten Urkunden (Klageantwortbeilagen 4 und 5, Duplikbeilagen 21–23) anbelangt, so ergeben sich auch aus diesen keine tatsächlichen Hinweise, die auf eine Rückerstattungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten schliessen liessen:

Der Duplikbeilage 23 lässt sich entnehmen, dass es D._____ – und nicht die Beklagte – war, der am 25. April 2016 die Gerichtskostenvorschussrechnung in der Höhe von Fr. 15'995.00 in der Sache XXX bezahlte. Klageantwortbeilage 5 ist eine Kopie der entsprechenden Rechnung der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten mit Einzahlungsschein.

Aus den Duplikbeilagen 21 f. ergibt sich sodann, dass es D._____ – und nicht die Beklagte – war, der im Zeitraum 2015–2017 in sieben Tranchen insgesamt Fr. 33'167.10 an Rechtsanwalt J._____ überwies.

Klageantwortbeilage 4 belegt eine Zahlung der Beklagten vom 1. September 2020 in der Höhe von Fr. 764.65 zu Gunsten der K._____. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Betrag der Begleichung der Kosten für die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags zwischen F._____ und der Klägerin diente (Duplik, act. 60; Stellungnahme der Klägerin vom 25. April 2022, act. 77): Diese (Notariats-) Kosten waren aber – wie von der Klägerin behauptet (act. 77) – gemäss dem entsprechenden Schenkungsvertrag von F._____ zu bezahlen (vgl. Beilage 54 zur Eingabe der Klägerin vom 25. April 2022), sodass mit Klageantwortbeilage 4 nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte Anwaltskosten der Klägerin bezahlte.

Anzumerken ist, dass die mit Klageantwortbeilage 3 belegte Einzahlung vom 25. Mai 2016 auf ein L._____-Konto der Klägerin in der Höhe von Fr. 4'000.00 nach übereinstimmender Parteidarstellung der Parteien (Beklagte: act. 19, aber auch act. 87 und 95 f.; Klägerin: act. 77) im Zusammenhang mit der Finanzierung eines USA-Aufenthaltes der Klägerin und nicht einer Prozessfinanzierung stand.

Urkundlich nachgewiesen ist somit nur, dass es D._____ – und nicht die Beklagte – war, der für die Klägerin die Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX bezahlte, was die Klägerin so auch bestätigte (act. 161). Im Übrigen hatte dies die Klägerin auch nie bestritten.

3.4.4. Gegen diese in vorstehenden Erwägungen gezogenen Schlussfolgerungen spricht auch nicht, dass die Klägerin bei einer Zahlung vom 16. März 2017 an die Beklagte in der Höhe von Fr. 12'100.00 den Zahlungsvermerk "Rückzahlung Gerichtskosten" (Replikbeilage 27) angab.

3.4.4.1. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es im Rahmen der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime nicht die Aufgabe des Gerichts ist, eingereichte Urkunden nach von keiner Partei behaupteten (und somit keines Beweises bedürfenden) und auch nicht offensichtlichen Details zu durchforsten. Die Klägerin hat aber die Replikbeilage 27 einzig zum Nachweis ihrer Behauptung, dass sie via die [Kreditkarte X] getätigte Auslagen durch eine Barabhebung von Fr. 1'000.00 am 6. März 2017 mit anschliessender Übergabe an die Beklagte bezahlt habe (vgl. act. 37), ins Recht gelegt. Weder wurde im vorinstanzlichen Behauptungsverfahren je von einer Partei Bezug auf den ebenfalls in Replikbeilage 27 bezüglich einer Belastung vom 16. März über Fr. 12'100.00 enthaltenen Vermerk "Rückzahlung Gerichtskosten" genommen noch geltend gemacht, die Klägerin habe der Beklagten Teile der Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX zurückbezahlt. Vielmehr sagten beide Parteien vor Vorinstanz übereinstimmend aus, die Zahlung in der Höhe von Fr. 12'100.00 von der Klägerin an die Beklagte sei erfolgt, weil letztere erstere aufgrund diverser offener Rechnungen darum gebeten habe (act. 165 f. und 169).

3.4.4.2. Weiter erklärte die Klägerin auf entsprechende Befragung hin nachvollziehbar, dass sich der im Zahlungsvermerk verwendeten Begriff "Rückzahlung" nicht auf die Erfüllung einer Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bezieht, sondern auf die "Herkunft" des Betrags: Nachdem das Verfahren XXX durch Vergleich hatte beendet werden können und die Gerichtskosten tiefer als der Gerichtskostenvorschuss ausgefallen waren, war ein Teil des Gerichtskostenvorschusses an die Klägerin zurückbezahlt worden (act. 165 f.). Dieses Geld – die Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses – hat die Klägerin dann an die Beklagte weitergeleitet (act. 166), weil sie dieser aufgrund offener Rechnungen aushelfen wollte. Damit ist der Zahlungsvermerk nachvollziehbar erklärt.

3.4.4.3. Allein aus dem Zahlungsvermerk kann – entgegen der Erwägung der Vorinstanz 6.2.2.7 (zweitletzter Absatz i.f.) – auch nicht geschlossen werden, die Klägerin habe von "der Abmachung" (wohl zwischen D._____ und der Beklagten) gewusst, wonach die Anwalts- und Prozesskosten in der Sache XXX an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet würden. Aber selbst wenn die Klägerin von einer solchen Abmachung, die indessen nicht nachgewiesen werden konnte, Kenntnis gehabt hätte, würde daraus noch keine Leistungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten folgen.

Im Übrigen erkannte die Vorinstanz selber, dass die Überweisung der Fr. 12'100.00 im Rahmen des von der Klägerin an die Beklagte gewährten Darlehens über insgesamt Fr. 134'750.00 erfolgte (angefochtener Entscheid E. 5; vgl. Klage act. 3 [Position 34] sowie Klägerin in der Parteibefragung, act. 165), sodass aus dem entsprechenden Zahlungsvermerk nicht gleichzeitig geschlossen werden kann, es habe sich um die Erfüllung einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten gehandelt.

3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte zwar geltend macht, die Klägerin habe ihr die von D._____ zu Gunsten der Klägerin bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX zurückzuerstatten. Die hierfür beweis- und damit auch behauptungsbelastete Beklagte unterliess es jedoch, einen entsprechenden schlüssigen und substantiierten Tatsachenvortrag vorzubringen, geschweige denn – abgesehen von den Zahlungen durch D._____ – entsprechende Tatsachen zu beweisen. Es wurden keine Tatsachen behauptet, die auf ein Darlehensverhältnis zwischen der Klägerin und D._____ schliessen liessen bzw. die zur Annahme führen würden, eine entsprechende Rückerstattungsforderung von D._____ sei allein auf die Beklagte übergegangen. Zwar ist behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass die entsprechenden Zahlungen von D._____ an das Erbe der Beklagten (im Nachlass D._____) angerechnet wurden. Aber selbst wenn dies nachgewiesen wäre, wäre aus rechtlicher Sicht nicht erklärbar, wie aus einem solchen erbrechtlichen Vorgang, an dem die Klägerin nicht direkt beteiligt war, eine Rückerstattungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten folgen sollte.

Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz zum Schluss gelangen müssen, dass der Beklagten auch hinsichtlich der von D._____ zu Gunsten der Klägerin bezahlten Anwalts- und Gerichtskosten in der Sache XXX keine Forderung zusteht, die mit der klägerischen Forderung verrechnet werden könnte. Dementsprechend hätte die Vorinstanz die Klage auf Zusprechung eines Betrags von Fr. 134'750.00 und entsprechende Beseitigung des beklagtischen Rechtsvorschlags gutheissen müssen. Die Berufung ist daher gutzuheissen.

4.

4.1. Abschliessend sind die Kosten festzusetzen und zu verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Diesbezüglich ist vorab auf den Antrag der Klägerin, ihr seien im Rahmen der Parteientschädigung auch die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 190.00 und die Zustellkosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 13.30 zuzusprechen, einzugehen. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten; der Gläubiger hat diese lediglich vorzuschiessen. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht keines separaten Entscheids (EMMEL, Basler Kommentar zum SchKG, Band I, 3. Aufl. 2021, N. 16 i.f. zu Art. 68 SchKG m.w.N.).

4.2. 4.2.1. Die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung und die Klage ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2.2. 4.2.2.1. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten (Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00, Entscheidgebühr von Fr. 9'000.00 sowie Kosten der Beweisführung von Fr. 88.00) zu übernehmen, allerdings ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen von Fr. 300.00 (für das Schlichtungsverfahren) und Fr. 9'000.00 (für das erstinstanzliche Verfahren) zu verrechnen, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 9'300.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Muri den Differenzbetrag von Fr. 88.00 nachzubezahlen hat (Art. 111 ZPO).

4.2.2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 49'162.10 (= Fr. 134'750.00./. Fr. 85'587.90) auf gerundet Fr. 4'200.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demnach hat die Beklagte der Klägerin Fr. 4'200.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 ZPO).

4.2.3. 4.2.3.1. Für das erstinstanzliche Verfahren ist die von der Vorinstanz festgesetzte und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandete Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'694.14 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu übernehmen, allerdings ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.

4.2.3.2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 8'489.45. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % anderseits auf gerundet Fr. 5'670.00 (= Fr. 8'489.45 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Ein Abzug nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 AnwT wegen des Verzichts auf Einreichung einer Berufungsantwort entfällt, zumal sich die Aufwendungen der klägerischen Rechtsvertretung dadurch nicht wesentlich reduzierten.

1.

In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Bezirksgerichts Muri, Zivilgericht, vom 27. September 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 134'750.00 zzgl. Zins zu

5 % seit 22. April 2021 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2021) wird beseitigt.

3.

3.1. Die Gerichtskosten bestehend aus:

Gerichtsgebühr Fr. 9'000.00 Zeugenentschädigungen Fr. 88.00 Total Fr. 9'088.00

werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in der Höhe von Fr. 9'000.00 verrechnet, so dass die Beklagte der Klägerin Fr. 9'000.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Muri Fr. 88.00 nachzuzahlen hat.

3.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlich-tungsverfahrens von Fr. 300.00 zu ersetzen.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'694.14 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'622.50) zu bezahlen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'200.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'200.00 direkt zu ersetzen.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'670.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. Juli 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Holliger Tognella